Stellenausschreibung „coole Typen“ – Benachteiligung wegen Alter oder Geschlecht nach AGG – ArbG Koblenz 7 Ca 2291/21

Mai 14, 2022

Stellenausschreibung „coole Typen“ – Benachteiligung wegen Alter oder Geschlecht nach AGG – ArbG Koblenz 7 Ca 2291/21

RA und Notar Krau

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Koblenz (Az. 7 Ca 2291/21) behandelt die Klage einer Transfrau, die sich durch eine Stellenausschreibung sowie die Weitergabe ihrer Bewerbung diskriminiert fühlte.

In der Stellenausschreibung suchte die Beklagte „coole Typen“, was die Klägerin als diskriminierend aufgrund ihres Alters und Geschlechts empfand.

Sie bewarb sich auf die Stelle, erwähnte ihre umfangreichen Qualifikationen und betonte, dass sie sich als Frau identifiziere, obwohl sie biologisch männlich ist.

Der Geschäftsführer der Beklagten leitete ihre Bewerbung mit einem abfälligen Kommentar an eine Dritte weiter.

Die Klägerin sah hierin sowohl eine Diskriminierung aufgrund ihrer Geschlechtsidentität als auch ihres Alters.

Zudem führte sie an, dass der Geschäftsführer sie in einem späteren Streit mit beleidigenden, männlich konnotierten Ausdrücken beschimpft habe, was sie ebenfalls als Diskriminierung ansah.

Die Klägerin verlangte eine Entschädigung in Höhe von mindestens 10.250 Euro.

Stellenausschreibung „coole Typen“ – Benachteiligung wegen Alter oder Geschlecht nach AGG – ArbG Koblenz 7 Ca 2291/21

Die Beklagte bestritt jegliche Diskriminierung und argumentierte, dass die Bezeichnung „coole Typen“ keinen Altersbezug habe und der Begriff „Typen“ geschlechtsneutral sei.

Darüber hinaus bestritt die Beklagte die Eignung der Klägerin für die ausgeschriebene Stelle und führte an, dass die Bewerbung der Klägerin nicht ernsthaft gewesen sei, sondern lediglich darauf abgezielt habe, Entschädigungsansprüche zu provozieren.

Das Gericht entschied, dass keine Altersdiskriminierung vorliege, da der Begriff „cool“ keinen Bezug auf das Alter habe.

Jedoch sah das Gericht eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts.

Die ausschließlich männliche Formulierung der Stellenausschreibung („Anlagenmechaniker“ und „Bauhelfer“) stellte ein Indiz für eine geschlechtsspezifische Ungleichbehandlung dar.

Das Gericht folgte der Argumentation der Klägerin, dass sie sich als Frau identifiziere, und bestätigte, dass nach geltendem Recht der Schutz vor Diskriminierung auch für Transpersonen gilt, unabhängig davon, ob sie ihren Namen oder ihren Personenstand formell geändert haben.

Weiterhin erkannte das Gericht die Weitergabe der Bewerbung der Klägerin mit einem abfälligen Kommentar als Persönlichkeitsrechtsverletzung an.

Insgesamt sprach das Gericht der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 6.000 Euro zu.

Die Klägerin konnte somit in Teilen erfolgreich ihre Ansprüche durchsetzen.

Die Kosten des Verfahrens wurden entsprechend dem Teilerfolg zu 41 % der Klägerin und zu 59 % der Beklagten auferlegt.

RA und Notar Krau

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