Steuerklasse und Freibetrag bei Errichtung Familienstiftung – FG Niedersachsen 3 K 5/21

September 8, 2021

Steuerklasse und Freibetrag bei Errichtung Familienstiftung – FG Niedersachsen 3 K 5/21

RA und Notar Krau

In der Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts (Az. 3 K 5/21) geht es um die Bestimmung der Steuerklasse und des Freibetrags

bei der Errichtung einer Familienstiftung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG).

Strittig war, wer als „entferntest Berechtigter“ für die Bestimmung der Steuerklasse herangezogen wird.

Die Klägerin argumentierte, dass nur ihre Tochter als derzeit einzig existierendes Kind zu berücksichtigen sei, weshalb ein Freibetrag von 400.000 Euro nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG angewendet werden sollte.

Das Finanzamt (FA) hingegen setzte die Steuerklasse I (Abkömmlinge) an, gewährte jedoch nur einen Freibetrag von 100.000 Euro nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG.

Es argumentierte, dass auch noch nicht geborene Enkel und Urenkel als potenzielle künftige Begünstigte nach der Stiftungsurkunde zu den “entferntest Berechtigten” gehören.

Diese Interpretation stützte sich auf frühere Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs, wonach für die Bestimmung der Steuerklasse alle Personen maßgeblich sind,

die nach der Satzung potenziell Vermögensvorteile aus der Stiftung erhalten können.

Steuerklasse und Freibetrag bei Errichtung Familienstiftung – FG Niedersachsen 3 K 5/21

Das Gericht folgte der Auffassung des FA und entschied, dass der Steuerklasse und der anzuwendende Freibetrag das Verwandtschaftsverhältnis

zu den entferntesten potenziellen Begünstigten zugrunde gelegt werden müssen, auch wenn diese noch nicht geboren sind.

Damit richtete sich die Steuer nach den Regelungen für Urenkel, was einen Freibetrag von 100.000 Euro zur Folge hatte.

Die Klage der Stifterin, die einen höheren Freibetrag beanspruchte, wurde abgewiesen.

Das Gericht argumentierte, dass diese pauschalierende Regelung der Intention des Gesetzgebers entspricht, um sicherzustellen, dass die steuerlichen Auswirkungen der Familienstiftung die potenziell weitreichenden Begünstigungen durch nachfolgende Generationen berücksichtigen.

Eine differenzierte Berücksichtigung noch nicht geborener Generationen wäre praktisch kaum umsetzbar und widerspräche der gesetzgeberischen Intention, eine pauschale und gerechte Besteuerung sicherzustellen.

Das Gericht ließ die Revision zu, da eine höchstrichterliche Klärung der Auslegung dieser Bestimmung des ErbStG erforderlich ist.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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