Steuerschulden Erblasser abzugsfähig -Kirchensteuern erwerbsmindernd – FG Düsseldorf 4 K 2263/11

Juni 4, 2022

Steuerschulden Erblasser abzugsfähig – Kirchensteuern erwerbsmindernd – FG Düsseldorf 4 K 2263/11

Zusammenfassung des Urteils des FG Düsseldorf vom 12.07.2012 (4 K 2263/11) von RA und Notar Krau: 

Sachverhalt:

Der Erblasser war Kommanditist einer GmbH & Co. KG.

Er verstarb im April 2008.

Der Kläger ist sein alleiniger Erbe.

Im Dezember 2008 trafen die Gesellschafter der KG mit dem Kläger eine Vereinbarung über dessen Abfindungsanspruch.

Dieser belief sich auf 817.000 EUR und war in zwei Teilbeträgen zu zahlen.

Streitpunkt:

Sind die im Jahr 2008 entstandenen Steuerschulden des Erblassers (Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig?

Entscheidung:

Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass die bis zum Todestag des Erblassers entstandenen Steuerschulden abzugsfähig sind.

Die auf den Abfindungsanspruch entfallende latente Ertragsteuerbelastung kann hingegen nicht abgezogen werden.

Gründe:

  • Die Steuerschulden sind am Bewertungsstichtag (Todestag des Erblassers) rechtlich entstanden und daher als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig.
  • Der Abzug der noch in der Person des Erblassers entstandenen Steuern und der Zuschlagsteuern entspricht dem in § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG verankerten Bereicherungsprinzip.
  • Anders gilt nur für nach dem Bewertungsstichtag verwirklichte Tatbestände.
  • Die auf den Abfindungsanspruch entfallende latente Ertragsteuerbelastung kann nach der Rechtsprechung des BFH nicht bereicherungsmindernd berücksichtigt werden.

Revision:

Die Revision ist zugelassen worden, weil der Senat u.a. von dem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 23. Februar 2011 3 K 332/10 (EFG 2011, 1342; Revisionsverfahren II R 15/11) abweicht.

Inhaltsverzeichnis

1. Zusammenfassung des Urteils

2. Sachverhalt

3. Streitpunkt

4. Entscheidung

5. Gründe

  • Entstehung der Steuerschulden
  • Bereicherungsprinzip
  • Abfindungsanspruch
  • Vorauszahlungen

6. Kostenentscheidung

7. Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit

8. Zulassung der Revision

Steuerschulden Erblasser abzugsfähig -Kirchensteuern erwerbsmindernd – FG Düsseldorf 4 K 2263/11

Zu 1. Zusammenfassung des Urteils

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die bis zum Todestag des Erblassers entstandenen Steuerschulden (Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind.

Die auf den Abfindungsanspruch entfallende latente Ertragsteuerbelastung kann hingegen nicht abgezogen werden.

Zu 2. Sachverhalt

Der Erblasser war Kommanditist einer GmbH & Co. KG. Er verstarb im April 2008.

Der Kläger ist sein alleiniger Erbe.

Im Dezember 2008 trafen die Gesellschafter der KG mit dem Kläger eine Vereinbarung über dessen Abfindungsanspruch.

Zu 3. Streitpunkt

Sind die im Jahr 2008 entstandenen Steuerschulden des Erblassers (Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern) als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig?

Steuerschulden Erblasser abzugsfähig -Kirchensteuern erwerbsmindernd – FG Düsseldorf 4 K 2263/11

Zu 4. Entscheidung

Das FG Düsseldorf hat die Klage teilweise stattgegeben.

Die bis zum Todestag des Erblassers entstandenen Steuerschulden sind abzugsfähig.

Die auf den Abfindungsanspruch entfallende latente Ertragsteuerbelastung kann hingegen nicht abgezogen werden.

Zu 5. Gründe

Entstehung der Steuerschulden

Die Steuerschulden sind am Bewertungsstichtag (Todestag des Erblassers) rechtlich entstanden und daher als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig.

Bereicherungsprinzip

Der Abzug der noch in der Person des Erblassers entstandenen Steuern und der Zuschlagsteuern entspricht dem in § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG verankerten Bereicherungsprinzip.

Steuerschulden Erblasser abzugsfähig -Kirchensteuern erwerbsmindernd – FG Düsseldorf 4 K 2263/11

Abfindungsanspruch

Die auf den Abfindungsanspruch entfallende latente Ertragsteuerbelastung kann nach der Rechtsprechung des BFH nicht bereicherungsmindernd berücksichtigt werden.

Vorauszahlungen

Die bis zum Todestag des Erblassers entstandenen Steuern sind um die vom Erblasser geleisteten Vorauszahlungen zu vermindern.

Zu 6. Kostenentscheidung

Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.

Zu 7. Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.

Zu 8. Zulassung der Revision

Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen, weil der Senat u.a. von dem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 23. Februar 2011 3 K 332/10 (EFG 2011, 1342; Revisionsverfahren II R 15/11) abweicht.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

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