Streichung und Änderung im handschriftlichen Testament mangels neuerlicher Unterschrift unwirksam – OLG Köln 2 Wx 131/20
Das Oberlandesgericht Köln hat in der Entscheidung 2 Wx 131/20 festgestellt, dass Änderungen und Streichungen in einem handschriftlichen Testament,
die nicht mit einer neuen Unterschrift des Erblassers versehen sind, unwirksam sind.
Die Erblasserin hatte auf einer Fotokopie ihres Testaments handschriftliche Ergänzungen und Streichungen vorgenommen, jedoch das Dokument nicht erneut unterschrieben.
Das Gericht entschied, dass diese Änderungen keine formwirksame letztwillige Verfügung darstellen, da das Originaltestament ohne die Zusätze als maßgebend anzusehen ist.
Es betonte, dass formwirksame Testamente ein einheitliches Ganzes bilden müssen und Änderungen nur mit einer neuen Unterschrift des Erblassers gültig sind.
Da die Erblasserin die zweite Änderung vom 01.01.2019 nicht erneut unterschrieben hatte, könnte es sich lediglich um einen Entwurf gehandelt haben.
Die Entscheidung wurde auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) hin abgeändert, und der Antrag des Beteiligten zu 1) auf Erteilung eines Alleinerbscheins wurde zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten wurden dem Beteiligten zu 1) auferlegt, während außergerichtliche Kosten nicht erstattet wurden.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde nicht gewährt.
Inhaltsverzeichnis
Einleitung
Tenor
Sachverhalt
Rechtliche Bewertung
Entscheidungsgründe
Fazit
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