Stufenklage über Auskunftsansprüche + Rechnungslegung + Lizenzeinnahmen – LAG Köln Urteil vom 01.04.2021 – 8 Sa 729/20

Mai 21, 2021

Stufenklage über Auskunftsansprüche + Rechnungslegung + Lizenzeinnahmen – LAG Köln Urteil vom 01.04.2021 – 8 Sa 729/20

Zusammenfassung RA und Notar Krau


Tenor


Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 13.07.2020 (4 Ca 2409/19) und die Klageänderungen werden zurückgewiesen.


Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.


Die Revision wird nicht zugelassen.


Tatbestand


Streitgegenstand:

Die Parteien streiten über Auskunftsansprüche, Rechnungslegung und die Zahlung von Lizenzeinnahmen aufgrund der Entwicklung einer Software durch Professor K im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten, einer Forschungseinrichtung.

Hintergrund:

Professor K war bis zum 30.09.2007 bei der Beklagten als Wissenschaftler tätig und beteiligte sich an der Entwicklung einer 3D-Rekonstruktions- und Visualisierungssoftware, die Gegenstand eines Joint Venture Vertrages (S-Vertrag) zwischen der Beklagten und den Unternehmen S und Si wurde.

Die softwarebezogenen Patente stellen Arbeitnehmererfindungen verschiedener Mitarbeiter dar.

S erhielt eine exklusive Lizenz für Herstellung, Weiterentwicklung und Vertrieb der Produkte im Dentalbereich.

Stufenklage über Auskunftsansprüche + Rechnungslegung + Lizenzeinnahmen – LAG Köln Urteil vom 01.04.2021 – 8 Sa 729/20

Vergleich:

Am 31.03.2008 endete das Arbeitsverhältnis zwischen Professor K und der Beklagten durch Vergleich, der unter anderem eine Beteiligung von Professor K an den Lizenzeinnahmen regelte (10,25 % von 30 % der Einnahmen für die Erfinder).

Konflikt:

Die Beklagte rechnete von 2008 bis 2019 die Lizenzeinnahmen auf Grundlage von 50 % der Einnahmen ab und zahlte hiervon 30 % an die Erfinder, woraufhin der individuelle Anteil von Professor K 10,25 % betrug.

Die Klägerin (Rechtsnachfolgerin von Professor K) forderte eine Beteiligung an den gesamten Lizenzeinnahmen und nicht nur an 50 %.

Entscheidungsgründe


I. Zulässigkeit und Begründetheit der Berufung

Klageantrag zu 5 (Zahlung von 7.953,74 €):

Die Berufung ist unzulässig, da es sich um eine nicht zulässige Klageänderung handelt, der die Beklagte nicht zugestimmt hat und die auch nicht sachdienlich ist.

Die Klageerweiterung basiert auf einem neuen Sachverhalt, der nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Rechtsstreits war.

Feststellungsantrag zu den Auskunftsansprüchen:

Die Auskunftsklage ist unbegründet.

Stufenklage über Auskunftsansprüche + Rechnungslegung + Lizenzeinnahmen – LAG Köln Urteil vom 01.04.2021 – 8 Sa 729/20

Die Beklagte schuldet lediglich die Mitteilung des auf die Klägerin entfallenden Anteils der Lizenzeinnahmen, nicht jedoch eine detaillierte Rechnungslegung oder Aufschlüsselung nach Vertragsschutzrechten.

Ein Anspruch nach § 242 BGB besteht nicht, da die Klägerin nicht dargelegt hat, warum eine detaillierte Aufschlüsselung erforderlich ist.

Mitteilung gemäß § 5 Nr. 7 des Lizenzvertrages:

Der Anspruch ist unbegründet, da die Klägerin keinen Hauptanspruch hat, über dessen Bestehen oder Umfang Ungewissheit besteht.

Eine Pflicht zur Ausübung des Prüfungsrechts seitens der Beklagten zugunsten der Klägerin ist nicht gegeben.

Zahlungsanspruch (35.846,81 €):

Die Beklagte hat ihre Zahlungsverpflichtung aus dem Vergleich für den Zeitraum 01.10.2015 bis 31.03.2019 erfüllt.

Die Beteiligung an Lizenzeinnahmen bezieht sich nur auf Patente, nicht auf Urheberrechte.

Eine von der gesetzlichen Regelung des § 69b Abs.1 UrhG abweichende Vereinbarung ist nicht gegeben.

Die langjährige Praxis der Beteiligung zu 50 % wurde von beiden Parteien akzeptiert.

Schlussfolgerungen


Das Gericht bestätigt, dass die Beklagte ihrer Verpflichtung aus dem Vergleich nachgekommen ist.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf weitergehende Auskünfte oder Zahlungen.

Die Berufung wird daher vollständig zurückgewiesen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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