Stufenklage Wertermittlung Grundstücke – LG Hagen 6 O 178/18

Mai 30, 2021

Stufenklage Wertermittlung Grundstücke – LG Hagen 6 O 178/18

RA und Notar Krau

In dem Fall vor dem Landgericht Hagen (6 O 178/18) geht es um eine Stufenklage zur Ermittlung des Wertes zweier Grundstücke, um Pflichtteilsergänzungsansprüche zu berechnen.

Der Kläger, ein Sozialhilfeträger, verlangt vom Beklagten die Bewertung von zwei Immobilien, die dieser unentgeltlich von seinem Vater erhielt,

um den Pflichtteilsergänzungsanspruch der behinderten Schwester des Beklagten geltend zu machen.

Die Schwester erhält seit 1964 Sozialhilfe, und ihre Pflichtteilsansprüche sind gemäß § 93 SGB XII auf den Kläger übergegangen.

Der Vater des Beklagten übertrug ihm im Jahr 1987 zwei Grundstücke in Hagen, wobei er und seine Frau sich ein Nießbrauchs- und Wohnrecht an den Immobilien vorbehielten.

Der Vater verstarb 1989, und die Mutter des Beklagten wurde Alleinerbin. 1991 wurden Pflichtteilsansprüche an die Schwester ausgezahlt, jedoch keine Pflichtteilsergänzungsansprüche berechnet.

Nach dem Tod der Mutter im Jahr 2015 wurde der Beklagte durch deren Testament Alleinerbe.

Im Jahr 2017 forderte der Kläger den Beklagten auf, den Wert der beiden Grundstücke durch ein Gutachten ermitteln zu lassen, um die Pflichtteilsergänzungsansprüche zu berechnen.

Der Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach, weshalb der Kläger Klage einreichte.

Stufenklage Wertermittlung Grundstücke – LG Hagen 6 O 178/18

Der Beklagte argumentierte, der Kläger habe auf die Ansprüche verzichtet, da im Rahmen eines sozialgerichtlichen Verfahrens eine Erledigungserklärung abgegeben wurde.

Zudem erhob der Beklagte die Einrede der Verjährung, da der Erbfall fast 30 Jahre zurückliege.

Das Gericht entschied, dass der Kläger einen Anspruch auf Wertermittlung der Grundstücke habe, da die Rechte der Schwester auf ihn übergeleitet wurden.

Es sei unerheblich, dass der Nießbrauch 2004 gelöscht wurde, da die Pflichtteilsergänzungsansprüche sich auf den Zeitpunkt des Erbfalls beziehen.

Zudem habe die Zehnjahresfrist gemäß § 2325 Abs. 3 BGB nicht begonnen, da der Erblasser die Grundstücke weiterhin nutzte.

Die Verjährungseinrede wurde abgelehnt, da ein Vertretungshindernis bestand, da der Beklagte Betreuer der pflichtteilsberechtigten Schwester ist.

Ein Verzicht auf den Anspruch konnte nicht nachgewiesen werden, da die Erledigungserklärung auf einem Irrtum beruhte.

Auch die Einrede der Verwirkung war nicht erfolgreich, da kein schutzwürdiges Vertrauen des Beklagten bestand, dass der Kläger die Ansprüche nicht geltend machen würde.

Das Gericht verurteilte den Beklagten zur Erstellung der Gutachten, um die Grundstückswerte zu ermitteln.

Die Kostenentscheidung wurde dem Schlussurteil vorbehalten, und das Urteil wurde hinsichtlich der Wertermittlung vorläufig vollstreckbar.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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