BFH Urteil vom 03. Mai 2022, IX R 34/19
Schuldzinsenabzug – Taggleiche Durchleitung von Anschaffungskostendarlehen durch ein privat genutztes Girokonto
1. NV: Die tatsächliche Verwendung der Darlehensmittel zur Finanzierung der Anschaffungskosten eines Vermietungsobjekts ist trotz Vermischung mit privaten Geldmitteln nachgewiesen bei taggleicher und betragsidentischer Durchleitung durch ein privates Kontokorrentkonto.
2. NV: Das gilt auch dann, wenn gleichzeitig mehrere Objekte angeschafft und deshalb mehrere Darlehen taggleich und betragsidentisch durch ein Konto durchgeleitet werden.
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BFH Urteil vom 02. August 2022, VIII R 27/21
Berücksichtigung gezahlter Prämien für Glattstellungsgeschäfte im Zusammenhang mit Einnahmen aus Stillhalterprämien bei periodenübergreifenden Optionsgeschäften
1. Aufwendungen für die den Stillhalterprämien zugehörigen Glattstellungsgeschäfte mindern nach § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG ‑‑in Ausnahme zu § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG (sog. Abflussprinzip)‑‑ die Einnahmen in dem Veranlagungszeitraum, in dem die Stillhalterprämien vereinnahmt wurden. Es handelt sich insoweit um ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.
2. Ergibt sich dabei...
BFH X R 14/94
Bezieher nachträglicher Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit i.S. des § 2 Abs.1 Nr.2 EStG ist der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger auch dann, wenn der –im wesentlichen nur aus dem Anspruch auf rückständige Rentenzahlungen bestehende– Nachlaß mit Vermächtnissen belastet ist.
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 27.9.2016, VIII R 16/14
Zur Rechtskraftwirkung gerichtlicher Urteile
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 12. März 2014 7 K 2499/12 E aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 23.11.2016, X R 13/14
Steuerliche Behandlung eines Sterbegelds aus einem Versorgungswerk
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 13. November 2013 4 K 1203/11 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 21.12.2016, IV R 45/13
Konkludente Mitunternehmerschaft bei Landwirtsehegatten – Zeitpunkt der Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. September 2011 2 K 1636/10 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
Tatbestand
BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 31.1.2017, III B 55/16
Altersentlastungsbetrag – Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
Tenor
Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 24. Februar 2016 10 K 1979/15 E wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Tatbestand
1
I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurden mit Einkommensteuerbescheid 2013 vom 2. Januar 2015 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt; der Bescheid erging...
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 31.1.2017, IX R 19/16
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Ergänzung unvollständiger oder unklarer Angaben
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 20. April 2016 9 K 178/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Tatbestand
1
I. Streitig ist, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfüllt sind.
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 31.1.2017, IX R 40/15
Keine Minderung des Veräußerungspreises i.S. von § 17 Abs. 2 EStG durch das privat veranlasste Versprechen, künftige Veräußerungserlöse teilweise der Ehefrau zuzuwenden
Tenor
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 10. März 2015 12 K 1228/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Tatbestand
1
I. Streitig ist die Höhe eines Veräußerungsgewinns gemäß § 17 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Streitjahres 2008 (EStG).
...
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 8.3.2017, IX R 47/15
Anfechtung eines nach § 100 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz FGO neu bekannt gegebenen Bescheids – isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung – Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 1. Oktober 2015 4 K 3544/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.