FG Kassel 2 K 2475/11

September 1, 2021

FG Kassel 2 K 2475/11, Urteil vom 04.06.2013 – Nachtragsliquidation, Einkommensteuerbescheid, Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Finanzgericht Kassel entschied, dass ein Veräußerungsverlust aus der Auflösung einer GmbH im Jahr 2005 steuerlich zu berücksichtigen ist,

da eine Nachtragsliquidation durchgeführt wurde und die GmbH erst mit deren Abschluss endgültig beendet war.

Sachverhalt:

  • Der Kläger war alleiniger Gesellschafter der X GmbH, die 1998 aufgelöst und 2001 im Handelsregister gelöscht wurde.
  • 2003 wurden Gewährleistungsansprüche gegen die GmbH geltend gemacht, was zur Anordnung einer Nachtragsliquidation führte.
  • Der Kläger wurde zum Nachtragsliquidator bestellt.
  • 2005 wurde die Nachtragsliquidation beendet.
  • 2007 beantragte der Kläger die Berücksichtigung des Auflösungsverlustes aus der GmbH-Liquidation in seiner Einkommensteuererklärung für 2005.
  • Das Finanzamt lehnte dies ab, da die GmbH bereits 2001 gelöscht worden war.

FG Kassel 2 K 2475/11

Streitpunkt:

  • In welchem Jahr ist der Veräußerungsverlust aus der GmbH-Auflösung steuerlich zu berücksichtigen – im Jahr der Handelsregisterlöschung (2001) oder im Jahr des Abschlusses der Nachtragsliquidation (2005)?

Entscheidung des Finanzgerichts:

  • Das Finanzgericht gab dem Kläger Recht und entschied, dass der Veräußerungsverlust im Jahr 2005 zu berücksichtigen ist.
  • Begründung:
    • Grundsätzlich ist ein Auflösungsverlust erst mit Abschluss der Liquidation zu berücksichtigen, da erst dann feststeht, ob und in welcher Höhe der Gesellschafter noch mit Ausschüttungen rechnen kann und welche Kosten anfallen.
    • Eine Ausnahme gilt, wenn bereits vor Abschluss der Liquidation feststeht, dass kein Vermögen mehr an die Gesellschafter verteilt wird und keine wesentlichen Änderungen der Verluste mehr zu erwarten sind.
    • Im vorliegenden Fall wurde jedoch eine Nachtragsliquidation durchgeführt.
    • Eine Nachtragsliquidation ist erforderlich, wenn nach Löschung der Gesellschaft noch Vermögen vorhanden ist oder weitere Abwicklungsmaßnahmen nötig sind.
    • Im Fall einer Nachtragsliquidation besteht die gelöschte GmbH fort und die Löschung im Handelsregister führt nicht zur Beendigung der Gesellschaft.
    • Daher ist der Auflösungsverlust erst mit Abschluss der Nachtragsliquidation im Jahr 2005 realisiert worden.

FG Kassel 2 K 2475/11

Fazit:

  • Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung der Nachtragsliquidation für die steuerliche Behandlung von Auflösungsverlusten bei Kapitalgesellschaften.
  • Auch wenn eine GmbH im Handelsregister gelöscht wurde, kann sie im Fall einer Nachtragsliquidation fortbestehen, was Auswirkungen auf den Zeitpunkt der steuerlichen Berücksichtigung von Auflösungsverlusten hat.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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