Teilzeitarbeitsverhältnis während Elternzeit – BAG Urteil vom 24.09.2019 – 9 AZR 435/18
RA und Notar Krau
Am 24. September 2019 entschied der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) über den Fall der Klägerin, die während ihrer Elternzeit eine Reduzierung ihrer Arbeitszeit auf 20 Wochenstunden beantragt hatte.
Die Klägerin, seit 2008 bei der Beklagten als Anlagenfahrerin in einem Schichtsystem beschäftigt, wollte während ihrer Elternzeit von Montag bis Donnerstag in der Frühschicht arbeiten.
Die Beklagte lehnte dies mit der Begründung ab, dass die gewünschte Teilzeitregelung das Schichtsystem und die Produktion beeinträchtigen würde.
Das Arbeitsgericht gab der Klage der Klägerin statt, doch das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg wies diese auf Berufung der Beklagten ab.
Das BAG hob das Urteil des LAG teilweise auf und verwies den Fall zur weiteren Verhandlung an das Berufungsgericht zurück.
Es entschied, dass das LAG nicht ausreichend geprüft habe, ob der Arbeitsplatz tatsächlich weggefallen sei und ob die Beklagte genügend Anstrengungen unternommen habe, eine Ersatzkraft zu finden.
Die Klage der Klägerin war hinsichtlich des Hauptantrags unbegründet, da sie eine rückwirkende Vertragsänderung verlangte, die sie der Beklagten zuvor nicht konkret angeboten hatte.
Hinsichtlich des Hilfsantrags, der eine andere Verteilung der Arbeitszeit vorsah, konnte das BAG nicht abschließend entscheiden, ob dringende betriebliche Gründe entgegenstanden und verwies daher zur erneuten Prüfung an das LAG.
Das Urteil verdeutlicht die strengen Anforderungen, die Arbeitgeber erfüllen müssen, um einen Teilzeitantrag während der Elternzeit abzulehnen, und betont die Bedeutung einer gründlichen Prüfung und Dokumentation betrieblicher Gründe.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.