
Teilzeitbeschäftigung – Betriebliche Altersversorgung – BAG 3 AZR 221/22
– Urteil vom 20.06.2023 – Berechnung der betrieblichen Altersversorgung
In dem Urteil BAG vom 20.06.2023 ging es um die Berechnung der betrieblichen Altersversorgung für eine Teilzeitbeschäftigte.
Die Klägerin verlangte eine höhere Rente, indem sie die durchschnittliche Arbeitszeit während ihrer gesamten Dienstzeit mit der zuletzt geleisteten Teilzeit in Beziehung setzte.
Das Gericht entschied, dass die betriebliche Altersversorgung gemäß den geltenden Richtlinien berechnet wurde und die Teilzeitbeschäftigung innerhalb der letzten zehn Dienstjahre maßgeblich ist.
Dies stellte keine Diskriminierung dar und war sachlich gerechtfertigt, da es den zuletzt erreichten Lebensstandard berücksichtigte.
Die Klage wurde daher abgewiesen.
I. Einleitung
II. Zusammenfassung von RA und Notar Krau
III. Entscheidungstext
IV. Rechtsgrundlagen und Grundsätze
V. Schlussfolgerung und Beurteilung
VI. Fazit und Ausblick
Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist eine wichtige Säule der Altersvorsorge in Deutschland.
Auch Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf bAV, allerdings gibt es einige Besonderheiten zu beachten.
Grundsatz:
Teilzeitbeschäftigte dürfen in der bAV nicht gegenüber Vollzeitbeschäftigten benachteiligt werden.
Das bedeutet, dass sie Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung haben, die ihrem Beschäftigungsumfang entspricht.
Berechnung der bAV:
Die Berechnung der bAV für Teilzeitbeschäftigte erfolgt in der Regel anteilig zur Arbeitszeit.
Das bedeutet, dass die Höhe der Leistungen an der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten gemessen wird.
Mögliche Benachteiligungen:
In der Praxis kann es dennoch zu Benachteiligungen von Teilzeitbeschäftigten kommen.
Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Versorgungsordnung eine bestimmte Mindestarbeitszeit oder eine bestimmte Anzahl an Dienstjahren voraussetzt, um Leistungen aus der bAV zu erhalten.
Aktuelle Rechtsprechung:
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in mehreren Urteilen entschieden, dass die Berücksichtigung des Beschäftigungsgrades bei der Berechnung der bAV grundsätzlich zulässig ist.
Allerdings darf dies nicht zu einer unverhältnismäßigen Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten führen.
Beispiel:
Eine Arbeitnehmerin arbeitet 30 Stunden pro Woche.
Ihr Arbeitgeber bietet eine bAV an, bei der die Höhe der Leistungen an der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten (40 Stunden pro Woche) gemessen wird.
Die Arbeitnehmerin erhält daher 75 % der Leistungen, die ein vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter erhalten würde.
Tipps für Teilzeitbeschäftigte:
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