Teilzeitbeschäftigung – Betriebliche Altersversorgung – BAG 3 AZR 221/22

November 18, 2023


Teilzeitbeschäftigung – Betriebliche Altersversorgung – BAG 3 AZR 221/22

– Urteil vom 20.06.2023 – Berechnung der betrieblichen Altersversorgung

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

In dem Urteil BAG vom 20.06.2023 ging es um die Berechnung der betrieblichen Altersversorgung für eine Teilzeitbeschäftigte.

Die Klägerin verlangte eine höhere Rente, indem sie die durchschnittliche Arbeitszeit während ihrer gesamten Dienstzeit mit der zuletzt geleisteten Teilzeit in Beziehung setzte.

Das Gericht entschied, dass die betriebliche Altersversorgung gemäß den geltenden Richtlinien berechnet wurde und die Teilzeitbeschäftigung innerhalb der letzten zehn Dienstjahre maßgeblich ist.

Dies stellte keine Diskriminierung dar und war sachlich gerechtfertigt, da es den zuletzt erreichten Lebensstandard berücksichtigte.

Die Klage wurde daher abgewiesen.

Teilzeitbeschäftigung – Betriebliche Altersversorgung – BAG 3 AZR 221/22

Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

  • Hintergrund des Falls
  • Ziel der Entscheidung

II. Zusammenfassung von RA und Notar Krau

  • Überblick über den Fall
  • Klägerin’s Forderungen und Argumente
  • Gerichtsentscheidung und Begründung

Teilzeitbeschäftigung – Betriebliche Altersversorgung – BAG 3 AZR 221/22

III. Entscheidungstext

  • Tenor des Urteils
  • Betriebliche Altersversorgung und endgehaltsbezogene Zusagen
  • Regelungen der RL 1995 und BV 1998
  • Klägerin’s Arbeitszeitverlauf und Berechnungen der Beklagten
  • Klägerin’s Argumente und Klageanträge
  • Abweisung der Klage und Begründung

IV. Rechtsgrundlagen und Grundsätze

  • Paragraf 4 TzBfG und Gleichbehandlung
  • Berechnungsfaktoren in der betrieblichen Altersversorgung
  • Pro-rata-temporis-Grundsatz
  • Berücksichtigung des Endgehalts und Lebensstandards

V. Schlussfolgerung und Beurteilung

  • Vereinbarkeit der Regelungen mit Paragraf 4 TzBfG
  • Verhältnismäßigkeit und Gerechtfertigung der Regelungen

VI. Fazit und Ausblick

  • Zusammenfassung der Entscheidung
  • Mögliche Auswirkungen auf ähnliche Fälle

Teilzeitbeschäftigung – Betriebliche Altersversorgung – BAG 3 AZR 221/22

Allgemein:

Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist eine wichtige Säule der Altersvorsorge in Deutschland.

Auch Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf bAV, allerdings gibt es einige Besonderheiten zu beachten.

Grundsatz:

Teilzeitbeschäftigte dürfen in der bAV nicht gegenüber Vollzeitbeschäftigten benachteiligt werden.

Das bedeutet, dass sie Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung haben, die ihrem Beschäftigungsumfang entspricht.

Berechnung der bAV:

Die Berechnung der bAV für Teilzeitbeschäftigte erfolgt in der Regel anteilig zur Arbeitszeit.

Das bedeutet, dass die Höhe der Leistungen an der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten gemessen wird.

Teilzeitbeschäftigung – Betriebliche Altersversorgung – BAG 3 AZR 221/22

Mögliche Benachteiligungen:

In der Praxis kann es dennoch zu Benachteiligungen von Teilzeitbeschäftigten kommen.

Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Versorgungsordnung eine bestimmte Mindestarbeitszeit oder eine bestimmte Anzahl an Dienstjahren voraussetzt, um Leistungen aus der bAV zu erhalten.

Aktuelle Rechtsprechung:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in mehreren Urteilen entschieden, dass die Berücksichtigung des Beschäftigungsgrades bei der Berechnung der bAV grundsätzlich zulässig ist.

Allerdings darf dies nicht zu einer unverhältnismäßigen Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten führen.

Beispiel:

Eine Arbeitnehmerin arbeitet 30 Stunden pro Woche.

Ihr Arbeitgeber bietet eine bAV an, bei der die Höhe der Leistungen an der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten (40 Stunden pro Woche) gemessen wird.

Die Arbeitnehmerin erhält daher 75 % der Leistungen, die ein vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter erhalten würde.

Teilzeitbeschäftigung – Betriebliche Altersversorgung – BAG 3 AZR 221/22

Tipps für Teilzeitbeschäftigte:

  • Informieren Sie sich über die bAV-Regelungen Ihres Arbeitgebers.
  • Achten Sie darauf, dass die bAV-Leistungen Ihrem Beschäftigungsumfang entsprechen.
  • Lassen Sie sich im Zweifelsfall von einem Experten beraten.

Zusätzliche Informationen:

  • Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG): Paragraf 4 TzBfG regelt den Anspruch von Teilzeitbeschäftigten auf betriebliche Altersversorgung.
  • Deutsches Institut für Altersvorsorge (DIA): Das DIA bietet Informationen und Beratung zur betrieblichen Altersversorgung.
  • Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv): Der vzbv bietet Informationen und Beratung zu Verbraucherrechten, auch im Bereich der betrieblichen Altersversorgung.

RA und Notar Krau

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