Testamentsauslegung – Berliner Testament – Bayerisches Oberstes Landesgericht BReg 1 Z 63/87

November 29, 2020

Testamentsauslegung – Berliner Testament – Bayerisches Oberstes Landesgericht BReg 1 Z 63/87

Inhaltsverzeichnis von RA und Notar Krau:

  1. Einleitung
  2. Testamentsauslegung
  3. Berliner Testament
    • 3.1 Definition und Charakteristika
    • 3.2 Pflichtteilssanktion im Berliner Testament
  4. Bayerisches Oberstes Landesgericht BReg 1 Z 63/87
    • 4.1 Sachverhalt
      • 4.1.1 Errichtung und Inhalt des gemeinschaftlichen Testaments
      • 4.1.2 Späteres Testament der Erblasserin
    • 4.2 Verfahrensverlauf
      • 4.2.1 Entscheidungen der Vorinstanzen
      • 4.2.2 Rechtsbeschwerdeinstanz
    • 4.3 Rechtliche Würdigung
      • 4.3.1 Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments
      • 4.3.2 Bedeutung von § 3 des Testaments
      • 4.3.3 Berücksichtigung neuer Tatsachen in der Rechtsbeschwerdeinstanz
    • 4.4 Schlussfolgerungen des Gerichts
  5. Zusammenfassung und Fazit
Zum Entscheidungstext:

Testamentsauslegung – Berliner Testament – Schlußerbeneinsetzung nur hinsichtlich gemeinschaftlicher Kinder – neues Vorbringen in der Rechtsbeschwerdeinstanz

1. Haben Ehegatten im gemeinschaftlichen Testament ohne nähere Bezeichnung ihre Kinder als Schlußerben eingesetzt und verwenden sie eine Pflichtteilssanktionsklausel, so sind nur diejenigen Kinder Schlußerben, denen in Bezug auf beide Ehegatten ein Pflichtteil zusteht.

2. Wird ein Testament anstelle der Tatsacheninstanzen vom Rechtsbeschwerdegericht ausgelegt, so sind auch solche tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen, die ein Beteiligter im Verfahren der weiteren Beschwerde erstmals vorbringt, sofern hierzu keine weiteren Ermittlungen erforderlich sind.

Tenor

I. Auf die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 2 und 3 wird der Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 1. September 1987 aufgehoben. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Traunstein vom 26. Mai 1987 wird zurückgewiesen.

II. Der Beteiligte zu 1 hat die den Beteiligten zu 2 und 3 in den Verfahren der Beschwerde und weiteren Beschwerden entstandenen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 78 300 DM festgesetzt.

Testamentsauslegung – Berliner Testament – Bayerisches Oberstes Landesgericht BReg 1 Z 63/87 – Gründe

I.

Am 20.2.1987 verstarb die Erblasserin im Alter von 73 Jahren. Ihr Ehemann ist im Jahre 1980 verstorben. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor, die Beteiligten zu 2 und 3, die in den Jahren 1950 und 1951 geboren wurden. Der Beteiligte zu 1 wurde bereits im Jahre 1941 als nichtehelicher Sohn der Erblasserin geboren. Die Vaterschaft hat ein anderer Mann anerkannt.

Die Erblasserin und ihr Ehemann errichteten am 15.7.1968 ein gemeinschaftliches Testament, das vom Ehemann der Erblasserin eigenhändig geschrieben und von beiden Ehegatten unterzeichnet wurde. Es lautet wie folgt:

Unser Testament § 1: Wir setzen uns gegenseitig als Erben ein. § 2: Erben des Überlebenden von uns sollen unsere Kinder sein. § 3: Wenn ein Kind den Pflichtteil verlangt, so soll es auch den überlebenden Elternteil nicht beerben, sondern auch von dessen Nachlaß nur den Pflichtteil erhalten. den 15. Juli 1968

Eine weitere letztwillige Verfügung, die von der Erblasserin am 12.1.1987 eigenhändig geschrieben und von ihr unterzeichnet wurde, hat folgenden Wortlaut:

“Mein letzter Wille Nach meinem Tode sollen meine beiden Kinder J. und G. zu gleichen Teilen Erben sein, wie es seinerzeit in dem gemeinsamen Testament mit meinem verstorbenen Mann vereinbart wurde. In dem damaligen Testament wurde zwischen meinem Mann und mir vereinbart, daß nach dem Tode des Längstlebenden von uns unsere Kinder Erben sollen. Hiermit waren nur unsere leiblichen Kinder J. u. G. gemeint. Nachdem was mir mein lediger Sohn angetan hat, möchte ich auf keinen Fall daß dieser mein Erbe wird. den 12.1.87”

Die Beteiligten zu 2 und 3 haben beim Amtsgericht – Nachlaßgericht – Traunstein einen gemeinschaftlichen Erbschein als Miterben je zur Hälfte beantragt. Der Beteiligte zu 1 hat einen gemeinschaftlichen Erbschein als Miterbe zu einem Drittel beantragt. Er vertritt die Auffassung, die Erblasserin und ihr Ehemann hätten alle Kinder gleichmäßig behandeln wollen ohne zwischen ihren ehelichen Kindern und ihm zu unterscheiden. Die letztwillige Verfügung der Erblasserin vom 12.1.1987 stelle nur ihre Reaktion auf einen Prozeß dar, den er mit ihr geführt habe.

Das Nachlaßgericht hat Beweis erhoben über die Äußerungen der Erblasserin bezüglich des Testaments vom 15.7.1968 durch Vernehmung der Rechtsanwältin M. als Zeugin. Durch Beschluß vom 26.5.1987 hat das Nachlaßgericht die Erteilung eines Erbscheins des Inhalts angekündigt, daß die Erblasserin von den Beteiligten zu 2 und 3 je zur Hälfte beerbt worden ist. Gegen diesen Beschluß hat der Beteiligte zu 1 Beschwerde eingelegt.

Das Landgericht hat den Beschluß des Nachlaßgerichts durch Beschluß vom 1.9.1987 aufgehoben und das Nachlaßgericht angewiesen, einen Erbschein zu erteilen, der bezeuge, daß die Beteiligten zu 1 bis 3 Erben zu je einem Drittel sind. Gegen diesen Beschluß richten sich die mit Anwaltsschriftsatz eingelegten weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 2 und 3. Der Beteiligte zu 1 ist den Rechtsmitteln entgegengetreten.

II.

Testamentsauslegung – Berliner Testament – Bayerisches Oberstes Landesgericht BReg 1 Z 63/87

Die zulässige weitere Beschwerde ist begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Die Erbfolge richte sich nach dem Testament vom 15.7.1968. Dessen Inhalt sei mehrdeutig und daher auslegungsbedürftig. Zwar sei es möglich, daß mit den Worten “unsere Kinder” nur die gemeinsamen Kinder der Ehegatten gemeint seien. Zumindest gleich nahe liege aber die Auslegung, daß mit dieser Formulierung alle drei Beteiligten gemeint waren. Für diese näher liegende Auslegung spreche schon der familiäre Sprachgebrauch.

Der Begriff Kinder habe sowohl die gemeinschaftlichen Kinder als auch den Beteiligten zu 1 umfaßt. Aus den beigezogenen Akten eines Zivilprozesses (Aktenzeichen 1 0 3596/85) gehe hervor, daß im Jahre 1968 alle drei Kinder gemeinsam im Hause der Eltern gelebt hätten und zwischen den ehelichen Kindern und dem Stiefkind kein Unterschied gemacht worden sei.

Dies ergebe sich insbesondere aus den Aussagen des damals als Zeugen vernommenen Beteiligten zu 3. Berücksichtige man, daß eine Erbeinsetzung nur der Beteiligten zu 2 und 3 dazu geführt hätte, daß der Beteiligte zu 1 enterbt worden wäre, so liege es angesichts des im Jahre 1968 harmonischen Familienlebens näher, eine gleichmäßige Erbeinsetzung aller drei Kinder anzunehmen.

Diese Auslegung werde durch das Testament der Erblasserin vom 12.1.1987 nicht in Frage gestellt. Sie sei zu dieser Zeit mit dem Beteiligten zu 1 verfeindet gewesen. Ihre Darstellung begegne daher Zweifeln, insbesondere auch deshalb, weil sie ein angebliches Fehlverhalten des Beteiligten zu 1 aus einer Zeit lange nach der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments als Grund dafür angebe, daß dieser nicht Erbe werden solle.

Dies begründe den Verdacht, die Erblasserin habe mit ihrem Testament vom 12.1.1987 beabsichtigt, dem gemeinschaftlichen Testament einen anderen Inhalt zu geben. Dieser Verdacht sei durch die Aussage der Zeugin … erhärtet worden.

Es habe keinen Anlaß gegeben, schon im Jahre 1968 den Beteiligten zu 1 bei der gemeinsamen erbrechtlichen Regelung deshalb zu übergehen, weil er erst Jahre später gesondert abgefunden wurde, nämlich im Zusammenhang mit einem Bauprojekt, das erst im Jahre 1974 in Angriff genommen worden sei.

Die in dem gemeinschaftlichen Testament vom 15.7.1968 getroffenen Verfügungen seien wechselbezüglich. Dies ergebe sich für die Erbeinsetzung aller drei Beteiligten schon aus der Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB. Der Beteiligte zu 1 habe nämlich nicht nur seiner Mutter sondern auch deren Ehemann nahe gestanden.

Dies zeigten die Zeugenaussagen in den beigezogenen Akten. Der Beteiligte zu 3 habe am 7.1.1986 als Zeuge in jenem Verfahren ausgesagt, die drei Kinder seien zu Hause gleichmäßig behandelt worden. Im Familienleben sei nie zum Ausdruck gekommen, daß der Beteiligte zu 1 lediglich ein Halbbruder der Beteiligten zu 2 und 3 sei. Alle drei Kinder hätten zeitweilig im Büro des Vaters mitgearbeitet. Innerhalb der Familie habe ein gutes Einvernehmen bestanden.

Durch die Annahme der Erbschaft sei die Erblasserin gehindert gewesen, eine abweichende letztwillige Verfügung zu treffen. Das Testament vom 12.1.1987 entfalte keine Wirkung. Unter Aufhebung des Vorbescheids sei das Nachlaßgericht daher anzuweisen, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen den vom Beteiligten zu 1 beantragten gemeinschaftlichen Erbschein zu erteilen.

Testamentsauslegung – Berliner Testament – Bayerisches Oberstes Landesgericht BReg 1 Z 63/87

3. Der angefochtene Beschluß hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Satz 1 FGG) nicht stand. Dem Landgericht sind bei der Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments Rechtsfehler unterlaufen, auf denen die Entscheidung beruht.

Zwar ist die Auslegung eines Testaments den Richtern der Tatsacheninstanz vorbehalten und deren Auslegung bindet das Gericht der weiteren Beschwerde, wenn diese Auslegung nach den Denkgesetzen und der Erfahrung möglich ist, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln in Einklang steht, dem klaren Sinn und Wortlaut des Testaments nicht widerspricht und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (BayObLGZ 1982, 331/337).

Einen solchen wesentlichen Umstand hat das Landgericht übersehen. Es hat nämlich den § 3 des gemeinschaftlichen Testaments bei der Auslegung unberücksichtigt gelassen.

Darin haben die testierenden Ehegatten bestimmt, daß ein Kind, welches (beim ersten Erbfall) den Pflichtteil verlangt, beim Tode des überlebenden Ehegatten (zweiter Erbfall) auch nur den Pflichtteil erhalten solle. Diese vielfach gebrauchte Sanktion bewirkt eine bedingte Schlußerbeneinsetzung (vgl. Soergel/Wolf BGB 11. Aufl. § 2269 RdNr. 26 m.w.Nachw.).

Sie setzt voraus, daß den zu Schlußerben eingesetzten Kindern beim Erbfall gegen beide Ehegatten als Erben ein Pflichtteilsanspruch zustünde (§ 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB). Diese im gemeinschaftlichen Testament von den Testierenden zugrunde gelegte Doppelstellung als Pflichtteilsberechtigter wird durch den Gebrauch des Wortes “auch” bestätigt.

Da der Beteiligte zu 1 in Bezug auf den Ehemann seiner Mutter nicht pflichtteilsberechtigt war (§ 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB), steht § 3 des gemeinschaftlichen Testaments der Auslegung entgegen, die das Landgericht vorgenommen hat. Das Testament muß daher erneut ausgelegt werden. Hierbei müssen alle wesentlichen Umstände, insbesondere § 3 des gemeinschaftlichen Testaments, berücksichtigt werden.

4. Die Entscheidung des Landgerichts muß aufgehoben werden, denn sie stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 27 Satz 2 FGG, § 563 ZPO).

a) Das Rechtsbeschwerdegericht darf die Auslegung des Testaments selbst vornehmen, weil das Landgericht als Tatsacheninstanz sich mit einem Umstand, der zur Auslegung des Testaments herangezogen werden mußte, nicht auseinandergesetzt hat und weitere Ermittlungen (§ 12 FGG) nicht mehr notwendig sind (Jansen FGG 2. Aufl. § 27 RdNr. 21 m.w.Nachw.).

b) Die Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments ergibt, daß die Ehegatten nur ihre gemeinschaftlichen Kinder als Schlußerben bestimmt haben, so daß die Erblasserin in ihrem späteren Testament vom 12.1.1987 ihre beiden ehelichen Kinder übereinstimmend mit dem Testament vom 15.7.1968 zu ihren Erben eingesetzt hat. Sie stand daher mit dieser letztwilligen Verfügung nicht in Widerspruch zu ihrer Bindung aus dem gemeinschaftlichen Testament (§ 2271 Abs. 1 Satz 2 BGB).

aa) Dieses Testament ist in § 2 nicht eindeutig. Da die Ehegatten nur die Worte “unsere Kinder” gebraucht haben, ohne die Vornamen zu nennen, die Worte “unsere beiden” oder “unsere gemeinschaftlichen” zu verwenden, können alle Kinder, auch die vor- und nichtehelichen gemeint sein.

bb) Von seiten des Ehemannes liegen keine weiteren Erklärungen vor, ob er damit nur seine Kinder, nämlich die beiden ehelichen als Erben einsetzen wollte.

Demgegenüber hat die Erblasserin sowohl in ihrem Testament als auch gegenüber der Zeugin … ausdrücklich erklärt, beide Ehegatten hätten damals nur ihre beiden gemeinschaftlichen Kinder bedenken wollen. Das Landgericht hat diese Darstellung der Erblasserin zwar nicht geglaubt und einen “erhärteten” Verdacht gehegt, daß die Erblasserin gerade damit dem gemeinschaftlichen Testament einen anderen Inhalt habe geben wollen.

Die Begründung, die das Landgericht dafür angeführt hat, begegnet erheblichen Bedenken, schon deshalb, weil bei der Auslegung von Testamenten wegen § 2084 BGB der Erblasserwille zur Zeit der Testamentserrichtung vorausschauend auf spätere Ereignisse ergänzend auszulegen ist (BGHZ 22, 357/360; BayObLGZ 1966, 390/394 m.w.Nachw.; Palandt/Edenhofer BGB 47. Aufl. § 2084 Anm. 1 d).

Testamentsauslegung – Berliner Testament – Bayerisches Oberstes Landesgericht BReg 1 Z 63/87

Darauf kommt es aber nicht mehr entscheidend an; denn dem § 3 des Testaments ist zu entnehmen, daß die Ehegatten nur ihre gemeinschaftlichen Kinder als Schlußerben einsetzen wollten. Nur diese konnten den vorausgesetzten Pflichtteilsanspruch als Kinder des erstversterbenden wie des überlebenden Ehegatten erlangen (§ 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Bei dem Beteiligten zu 1 als vorehelichem Sohn der Erblasserin konnte ein Pflichtteil lediglich in Bezug auf die Erblasserin entstehen, nicht in Bezug auf den sog. Stiefvater. Diese Erwägungen gehen dem Umstand vor, daß der Ehemann der Erblasserin auch den Beteiligten zu 1 im Umgang wie ein eigenes Kind behandelt haben soll.

cc) Bestärkt wird diese Auslegung durch die Briefe, welche die Rechtsanwälte … am 26.6. und 18.7.1968 an den Ehemann der Erblasserin gerichtet haben.

Diesen Briefen zufolge haben die Ehegatten den Inhalt des gemeinschaftlichen Testaments auf Vorschlag eines Rechtsanwalts errichtet und waren über die Bedeutung sowie die Voraussetzungen eines Pflichtteilsanspruchs beraten worden. Zudem sind im Brief vom 18.7.1968 in Bezug auf die Erbfolge die Worte gebraucht “Ihre Tochter” und “Ihr Sohn”. Damit konnten nur die Beteiligten zu 2 und 3 gemeint sein.

Diese erst mit der weiteren Beschwerde vorgebrachten neuen Tatsachen durften auch vom Rechtsbeschwerdegericht der Entscheidung zugrundegelegt werden, weil es an Stelle der Tatsacheninstanz selbst entscheidet (Jansen RdNr. 45 m.w.Nachw., Keidel/Kuntze FGG 12. Aufl. RdNrn. 59, 66, je zu § 27).

Die Annahme, daß die Briefe echt sind, bedarf keiner weiteren Ermittlungen. Es bestehen keine Anhaltspunkte, daß der erste Brief nicht vor Testamentserrichtung an den Ehemann der Erblasserin gelangt sei, somit dem Testamentstext als Vorlage diente.

5. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Nachlaßgerichts muß zurückgewiesen werden, weil das Amtsgericht seinem Vorbescheid die zutreffende Erbfolge zugrunde gelegt hat. Das Amtsgericht kann nunmehr den Erbschein mit dem angekündigten Inhalt erteilen, nachdem nunmehr der Vorbescheid wiederhergestellt ist.

6. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde folgt aus § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG, für die weitere Beschwerde aus § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG. Alle Kosten, die den Beteiligten zu 2 und 3 in den Rechtsmittelinstanzen erwachsen sind, beruhen auf dem unbegründeten Rechtsmittel des Beteiligten zu 1. Die Kostenpflicht für die angefallenen Gerichtskosten der Erstbeschwerde ergibt sich unmittelbar aus der Kostenordnung.

7. Die Geschäftswertfestsetzung (§ 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1 Satz 1 KostO) wurde an einem Nachlaßwert von rund 470 000 DM ausgerichtet. Dieser Wert ist dem eingereichten Nachlaßverzeichnis entnommen.

Das Interesse der Beteiligten zu 2 und 3 am Erfolg ihrer weiteren Beschwerden ist zunächst an der Differenz von einem Drittel Erbanteil zu dessen Hälfte zu messen. Nachdem der Beteiligte zu 1, wenn seine Erbenstellung entfällt, Pflichtteilsberechtigter in Höhe von einem Sechstel des Nachlaßwertes wird (§ 2301 Abs. 1 Satz 1 BGB), mindert sich dieses Interesse der weiteren Beschwerde um den Wert des Pflichtteils, weil der Reinnachlaß zugrunde zu legen ist (§ 107 Abs. 2 Satz 1 KostO, § 1967 Abs. 2 BGB). Es ergeben sich somit rund 78 300 DM.

Testamentsauslegung – Berliner Testament – Bayerisches Oberstes Landesgericht BReg 1 Z 63/87

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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