Testamentsauslegung – OLG Düsseldorf Beschluss vom 17.12.2019 – 25 Wx 55/19

Juni 12, 2020

Testamentsauslegung – OLG Düsseldorf Beschluss vom 17.12.2019 – 25 Wx 55/19

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat am 17.12.2019 im Beschluss 25 Wx 55/19 über die Beschwerde einer Beteiligten gegen einen vorherigen Beschluss des Amtsgerichts E.-Stadt entschieden.

Die Beschwerde wurde zurückgewiesen, und die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wurde ausgesetzt und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückgestellt. Zudem wurde die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Sachverhalt

Der Erblasser, geboren 1943 in C.-Stadt und verstorben 2016 in E.-Stadt, war zuletzt in zweiter Ehe mit A.2 verheiratet, die 2008 verstarb.

Beide Ehepartner hinterließen jeweils eigene Kinder, jedoch keine gemeinsamen.

Die Kinder sind der Beteiligte zu 1. (Sohn des Erblassers), und die Beteiligten zu 2. und 3. (Kinder von A.2).

Im August 2007 verfassten die Eheleute zwei inhaltsgleiche Testamente, die von A.2 eigenhändig geschrieben und von beiden unterzeichnet wurden.

Diese Testamente bestimmten, dass nach dem Tod eines Partners das Vermögen an den Überlebenden und nach dem Tod des zweiten Partners das Vermögen wie folgt verteilt werden sollte:

Testamentsauslegung – OLG Düsseldorf Beschluss vom 17.12.2019 – 25 Wx 55/19

A.4 und A.5 (Kinder von A.2) erhalten je 50 % des Objekts G.-Straße 02.

A.3 (Sohn des Erblassers) erbt das Objekt F.-Straße 01 zu 100 %.

Nach dem Tod seiner Frau reichte der Erblasser eines der Testamente beim Nachlassgericht ein und wurde als Alleinerbe bestätigt.

Er vererbte dann einen ½ Miteigentumsanteil an dem Objekt G.-Straße 02 an die Kinder seiner verstorbenen Frau und verkaufte das Objekt F.-Straße 01.

Nach seinem Tod beantragte sein Sohn einen Erbschein, der ihn als Alleinerben ausweisen sollte, da der vorgesehenen Erben das Grundstück verkauft und den Erlös erhalten hatten.

Das Amtsgericht wies diesen Antrag zurück und stellte fest, dass die Zuordnung der Immobilien im Testament eine Teilungsanordnung darstellte, die sich durch den Verkauf der Immobilien nicht änderte.

Es wurde entschieden, dass die Kinder von A.2 und A.3 Miterben blieben.

Beschluss des OLG Düsseldorf

Gemeinschaftliches Testament:

Das OLG bestätigt, dass das Testament der Eheleute formwirksam war und ausgelegt werden muss.

Testamentsauslegung – OLG Düsseldorf Beschluss vom 17.12.2019 – 25 Wx 55/19

Die Testamente sind uneindeutig und bedürfen der Auslegung nach § 133 i.V.m. § 2084 BGB, um den wahren Willen der Testierenden zu ermitteln.

Die Testamente legen nahe, dass die jeweiligen Kinder nach dem Tod des Überlebenden an dessen Vermögen beteiligt werden sollten.

Teilungsanordnung:

Das Gericht stellt fest, dass die Testierenden ihre Immobilien zugewiesen haben, was als Teilungsanordnung ausgelegt werden kann.

Das bedeutet, dass die Kinder zu gleichen Teilen Miterben werden, unabhängig von der Veräußerung einzelner Immobilien.

Erbquote:

Die genaue Erbquote konnte nicht ermittelt werden, da der Wert der Immobilien zum Zeitpunkt der Testamentserstellung nicht sicher festgestellt werden konnte.

Daher wurde entschieden, dass ein quotenloser Erbschein gemäß § 352a Abs. 1 FamFG ausgestellt werden kann, solange der Antragsteller (hier der Sohn des Erblassers) auf die Angabe der Erbteile verzichtet.

Streitige Meinungen:

Die Beschwerde der Beteiligten zu 3. wurde zurückgewiesen, da der Verzicht auf die Angabe der Erbteile durch den Antragsteller ausreichend ist.

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Dies folgt der Rechtsprechung und der Gesetzesbegründung zu § 352a FamFG, die darauf abzielt, zeitliche Verzögerungen bei der Erteilung von Erbscheinen zu vermeiden.

Rechtsbeschwerde

Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, da die Auslegung des § 352a Abs. 2 Satz 2 FamFG grundsätzliche Bedeutung hat und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung notwendig erscheint.

Zusammenfassung

Das OLG Düsseldorf bestätigt, dass die Teilungsanordnung im Testament wirksam ist und die Veräußerung von Immobilien die Erbquoten der Begünstigten nicht beeinflusst.

Die Erbanteile konnten nicht genau ermittelt werden, daher wurde ein quotenloser Erbschein ausgestellt.

Der Verzicht auf die Angabe der Erbteile durch den Antragsteller ist ausreichend, und die Beschwerde der Beteiligten zu 3. wurde zurückgewiesen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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