Testamentsauslegung – Zuwendung einer Eigentumswohnung als Alleinerbeneinsetzung

Juni 10, 2020

Testamentsauslegung – Zuwendung einer Eigentumswohnung als Alleinerbeneinsetzung

Zusammenfassung von RA und Notar Krau

Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 066/04

Beschluss vom 07. September 2004

Sachverhalt:

Die ledige und kinderlose Erblasserin verstarb am 18. Juli 2003 im Alter von 59 Jahren.

Ihr Lebensgefährte (Beteiligter zu 1) und ihr Bruder (Beteiligter zu 2) sind die Hauptbeteiligten.

Die Erblasserin hinterließ ein eigenhändiges Testament vom 5. Juli 2003, in dem sie verfügte, dass der Beteiligte zu 1 ihre Eigentumswohnung samt Mobiliar erhalten soll.

Testamentsauslegung – Zuwendung einer Eigentumswohnung als Alleinerbeneinsetzung

Der Nachlass bestand im Wesentlichen aus der im Testament genannten Eigentumswohnung, die Anfang 2003 für 110.000 € erworben wurde,

sowie aus Bankguthaben und Wertpapieren im Wert von rund 110.000 €.

Verfahrensgang:

Amtsgericht München (16. Februar 2004):

Erteilung eines Erbscheins zugunsten des Beteiligten zu 2 als Alleinerbe aufgrund gesetzlicher Erbfolge.

Landgericht München I (25. Mai 2004):

Aufhebung der Entscheidung des Amtsgerichts, Anweisung zur Erteilung eines Erbscheins zugunsten des Beteiligten zu 1 als Alleinerbe.


Bayerisches Oberstes Landesgericht: Zurückweisung der weiteren Beschwerde des Beteiligten zu 2.

Testamentsauslegung – Zuwendung einer Eigentumswohnung als Alleinerbeneinsetzung

Tenor:

I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird zurückgewiesen.

II. Der Beteiligte zu 2 hat die dem Beteiligten zu 1 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 110.000 € festgesetzt.

Gründe:

Auslegung des Testaments:

Erblasserwillen und testamentarische Verfügung:

Das Testament vom 5. Juli 2003 ist auslegungsbedürftig, da unklar ist, ob der Beteiligte zu 1 als Alleinerbe oder nur als Vermächtnisnehmer der Wohnung eingesetzt wurde.

Testamentsauslegung – Zuwendung einer Eigentumswohnung als Alleinerbeneinsetzung

Maßgeblich ist der Wille der Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung.

Die Erblasserin war sich der Zusammensetzung ihres Vermögens bewusst und hatte vor, das Geldvermögen noch zu Lebzeiten zu verschenken, was jedoch nicht mehr umgesetzt wurde.

Rechtliche Beurteilung:

Die Zuwendung der Eigentumswohnung kann als Erbeinsetzung gelten, wenn sie den Hauptnachlassgegenstand darstellt und der Nachlass im Wesentlichen dadurch erschöpft wird.

Außertestamentarische Umstände und Äußerungen der Erblasserin deuten darauf hin, dass sie den Beteiligten zu 1 als Alleinerben einsetzen wollte.

Insbesondere beabsichtigte sie, ihr restliches Vermögen noch zu Lebzeiten zu verschenken.

Zeugenaussagen und Beweiswürdigung:

Zeuginnen und der Beteiligte zu 1 bestätigten, dass die Erblasserin plante, ihr Geldvermögen noch zu Lebzeiten zu verteilen.

Der Beteiligte zu 2 selbst bestätigte, dass die Erblasserin ihm gegenüber erklärte, die Wohnung solle der Beteiligte zu 1 erhalten und er selbst nichts erben solle.

Testamentsauslegung – Zuwendung einer Eigentumswohnung als Alleinerbeneinsetzung

Rechtliche Nachprüfung:

Die Auslegung des Landgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Sie berücksichtigt alle wesentlichen Umstände und folgt den gesetzlichen Beweisregeln und Verfahrensvorschriften.

Die Auslegung, dass die Erblasserin den Beteiligten zu 1 als Alleinerben eingesetzt hat, ist schlüssig und nachvollziehbar.

Fazit:

Die Zuwendung der Eigentumswohnung an den Beteiligten zu 1 ist als Erbeinsetzung zu werten, da die Erblasserin damit über ihren wesentlichen Nachlass verfügen wollte.

Der Beteiligte zu 1 ist somit Alleinerbe geworden.

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird zurückgewiesen, und er trägt die Kosten des Verfahrens.

Schlussfolgerung:

Das Urteil unterstreicht die Bedeutung der konkreten Willensrichtung des Erblassers bei der Auslegung von Testamenten,

insbesondere wenn es um die Frage geht, ob eine Zuwendung als Erbeinsetzung oder als Vermächtnis zu verstehen ist.

Außertestamentarische Umstände und die Vorstellungen des Erblassers über die Zusammensetzung seines Vermögens zum Zeitpunkt des Todes sind dabei von erheblicher Bedeutung.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.