Testamentsfälschung – OLG Düsseldorf I-3 Wx 52/23

Oktober 23, 2023

Testamentsfälschung – OLG Düsseldorf I-3 Wx 52/23 – Beschluss vom 30.5.2023 – Kostenverteilung nach nicht bestätigter Testamentsfälschung

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Der Beschluss des OLG Düsseldorf (I-3 Wx 52/23) betrifft die Kostenverteilung nach nicht bestätigter Testamentsfälschung gemäß FamFG § 81 I.

Das Gericht berücksichtigt das Maß des Obsiegens und Unterliegens sowie weitere Billigkeitsgesichtspunkte bei der Kostenentscheidung.

Im vorliegenden Fall wurden die Kosten dem erfolglosen Antragsteller auferlegt, da er mit seinen Angriffen gegen den erteilten Erbschein gescheitert ist.

Inhaltsverzeichnis:

I. Einleitung

A. OLG Düsseldorf I-3 Wx 52/23 Beschluss vom 30.5.2023

B. Kostenverteilung nach nicht bestätigter Testamentsfälschung gemäß FamFG § 81 I

II. Zusammenfassung RA und Notar Krau

III. Hintergrundinformationen zum Beschluss

IV. Zum Entscheidungstext

A. Maß des Obsiegens und Unterliegens bei der Kostenentscheidung

B. Berücksichtigung von Billigkeitsgesichtspunkten

C. Beispiele für Billigkeitsgesichtspunkte

V. Sachverhalt A. Erteilung eines Erbscheins an Bet. zu 1

B. Antrag auf Rückgabe des Erbscheins durch Bet. zu 2

C. Aufhebung der einstweiligen Anordnung

D. Beschwerde und Anschlussbeschwerde

E. Vorlage an das OLG Düsseldorf

VI. Aus den Gründen

A. Anwendung von § 81 I FamFG

B. Kein Regel-Ausnahme-Verhältnis

C. Maß des Obsiegens und Unterliegens

D. Berücksichtigung von weiteren Billigkeitsgesichtspunkten

E. Kosten der Beweisaufnahme

VII. Kostenentscheidung

A. Erfolg der Beschwerde der Bet. zu 1 B. Kostentragungspflicht des Bet. zu 2

C. Billigkeit bei der Kostenverteilung

D. Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren

Zum Entscheidungstext:

Auch wenn das Maß des Obsiegens und Unterliegens im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht der allein ausschlaggebende Aspekt für die Kostenverteilung ist, kommt ihm doch im Rahmen der Billigkeitsprüfung ein erhebliches Gewicht zu.

Liegen aussagekräftige weitere Billigkeitsgesichtspunkte vor, kann nach den konkreten Umständen des Falls eine vom Verfahrensausgang abweichende Kostenverteilung gerechtfertigt sein.

Testamentsfälschung – OLG Düsseldorf I-3 Wx 52/23

Solche Gesichtspunkte können die Art der Verfahrensführung, die verschuldete oder unverschuldete Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, oder bestehende enge familiäre und persönliche Nähe zwischen dem Erblasser und den Verfahrensbeteiligten oder zwischen den Verfahrensbeteiligten untereinander sein.

Ebenso kann es der Billigkeit entsprechen, die Kosten einer Beweiserhebung, die nicht durch ein Angriffs- oder Verteidigungsvorbringen einer der Verfahrensbeteiligten veranlasst worden ist, abweichend vom Ausgang des Streitverfahrens zu verteilen, sie beispielsweise den Verfahrensbeteiligten zu gleichen Teilen aufzuerlegen.

Andererseits bestimmt der Ausgang des Verfahrens im Ergebnis den Inhalt der Kostenentscheidung nach § 81 I FamFG, wenn andere Billigkeitsgesichtspunkte fehlen oder solche zwar vorhanden sind, sie aber in ihrer kostenrechtlichen Relevanz deutlich in den Hintergrund treten.

Zum Sachverhalt


Das AG hat der Bet. zu 1, die die Lebensgefährtin des kinderlos verstorbenen Erblassers war, am 16.6.2020 antragsgemäß einen Erbschein als testamentarisch berufene Alleinerbin erteilt.


Nachdem die Existenz des Bet. zu 2, dem Bruder des Erblassers, bekannt geworden war, hat das AG auf dessen Anregung hin der Bet. zu 1 mit Beschluss vom 26.8.2020 im Wege der einstweiligen Anordnung die Rückgabe des Erbscheins aufgegeben.

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Die Bet. zu 1 ist dem gerichtlichen Gebot nachgekommen. Einer „Anregung“ des Bet. zu 2, im Wege der einstweiligen Anordnung zugunsten des Bet. zu 1 einen Widerspruch gegen das Eigentum der Bet. zu 1 einzutragen, hat das AG mit Beschluss vom 27.10.2021 nicht entsprochen.


Durch den angefochtenen Beschluss vom 1.2.2022 (80 VI 158/20) hat das AG Emmerich nach Einholung eines Schriftgutachtens und anschließender mündlicher Anhörung des gerichtlich bestellten Sachverständigen die einstweilige Anordnung vom 26.8.2020 aufgehoben und ausgesprochen, dass der Erbschein an die Bet. zu 1 auszuhändigen ist. Der Beschluss ist im Hauptausspruch rechtskräftig geworden.


Mit Beschwerde und Anschlussbeschwerde wenden sich die Bet. gegen die Kostenentscheidung des AG. Dieses hat die Kosten der Beweisaufnahme dem Bet. zu 2 auferlegt und die Bet. zu 1 mit allen anderen Gerichtskosten belastet.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten hat das AG nicht angeordnet. Die Bet. zu 1 ist der Ansicht, lediglich die Kosten für die Erteilung des Erbscheins übernehmen zu müssen und von dem Bet. zu 2 die Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten beanspruchen zu können. Der Bet. zu 2 meint, die Bet. zu 1 habe auch die Kosten der Beweisaufnahme zu tragen.

Das NachlassG hat der Beschwerde und der Anschlussbeschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.


Die Beschwerde der Bet. zu 1 hatte Erfolg. Die Anschlussbeschwerde des Bet. zu 2 hatte keinen Erfolg.


Aus den Gründen

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II. Die zulässige Beschwerde der Bet. zu 1 hat Erfolg und führt zur Abänderung der amtsgerichtlichen Kostenentscheidung dahin, dass der Bet. zu 2 mit Ausnahme der Kosten für die Erteilung des Erbscheins alle Gerichtskosten des amtsgerichtlichen Verfahrens zu tragen sowie der Bet. zu 1 ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten vor dem AG zu erstatten hat.

Rechtsfehlerfrei hat das AG demgegenüber dem Bet. zu 2 die Kosten der durchgeführten Beweisaufnahme auferlegt, weshalb seine dagegen gerichtete Anschlussbeschwerde erfolglos bleibt.


A. Das AG hat seiner Kostenentscheidung zutreffend § 81 I FamFG zugrunde gelegt. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Bet. ganz oder zum Teil auferlegen.

§ 81 FamFG normiert kein Regel-Ausnahme-Verhältnis dahin, dass die Nichterstattung die Regel, die Kostenerstattung die Ausnahme darstellt.

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Die Norm knüpft die Anordnung der Kostenerstattung vielmehr allgemein an das Ergebnis einer stets erforderlichen Billigkeitsabwägung im Einzelfall. Um einem Bet. die Kosten auferlegen zu können, ist es nicht erforderlich, dass Umstände vorliegen, die nach Art und Bedeutung den Regelbeispielen des § 81 II FamFG gleichkommen.

Ebenso wenig lässt sich dem Gesetz entnehmen, dass die Kostenverteilung regelmäßig nach dem Maß des Obsiegens und Unterliegens zu erfolgen hätte.

Das Maß des Obsiegens oder Unterliegens stellt im Rahmen der Kostenentscheidung allerdings einen von mehreren Gesichtspunkten dar, der in die Ermessensentscheidung gem. § 81 I FamFG eingestellt werden kann (vgl. BGH NJW-RR 2016, 200).

Daneben können die Art der Verfahrensführung, die verschuldete oder unverschuldete Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die bestehende familiäre und persönliche Nähe zwischen dem Erblasser und den Verfahrensbeteiligten oder zwischen den Verfahrensbeteiligten untereinander bedeutsam sein.

Überdies wird im Allgemeinen von Belang sein, ob der Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten begehrende Verfahrensbeteiligte ein erhebliches Interesse am Ausgang des Verfahrens besitzt und ob er durch seinen Sachvortrag die gerichtliche Entscheidung maßgeblich gefördert hat.

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Die vom AG nach § 81 I FamFG getroffene Kostenentscheidung ist nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das BeschwGer. zugänglich.

Diese beschränkt sich grundsätzlich auf die Frage, ob das erstinstanzliche Gericht von dem ihm eingeräumten Ermessen („kann … auferlegen“) fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Der Sinn des Ermessens würde verfehlt, wenn das BeschwGer. berechtigt und verpflichtet wäre, ein erstinstanzlich fehlerfrei ausgeübtes Ermessen durch eine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen.

Die erstinstanzliche Entscheidung wird daher vom BeschwGer. nur auf Ermessensfehler in Form eines Ermessensnichtgebrauchs, eines Ermessensfehlgebrauchs oder einer Ermessensüberschreitung überprüft. Nur dann, wenn das AG sein Entscheidungsermessen fehlerhaft ausgeübt hat, ist das BeschwGer. berechtigt, sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens des erstinstanzlichen Gerichts zu setzen (zu Allem: Senat 31.1.2023 – I-3 Wx 25/22, BeckRS 2023, 5790).

B. Nach diesen Grundsätzen erweist sich alleine die zum Nachteil der Bet. zu 1 getroffene Kostenentscheidung als ermessensfehlerhaft. Richtigerweise entspricht es der Billigkeit, die Bet. zu 1 alleine mit den Kosten für die Erteilung des beantragten Erbscheins zu belasten und ihr eine Erstattung ihrer notwendigen Auslagen im amtsgerichtlichen Verfahren zuzubilligen.

Die angegriffene Kostenentscheidung weist einen Ermessensfehler auf, soweit das AG zum Nachteil der Bet. zu 1 über die gerichtlichen Kosten erster Instanz entschieden und der Bet. zu 1 eine Erstattung ihrer im amtsgerichtlichen Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen versagt hat.

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Denn es ist schon nicht zu festzustellen, dass das AG das ihm zustehende Entscheidungsermessen erkannt und welche Erwägungen es seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Weder die angefochtene Entscheidung noch der Nichtabhilfebeschluss des AG enthalten Ausführungen zu der Verteilung der jenseits der Beweisaufnahmekosten angefallenen gerichtlichen Kosten sowie zur Versagung einer Erstattung der Anwaltskosten.

Begründet hat das AG alleine seine Entscheidung, dem Bet. zu 2 die Kosten der Beweiserhebung aufzuerlegen. Infolge dessen hat der Senat die ohne Begründung gebliebene Kostenentscheidung selbst zu treffen.


Keiner sachlichen Überprüfung durch den Senat unterliegt demgegenüber die amtsgerichtliche Entscheidung über die Kosten der Beweisaufnahme.

Denn insoweit hat das AG ausweislich der Entscheidungsgründe sein von § 81 I FamFG eingeräumtes Ermessen erkannt und es unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte vertretbar dahin ausgeübt, den Bet. zu 2 mit jenen gerichtlichen Kosten zu belasten. Das AG hat mit Recht entscheidungserheblich darauf abgestellt, dass der Bet. zu 2 die in Rede stehenden Kosten durch den Einwand der Testamentsfälschung veranlasst hat und er nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mit seinem Angriffsmittel erfolglos geblieben ist.

Der Umstand, dass die Begründung der angefochtenen Kostenentscheidung keine Ausführungen zu der Tatsache enthält, dass die Bet. zu 1 mit ihrem Antrag auf Erteilung eines Erbscheins eine nicht hinwegzudenkende Bedingung für die Entstehung der Beweisaufnahmekosten gesetzt hat, begründet – entgegen der Ansicht der Anschlussbeschwerde – keinen Rechtsfehler der Kostenentscheidung. Veranlasst wurden die Sachverständigenkosten nämlich nicht durch den Erbscheinantrag der Bet. zu 1, sondern alleine durch den vom Bet. zu 2 erhobenen Einwand der Testamentsfälschung.

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Alleine auf diese Veranlassung der Kosten kommt es im Rahmen der nach § 81 FamFG zu treffenden Billigkeitsentscheidung an. Der mit der Anschlussbeschwerde angegriffene Kostenausspruch des AG zu den Beweisaufnahmekosten ist somit (ermessens-)fehlerfrei und hat Bestand.

Neu zu treffen ist die Kostenentscheidung des AG, soweit sie zum Nachteil der Bet. zu 1 ausgefallen ist.
15a) Insoweit hat die Beschwerde in vollem Umfang Erfolg. Es entspricht der Billigkeit, dass der Bet. zu 2 mit Ausnahme der Kosten für die Erbscheinerteilung alle erstinstanzlichen Gerichtskosten zu tragen sowie der Bet. zu 1 die ihr im amtsgerichtlichen Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten hat. Die Kostentragungs- und Erstattungspflicht umfasst dabei auch das mit Beschluss vom 27.10.2021 zurückgewiesene Begehren auf Eintragung eines Widerspruchs in das Grundbuch.


b) Für die Kostentragungspflicht des Bet. zu 2 spricht, dass er mit seinen Angriffen gegen den erteilten Erbschein erfolglos geblieben ist.


Auch wenn das Maß des Obsiegens und Unterliegens im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit – anders als nach § 91 I ZPO, § 97 I ZPO im Zivilprozess – nicht der allein ausschlaggebende Aspekt für die Kostenverteilung ist, kommt ihm doch ein erhebliches Gewicht zu. Denn es entspricht allgemeinem Gerechtigkeitsempfinden und folglich auch der Billigkeit, den Ausgang des Verfahrens maßgeblich in die Entscheidung über die Verteilung der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einfließen zu lassen.

Liegen aussagekräftige weitere Billigkeitsgesichtspunkte (wie beispielsweise die Art der Verfahrensführung, die verschuldete oder unverschuldete Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die bestehende familiäre und persönliche Nähe zwischen dem Erblasser und den Verfahrensbeteiligten oder zwischen den Verfahrensbeteiligten untereinander) vor, kann nach den konkreten Umständen des Falls eine vom Verfahrensausgang abweichende Kostenverteilung gerechtfertigt sein.

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Ebenso kann es der Billigkeit entsprechen, die Kosten einer Beweiserhebung, die nicht durch ein Angriffs- oder Verteidigungsvorbringen einer der Verfahrensbeteiligten veranlasst worden ist, abweichend vom Ausgang des Streitverfahrens zu verteilen, sie beispielsweise den Verfahrensbeteiligten zu gleichen Teilen aufzuerlegen. Andererseits bestimmt der Ausgang des Verfahrens im Ergebnis den Inhalt der Kostenentscheidung, wenn andere Billigkeitsgesichtspunkte fehlen oder solche zwar vorhanden sind, sie aber in ihrer kostenrechtlichen Relevanz deutlich in den Hintergrund treten.

In diesem Zusammenhang hat der Senat bereits entschieden, dass es im Allgemeinen nur bei einem engen verwandtschaftlichen Verhältnis, wie es zwischen Verwandten gerader Linie besteht, sowie bei einem engen persönlichen Verhältnis zwischen den Verfahrensbeteiligten angezeigt sein kann, maßgeblich wegen dieser Nähebeziehung eine ansonsten in Betracht kommende Kostenerstattungspflicht des unterlegenen Bet. abzulehnen, und dass ein zerrüttetes Verwandtschaftsverhältnis es nicht rechtfertigt, dem obsiegenden Verfahrensbeteiligten eine Kostenerstattung zu versagen (Senat 31.1.2023 – I-3 Wx 25/22, BeckRS 2023, 5790).


Im Entscheidungsfall liegen Umstände, die eine vom Verfahrensausgang abweichende Kostenverteilung rechtfertigen können, nicht vor. Sie werden vom Bet. zu 2 auch nicht aufgezeigt.

Zutreffend ist vielmehr die Einschätzung der Bet. zu 1, dass sie einen begründeten Erbscheinantrag gestellt und diesen erfolgreich gegen die – teils substanzlosen, teils unberechtigten – Angriffe des Bet. zu 2 verteidigt hat. Unter diesen Umständen entspricht nur eine Entscheidung der Billigkeit:

Der Bet. zu 2 hat die gerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen und der Bet. zu 1 ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.


III. Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 84, 81 I 1 FamFG.

Es entspricht aus den oben dargelegten Erwägungen der Billigkeit, den Bet. zu 2 als unterlegene Partei mit den Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der in der Beschwerdeinstanz angefallenen notwendigen Auslagen der Bet. zu 1 zu belasten.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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