Testamentsvollstreckervergütung – Kriterien der Neuen Rheinischen Tabelle – OLG Schleswig 3 U 46/08

August 18, 2021

Testamentsvollstreckervergütung – Kriterien der Neuen Rheinischen Tabelle – OLG Schleswig 3 U 46/08

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Schleswig (OLG Schleswig) hatte über die Höhe der Vergütung eines Testamentsvollstreckers zu entscheiden.

Sachverhalt:

Der Kläger war als Testamentsvollstrecker für einen Nachlass mit einem Bruttowert von über 3 Millionen Euro eingesetzt.

Er hatte die Aufgabe, den Nachlass auseinanderzusetzen und die Erbengemeinschaft auseinanderzusetzen.

Der Kläger verlangte eine Vergütung von 231.000 Euro, während das Landgericht die Vergütung auf 76.655,28 Euro festgesetzt hatte.

Entscheidung:

Das OLG Schleswig änderte die Entscheidung des Landgerichts ab und setzte die Vergütung des Klägers auf 122.647,35 Euro fest.

Testamentsvollstreckervergütung – Kriterien der Neuen Rheinischen Tabelle – OLG Schleswig 3 U 46/08

Es folgte bei der Berechnung der Vergütung den Kriterien der Neuen Rheinischen Tabelle, wich aber in einigen Punkten von den Vorgaben der Tabelle ab.

Begründung:

  • Angemessene Vergütung: Die Höhe der angemessenen Vergütung richtet sich nach § 2221 BGB und den vom BGH entwickelten Grundsätzen. Zu berücksichtigen sind der Pflichtenkreis des Testamentsvollstreckers, der Umfang seiner Verantwortung und die von ihm geleistete Arbeit.
  • Neue Rheinische Tabelle: Das OLG Schleswig orientierte sich bei der Berechnung der Vergütung an der Neuen Rheinischen Tabelle. Es hielt die Tabelle für angemessen und gerechtfertigt, auch bei hohen Nachlasswerten.
  • Vergütungsgrundbetrag: Der Vergütungsgrundbetrag betrug 2 % des Bruttonachlasswertes, also 64.416 Euro. Das OLG Schleswig lehnte die Auffassung des Landgerichts ab, wonach ab einem Nachlasswert von über 2,5 Millionen Euro nur 1 % angesetzt werden sollte.
  • Zuschläge: Das OLG Schleswig gewährte dem Kläger Zuschläge für eine aufwendige Grundtätigkeit (3/10) und für die Auseinandersetzung (3/10). Es lehnte jedoch weitere Zuschläge für aufwendige Gestaltungsaufgaben oder besondere Kenntnisse und Erfahrungen ab.
  • Umsatzsteuer: Die Umsatzsteuer wurde zusätzlich zur Vergütung erhoben.
  • Verwirkung: Der Einwand der Verwirkung wurde zurückgewiesen, da keine schwerwiegenden Pflichtverletzungen des Klägers vorlagen.

Testamentsvollstreckervergütung – Kriterien der Neuen Rheinischen Tabelle – OLG Schleswig 3 U 46/08

Fazit:

Die Entscheidung des OLG Schleswig zeigt, dass die Neue Rheinische Tabelle ein geeignetes Instrument zur Berechnung der Testamentsvollstreckervergütung ist.

Sie bietet ausreichend Flexibilität, um die Vergütung an die Umstände des Einzelfalls anzupassen. Gleichzeitig sorgt sie für Transparenz und Rechtssicherheit.

Zusatzinformationen:

  • Das OLG Schleswig setzte sich ausführlich mit den Argumenten der Beklagten auseinander, die eine geringere Vergütung gefordert hatte.
  • Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Praxis der Testamentsvollstrecker und der Gerichte.
RA und Notar Krau

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