Testamentsvollstreckungszeugnis für Verwaltungstestamentsvollstreckung an einem Kommanditanteil – OLG Hamm Beschluss vom 17. Januar 1991 – 15 W 428/90

Juni 22, 2020

Testamentsvollstreckungszeugnis für Verwaltungstestamentsvollstreckung an einem Kommanditanteil – OLG Hamm Beschluss vom 17. Januar 1991 – 15 W 428/90

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 17. Januar 1991 (Az.: 15 W 428/90) behandelt die Verwaltungstestamentsvollstreckung an einem Kommanditanteil im Nachlassverfahren.

Hier sind die wesentlichen Punkte und Argumente des Beschlusses zusammengefasst:

Ausgangssituation:

Die Erblasserin war die Alleinerbin ihres vorverstorbenen Ehemannes, der Alleingesellschafter der Firma … GmbH war, einem Unternehmen im Druckerei- und Papierverarbeitungssektor.

Der Ehemann hinterließ 60 % seiner Geschäftsanteile der Erblasserin und 40 % der Beteiligten zu 2), jedoch mit der Anordnung einer Dauertestamentsvollstreckung.

Die Erblasserin verzichtete 1983 gegen eine Abfindung auf ihre gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsansprüche gegenüber K B.

1987 wurde das Unternehmen zur Vermeidung von Publizitätspflichten in eine GmbH & Co. KG umgewandelt, wobei die Erblasserin als alleinige Kommanditistin mit einer Einlage von einer Million DM eintrat.

Die Erblasserin vererbte ihren Nachlass in einem privatschriftlichen Testament vom 11. April 1988 (ergänzt am 5. Mai 1988), wobei sie Testamentsvollstreckung anordnete und ihre Enkel O und A K sowie J B als Erben einsetzte.

Streitgegenstand:

Die Beteiligte zu 2) legte Beschwerde gegen die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses ein, das die Verwaltungstestamentsvollstreckung für die Kommanditanteile ihrer Söhne O und A K an der GmbH & Co. KG bestätigte.

Testamentsvollstreckungszeugnis für Verwaltungstestamentsvollstreckung an einem Kommanditanteil – OLG Hamm Beschluss vom 17. Januar 1991 – 15 W 428/90

Sie argumentierte, dass die Zustimmung der Mitgesellschafter zur Verwaltungstestamentsvollstreckung fehle, was nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen erforderlich sei.

Entscheidungen der Vorinstanzen:

Das Amtsgericht erteilte das Testamentsvollstreckerzeugnis für Rechtsanwalt Dr. S und den Beteiligten zu 1) mit den angeordneten Beschränkungen der Testamentsvollstreckung.

Das Landgericht wies die Beschwerde der Beteiligten zu 2) zurück und stellte fest, dass die Zustimmung der Mitgesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag konkludent erteilt wurde und die Beteiligte zu 2) durch ihren Bevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. S später auch ausdrücklich zugestimmt habe.

Entscheidung des OLG Hamm:

Das OLG Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) zurück.

Die wesentlichen Gründe sind:

Zulässigkeit der Beschwerde:

Die Beteiligte zu 2) sei beschwerdebefugt, da ihre erste Beschwerde erfolglos geblieben sei.
Die Entscheidung des Landgerichts beruhe nicht auf einer Verletzung des Gesetzes.

Erbrechtliche Wirksamkeitsvoraussetzungen:

Die Erblasserin habe den Beteiligten zu 1) in ihrem formwirksamen Testament als Testamentsvollstrecker ernannt.

Testamentsvollstreckungszeugnis für Verwaltungstestamentsvollstreckung an einem Kommanditanteil – OLG Hamm Beschluss vom 17. Januar 1991 – 15 W 428/90

Die Anordnung der Verwaltungstestamentsvollstreckung sei auch dann wirksam, wenn die testamentarische Zuwendung als Vermächtnis auszulegen sei.

Gesellschaftsrechtliche Zustimmung:

Nach der Rechtsprechung des BGH erfordere die Wirksamkeit der Verwaltungstestamentsvollstreckung am Kommanditanteil die Zustimmung der übrigen Gesellschafter.

Das Landgericht habe zutreffend festgestellt, dass diese Zustimmung konkludent im Gesellschaftsvertrag enthalten sei, da die Erblasserin bei der Gründung der Kommanditgesellschaft die gleiche Testamentsvollstreckung wie zuvor bei der GmbH anordnen wollte.

Diese Zustimmung sei durch das Verhalten und die Erklärungen der Beteiligten, insbesondere des Rechtsanwalts Dr. S, bestätigt worden.

Erbrechtliche und gesellschaftsrechtliche Prüfung:

Die erbrechtliche Wirksamkeit der Verwaltungstestamentsvollstreckung sei gegeben, da die Erblasserin ausdrücklich den Beteiligten zu 1) als Testamentsvollstrecker ernannt habe.

Die gesellschaftsrechtliche Zustimmung der Mitgesellschafter sei ebenfalls wirksam erteilt worden, sowohl konkludent durch den Gesellschaftsvertrag als auch ausdrücklich durch nachträgliche Erklärungen.

Testamentsvollstreckungszeugnis für Verwaltungstestamentsvollstreckung an einem Kommanditanteil – OLG Hamm Beschluss vom 17. Januar 1991 – 15 W 428/90

Begründung der Zurückweisung der Beschwerde:

Das Landgericht habe zu Recht festgestellt, dass die Beteiligte zu 2) als Mitgesellschafterin durch die Anordnung der Verwaltungstestamentsvollstreckung nicht in ihren Rechten beeinträchtigt sei, da die erforderliche Zustimmung vorliege.

Die Anordnung der Verwaltungstestamentsvollstreckung sei gesellschaftsrechtlich zulässig und bindend, was durch den Beitritt der Beteiligten zu 2) zur Gesellschaft nicht widerrufen werden könne.

Schlussfolgerung:

Die Entscheidung des OLG Hamm stützt sich auf die rechtliche Prüfung der erbrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen der Testamentsvollstreckung.

Die zentrale Frage war, ob die Zustimmung zur Verwaltungstestamentsvollstreckung konkludent im Gesellschaftsvertrag enthalten war und später ausdrücklich erteilt wurde.

Diese Zustimmung sei rechtswirksam und bindend, sodass die Testamentsvollstreckung nicht angefochten werden könne.

Diese Zusammenfassung bietet einen umfassenden Überblick über die rechtlichen Argumente und die Entscheidungsfindung in diesem komplexen erbrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Fall.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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