Testierunfähigkeit § 2229 IV BGB kann in Form einer mono thematischen Wahnerkrankung vorliegen – OLG Celle 6 W 26/03

Oktober 4, 2020

Testierunfähigkeit § 2229 IV BGB kann in Form einer mono thematischen Wahnerkrankung vorliegen – OLG Celle 6 W 26/03

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Tenor des Urteils

    • Zurückweisung der weiteren Beschwerde des Beteiligten zu 2.
    • Kostentragung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1 durch den Beteiligten zu 2.
    • Festsetzung des Beschwerdewerts auf 681.722,54 Euro.
  2. Tatbestand

    • Hintergrund und Parteien: Erblasserin und Beteiligte, familiäre Verhältnisse.
    • Errichtung des Testaments und strittige Punkte: Behauptete Sektenzugehörigkeit und Enterbung der Tochter.
  3. Gründe für die Entscheidung

    1. Testierfähigkeit gemäß § 2229 Abs. 4 BGB
      • Definition und gesetzliche Anforderungen an die Testierfähigkeit.
      • Bedeutung und Abgrenzung zur Testierunfähigkeit.
    2. Mono-thematische Wahnerkrankung
      • Beschreibung der Wahnerkrankung der Erblasserin.
      • Beweisaufnahme und Feststellung der Wahnvorstellungen.
      • Langjährige wahnhafte Überzeugung über die Sektenzugehörigkeit der Tochter.
    3. Beweislast und Verfahrensvorschriften
      • Verteilung der Beweislast bei der Feststellung der Testierunfähigkeit.
      • Anforderungen an die Beweiserhebung durch das Gericht.
      • Prüfung der Gutachten und Zeugenaussagen.
    4. Feststellungen des Landgerichts
      • Würdigung der Beweise und Zeugenaussagen.
      • Schlussfolgerungen zur Testierunfähigkeit der Erblasserin.
    5. Rechtsfehlerfreiheit der Entscheidung
      • Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht.
      • Bestätigung der korrekten Anwendung der Verfahrensvorschriften und Beweisregeln.
    6. Abgrenzung zwischen Wahnvorstellung und Irrtum
      • Ausführungen des Sachverständigen zur Wahnhaftigkeit der Vorstellungen.
      • Feststellung einer Wahnerkrankung mit monothematischem Wahn.
    7. Unbehebbare Zweifel und Feststellungslast
      • Umgang mit Zweifeln an der Testierunfähigkeit.
      • Überzeugungsbildung des Landgerichts zur Testierunfähigkeit.
  4. Verfahrensablauf und Beschlüsse

    1. Erstinstanzliches Verfahren und Entscheidung
      • Antrag und Entscheidung des Nachlassgerichts.
    2. Beschwerdeverfahren
      • Einlegung und Begründung der Beschwerde durch den Beteiligten zu 2.
      • Verfahrensschritte und Beweisaufnahme in der Beschwerdeinstanz.
      • Gutachten des Sachverständigen und Bewertung durch den Senat.
    3. Kosten und Beschwerdewert
      • Kostenverteilung und Festsetzung des Beschwerdewerts.
      • Entscheidung zur Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde.
  5. Zusammenfassung und Schlussbetrachtung

    • Endgültige Entscheidung des Senats zur Testierunfähigkeit und Testamentsvollstreckung.
    • Bedeutung und Auswirkungen der Entscheidung auf die Beteiligten.

Testierunfähigkeit § 2229 IV BGB kann in Form einer mono thematischen Wahnerkrankung vorliegen – OLG Celle 6 W 26/03

Zusammenfassung

Testierunfähigkeit gem. § 2229 Abs. 4 BGB kann in Form einer sog. mono-thematischen Wahnerkrankung auch dann vorliegen, wenn eine Erblasserin über einen mehr als 15 Jahre umfassenden Zeitraum

ohne jede greifbare konkrete Anhaltspunkte davon ausgeht, ihre einzige Tochter sei Mitglied einer Sekte und diese sei hinter ihrem Geld her.

Einen Anhaltspunkt dafür, dass die Erblasserin bei Abfassung des Testaments nicht nur einem Motivirrtum unterlag,

sondern sich in einem die Testierfähigkeit ausschließenden krankhaften Zustand befand, stellt es ferner dar,

wenn die Erblasserin zum Zwecke der Enterbung ihrer Tochter jahrlang beharrlich die Absicht verfolgte, einen jüngeren Mann zu heiraten,

und sie tatsächlich nur 1 ? Jahre vor ihrem Tod einen um 45 Jahre jüngeren Mann ehelicht, den sie zu ihrem Alleinerben einsetzt.


Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1 hat der Beteiligte zu 2 zu tragen.

Beschwerdewert: 681.722,54 Euro.

 

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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