Überraschungsentscheidung – BFH XI S 2/23

Juli 28, 2023

Überraschungsentscheidung – BFH XI S 2/23 Anhörungsrüge: Anforderungen an das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung und geänderte Zusammensetzung des Spruchkörpers

vorgehend BFH , 22. November 2022, Az: XI B 1/22

Zusammenfassung von RA und Notar Krau

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Beschluss vom 22.11.2022, Aktenzeichen XI B 1/22, über eine Anhörungsrüge in Bezug auf die Nichtzulassungsbeschwerde entschieden.

Die Klägerin hatte gegen diesen Beschluss eine Anhörungsrüge erhoben, die jedoch als unbegründet zurückgewiesen wurde.

In dem Beschluss wurden folgende Leitsätze festgelegt:

  1. Eine Überraschungsentscheidung liegt nicht vor, wenn ein Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde auf einen im Beschwerdeverfahren vorgebrachten rechtlichen Gesichtspunkt gestützt wurde.
  2. Der über die Anhörungsrüge befindende Spruchkörper muss nicht personenidentisch mit demjenigen sein, der die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde getroffen hat.

Die Anhörungsrüge der Klägerin wurde als unbegründet zurückgewiesen, und die Klägerin wurde zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt.

Der Beschluss des BFH verletzte nicht das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör und enthielt keine Überraschungsentscheidung.

Der Beschluss des BFH bezog sich auf einen früheren Beschluss, in dem der BFH das Urteil des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg aufgehoben und den Rechtsstreit an das FG zurückverwiesen hatte.

Der Grund für die Aufhebung war ein Verfahrensmangel, da das FG den Anspruch der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hatte, indem es das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mit ihnen erörtert hatte.

Die Klägerin hatte in ihrer Anhörungsrüge geltend gemacht, dass der BFH ihr Recht auf Gehör verletzt habe, indem er einen im Beschwerdeverfahren nicht gerügten Verfahrensfehler habe durchgreifen lassen und dass das Urteil des FG aufgrund seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung nicht auf dem gerügten Verfahrensfehler beruhen könne.

Der BFH wies diese Argumente jedoch zurück und erklärte, dass die Klägerin mit der Prüfung der Gehörsverletzung durch das FA rechnen musste, da das FA seine Nichtzulassungsbeschwerde auch darauf gestützt hatte.

Außerdem betonte der BFH, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, auf rechtliche Umstände hinzuweisen, die ein Beteiligter selbst hätte erkennen können und müssen.

Der BFH führte aus, dass die Anhörungsrüge unbegründet sei, da sie keine Verletzung des Rechts der Klägerin auf rechtliches Gehör darstelle und keine Überraschungsentscheidung im Beschluss vorliege.

Darüber hinaus wies der BFH darauf hin, dass das Urteil des FG aufgrund seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung sehr wohl auf dem vom BFH bejahten Verfahrensfehler beruhen könne.

Der BFH entschied, dass die Anhörungsrüge unbegründet sei und dass die Klägerin die Verfahrenskosten tragen müsse.

Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

  • Hintergrundinformationen zur BFH-Entscheidung
  • Überblick über die Anhörungsrüge und den Verlauf des Falles

II. Vorgeschichte

  • Verweis auf den vorangegangenen BFH-Beschluss vom 22. November 2022 mit dem Aktenzeichen XI B 1/22

III. Zusammenfassung von RA und Notar Krau

  • Eine kurze Zusammenfassung der Entscheidung und ihrer Auswirkungen

IV. Leitsätze

  • Aufstellung der festgelegten Leitsätze aus dem BFH-Beschluss

V. Tenor

  • Der offizielle Tenor des BFH-Beschlusses

VI. Tatbestand BFH XI S 2/23

  • Eine Darstellung des Sachverhalts und der bisherigen Entwicklungen im Verfahren

VII. Argumente der Klägerin in der Anhörungsrüge

  • Eine Übersicht über die Argumente der Klägerin in ihrer Anhörungsrüge

VIII. Argumente des FA in Bezug auf die Anhörungsrüge

  • Eine Zusammenfassung der Argumente, die das Finanzamt in Bezug auf die Anhörungsrüge vorgebracht hat

IX. Entscheidungsgründe des BFH

  • Eine detaillierte Analyse der Entscheidungsgründe des Bundesfinanzhofs

X. Schlussfolgerung und Urteil

  • Die endgültige Entscheidung des BFH und die Schlussfolgerungen

XI. Schlussbemerkungen

  • Abschließende Gedanken und mögliche Auswirkungen der Entscheidung

XII. Kostenentscheidung

  • Informationen zur Kostenentscheidung des BFH

XIII. Abschluss

  • Zusammenfassung der wichtigsten Punkte und Ausblick auf mögliche zukünftige Entwicklungen

Zum Entscheidungstext:

  1. NV: Eine Überraschungsentscheidung liegt nicht vor, soweit ein Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde auf einen im Beschwerdeverfahren vorgebrachten rechtlichen Gesichtspunkt gestützt wurde.
  2. NV: Der über die Anhörungsrüge befindende Spruchkörper muss nicht personenidentisch mit demjenigen sein, der die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde getroffen hat.

Tenor
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 22.11.2022 – XI B 1/22 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Überraschungsentscheidung – BFH XI S 2/23 – Tatbestand


I.
Der erkennende Senat hat auf die Beschwerde des Beklagten, Beschwerdeführers und Rügegegners (Finanzamt ‑‑FA‑‑) wegen Nichtzulassung der Revision das Urteil des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg vom 16.11.2021 – 5 K 5311/16 durch Beschluss vom 22.11.2022 – XI B 1/22 (BFH/NV 2023, 269) nach § 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgehoben und den Rechtsstreit an das FG zurückverwiesen. Er führte dazu aus, dass das angefochtene Urteil an einem Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO leide. Das FG habe den Anspruch der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, indem es das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mit ihnen erörtert habe.

Hiergegen richtet sich die Anhörungsrüge der Klägerin, Beschwerdegegnerin und Rügeführerin (Klägerin), mit der sie geltend macht, der Senat habe durch seinen Beschluss ihr Recht auf Gehör verletzt, indem er einen Verfahrensfehler habe durchgreifen lassen, der im Beschwerdeverfahren vom FA nicht gerügt worden sei, so dass sie sich dazu nicht habe äußern können. Außerdem sei dem FG der gerügte Verfahrensfehler nicht unterlaufen. Überdies könne das Urteil des FG aufgrund der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des FG nicht auf dem gerügten Verfahrensfehler beruhen.

Das FA tritt der Anhörungsrüge entgegen und bringt vor, es habe im Beschwerdeverfahren ausdrücklich ‑‑und nicht nur beiläufig‑‑ auf die unzulässige Überraschungsentscheidung und damit auf die Verletzung rechtlichen Gehörs hingewiesen.

Überraschungsentscheidung – BFH XI S 2/23 – Entscheidungsgründe


II.
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Beschluss des Senats verletzt nicht den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs; er enthält insbesondere keine Überraschungsentscheidung.

Gemäß § 133a Abs. 1 Satz 1 FGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

a) Nach Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes hat vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet es u.a., für die Prozessbeteiligten überraschende Entscheidungen zu unterlassen (vgl. BFH-Beschluss vom 27.10.2020 – XI B 33/20, BFH/NV 2021, 459, Rz 17).

Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn ein Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten Gesichtspunkt stützt und dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretener Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlungen nicht rechnen musste.

Überraschungsentscheidung – BFH XI S 2/23

Dies kann u.a. der Fall sein, wenn ein entscheidungserheblicher Umstand vom Gericht erst mit der abschließenden Entscheidung in das Verfahren eingebracht wird (BFH-Beschluss vom 04.03.2020 – XI B 30/19, BFH/NV 2020, 611, Rz 7; BFH-Urteil vom 12.01.2022 – II R 11/20, BFH/NV 2022, 812, Rz 13).

b) Das Gericht ist jedoch grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet; der fachkundig vertretene Beteiligte hat vielmehr von sich aus alle vertretbaren rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte in Erwägung zu ziehen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31.01.2014 – X B 52/13, BFH/NV 2014, 860, Rz 72; vom 12.06.2014 – XI B 133/13, BFH/NV 2014, 1560, Rz 19). Auf rechtliche Umstände, die ein Beteiligter selbst hätte erkennen können und müssen, muss er nicht hingewiesen werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10.03.2016 – X B 198/15, BFH/NV 2016, 1042, Rz 13; vom 13.05.2020 – VIII B 117/19, BFH/NV 2020, 1262, Rz 4).

Gemessen daran ist die Anhörungsrüge unbegründet.

a) Die fachkundig vertretene Klägerin musste mit der Prüfung der Gehörsverletzung rechnen, da das FA seine Nichtzulassungsbeschwerde auch darauf gestützt hat (Beschwerdebegründungsschrift vom 07.02.2022, Seite 3).

Der Senat hat in dem angefochtenen Beschluss in BFH/NV 2023, 269 (Rz 16) ausgeführt, dass das FA mit seinem Beschwerdevorbringen eine Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt habe (und der Vortrag zur Erfüllung der Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ausreichend sei). Dass die Klägerin den Vortrag des FA zum Vorliegen einer Überraschungsentscheidung zur Kenntnis genommen hat, ergibt sich im Übrigen aus ihrer Beschwerdeerwiderung vom 11.04.2022. Sie hat dort unter Rz 9 auch zur Frage des Vorliegens einer Überraschungsentscheidung vortragen. Dies zeigt, dass der Klägerin auch insoweit rechtliches Gehör gewährt worden ist.

b) Es begründet keine Verletzung rechtlichen Gehörs, dass der Senat dem Beschwerdevorbringen der Klägerin, aus ihrer Sicht sei das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung “fernliegend”, nicht gefolgt ist.

Ein Anspruch darauf, dass das Gericht einen Verfahrensbeteiligten “erhört”, d.h. sich seinen rechtlichen Ansichten oder seiner Sachverhaltswürdigung anschließt, ergibt sich aus dem Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 14.11.2022 – XI B 106/21, BFH/NV 2023, 140, Rz 16). Die Klägerin musste damit rechnen, dass sich der Senat auch der Gegenauffassung des FA, es liege eine Verletzung rechtlichen Gehörs vor, anschließen könnte.

Überraschungsentscheidung – BFH XI S 2/23

c) Mit der Rüge, dem FG sei der vom Senat bejahte Gehörsverstoß tatsächlich nicht unterlaufen, dringt die Anhörungsrüge wegen der Beweiskraft des Protokolls, auf die der Senat im angefochtenen Beschluss in BFH/NV 2023, 269 hingewiesen hat (Rz 14, m.w.N.), nicht durch.

d) Soweit die Rüge geltend macht, das Urteil des FG könne aufgrund der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des FG auf dem vom Senat bejahten Verfahrensfehler nicht beruhen, weist der Senat nur ergänzend darauf hin, dass dies nicht zutrifft.

Der Senat hat in seinem zurückverweisenden Beschluss in BFH/NV 2023, 269 ausführlich dargelegt (Rz 20 ff.), dass auf Basis der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des FG und der des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), an die das FG als vorlegendes Gericht gebunden ist (vgl. BFH-Urteile vom 16.12.2020 – XI R 26/20 (XI R 28/17), BFHE 272, 240, Rz 29; vom 21.04.2022 – V R 48/20 (V R 20/17), BFHE 276, 394, Rz 19), eine andere Entscheidung möglich ist.

Das EuGH-Urteil Aquila Part Prod Com vom 01.12.2022 – C-512/21 (EU:C:2022:950, Rz 64 ff., 67) zur Zurechnung des Wissens von beauftragten Personen bestätigt diese Ausführungen des Senats.

Der Senat entscheidet gemäß § 133a Abs. 4 Sätze 2 und 3, § 10 Abs. 3 Halbsatz 2 FGO in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung im Beschlusszeitpunkt (vgl. BFH-Beschluss vom 28.02.2018 – X S 1/18, BFH/NV 2018, 643, Rz 11, m.w.N.). Die Richterbank hat sich zwar aufgrund des Wechsels in der Person des Senatsvorsitzenden geändert.

Es liegt jedoch im Spielraum des Gesetzgebers, die Anhörungsrüge so auszugestalten, dass der darüber befindende Spruchkörper nicht personenidentisch mit dem zusammengesetzt sein muss, der die Entscheidung in der Hauptsache getroffen hat (vgl. BVerfG-Urteil vom 10.04.2018 – 1 BvR 1236/11, BVerfGE 148, 217, BStBl II 2018, 303, Rz 160).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133a Abs. 4 Satz 4 FGO).

Die gemäß § 143 Abs. 1 FGO zu treffende Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO (vgl. BFH-Beschluss vom 23.01.2018 – XI S 28/17, BFH/NV 2018, 533, Rz 9). Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge wird eine Gebühr in Höhe von 66 € erhoben (Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes).

Überraschungsentscheidung – BFH XI S 2/23

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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