umsatzabhängiger Bonus – BAG Urteil vom 29.04.2015 – 7 AZR 123/13

April 3, 2021

umsatzabhängiger Bonus – BAG Urteil vom 29.04.2015 – 7 AZR 123/13

RA und Notar Krau

Am 29. April 2015 entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall 7 AZR 123/13 über die Berechnung eines umsatzabhängigen Bonus für das Fiskaljahr 2011.

Der Kläger, ein Vertriebsmitarbeiter und Betriebsratsvorsitzender, erhielt einen Bonus basierend auf seiner Arbeitsleistung und seiner Betriebsratstätigkeit.

Die Beklagte berechnete den Bonus von 97.229,28 Euro brutto, wobei sie 82.618,15 Euro für die reguläre Arbeitszeit und 14.611,13 Euro für die Betriebsratstätigkeit zahlte.

Bei der Berechnung der Arbeitsleistungsvergütung nahm die Beklagte einen Zielerreichungsgrad von 179 % an, während sie für die Betriebsratstätigkeit den durchschnittlichen Zielerreichungsgrad von 120,4 % der Vergleichsgruppe nutzte.

Der Kläger forderte jedoch die Anwendung des Zielerreichungsgrades von 179 % auf den gesamten Bonus, was ihm einen zusätzlichen Betrag von 9.405,72 Euro eingebracht hätte.

Das Arbeitsgericht wies die Klage auf den restlichen Bonus ab, das Landesarbeitsgericht bestätigte diese Entscheidung.

In der Revision vor dem BAG argumentierte der Kläger, dass ihm der Bonus ohne Abzug für die Betriebsratstätigkeit zustehen müsse, da er ohne seine Betriebsratsaufgaben denselben Zielerreichungsgrad erreicht hätte.

Das BAG gab der Revision des Klägers statt und hob die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auf.

umsatzabhängiger Bonus – BAG Urteil vom 29.04.2015 – 7 AZR 123/13

Das Gericht argumentierte, dass § 37 Abs. 2 BetrVG, welcher das Lohnausfallprinzip schützt, für die Berechnung des Bonus maßgebend sei.

Demnach müsste der Kläger so gestellt werden, als hätte er während der Betriebsratszeiten gearbeitet.

Das BAG stellte fest, dass das Landesarbeitsgericht die Berechnung der Beklagten zu Unrecht als konform mit diesem Prinzip ansah.

Das Lohnausfallprinzip besagt, dass das Betriebsratsmitglied sein reguläres Arbeitsentgelt erhalten soll, als hätte es keine Betriebsratstätigkeit wahrgenommen.

Der RBI-Bonus ist ein einheitlicher Vergütungsbestandteil und sollte im Kontext des gesamten Fiskaljahres und nicht in getrennten Teilen bewertet werden.

Das BAG kritisierte die Aufteilung in Arbeitszeit und Betriebsratstätigkeit und entschied, dass der hypothetische Zielerreichungsgrad des Klägers ohne Betriebsratstätigkeit für den gesamten Bonus relevant sein sollte.

Das BAG verwies den Fall zurück an das Landesarbeitsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.

Das Gericht muss nun ermitteln, welchen Zielerreichungsgrad der Kläger ohne seine Betriebsratsaufgaben erreicht hätte.

Das BAG stellte klar, dass eine hypothetische Betrachtung notwendig sei und verschiedene Faktoren und Vergleichswerte berücksichtigt werden sollten, um den tatsächlichen Bonusanspruch des Klägers zu bestimmen.

Dies schließt Vergleiche mit früheren Leistungen des Klägers und der Vergleichsgruppe sowie mögliche Umsatzsteigerungen ohne Betriebsratstätigkeit ein.

Das Ziel ist, eine faire Schätzung zu finden, die dem Lohnausfallprinzip gerecht wird.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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