Unterschrift Erblasser mitten im Text des handschriftlichen Testaments platziert – formunwirksam – OLG München 33 Wx 119/23 e
Sachverhalt:
Die Erblasserin hatte ein handschriftliches Testament verfasst, in dem sie zunächst ihren Nachlass beschrieb
(„Ich … vermache alles was ich habe…“)
und darunter ihre Unterschrift setzte.
Erst danach folgte die Benennung des Erben
(„An Herrn…“).
Das Nachlassgericht wies den Erbscheinsantrag des Erben zurück, da das Testament wegen der fehlenden Unterschrift am Ende formunwirksam sei.
Entscheidung des OLG München:
Das OLG München wies die Beschwerde des Erben zurück und bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts.
Das Testament ist formunwirksam.
Begründung:
Ausführliche Darstellung der Begründung:
Das OLG München hat die strengen Formerfordernisse für handschriftliche Testamente bestätigt.
Die Unterschrift muss am Ende des Testaments stehen, um die Echtheit des Testaments und den Willen des Erblassers zu sichern.
Im vorliegenden Fall war die Unterschrift in der Mitte des Testaments ungültig, da sie die Verfügung nicht abgeschlossen hat.
Das Gericht hat die Rechtsprechung zu Ausnahmefällen dargestellt, in denen eine Unterschrift in der Mitte des Testaments ausnahmsweise wirksam sein kann.
Diese Ausnahmefälle liegen hier jedoch nicht vor.
Die Erblasserin hat erst nach ihrer Unterschrift festgelegt, wer ihr Erbe sein soll.
Dies entspricht nicht den Anforderungen an ein formgültiges Testament.
Die Entscheidung des OLG München ist für die Praxis relevant, da sie die Bedeutung der Unterschrift am Ende eines handschriftlichen Testaments hervorhebt und die Grenzen der Ausnahmen von diesem Formerfordernis aufzeigt.
Fazit:
Das OLG München hat in seiner Entscheidung die strengen Formerfordernisse für handschriftliche Testamente bestätigt und die Bedeutung der Unterschrift am Ende des Testaments hervorgehoben.
Die Entscheidung ist für die Praxis relevant, da sie die Grenzen der Ausnahmen von diesem Formerfordernis aufzeigt.
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