Unterschrift Erblasser mitten im Text des handschriftlichen Testaments platziert – formunwirksam – OLG München 33 Wx 119/23 e

März 5, 2024

Unterschrift Erblasser mitten im Text des handschriftlichen Testaments platziert – formunwirksam – OLG München 33 Wx 119/23 e

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Sachverhalt:

Die Erblasserin hatte ein handschriftliches Testament verfasst, in dem sie zunächst ihren Nachlass beschrieb

(„Ich … vermache alles was ich habe…“)

und darunter ihre Unterschrift setzte.

Erst danach folgte die Benennung des Erben

(„An Herrn…“).

Das Nachlassgericht wies den Erbscheinsantrag des Erben zurück, da das Testament wegen der fehlenden Unterschrift am Ende formunwirksam sei.

Entscheidung des OLG München:

Unterschrift Erblasser mitten im Text des handschriftlichen Testaments platziert – formunwirksam – OLG München 33 Wx 119/23 e

Das OLG München wies die Beschwerde des Erben zurück und bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts.

Das Testament ist formunwirksam.

Begründung:

  • Formerfordernis der Unterschrift: Ein eigenhändiges Testament muss gemäß § 2247 BGB handschriftlich geschrieben und unterschrieben sein. Die Unterschrift muss grundsätzlich am Schluss des Textes stehen, um die Identifikation des Erblassers zu ermöglichen, den Text abzuschließen und vor nachträglichen Änderungen zu schützen.
  • „Unterschrift“ in der Mitte des Testaments: Im vorliegenden Fall befindet sich die Unterschrift nicht am Schluss des Testaments, sondern in der Mitte. Die Person des Erben wird erst nach der Unterschrift genannt. Dies entspricht nicht den Formerfordernissen des § 2247 BGB.
  • Keine Ausnahme vom Formerfordernis: Es liegt kein Ausnahmefall vor, der die Unterschrift in der Mitte des Testaments rechtfertigen würde. Das Testament ist nicht lückenhaft oder unvollständig im Sinne der Rechtsprechung, die eine Unterschrift in der Mitte unter bestimmten Voraussetzungen akzeptiert. Vielmehr handelt es sich um eine erstmalige Verfügung nach der Unterschrift.
  • Kein Abschluss des Testaments: Die „Unterschrift“ in der Mitte des Testaments schließt die Verfügung nicht räumlich ab. Sie steht vielmehr mitten im Text. Die Erblasserin hat erst nach der Unterschrift festgelegt, wer ihr Erbe sein soll.
  • Kenntnis der Formerfordernisse: Die Erblasserin hatte sich offenbar über die Formerfordernisse eines Testaments informiert. Sie hätte daher wissen müssen, dass die Unterschrift am Ende des Testaments stehen muss.

Unterschrift Erblasser mitten im Text des handschriftlichen Testaments platziert – formunwirksam – OLG München 33 Wx 119/23 e

  • Unbeachtlichkeit weiterer Umstände: Der Umstand, dass sich das Testament in einem mit „Testament“ beschrifteten Umschlag befand und die Erblasserin gegenüber Zeugen ihren Willen geäußert hatte, den Beschwerdeführer als Alleinerben einzusetzen, ist unerheblich. Die Formunwirksamkeit nach § 2247 BGB kann dadurch nicht geheilt werden.

Ausführliche Darstellung der Begründung:

Das OLG München hat die strengen Formerfordernisse für handschriftliche Testamente bestätigt.

Die Unterschrift muss am Ende des Testaments stehen, um die Echtheit des Testaments und den Willen des Erblassers zu sichern.

Im vorliegenden Fall war die Unterschrift in der Mitte des Testaments ungültig, da sie die Verfügung nicht abgeschlossen hat.

Das Gericht hat die Rechtsprechung zu Ausnahmefällen dargestellt, in denen eine Unterschrift in der Mitte des Testaments ausnahmsweise wirksam sein kann.

Diese Ausnahmefälle liegen hier jedoch nicht vor.

Unterschrift Erblasser mitten im Text des handschriftlichen Testaments platziert – formunwirksam – OLG München 33 Wx 119/23 e

Die Erblasserin hat erst nach ihrer Unterschrift festgelegt, wer ihr Erbe sein soll.

Dies entspricht nicht den Anforderungen an ein formgültiges Testament.

Die Entscheidung des OLG München ist für die Praxis relevant, da sie die Bedeutung der Unterschrift am Ende eines handschriftlichen Testaments hervorhebt und die Grenzen der Ausnahmen von diesem Formerfordernis aufzeigt.

Fazit:

Das OLG München hat in seiner Entscheidung die strengen Formerfordernisse für handschriftliche Testamente bestätigt und die Bedeutung der Unterschrift am Ende des Testaments hervorgehoben.

Die Entscheidung ist für die Praxis relevant, da sie die Grenzen der Ausnahmen von diesem Formerfordernis aufzeigt.

RA und Notar Krau

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