BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 11.9.2019, 2 AZM 18/19
Revisionsbeschwerde – Nichtzulassungsbeschwerde – Begründungsfrist
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revisionsbeschwerde in dem Beschluss des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 12. Juni 2019 – 1 Sa 49/19 – wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
2. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 13.200,00 Euro festgesetzt.
Gründe
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Die nach § 77 ArbGG statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat sie zwar rechtzeitig, aber nicht in der vom Gesetz verlangten Form begründet.
2
I. Der Kläger hat die Beschwerde rechtzeitig begründet. Gemäß § 77 Satz 2 ArbGG gilt für die Zulassung der Revisionsbeschwerde die Regelung des § 72a ArbGG entsprechend. Eine Besonderheit besteht nach § 77 Satz 3 ArbGG allein gegenüber § 72a Abs. 5 Satz 2 ArbGG. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisionsbeschwerde stets ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter. Im Übrigen finden die Vorschriften des § 72a ArbGG über die Nichtzulassungsbeschwerde im arbeitsgerichtlichen Verfahren unabhängig davon Anwendung, ob das Landesarbeitsgericht die Berufung durch Urteil (§ 72 Abs. 1 ArbGG) oder Beschluss (§ 77 Satz 1 ArbGG) als unzulässig verworfen hat. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist in beiden Fällen nach § 72a Abs. 3 Satz 1 ArbGG innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung zu begründen (GK-ArbGG/Mikosch Stand Juni 2019 § 77 Rn. 18; HWK/Treber 8. Aufl. § 77 ArbGG Rn. 4). Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Rechtsbeschwerde (§§ 574 ff. ZPO) finden im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren hingegen keine Anwendung. Sie gelten gemäß § 77 Satz 4 ArbGG nur für eine zugelassene Revisionsbeschwerde. Die auf die Zulassung einer solchen gerichtete Beschwerde muss deshalb nicht nach § 575 Abs. 2 ZPO binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der anzufechtenden Entscheidung begründet werden.
3
II. Der Kläger hat die allein auf den Zulassungsgrund aus § 77 Satz 2 iVm. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG gestützte Beschwerde nicht in der von § 77 Satz 2 iVm. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG verlangten Form begründet. Er hat nicht aufgezeigt, dass der anzufechtende Beschluss auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der von einem solchen aus einer Entscheidung eines der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte abwiche. Es fehlt bereits an der Darlegung, dass das Landesarbeitsgericht vom Anwaltsverlust des Klägers gewusst und gleichwohl keine Unterbrechung des Verfahrens nach § 244 ZPO angenommen habe. Es ist auch objektiv nicht ersichtlich, dass dem Berufungsgericht der Widerruf der Zulassung des früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannt war. Eine solche Kenntnis wurde ihm insbesondere nicht durch den Schriftsatz zur Begründung der Berufung des jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers vermittelt.
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III. Von einer weiteren Begründung wird nach § 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG abgesehen.
Koch
Rachor
Niemann
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.