Hessisches LAG, Beschluss vom 18.12.2020 – 10 Ta 312/20

Mai 24, 2021

Hessisches LAG, Beschluss vom 18.12.2020 – 10 Ta 312/20

1. Die Zwangsvollstreckung wegen einer nicht vertretbaren Handlung i.S. von § 888 Abs. 1 ZPO ist grundsätzlich nicht schon dann ausgeschlossen, wenn ein Dritter an der Handlung mitwirken muss. Die Festsetzung von Zwangsgeld oder Zwangshaft ist nur dann nicht möglich, wenn eindeutig feststeht, dass der Vollstreckungsschuldner – erfolglos – alle zumutbaren Maßnahmen einschließlich eines gerichtlichen Vorgehens unternommen hat, um den Dritten zur Duldung der vorzunehmenden Handlung zu veranlassen (vgl. BGH 27. November 2008 – I ZB 46/08 – Rn. 13, NJW-RR 2009, 443; BGH 18. Dezember 2008 – I ZB 68/08 – Rn. 21, NJW 2009, 2308). Voraussetzung für eine Klage gegen den Dritten ist allerdings, dass ein Prozess mit einiger Wahrscheinlichkeit zum Ziel führen kann.

2. Ist ein Geschäftsführer oder Arbeitnehmer aus dem Unternehmen ausgeschieden, so führt dies grundsätzlich zur subjektiven Unmöglichkeit des Schuldners, ein Zeugnis mit den Unterschriften dieser Personen im Nachhinein zu erteilen. Eine Klage gerichtet auf Erteilung der Unterschriftsleistung aus dem Gesichtspunkt einer nachwirkenden Treuepflicht hat regelmäßig keine Aussicht auf Erfolg, da ein nachträgliches Tätigwerden für das Unternehmen dem ehemaligen Geschäftsführer oder Arbeitnehmer schon aus haftungsrechtlichen Gründe prinzipiell nicht zugemutet werden kann.

3. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich berechtigt, das Zeugnis auf einem aktuellen Briefkopf zu erstellen.
Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt a.M. vom 7. September 2020 – 3 Ca 3657/19 – aufgehoben.

Der Antrag des Gläubigers auf Festsetzung von Zwangsmitteln wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe

I. Die Parteien streiten im Wege der Zwangsvollstreckung um die Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung einer titulierten Verpflichtung zur Erteilung eines bestimmten Zeugnisses.

Die Parteien haben sich im Februar 2019 auf die Aufhebung des Arbeitsvertrages zum 30. April 2019 geeinigt. Gegenstand der außergerichtlichen Einigung war es auch, dem Gläubiger ein Zeugnis mit einem bestimmten Inhalt zu erteilen. Nachdem das Zeugnis nicht wie gewünscht erteilt worden war, hat der Gläubiger Klage vor dem Arbeitsgericht Frankfurt a.M. erhoben und u.a. die Berichtigung des bereits erteilten Zeugnisses geltend gemacht. Das Arbeitsgericht Frankfurt a.M. hat der Klage weitgehend stattgegeben und mit Urteil vom 18. November 2019 die Beklagte u.a. verpflichtet, das Zeugnis gemäß einem bestimmten ausformulierten Inhalt neu zu erteilen. Das Zeugnis sollte auf den 30. April 2019 datieren und von Herrn A und Frau B unterzeichnet sein. Gegen dieses Urteil hat die Schuldnerin zunächst Berufung zu dem Hessischen Landesarbeitsgericht (10 Sa 1522/19) eingelegt, welche sie mit Schriftsatz vom 30. April 2020 wieder zurückgenommen hat.

Im Auftrag des Gläubigers hat der Obergerichtsvollzieher der Schuldnerin mit Schreiben vom 1. Juni 2020 das unter dem Datum des 30. April 2019 erteilte Zeugnis Zug-um-Zug gegen Erteilung des neuen Zeugnisses angeboten. Innerhalb der gesetzten Frist von zwei Wochen hat sich die Schuldnerin hierzu nicht erklärt.

Frau B ist seit März 2020 und Herr A seit dem 30. Juni 2020 nicht mehr bei der Schuldnerin beschäftigt.

Mit Schriftsatz vom 21. Juli 2020 hat der Gläubiger einen Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgelds gestellt zur Durchsetzung der Neuerteilung eines Zeugnisses gemäß dem arbeitsrechtlichen Urteil.

Die Schuldnerin übersandte dem Gläubiger ein neues Zeugnis, welches inhaltlich dem ausgeurteilten Tenor entspricht, allerdings von der Geschäftsführerin C unterzeichnet worden ist.

Der Gläubiger hat gemeint, der Schuldnerin müsse ein empfindliches Zwangsgeld auferlegt werden. Die Schuldnerin vertrete zu Unrecht die Auffassung, dass sie ihm kein gutes Zeugnis ausstellen könne, weil er angeblich in China Schäden bei einer anderen Konzerntochter verursacht habe. Der Gläubiger meint ferner, der Schuldnerin sei es nicht unmöglich geworden, das Zeugnis wie beantragt zu erteilen. Insbesondere müsse bedacht werden, dass Herr A und Frau B den Betrieb erst Mitte 2020 verließen, bis dahin aber ausreichend Gelegenheit bestanden habe, das Zeugnis zu unterschreiben. Herr A sei in den Beirat der D-Gruppe gewechselt, es werde daher bestritten, dass es der Schuldnerin unmöglich oder unzumutbar sei, die entsprechenden Unterschriften einzuholen. Es werde auch bestritten, dass sich Frau B geweigert habe, das Zeugnis nachträglich zu unterzeichnen. Der verwendete Briefkopf im nunmehr erteilten Zeugnis sei unrichtig, da auch Herr E unterzeichnet habe. Die Geschäftsführerin Frau C sei zu keinem Zeitpunkt Vorgesetzte des Gläubigers gewesen.

Die Schuldnerin hat gemeint, der Zwangsgeldantrag sei zurückzuweisen. Es handele sich schon nicht um eine unvertretbare Handlung. Der titulierte Anspruch auf Zeugniskorrektur sei so nicht vollstreckbar. Sowohl Herr A als auch Frau B, die das Zeugnis nach dem Tenor zu unterschreiben hätten, hätten das Unternehmen mittlerweile verlassen. Sie seien nicht bereit, das Zeugnis unterschreiben. Frau B sei seit März 2020 und Herr A seit Juni 2020 nicht mehr beschäftigt. Es sei lediglich möglich, ein Zeugnis gemäß dem austenorierten Inhalt durch einen Funktionsnachfolger unterschreiben zu lassen. Vor diesem Hintergrund habe sie veranlasst, ein entsprechendes Zeugnis, unterschrieben von der Geschäftsführerin der Schuldnerin, Frau C, dem Gläubiger zu übersenden. Dem Antrag fehle das Rechtsschutzbedürfnis.

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes stattgegeben und hierzu ausgeführt, indem das Zeugnis von einem Geschäftsführer unterschrieben wurde, der zeitlich deutlich erst nach Ausscheiden des Arbeitnehmers bestellt wurde, werde der Eindruck erweckt, dass das Zeugnis erst nach einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit ausgestellt wurde. Es sei auch nicht von einer Unmöglichkeit der Ausstellung des Zeugnisses auszugehen, weil die zur Unterzeichnung bestimmten Personen ausgeschieden sind. Die Schuldnerin habe nicht hinreichend dargetan, weshalb die vorgenannten Personen das Zeugnis nicht mehr unterzeichnen könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschlusses des Arbeitsgerichts wird verwiesen auf Bl. 553 – 554 der Akte.

Dieser Beschluss ist der Schuldnerin am 29. September 2020 zugestellt worden. Hiergegen hat sie am 12. Oktober 2020 sofortige Beschwerde eingelegt.

Unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags aus der ersten Instanz trägt sie vor, dass es ihr unmöglich sei, das Zeugnis wie in dem Tenor austenoriert zu erteilen. Herr A sei kontaktiert worden und habe sich ausdrücklich geweigert, das Zeugnis zu unterzeichnen. Das Verhältnis zwischen der Arbeitgeberin und Herrn A sei zerrüttet. Auch zwischen dem Gläubiger und Herrn A bestünden erhebliche Differenzen. Der Gläubiger habe mit Schreiben vom 19. Juni 2020 Strafanzeige gegen Herrn A gestellt. Ihr sei es auch nicht zuzumuten, rechtliche Schritte gegenüber dem ehemaligen Geschäftsführer einzuleiten. Zu Frau B bestünde keinerlei Kontakt mehr. Frau C sei bereits seit 16. November 2017 Geschäftsführerin der Schuldnerin, also noch zu einer Zeit, in der der Gläubiger bei der Arbeitgeberin arbeitete. Es auch nicht zu beanstanden, dass sie ein aktuelles Briefpapier verwandt habe, in dem der Geschäftsführer E benannt ist.

Der Gläubiger verteidigt den Beschluss des Arbeitsgerichts und meint, es würde keine “Privatfehde” zwischen ihm und Herrn A geben. Die Strafanzeige habe sich gegen unbekannt gerichtet. Der ehemalige Geschäftsführer sei aufgrund einer nachwirkenden Treuepflicht auch verpflichtet, das Zeugnis trotz seines Ausscheidens noch zu unterzeichnen. Das Zeugnis sei auch deshalb fehlerhaft, weil die unterzeichnende Geschäftsführerin zu keinem Zeitpunkt Vorgesetzte des Gläubigers gewesen sei. Herr E sei erst nach Ausscheiden des Gläubigers in das Unternehmen gekommen. Das Vorgehen der Schuldnerin sei rechtsmissbräuchlich, da durchaus die Möglichkeit bestanden habe, das Zeugnis durch die dazu vorgesehenen Personen unterzeichnen zu lassen. Herr A habe auch noch das Zwischenzeugnis vom 4. Februar 2019 unterzeichnet.

II. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Die sofortige Beschwerde ist zunächst nach den §§ 62 Abs. 2 Satz 1, 78 ArbGG i.V.m. §§ 793, 567 ZPO statthaft. Sie wurde auch innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhoben.

Das Rechtsmittel ist auch begründet. Das gemäß dem arbeitsgerichtlichen Urteil geschuldete Zeugnis ist erteilt worden, insoweit trat nach § 362 Abs. 1 ZPO Erfüllung ein. Die Unterzeichnung des Zeugnisses durch Herrn A ist der Schuldnerin unmöglich geworden, nachdem dieser das Unternehmen verlassen hat. Insoweit durfte die Schuldnerin das Zeugnis – allein – durch eine aktuelle Geschäftsführerin unterzeichnen lassen.

1. Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung lagen vor. Das Urteil ist der Schuldnerin zugestellt worden (§ 750 Abs. 1 ZPO), es ist auch die Vollstreckungsklausel erteilt worden. Es schadet auch nicht, dass der Gläubiger die Erteilung eines neuen Zeugnisses nur Zug-um-Zug gegen Herausgabe des bereits erteilten Zeugnisses verlangen konnte. Denn er hat die Schuldnerin insoweit in Annahmeverzug gesetzt, was durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers bestätigt worden ist (§§ 756, 765 Nr. 1 ZPO).

2. Der Antrag nach § 888 ZPO ist statthaft. Denn der Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses mit einem bestimmten Inhalt ist eine unvertretbare Handlung. Nur der Arbeitgeber selbst kann eine Beurteilung über den Arbeitnehmer abgeben. Der Umstand, dass eventuell zur Erfüllung der Verpflichtung ein Dritter hinzugezogen werden muss, ändert nichts an dem Umstand, dass § 888 ZPO einschlägig ist.

3. Materielle Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch sind nicht ausschließlich im Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO zu berücksichtigen, sondern können auch im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO zu beachten sein. Das gilt grundsätzlich auch für den Einwand der Unmöglichkeit (vgl. BAG 5. Februar 2020 – 10 AZB 31/19 – Rn. 17, NZA 2020, 542).

a) Die Verhängung eines Zwangsgeldes nach § 888 Abs.1 ZPO setzt voraus, dass es sich um eine (nicht vertretbare) Handlung handelt, die ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängt. Daraus ergibt sich, dass die objektive oder subjektive Unmöglichkeit der Handlung die Anordnung eines Zwangsgeldes ausschließt (vgl. BGH 27. November 2008 – I ZB 46/08 – Rn. 13, NJW-RR 2009, 443). Die Zwangsvollstreckung wegen einer nicht vertretbaren Handlung i.S. von § 888 Abs. 1 ZPO ist grundsätzlich nicht schon dann ausgeschlossen, wenn ein Dritter an der Handlung mitwirken muss. Die Festsetzung von Zwangsgeld oder Zwangshaft ist nur dann nicht möglich, wenn eindeutig feststeht, dass der Vollstreckungsschuldner – erfolglos – alle zumutbaren Maßnahmen einschließlich eines gerichtlichen Vorgehens unternommen hat, um den Dritten zur Duldung der vorzunehmenden Handlung zu veranlassen (vgl. BGH 27. November 2008 – I ZB 46/08 – Rn. 13, NJW-RR 2009, 443; BGH 18. Dezember 2008 – I ZB 68/08 – Rn. 21, NJW 2009, 2308).Ggf. hat der Schuldner zur Erzwingung der Mitwirkung des Dritten den Rechtsweg zu beschreiten. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass eine Klage mit einiger Wahrscheinlichkeit zum Ziel führen kann (vgl. Müko-ZPO/Gruber 6. Aufl. § 888 Rn. 15). Die Darlegungs- und Beweislast für eine Unmöglichkeit liegt bei dem Schuldner.

b) Nach diesen Grundsätzen ist es im vorliegenden Fall der Schuldnerin subjektiv unmöglich geworden, das Zeugnis durch Herrn A unterzeichnen zu lassen. Herr A hat das Unternehmen zum 30. Juni 2020 verlassen. Es besteht damit auch keine Handhabung mehr, den Geschäftsführer für ein Tätigwerden für die Gesellschaft zu veranlassen.

aa) Die Schuldnerin hat zur Überzeugung des Gerichtes auch in tatsächlicher Hinsicht versucht, Herrn A zu veranlassen, das Zeugnis doch noch – außerhalb seiner Geschäftsführertätigkeit für die Schuldnerin – zu unterschreiben. So sei er am 1. September 2020 telefonisch von der aktuellen Geschäftsführerin C kontaktiert worden. Dies hat die Geschäftsführerin der Schuldnerin in der Rechtsmittelinstanz durch die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung substantiiert behauptet. Herr A habe sich indes nicht mehr bereit erklärt, die Unterschrift zu leisten.

bb) Der Schuldnerin war es im vorliegenden Fall auch nicht zumutbar, den Rechtsweg zu beschreiten und mit einer Klage Herrn A zu veranlassen, die Unterschrift doch noch zu leisten. Insoweit fehlt es offensichtlich an einer Erfolgsaussicht einer solchen Klage.

Eine gesellschaftsrechtliche Weisungsbefugnis bestand im vorliegenden Fall nicht. Herr A ist bei der Holding im Konzern beschäftigt. Im Verhältnis der Schuldnerin zur Holding bestehen keine Weisungsrechte.

Auch aus einer nachwirkenden Treuepflicht des Geschäftsführers (§§ 242, 241 Abs. 2 BGB) könnte im vorliegenden Fall nicht mit ausreichender Aussicht auf Erfolg auf eine Unterschriftsleistung geklagt werden. Zutreffend ist zwar im Ausgangspunkt, dass auch ein Organvertreter nach Abberufung aufgrund einer nachwirkenden Treuepflicht gehalten sein kann, Handlungen vorzunehmen, um Schäden von der Gesellschaft abzuwenden. So kann er z.B. gehalten sein, es zu unterlassen, eine Konkurrenztätigkeit mit Kundendaten der Gesellschaft zu betreiben, auch kann die nachwirkende Treuepflicht ergeben, dass er eine Information weitergeben muss, um Schäden von dem Unternehmen abzuwenden (vgl. Müko-GmbHG/Fleischer 3. Aufl. § 43 Rn. 197 f.). Eine solche Verpflichtung steht allerdings unter dem Vorbehalt von Treu und Glauben, es bedarf also der Abwägung aller Umstände des Einzelfalls. Geht es darum, mit seiner Unterschrift zu bezeugen, dass in einem Zeugnis die dort vorgenommene Leistungs- und Führungsbeurteilung wahrheitsgemäß und zutreffend ist, nimmt die beurteilende Person eine Handlung vor, die Anknüpfungspunkt für eine Haftung sein kann. Insbesondere ein neuer Arbeitgeber darf darauf vertrauen, dass das Zeugnis inhaltlich zutreffend erteilt ist (vgl. zum Problem ErfK/Müller-Glöge 21. Aufl. § 109 GewO Rn. 68 ff.; Hofer/Hengstberger NZA-RR 2020, 118 ff.). Es kann in aller Regel nicht zumutbar erwartet werden, dass sich ein Geschäftsführer nach Beendigung der Organstellung – nachträglich – einem bis dahin nicht begründeten Haftungsrisiko aussetzt. Dies erscheint im Grundsatz vielmehr unzumutbar i.S.d. § 275 Abs. 3 BGB. Das Interesse des Gläubigers, dass gerade die bereits ausgeschiedene Person die Unterschrift unter das Zeugnis leistet, wiegt prinzipiell nicht so schwer wie das Interesse des ehemaligen Geschäftsführers oder auch Arbeitnehmers, sich nicht dem Risiko einer Haftung ohne eine (vergütungsgemäße) Gegenleistung aussetzen zu lassen.

c) § 888 ZPO differenziert nicht danach, durch wessen Verschulden die Unmöglichkeit eintrat. Subjektive Unmöglichkeit tritt selbst dann ein, wenn der Schuldner sein Unvermögen selbst herbeigeführt hat (vgl. BGH 18. Dezember 2008 – I ZB 68/08 – Rn. 20, NJW 2009, 2308).

d) Es ist der Schuldnerin im vorliegenden Fall auch nicht der Vorwurf eines Rechtsmissbrauchs nach den §§ 242, 162 BGB zu machen, weil sie den Eintritt der subjektiven Unmöglichkeit selbst verursacht haben könnte.

Zutreffend ist, dass Herr A das Unternehmen (erst) zum 30. Juni 2020 verlassen hat. Der Gläubiger verweist vor diesem Hintergrund im Ansatz zu Recht darauf, dass bis zu diesem Zeitpunkt ausreichend Zeit bestanden hätte, das Zeugnis wie gewünscht zu erstellen und mit einer Unterschrift durch Herrn A zu versehen. Allerdings reicht ein bloßes Zuwarten noch nicht aus, um den Vorwurf eines Rechtsmissbrauchs zu begründen.

Im vorliegenden Fall muss auch bedacht werden, dass aus Sicht der Arbeitgeberin der Vorwurf im Raum stand, dass der Gläubiger nicht unbeträchtliche Schäden bei einer Konzerntochter verursacht hat. Dies war auch ein Hintergrund der arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung vor dem Arbeitsgericht Frankfurt. Vor diesem Hintergrund erscheint es im Ansatz verständlich, dass die Arbeitgeberin dem Gläubiger nicht ein sehr gutes Zeugnis ausstellen wollte, obgleich sie sich im Februar 2019 hierzu in einem außergerichtlichen Aufhebungsvertrag verpflichtet hat. Das Urteil des Arbeitsgerichts datiert vom 18. November 2019. Es stellt prinzipiell kein rechtsmissbräuchliches Verhalten eines Schuldners dar, wenn er zunächst abwarten will, ob ein Titel geschaffen wird, der eine entsprechende Verpflichtung vorsieht. Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts hat die Schuldnerin zunächst Berufung eingelegt. Urteile des Arbeitsgerichts sind nach § 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG vorläufig vollstreckbar. Es stellt prinzipiell aber auch kein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar, wenn ein Schuldner nicht erfüllt, obgleich ein vorläufig vollstreckbares Urteil in der Welt ist, solange vom Gläubiger die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung noch nicht geschaffen worden sind. Im Übrigen hat die Arbeitgeberin darauf gesetzt, das Urteil im Berufungsverfahren abändern zu lassen. Die Rücknahme der Berufung erfolgte mit Schriftsatz vom 30. April 2020, so dass das Urteil des Arbeitsgerichts in Rechtskraft erwachsen ist. Auch insoweit kann der Vorwurf eines Rechtsmissbrauchs der Arbeitgeberin nicht gemacht werden, insbesondere erscheint es nicht missbräuchlich abzuwarten, bis sämtliche Voraussetzung der Zwangsvollstreckung vom Gegner geschaffen worden sind. Im Übrigen ist der Zeitraum zwischen dem 30. April 2020 und dem 30. Juni 2020 relativ kurz bemessen. Der Gläubiger hat erst mit Schriftsatz vom 21. Juli 2020 einen Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO gestellt. Zu diesem Zeitpunkt war Herr A allerdings bereits aus dem Unternehmen ausgeschieden.

Es erscheint auch nach der gesamten Aktenlage nicht naheliegend, dass die Schuldnerin hier “auf Zeit gespielt” hat, um letztlich zu erreichen, dass Herr A das Zeugnis, welches sie wegen der im Raum stehenden Schadensersatzansprüche so inhaltlich u.U. ablehnen mag, nicht unterschreibt. Denn sie hat mittlerweile das Zeugnis mit einer – inhaltlich hervorragenden – Beurteilung des Gläubigers dem Tenor entsprechend erteilt. Dass Herr A (sogar) das Unternehmen wechselt und seine Geschäftsführerbestellung aufgibt, nur um ein Zeugnis nicht unterschreiben zu müssen, erscheint so nicht nachvollziehbar.

4. Durch die Übersendung des Zeugnisses, unterschrieben von Frau C, trat Erfüllung ein. Nachdem feststeht, dass es nicht mehr möglich ist, die Unterschriften so zu leisten, wie in dem Urteil des Arbeitsgerichts vorgesehen, musste die Schuldnerin entscheiden, welche Handlung sie vornimmt, um dem ausgeurteilten Zeugnisanspruch möglichst gerecht zu werden. Es ist i.E. nicht zu beanstanden, dass insoweit nur die Geschäftsführerin unterzeichnet hat.

a) Die gemeinsame Unterzeichnung von Herrn A und Frau B ist, wie oben ausgeführt, nicht mehr möglich. Der Komplex “Unterschriftsleistung” bei dem Zeugnis ist einheitlich zu verstehen und letztlich insgesamt unmöglich geworden, nachdem einer der vorgesehenen Unterzeichner ausscheidet. Im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren führt eine Teilunmöglichkeit insoweit zu einer Gesamtunmöglichkeit, weil im Nachhinein nicht geklärt werden kann, welche anderen Personen als die ausdrücklich genannten – ggf. in welcher wechselnden Kombination – für die inhaltliche Richtigkeit des Zeugnisinhalts verantwortlich zeichnen sollten.

Ob noch die Unterschrift von Frau B tatsächlich oder rechtlich eingeholt werden könnte, kann vor diesem Hintergrund dahingestellt bleiben; hiergegen sprechen im Prinzip die gleichen Erwägungen wie bei Herrn A. Die Schuldnerin hat zudem behauptet, zu Frau B keinen Kontakt mehr zu haben. Gleichzeitig hat sie aber schriftsätzlich angeboten, nochmals bei Frau B anzufragen, ob sie bereit wäre, eine Unterschrift zu leisten, falls es dem Gläubiger hierauf ankäme. Darauf ist der Gläubiger zuletzt indes nicht eingegangen. Es kann daher auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein besonderes Interesse aus Sicht des Gläubigers besteht, dass Frau B neben einer anderen Person als Herrn A unterzeichnet.

b) Es ist nicht zutreffend, dass die unterzeichnende Geschäftsführerin Frau C erst zu dem Unternehmen kam, nachdem der Gläubiger dieses bereits verlassen hat. Insoweit bekleidete sie eine Stellung, die es ihr erlaubt, von ihrer Funktion aus betrachtet ein Zeugnis in Bezug auf den Gläubiger zu unterzeichnen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 11. Januar 2018 – 2 Sa 332/17 – Juris). Ihr kam ohne Zweifel eine Vorgesetztenstellung in Bezug auf den Gläubiger zu. Dem Arbeitgeber steht dabei ein gewisser Spielraum zu (vgl. LAG Hamm 17. Juni 1999 – 4 Sa 2587/98 – Juris).

c) Einer Erfüllungswirkung steht auch nicht entgegen, dass das Zeugnis auf einem aktuellen Briefbogen der Schuldnerin erstellt worden ist, aus dem zu entnehmen ist, dass Geschäftsführer mittlerweile auch Herr E ist. Die Schuldnerin weist mit Recht darauf hin, dass Gegenstand des Urteils vom 18. November 2019 nur der Inhalt des Zeugnisses war einschließlich des Datums und der Unterschriften, der Titel enthält aber keine Vorgaben in Bezug auf den Briefkopf, der zu verwenden ist. Insoweit könnte der Einwand des Gläubigers nur dann Erfolg haben, wenn die Verwendung eines aktuellen Briefkopfes offensichtlich nicht geeignet wäre, den Zeugnisanspruch zu erfüllen (vgl. Hess. LAG 8. September 2016 – 10 Ta 337/16 – Rn. 28, Juris). In der Rechtsprechung und der Literatur wird diskutiert, dass in einem Zeugnis auch nicht verbotene Geheimzeichen enthalten sein dürfen, aus denen – für einen neuen Arbeitgeber ersichtlich – geschlossen werden kann, dass das Zeugnis im Nachhinein im Anschluss an eine arbeitsgerichtliche Streitigkeit erstellt wurde. Wann ein solches “Geheimzeichen” anzunehmen ist, ist allerdings durchaus umstritten (vgl. ErfK/Müller-Glöge 21. Aufl. § 109 GewO Rn. 16 m.w.N.). Anerkannt ist dies z.B. für eine Datierung des Zeugnisses, die zeitlich nicht wesentlich nach dem tatsächlichen Ausscheiden liegen darf (vgl. BAG 9. September 1992 – 5 AZR 509/91 – AP Nr. 19 zu § 630 BGB). Allerdings ist es nicht anerkannt, dass es dem Arbeitnehmer ernsthaft schadet, wenn bei einem nachträglich erstellten Zeugnis der Arbeitgeber einen aktuellen Briefkopf nutzt. In einem solchen Fall ist aus dem Zeugnis selbst nicht zu ersehen, dass eine arbeitsrechtliche Streitigkeit vorausgegangen ist. Dies könnte ein interessierter Beobachter nur mittelbar durch zusätzliche Erkundigungen herausfinden, indem er das Handelsregister zurate zieht. Dass ein potentiell neuer Arbeitgeber solche zusätzlichen Ermittlungen anstellt, erscheint fernliegend. Es muss demgegenüber auch bedacht werden, dass der Arbeitgeber über sich in dem Zeugnis zutreffende Angaben machen muss; entsprechend stellt es auch eine objektiv richtige Aussage über das Unternehmen dar, wenn aktuelle Briefbögen mit aktuell verantwortlichen Personen verwendet werden. Damit ist das Zeugnis insgesamt zur Erfüllung geeignet.

III. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus den §§ 891, 91 Abs. 1 ZPO.

Ein gesetzlicher Grund, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegt nach § 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG nicht vor.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

a very tall building with a moon in the sky

Ist Mobbing strafbar?

März 13, 2024
Von RA und Notar Krau:Mobbing kann je nach den Umständen strafbar sein, aber nicht immer.Es gibt kein spezifisches Gesetz, das Mobbing al…
filling cans with freshly brewed beers

Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – Gleichheitssatz – BAG 10 AZR 473/21

Februar 4, 2024
Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – Gleichheitssatz – BAG 10 AZR 473/21 – Urteil vom 15.11.2023 – Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschichtarbeit…
man holding orange electric grass cutter on lawn

Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22

Februar 4, 2024
Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22 – Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes …