LAG Hamm, Beschluss vom 07.02.2011 – 2 Ta 505/10

August 31, 2020

LAG Hamm, Beschluss vom 07.02.2011 – 2 Ta 505/10

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 22.07.2010 – 5 Ca 1793/09 – abgeändert.

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten wird für unzulässig erklärt. Der Rechtsstreit wird wegen an das Landgericht Essen verwiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe

Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug um die Zulässigkeit des Rechtsweges.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung entgangener Honorarforderungen in Anspruch.

Die Beklagte betreibt u.a. das S1. J1-Hospital in G1-H2.

Unter dem 19.06.2009 schlossen die Parteien einen Vertrag, der auszugsweise folgenden Inhalt hat:

“FREIER-MITARBEITER-VERTRAG

1. Herr Dr. M2 wird als freier Mitarbeiter in der Funktion als Facharzt für Innere Medizin eingesetzt.

Der Einsatz erfolgt im S1. J1-Hospital in G1-H2.

2. Der freie Mitarbeiter wird in der Zeit vom 22.06.2009 bis 30.09.2009 im Regel- und Bereitschaftsdienst eingesetzt und erhält dafür nachfolgend aufgeführtes Honorar:

a) 500,– € je Tagdienst

b) 450,– € je Bereitschaftsdienst (Mo-Fr)

c) 900,– € je Bereitschaftsdienst (Sa, So, Feiertag)

Das Honorar wird entsprechend des tatsächlichen Einsatzes am Monatsende gegen Erstellung einer Rechnung fällig.

Dem freien Mitarbeiter wird die Möglichkeit der kostenfreien Verpflegung gewährt.

3. Anfallende Steuern, Abgaben und Versicherungen gehen zu Lasten des freien Mitarbeiters. Der freie Mitarbeiter ist über die Betriebs-Haftpflicht-Versicherung auf Kosten der KKEL versichert; eine Übersicht über den Versicherungsschutz wird dem freien Mitarbeiter ausgehändigt. Fahrtkosten werden nicht erstattet.

4. Der freie Mitarbeiter verpflichtet sich, die ihm aufgrund der freien Mitarbeit zugänglich gemachten Unterlagen vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber auch nach Beendigung des Vertrages Stillschweigen zu bewahren.

Er verpflichtet sich ferner, bei Beendigung des Vertrages sämtliche ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung gestellten Unterlagen, auch in Form von Kopien etc., herauszugeben. Ein Zurückhaltungsrecht ist ausgeschlossen.

7. Durch diesen Vertrag wird kein Arbeitsverhältnis begründet.”

Wegen der weiteren Einzelheiten des schriftlichen Vertrages vom 19.06.2009 wird auf Bl. 25, 26 d. GA Bezug genommen.

Vereinbarungsgemäß erschien der Kläger am Montag, dem 22.06.2009, bei der Beklagten. Den ärztlichen Dienst nahm er nicht auf, nachdem die Beklagte dies wegen fehlender Vorlage der Approbationsurkunde im Original abgelehnt hatte.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass es sich bei dem Vertrag vom 19.06.2009 entgegen dem Wortlaut nicht um einen “Freien Mitarbeiter-Vertrag”, sondern um einen Arbeitsvertrag handele. Dies folge daraus, dass sein Einsatzort nach dem Vertrag festgelegt worden sei, er zu keiner anderen als von der Beklagten vorgegebenen Arbeitszeit von acht Stunden täglich hätte eingesetzt werden können und er auch keine weiteren Einnahmen hätte erzielen dürfen. Da er dem Chefarzt und dem diesen vertretenen Oberarzt fachlich und organisatorisch weisungsunterworfen gewesen sei, die seinen zeitlichen und fachlichen Einsatz bestimmten, und er auch das Personal und die Gerätschaften der Beklagten zur Dienstausübung hätte in Anspruch nehmen müssen, sei er Arbeitnehmer gewesen.

Die Beklagte hat die Unzulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten unter Berufung darauf gerügt, dass der Kläger entsprechend dem Wortlaut des Vertrages vom 19.06.2009 als freier Mitarbeiter in sogenannten “Diensten” eingesetzt werden sollte. Entgegen dem Vorbringen des Klägers könne dem Vertrag vom 19.06.2009 nicht entnommen werden, dass eine tägliche Arbeitszeit von acht Stunden vereinbart worden sei, weil es sich bei diesem Vertrag lediglich um einen Rahmenvertrag gehandelt habe. Da der Kläger für die Ableistung von sogenannten “Diensten” vorgesehen gewesen sei, sei gerade keine in fachlicher und organisatorischer Hinsicht weisungsgebundene Tätigkeit vorgesehen gewesen. Darüber hinaus sehe der Rahmenvertrag auch kein Verbot einer anderweitigen Tätigkeit vor. Dementsprechend sei das Vorbringen des Klägers zur Begründung der geltend gemachten Arbeitnehmereigenschaft völlig aus der Luft gegriffen und so unsubstantiiert. Darüber hinaus habe der darlegungs- und beweispflichtige Kläger für das bestrittene Vorbringen keinen Beweis angetreten, was aber erforderlich gewesen sei, weil die bloße Schlüssigkeit des Vorbringens für die Annahme der Zulässigkeit des Rechtsweges in Fällen vorliegender Art nicht ausreichend sei. Da der Kläger seine wirtschaftliche Abhängigkeit von ihr jedenfalls nicht dargelegt habe, sei er auch nicht als arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zu qualifizieren, so dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet sei.

Mit Beschluss vom 02.03.2010 hat das Arbeitsgericht die Parteien darauf hingewiesen, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nach der Darlegung des Klägers eröffnet sein dürfte. Zu diesem Beschluss nahmen die Parteien unter Wiederholung ihrer Rechtsansichten Stellung.

Mit Beschluss vom 22.07.2010 hat das Arbeitsgericht den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig erklärt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger seine Arbeitnehmereigenschaft schlüssig dargelegt habe, was für die Annahme der Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten ausreichend sei. Da nach dem Vertrag vom 19.06.2009 vorgesehen gewesen sei, den Kläger sowohl im Tagesdienst als auch im Bereitschaftsdienst als Facharzt für Innere Medizin im Stationsbetrieb der Beklagten einzusetzen, hätte der Kläger seine Dienste nicht ohne Nutzung der Krankenhausorganisation, ihrer Einrichtung, des nichtärztlichen Personals und arbeitszeitliche Einteilung entsprechend den Dienstplänen des Krankenhauses verrichten können, so dass er Dienste in persönlicher Abhängigkeit geschuldet habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen, der am 26.07.2010 der Beklagten zugestellt worden ist. Mit der am 10.08.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen

sofortigen Beschwerde,

der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 31.08.2010 nicht abgeholfen hat, will die Beklagte eine Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses und die Verweisung an das zuständige Zivilgericht erreichen.

Zur Begründung ihres Rechtsmittels trägt die Beklagte unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor, dass der Beschluss schon deswegen keinen Bestand haben könne, weil das im Passivrubrum bezeichnete S1. J1-Hospital nicht Vertragspartner des Klägers gewesen sei. Vielmehr sei der Vertrag von ihr als Rechtsträgerin des S1. J1-Hospitals abgeschlossen worden, so dass die Klage auch gegen sie zu richten sei. Davon unabhängig sei das Arbeitsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet sei. Denn das Arbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, dass zunächst nur ein Rahmenvertrag über eine freie Mitarbeit des Klägers abgeschlossen worden sei, nachdem ein Honorar nur beim tatsächlichen Einsatz fällig gewesen wäre, der noch zwischen den Parteien hätte abgestimmt werden müssen. Es könne keine Rede davon sein, dass die Anzahl von Diensten bereits festgelegt worden sei. Vielmehr habe der Kläger nach dem Vertrag die Möglichkeit gehabt, einen Dienst zu übernehmen oder auch abzulehnen. Da es nicht zu einem tatsächlichen Einsatz des Klägers gekommen sei, könne die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers nicht aufgrund einer vom Wortlaut des Vertrages abweichenden tatsächlichen Vertragsdurchführung angenommen werden. Der Kläger habe auch lediglich pauschal die Merkmale der Arbeitnehmereigenschaft vorgetragen, was für eine schlüssige Darlegung der Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten nicht ausreichend sei. Im Übrigen reiche eine schlüssige Darlegung eines Zahlungsanspruchs nicht aus, um die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts zu bejahen, weil ein Vergütungsanspruch auch bei einem Dienstvertrag, für den die Zivilgerichte zuständig wären, möglich sei. Einen Beweisantritt für die pauschalen Behauptungen, die sie bestritten habe, habe der Kläger nicht angeboten, sodass auch aus diesem Grunde die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten abzulehnen sei. Da der Kläger auch die Voraussetzungen für die wirtschaftliche Abhängigkeit von ihr trotz wiederholten Bestreitens nicht dargelegt und unter Beweis gestellt habe, könne er auch nicht als arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG angesehen werden. Dies gelte umso mehr, als der mit Wirkung vom 22.06.2009 geschlossene Rahmenvertrag lediglich bis zum 30.09.2009 befristet gewesen sei.

Die Beklagte beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 22.07.2010 – 5 Ca 1793/09 – aufzuheben und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu verweisen.

Das Beschwerdegericht hat beiden Parteien unter dem 08.11.2010 Gelegenheit eingeräumt, zu der sofortigen Beschwerde Stellung zu nehmen. Der Kläger nahm zu der sofortigen Beschwerde keine Stellung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II

Die gemäß §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17 a Abs. 4 Satz 2 GVG, 78 ArbGG an sich statthafte und im Übrigen gemäß §§ 569, 571, 572 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat Erfolg. Die Arbeitsgerichte sind nach dem Vorbringen der Parteien nicht zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen. Der Kläger ist kein Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG. Er kann auch nicht als arbeitnehmerähnliche Person gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG angesehen werden.

1. Das Arbeitsgericht hat zu Recht in dem Nichtabhilfebeschluss vom 22.07.2010 festgestellt, dass sich die Klage nicht gegen das bisher im Passivrubrum des erstinstanzlichen Beschlusses aufgeführte S1. J2-Hospital, sondern gegen seine Rechtsträgerin, die K1 Kliniken E1-L1 GmbH richtet, die Beklagte und Beschwerdeführerin ist. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe des Nichtabhilfebeschlusses des Arbeitsgerichts vom 22.07.2010 Bezug genommen.

2. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet, so dass der Rechtsstreit auf Antrag der Beklagten an das zuständige Landgericht Essen zu verweisen war.

a. Ob der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten bei einem Zahlungsanspruch, der sowohl auf einen Arbeitsvertrag als auch auf einen Dienstvertrag gestützt werden kann, entsprechend der Ansicht des Arbeitsgerichts bereits dann anzunehmen ist, wenn der Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen für die Annahme der Arbeitnehmerstellung schlüssig dargelegt hat oder ob über die insoweit bestrittenen entscheidungserheblichen Tatsachen Beweis zu erheben ist (so BGH, Beschluss vom 27.10.2009 – VIII ZB 42/08, NZA-RR 2010, 99; BAG, Beschluss vom 30.08.1993 – 2 AZB 6/93, NZA 1994, 141; vgl. dazu auch BAG, Beschluss vom 18.12.1996 – 5 AZB 25/96, NZA 1997, 509) kann offen bleiben. Denn der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist selbst dann nicht eröffnet, wenn zu Gunsten des Klägers, der trotz ausdrücklicher Rüge auch in der Beschwerdeinstanz für seine bestrittenen Behauptungen keinen Beweis angetreten hat, entgegen den oben genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes und des Bundesarbeitsgerichts angenommen wird, dass für die Annahme der Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten in Fällen vorliegender Art bereits die schlüssige Darlegung der die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts begründenden Tatsachen genügt. Denn der Kläger hat nicht schlüssig dargetan, dass er Arbeitnehmer der Beklagten war.

b. Die Beschwerdekammer folgt den Grundsätzen, die das Bundesarbeitsgericht zur Abgrenzung des Arbeitsverhältnisses von anderen Rechtsverhältnissen aufgestellt hat. Arbeitnehmer ist danach, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Arbeitsverhältnis ist danach ein auf den Austausch von Arbeitsleistung und Vergütung gerichtetes Dauerschuldverhältnis. Die vertraglich geschuldete Leistung ist im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation zu erbringen. Die Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere darin, dass der Beschäftigte einem Weisungsrecht seines Vertragspartners (Arbeitgebers) unterliegt. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Selbständig ist dagegen, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann, § 84 Abs. 1 S. 2 HGB. Es sind dabei alle Umstände des Einzelfalls in Betracht zu ziehen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus dem wirklichen Geschäftsinhalt. Widersprechen sich die vertraglichen Vereinbarungen und die tatsächliche Vertragsdurchführung, ist für die Bestimmung der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses letztere maßgebend (vgl. BAG, Urteil vom 05.07.2000 – 5 AZR 888/98, Juris; BAG, Urteil vom 20.01.2010 – 5 AZR 106/09, AP Nr. 120 zu § 611 BGB Abhängigkeit).

c. Ausgehend von diesen Kriterien ist der Kläger kein Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 ArbGG.

Die Parteien haben in dem als “Freier-Mitarbeiter-Vertrag” bezeichneten Vertrag vom 19.06.2009 ausdrücklich vereinbart, dass der Kläger als freier Mitarbeiter in der Funktion als Facharzt für Innere Medizin bei der Beklagten eingesetzt und dass durch diesen Vertrag kein Arbeitsverhältnis begründet wird. Nach dem Wortlaut des schriftlichen Vertrages vom 19.06.2009 war damit der Kläger kein Arbeitnehmer, sondern freier Mitarbeiter.

Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Beschwerdekammer folgt, die zwingenden gesetzlichen Regelungen für Arbeitsverhältnisse nicht dadurch umgangen werden können, dass die Parteien dem tatsächlich vorliegenden Arbeitsverhältnis eine andere Bezeichnung geben, so dass ein Arbeitsverhältnis auch abweichend von der Bezeichnung in dem schriftlichen Vertrag vorliegen kann.

Der Kläger hat insbesondere im Schriftsatz vom 14.10.2009 im Einzelnen die Umstände aufgeführt, aus denen sich nach seiner Ansicht das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses abweichend von dem Wortlaut des schriftlichen Vertrages vom 19.06.2009 ergeben sollte. Diese pauschale Aufzählung der Kriterien, die generell geeignet sind, die Arbeitnehmereigenschaft zu begründen, reicht jedoch für die schlüssige Darlegung der Arbeitnehmerstellung des Klägers im vorliegenden Fall nicht aus.

Die Beklagte weist insoweit zu Recht darauf hin, dass dem schriftlichen Vertrag vom 19.06.2009 entgegen dem pauschalen Vorbringen des Klägers nicht entnommen werden kann, in welchem Umfang genau, zu welchen Zeiten und unter welchen Bedingungen er im Einzelnen für sie die vereinbarte Tätigkeit erbringen sollte, weil es sich dabei lediglich um einen Rahmenvertrag ohne einzelfallbezogene Angaben handelt, nachdem der Kläger grundsätzlich verpflichtet ist, während der vereinbarten Zeit zu den vereinbarten Honorarsätzen für sie als Facharzt für Innere Medizin tätig zu sein. Da er den Dienst bei der Beklagten gar nicht aufgenommen hat, kann er sich zur Begründung seiner Arbeitnehmereigenschaft nicht darauf berufen, dass die Umstände, unter denen der Vertrag tatsächlich durchgeführt worden ist, im Widerspruch zu den schriftlichen Vereinbarungen standen.

Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass auch beim Fehlen der tatsächlichen Dienstaufnahme die praktische Vertragsdurchführung abweichend von dem Vertragswortlaut maßgeblich für die Beurteilung der Rechtsnatur eines Vertrages sein kann. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Vertrag abweichend von seinem Wortlaut tatsächlich nur als Arbeitsvertrag durchgeführt werden konnte. Daran fehlt es vorliegend.

Die Tatsache, dass der Kläger seine Tätigkeit nur im Krankenhaus der Beklagten verrichten konnte, spricht nicht zwingend für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses, weil der Ort der Dienstleistung von der geschuldeten Tätigkeit abhängig ist und daher für die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses nicht entscheidend sein kann. Die Tatsache, dass der Kläger die ärztlichen Dienstleistungen nur im Krankenhaus der Beklagen und nur zusammen mit den anderen Mitarbeitern der Beklagten sowie unter Verwendung der Einrichtung der Beklagten erbringen sollte, lässt ebenfalls nicht zwingend auf das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses schließen. Denn auch sogenannte Beleghebammen und Belegärztesind grundsätzlich keine Arbeitnehmer, obwohl auch sie die Einrichtungen eines Krankenhauses nutzen und mit anderen Mitarbeitern des Krankenhauses zusammen arbeiten (vgl. dazu BAG, Beschluss vom 21.02.2007 – 5 AZB 52/06, NZA 2007, 699; Urteil vom 26.06.1991 – 5 AZR 453/90, Juris; OLG München, Beschluss vom 29.03.2007 – 21 W 1179/07, Juris).

Entgegen der Ansicht des Klägers kann die Tätigkeit eines Facharztes in einem Krankenhaus grundsätzlich auch selbstständig auf Honorarbasis aufgrund eines reinen Dienstvertrages erbracht werden (vgl. dazu LAG Thüringen, Beschluss vom 29.04.2010 – 1 Ta 29/10, Juris; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.05.2010 – 11 Ta 163/09, Juris; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.09.2009 – 5 Sa 108/09). Dementsprechend reicht die pauschale Aufzählung der Kriterien, die bei einem Arzt die Arbeitnehmereigenschaft grundsätzlich begründen können, nicht aus, wenn ein Arzt nach dem Wortlaut des schriftlichen Vertrages als freier Mitarbeiter tätig sein soll, es nicht zu einer tatsächlichen Vertragsdurchführung kommt, die zu der Bezeichnung im Vertrag im Widerspruch steht, und nach dem abgeschlossenen Rahmenvertrag – wie vorliegend – die Arbeitnehmereigenschaft jedenfalls nicht ohne Weiteres angenommen werden kann.

3. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten kann auch nicht mit der Begründung angenommen werden, dass der Kläger jedenfalls eine arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG ist.

Arbeitnehmerähnliche Personen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Beschwerdekammer folgt, Selbständige, bei denen an die Stelle der persönlichen Abhängigkeit die wirtschaftliche Abhängigkeit tritt. Hinzu kommen muss, dass der wirtschaftlich Abhängige seiner gesamten Stellung nach in vergleichbarer Weise wie ein Arbeitnehmer schutzbedürftig ist und die geleisteten Dienste ihrer soziologischen Typik nach mit denen eines Arbeitnehmers vergleichbar sind. Wirtschaftliche Abhängigkeit ist dabei regelmäßig gegeben, wenn der Beschäftigte auf die Bewertung seiner Arbeitskraft und die Einkünfte aus der Tätigkeit für den Vertragspartner zur Sicherung seiner Existenzgrundlage angewiesen ist (vgl. BAG, Beschluss vom 21.12.2010 – 10 AZB 14/10, Juris; BAG, Beschluss vom 21.02.2007 – 5 AZB 52/06, NJW 2007, 1709; Beschluss vom 14.09.1997 – 5 AZB 22/96, NZA 1997, 344). Die wirtschaftliche Existenz muss also weitgehend von diesem einen Beschäftigungsverhältnis abhängen, wobei die Partei, die ihre Anerkennung als arbeitnehmerähnliche Person erstrebt, ihre gesamten wirtschaftlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen hat (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.05.2010 – 11 Ta 163/09, Juris; LAG Köln, Beschluss vom 18.05.2009 – 4 Ta 72/09, Juris, m.w.N.). Diese Voraussetzung hat der Kläger nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, obwohl die Beklagte auch die Arbeitnehmerähnlichkeit des Klägers im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG bestritten hat.

Da der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet ist, war der Rechtsstreit gemäß § 17 a Abs. 2 S. 1 GVG entsprechend dem Antrag der Beklagten von Amts wegen an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges zu verweisen. Eine Auswahl unter mehreren zuständigen Gerichten kam hier nicht in Betracht, weil allein das Landgericht Essen als zuständiges Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen ist, so dass der Rechtsstreit an dieses Gericht zu verweisen war.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO der Kläger zu tragen.

Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde gemäß § 17 a Abs.4 GVG liegen nicht vor.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach dem Wert der Hauptsache. Wegen der eingeschränkten Rechtskraft im Rechtswegbestimmungsverfahren sind davon 3/10 in Ansatz gebracht worden.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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