LAG Hamm, Beschluss vom 14.01.2011 – 13 TaBV 46/10 (Teilb.)

August 31, 2020

LAG Hamm, Beschluss vom 14.01.2011 – 13 TaBV 46/10 (Teilb.)

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitnehmerin D2 und des Arbeitnehmers H1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 26.11.2009 – 6 BV 132/09 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor klarstellend wie folgt lautet:

Die Wahl der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat der Arbeitgeberin vom 13./14.05.2009 wird für unwirksam erklärt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe

A.

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit der bei der Arbeitgeberin durchgeführten Wahl zweier Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat; im Wege der Anschlussbeschwerde begehrt die Personalvertretung Cockpit die Feststellung, dass sie wahlvorschlagsberechtigt sei.

Die Arbeitgeberin betreibt ein in D3 ansässiges Luftfahrtunternehmen, in dem an verschiedenen Standorten insgesamt 1.400 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Während ca. 680 Beschäftigte im Bodenbereich von Betriebsräten vertreten werden, bestehen für das Cockpit- und Kabinenpersonal mit jeweils ca. 360 Arbeitnehmern sog. Personalvertretungen, die auf der Basis des § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG durch Tarifverträge errichtet wurden.

Mit Wahlausschreiben vom 10.03.2009, ausgehängt am 31.03.2009, leitete der Unternehmenswahlvorstand, bestehend aus den Mitgliedern K1, B5, G2, P2 und D4 sowie den Ersatzmitgliedern K3, S2, B2 und C1, das Verfahren zur Wahl der beiden Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat der Arbeitgeberin am 13./14.05.2009 ein.

In dem Wahlausschreiben heißt es auszugsweise wie folgt:

“8. Die Betriebsräte und die Arbeitnehmer der E1 L1 AG können Wahlvorschläge einreichen. Die Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge endet am 14. April, um 14 Uhr.

9. Wahlvorschläge der Arbeitnehmer müssen nach § 6 DrittelbG von mindestens 10 % der wahlberechtigten Arbeitnehmer aber mindestens 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern unterzeichnet sein.”

Die Personalvertretung Cockpit, eine der Antragsteller im vorliegenden Verfahren, hat nach entsprechender Beschlussfassung vom 07.04.2009 am 08.04.2009 beim Unternehmenswahlvorstand einen Wahlvorschlag für die Besetzung der beiden Aufsichtsratssitze mit den Kandidaten K2 und C1 eingereicht.

Als Ergebnis einer bereits am 10.03.2009 mit den Tagesordnungspunkten “Überarbeitung der Wählerliste” und “Wahlvorschläge” anberaumten Sitzung am 14.04.2009, an der die Arbeitnehmer K1, P2, B2 und C1 teilnahmen, teilte der Unternehmenswahlvorstand dem Vorsitzenden der Personalvertretung Cockpit am 14.04.2009 um 14.32 Uhr seinen Beschluss mit, den Wahlvorschlag nicht zur Wahl zuzulassen.

Den Antrag auf Erlass einer auf die Zulassung gerichteten einstweiligen Verfügung lehnte das Arbeitsgericht Dortmund im Verfahren 1 BVGa 11/09 mit Beschluss vom 30.04.2009 ab.

Nachdem das Ergebnis der Wahl am 25.05.2009 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden war, leiteten die Personalvertretung Cockpit am 05.06.2009 und die drei wahlberechtigten Arbeitnehmer G1, B3 und S1 am 08.06.2009 Wahlanfechtungsverfahren ein.

Die Personalvertretung Cockpit hat die Auffassung vertreten, sie sei nach § 11 DrittelbG zur Anfechtung der Wahl berechtigt. In der Sache habe der Unternehmenswahlvorstand zu Unrecht ihren Wahlvorschlag abgelehnt, was die Wahl unwirksam mache.

Die anfechtenden drei Arbeitnehmer haben die Meinung vertreten, die Wahl sei nichtig, jedenfalls aber anfechtbar. So sei das Wahlausschreiben in Ziffer 9) fehlerhaft verfasst worden. Danach hätte man angesichts der Unternehmensgröße davon ausgehen müssen, für Wahlvorschläge mindestens 140 Unterschriften von Arbeitnehmern haben zu müssen, während nach § 6 Satz 2 DrittelbG in jedem Fall 100 Unterschriften ausgereicht hätten.

Was den von der Personalvertretung Cockpit gemachten Wahlvorschlag angehe, habe diesen der Unternehmenswahlvorstand erst verspätet am letzten Tag der Frist zurückgewiesen, so dass gar keine Möglichkeit mehr bestanden habe, Stützunterschriften zu sammeln. Davon abgesehen sei der Wahlvorschlag zu Unrecht abgelehnt worden. Schon die zugrunde liegende Beschlussfassung am 14.04.2009 sei fehlerhaft, weil keine ordnungsgemäße Tagesordnung vorgelegen habe und das Gremium nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei. Im Übrigen seien unzulässigerweise zwei Beschlüsse mit jeweils zwei Ja- und zwei Nein-Stimmen gefasst worden, nämlich zunächst über den Antrag auf Nichtzulassung und dann über den auf Zulassung des Wahlvorschlags.

Die Personalvertretung hat beantragt,

die am 13./14. Mai 2009 im Unternehmen der Arbeitgeberin durchgeführte Aufsichtsratswahl für unwirksam zu erklären,

hilfsweise für den Fall der Verneinung der Antragsberechtigung festzustellen, dass die Personalvertretung bei Aufsichtsratswahlen berechtigt ist, Wahlvorschläge gemäß § 6 DrittelbG zu unterbreiten.

Die drei anfechtenden Arbeitnehmer haben beantragt,

die Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat vom 15.05.2009 für unwirksam zu erklären.

Die beiden in den Aufsichtsrat gewählten Arbeitnehmer haben mit Schriftsatz vom 03.08.2009 angekündigt, die Zurückweisung der Anträge zu beantragen, nahmen aber an dem Anhörungstermin nicht teil.

Sie haben die Auffassung vertreten, dass im Wahlausschreiben unter Ziffer 9) durch den Hinweis, dass “aber mindestens 100” wahlberechtigte Arbeitnehmer unterzeichnen müssten, ausreichend deutlich gemacht worden sei, welche Anzahl von Unterschriften als ausreichend anzusehen sei. Im Übrigen mache der Fall des Wahlvorschlages des Arbeitnehmers O1 mit knapp 80 Stützunterschriften deutlich, dass er auch im Falle seiner Einreichung nicht hätte berücksichtigt werden können.

Was den Wahlvorschlag der Personalvertretung Cockpit angehe, ergebe sich aus dem Wortlaut des § 6 Satz 1 DrittelbG, dass er zu Recht zurückgewiesen worden sei. Die diesbezügliche Beschlussfassung des Unternehmenswahlvorstandes sei ordnungsgemäß erfolgt.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 26.11.2009 die Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat für unwirksam erklärt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, eine Nichtigkeit sei nicht gegeben, weil kein grober und offensichtlicher Verstoß gegen wesentliche gesetzliche Wahlregeln feststellbar sei. Allerdings sei die Wahl anfechtbar. Es liege ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens vor, weil unter Ziffer 9) des Wahlausschreibens die Voraussetzungen des § 6 Satz 2 DrittelbG unzutreffend wiedergegeben worden seien. Statt alternativ 10 % der Wahlberechtigten oder mindestens 100 Wahlberechtigte auszuweisen, lege die Formulierung mit mindestens 100 Wahlberechtigten nahe, dass im Falle der Arbeitgeberin bei ca. 1.400 Arbeitnehmern ein Quorum von mindestens 140 Stützunterschriften zur Einreichung eines Wahlvorschlages erforderlich sei.

Der daraus resultierende Fehler habe das Wahlergebnis auch beeinflussen können. Denn es sei nicht auszuschließen, dass sich Arbeitnehmer wegen der von ihnen irrtümlich angenommenen zu hohen Anzahl erforderlicher Stützunterschriften von der Beteiligung an der Wahl hätten abhalten lassen.

Über den unter der Bedingung der Verneinung der Antragsberechtigung der Personalvertretung Cockpit von dieser gestellten Hilfsantrag sei nicht zu befinden gewesen, weil die Kammer keine Entscheidung über die Antragsberechtigung getroffen habe.

Gegen diese Entscheidung wenden sich die beiden in den Aufsichtsrat gewählten Arbeitnehmervertreter D2 und H1 mit ihrer Beschwerde. Sie sind unverändert der Auffassung, aus Ziffer 9) des Wahlausschreibens ergebe sich zutreffend, dass “nur” mindestens 100 Arbeitnehmer unterzeichnen müssten.

Davon abgesehen hätte ein angeblicher Verstoß das Wahlergebnis nicht ändern oder beeinflussen können. So sei es dem Arbeitnehmer O1, dem die Mindestzahl von 100 Unterschriften bekannt gewesen sei, nicht gelungen, mehr als 85 Stützunterschriften zu sammeln. Weitere Mitarbeiter, die Kandidaten hätten benennen können oder wollen, habe es nicht gegeben.

Es sei auch zu Recht der Wahlvorschlag der Personalvertretung Cockpit nicht zugelassen worden.

Schließlich habe der Unternehmenswahlvorstand bei seiner Beschlussfassung keine Fehler gemacht.

Die Arbeitnehmerin D2 und der Arbeitnehmer H1 beantragen,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 26.11.2009 – 6 BV 132/09 – abzuändern und die Anträge abzuweisen.

Die Arbeitnehmer G1, B3 und S1 beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Personalvertretung beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen und

im Wege der Anschlussbeschwerde festzustellen, dass die Personalvertretung berechtigt ist, bei Aufsichtsratswahlen gemäß § 6 Satz 1 DrittelbG Wahlvorschläge zu machen.

Die Personalvertretung Cockpit bekräftigt die Auffassung, dass ihr Wahlvorschlag zu Unrecht zurückgewiesen worden sei und begehrt im Übrigen nunmehr unbedingt die Feststellung ihrer Wahlvorschlagsberechtigung.

Die drei antragstellenden Arbeitnehmer sind unverändert der Meinung, das Wahlausschreiben sei unter Ziffer 9) unzutreffend formuliert worden. Es sei auch davon auszugehen, dass dieser Fehler das Wahlergebnis beeinflusst habe, denn bei rund 1.400 Mitarbeitern insgesamt sei nicht auszuschließen, dass sich einzelne Beschäftigte durch die falsche Formulierung davon hätten abhalten lassen, zu kandidieren und die dafür erforderlichen Stützunterschriften zu sammeln.

Im Übrigen könne auf den erstinstanzlichen Vortrag verwiesen werden.

Die Arbeitnehmerin D2 und der Arbeitnehmer H1 beantragen,

die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.

B.

Wegen Entscheidungsreife war über die Beschwerde der in den Aufsichtsrat gewählten beiden Arbeitnehmervertreter D2 und H1 durch Teilbeschluss

(§ 301 ZPO) zu befinden.

Die Beschwerde ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Die am 13./14.05.2009 durchgeführte Wahl zweier Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat des Unternehmens der Arbeitgeberin ist nämlich nach § 11 Abs. 1 DrittelbG anfechtbar und damit unwirksam. Es liegt zumindest ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren (§ 11 Abs. 1 3. Fall DrittelbG) vor, weil der zuständige Unternehmenswahlvorstand seinen ihm nach § 9 Abs. 2 WODrittelbG obliegenden Pflichten zur unverzüglichen Prüfung eingehender Wahlvorschläge und zur schriftlichen Benachrichtigung des Vorschlagsvertreters unter Angabe der Gründe für die Ungültigkeit bzw. Beanstandung nicht nachgekommen ist. Dies berechtigt nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (25.05.2005 – 7 ABR 39/04 – AP BetrVG 1972 § 14 Nr. 2; 20.01.2010 – 7 ABR 39/08 – AP SGB IX § 97 Nr. 2) zur Anfechtung der Wahl, da nicht auszuschließen ist, dass das Wahlergebnis bei ordnungsgemäßer Prüfung und Beanstandung anders ausgefallen wäre (vgl. § 11 Abs. 1 a.E. DrittelbG).

I. Ausweislich der Ziffer 8. Satz 2 des Wahlausschreibens vom 10.03.2009, das am 31.03.2009 erlassen wurde, bestand bis zum 14.04.2009 um 14.00 Uhr Gelegenheit, beim Unternehmenswahlvorstand in Wahrung der zweiwöchigen Frist des § 7 Abs. 1 Satz 2 WODrittelbG Wahlvorschläge einzureichen.

Dem hat die Personalvertretung Cockpit Rechnung getragen, indem sie bereits am 08.04.2009 ihren einen Tag zuvor beschlossenen Wahlvorschlag dem Unternehmenswahlvorstand übergab. Dessen Pflichten zur unverzüglichen Prüfung und Unterrichtung hätte es gerade auch in Anbetracht der bevorstehenden Osterfeiertage entsprochen, umgehend zu einer Sitzung zusammenzukommen. Denn nur dann hätten namentlich die von der Personalvertretung Cockpit nominierten Arbeitnehmer K2 und C1 noch die Möglichkeit gehabt, über den Weg der Sammlung von mindestens 100 Stützunterschriften einen gültigen Wahlvorschlag einzureichen (vgl. BAG, a.a.O.). Wenn der Unternehmenswahlvorstand stattdessen nur zu einer bereits Wochen zuvor anberaumten Sitzung am letzten Tag der Frist, dem 14.04.2009, zusammentrat und die für die Personalvertretung Cockpit negative Entscheidung, den Wahlvorschlag abzulehnen, sogar erst nach Ablauf der Frist um 14.32 Uhr dem Vorsitzenden per E-Mail mitteilte, hat er in eindeutiger Weise seine ihm nach § 9 Abs. 2 WO DrittelbG obliegenden Pflichten verletzt.

II. Die genannten Verstöße waren auch geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen (§ 11 Abs. 1 a.E. DrittelbG). Denn hätte der Unternehmenswahlvorstand unverzüglich noch am 08.04.2009 oder kurz danach seine Entscheidung, den Wahlvorschlag der Personalvertretung Cockpit nicht zuzulassen, getroffen und mit Gründen schriftlich bekanntgegeben, wäre es nicht undenkbar gewesen, dass z.B. die von der Personalvertretung Cockpit nominierten Kandidaten über den Weg des § 6 Satz 2 DrittelbG einen von zumindest 100 Wahlberechtigten unterstützen Wahlvorschlag bis zum 14.04.2009 um 14.00 Uhr fristgerecht eingereicht hätten (vgl. BAG, a.a.O).

III. Soweit die Beschwerdeführer in der mündlichen Anhörung am 14.01.2011 beantragt haben, zur Problematik des § 9 Abs. 2 WODrittelbG schriftsätzlich ergänzend Stellung nehmen zu können, bestand dazu keine Veranlassung mehr.

Allerdings gewährleistet Art. 103 Abs. 1 GG den an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten das Recht, sich vor einer Entscheidung zu dem zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern (hier und im Folgenden zuletzt BAG, 23.03.2010 – 9 AZN 1030/09 – AP GG Art. 101 Nr. 63). Diesem Anspruch auf rechtliches Gehör wird genügt, wenn für die Verfahrensbeteiligten bei Anwendung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt erkennbar ist, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann. Dementsprechend liegt nur dann ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör vor, wenn von Seiten des Gerichts ohne vorherigen Hinweis auf rechtliche Gesichtspunkte abgestellt wird, mit denen ein gewissenhafter und kundiger Verfahrensbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf nicht zu rechnen brauchte.

Hier hatten die drei anfechtenden Arbeitnehmer bereits in ihrem Antragsschriftsatz vom 08.06.2009 auf Seite 8 darauf hingewiesen, dass die Zurückweisung des Unternehmenswahlvorstandes erst am letzten Tag der Frist erfolgte, so dass es den von der Personalvertretung Cockpit aufgestellten Mitarbeitern nicht mehr möglich gewesen sei, Stützunterschriften zu sammeln.

Daraufhin wurde der Arbeitnehmerin D2 und dem Arbeitnehmer H1 durch Ziffer 1) des arbeitsgerichtlichen Beschlusses vom 03.09.2009 aufgegeben, u.a. zu den Ausführungen in der genannten Antragsschrift bis zum 01.10.2009 abschließend Stellung zu nehmen und darzulegen, aus welchen Gründen die Wahl aus ihrer Sicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Wenn daraufhin im Schriftsatz vom 27.04.2009 unter 4. Ausführungen zur Frage der fehlerhaften Beschlussfassung des Unternehmenswahlvorstandes gemacht wurden, auf die im Beschwerdebegründungsschriftsatz vom 22.07.2010 unter III. 2. Bezug genommen wurde, war schon damit dem Anspruch auf rechtliches Gehör ausreichend Rechnung getragen.

Hinzu kommt hier, dass die erkennende Kammer in der mündlichen Anhörung am 14.01.2011 unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sowie die im konkreten Fall feststehenden Daten der Einreichung des Wahlvorschlags der Personalvertretung Cockpit am 08.04.2009 und der Entscheidung des Unternehmenswahlvorstandes darüber erst am letzten Tag der Zweiwochenfrist am 14.04.2009 allen Beteiligten nochmals die Möglichkeit einräumte, dazu mündlich Stellung zu nehmen.

Nach alledem war die Beschwerde schon deshalb zurückzuweisen, weil der Unternehmenswahlvorstand nicht unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlages der Personalvertretung Cockpit seinen Verpflichtungen aus § 9 Abs. 2 WODrittelbG nachgekommen ist.

Vor dem Hintergrund konnte offenbleiben, ob daneben auch die nicht den Wortlaut des § 6 Satz 2 DrittelbG wiedergebende Bestimmung in Ziffer 9. des Wahlausschreibens unklar ist und deshalb ebenfalls die Wahlanfechtung rechtfertigt, wovon das Arbeitsgericht mit guten Gründen ausgegangen ist. – Es musste im Zusammenhang mit der Frage einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung des Unternehmenswahlvorstandes am 14.04.2009 auch nicht aufgeklärt werden, warum das fünfköpfige Gremium an diesem Tag, wo es um wichtige Entscheidungen über die Zulässigkeit von Wahlvorschlägen ging, nur mit vier Personen, davon zwei Ersatzmitglieder, besetzt war, während die Vollmitglieder B5, G2 und D4 fehlten. – Es kann auch offenbleiben, ob die aufgestellte Tagesordnung tatsächlich die erfolgte Beschlussfassung des Unternehmenswahlvorstandes rechtfertigte und der Ablauf der Sitzung am 14.04.2009 mit zwei unterschiedlichen Abstimmungsergebnissen den gesetzlichen Anforderungen gerecht geworden ist.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 92a ArbGG verwiesen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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