LAG Hamm, Urteil vom 07.11.2019 – 11 Sa 297/19

Juni 13, 2020

LAG Hamm, Urteil vom 07.11.2019 – 11 Sa 297/19

1. Eine gewerkschaftsangehörige Erzieherin mit staatlicher Anerkennung, die während ihrer Teilzeitbeschäftigung die zwei- bis sechsjährigen Kinder der Kindergartengruppe bei dem Frühstück begleitet und bei den nachfolgenden Gruppenangeboten betreut, erfüllt das Tätigkeitsmerkmal “Erzieherin mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit” der Entgeltgruppe S 8a TVöD-VKA (Entgeltordnung VKA XXIV. Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst) und hat Anspruch auf eine entsprechende Vergütung.

2. Die vertragliche Vereinbarung, die Erzieherin werde als Ergänzungskraft in Entgeltgruppe S 3 TVöD-VKA eingruppiert und entsprechend vergütet, ist angesichts der beidseitigen Tarifbindung unwirksam, § 4 Abs. 1, Abs. 3 TVG.

3. Der Bejahung des Tätigkeitsmerkmals “Erzieherin mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit” (S 8a TVöD-VKA) steht nicht entgegen, dass die Erzieherin weisungsgemäß keine Erziehungspläne erstellt, keine Beobachtungsbögen ausfüllt und auch keine pädagogischen Elterngespräche führt und innerhalb der Gruppe in einem Team arbeitet, in dem eine andere Erzieherin als Gruppenleiterin fungiert und eine weitere Erzieherin mit staatlicher Anerkennung tätig ist. Der verbleibende Tätigkeitsbereich erfüllt das Tätigkeitsmerkmal der “entsprechenden Tätigkeit”.
Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 06.02.2019 – 2 Ca 935/18 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst.

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.762,45 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus

• 208,44 € brutto seit dem 01.09.2017

• 208,44 € brutto seit dem 01.10.2017

• 208,44 € brutto seit dem 01.11.2017

• 208,44 € brutto seit dem 01.12.2017

• 208,44 € brutto seit dem 01.01.2018

• 208,44 € brutto seit dem 01.02.2018

• 208,44 € brutto seit dem 01.03.2018

• 208,44 € brutto seit dem 01.04.2018

• 208,44 € brutto seit dem 01.05.2018

• 208,44 € brutto seit dem 01.06.2018

• 208,44 € brutto seit dem 01.07.2018

• 208,44 € brutto seit dem 01.08.2018

• 208,44 € brutto seit dem 01.09.2018

• 208,44 € brutto seit dem 01.10.2018

• 208,44 € brutto seit dem 01.11.2018

• 208,44 € brutto seit dem 01.12.2018

zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.12.2018 nach der Entgeltgruppe S 8a des TVöD-VKA zu vergüten.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Klägerin 1/10 und die Beklagte 9/10. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

5. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe S 8a des Abschnitts XXIV. des Besonderen Teils der Entgeltordnung VKA (Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst) und daraus resultierende Zahlungsansprüche.

Die 1981 geborene Klägerin hat einen Ausbildung als staatlich anerkannte Erzieherin abgeschlossen (Zeugnis vom 25.06.2001 und Urkunde nach Ableistung des erfolgreich abgeschlossenen Berufspraktikums vom 31.07.2002: Bl. 15/16, 17 GA). Die Klägerin ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Sie ist seit dem 09.02.2009 bei der beklagten Stadt beschäftigt, zunächst auf der Grundlage befristeter Arbeitsverträge und inzwischen unbefristet. Es bestand u.a. ein befristeter Arbeitsvertrag vom 10.08.2009 über eine Teilzeittätigkeit als Ergänzungskraft unter Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 3 (Kopie Bl. 47, 48 GA). Ein Änderungsvertrag dazu datiert vom 15.12.2010. Seit dem 01.08.2011 ist die Klägerin als “Ergänzungskraft” mit Entgelt der Entgeltgruppe S 3 bei der Beklagten mit einer Wochenstundenzahl von 18,5 Stunden unbefristet beschäftigt. Hierzu unterzeichneten die Parteien unter dem 13.07.2011 eine weitere Vereinbarung “in Abänderung des Arbeitsvertrages vom 10.08.2009 – i. d. F des Änderungsvertrages vom 15.12.2010-“. Dort heißt es auszugsweise:

§ 1

§ 1 des Arbeitsvertrags erhält folgende Fassung:

“Frau … wird ab dem 01.08.2011 als Teilzeitbeschäftigte mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 18,5 Stunden – in der Tätigkeit als Ergänzungskraft – unbefristet weiterbeschäftigt.”

§ 2

§ 4 des Arbeitsvertrages erhält folgende Fassung:

“Ab dem 01.08.2011 ist Frau … in Entgeltgruppe S 3 eingruppiert (§ 17 TVÜ-VKA).

§ 3

Dieser Änderungsvertrag tritt mit Wirkung vom 01.08.2011 in Kraft.

Ergänzend wird auf die zur Akte gereichte Kopie des Änderungsvertrags Bezug genommen (Bl. 46 GA). Die Klägerin wird nach der Entgeltgruppe S 3 Anlage 1 TVöD-VKA vergütet und erhielt zuletzt für ihre Teilzeittätigkeit ein Bruttomonatsentgelt von 1.317,97 €. Aktuell befindet sich die Klägerin in Elternzeit.

Mit zwei Schreiben der Gewerkschaft ver.di vom 15.02.2018 und vom 31.07.2018 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 8a TVöD-VKA nebst den sich hieraus ergebenden monatlichen Differenzbeträgen geltend (Bl. 5, 9 GA). Im Schreiben vom 31.07.2018 verwies sie vorsorglich “auf die ‚Tarifautomatik‘ des anzuwendenden § 12 TVöD / § 22 BAT in Verbindung mit § 17 TVÜ-VKA in der bis zum 31.12.2016 gültigen Fassung” (Bl. 9 GA). Wegen der von der Klägerin vorgelegten Tabelle mit den Entgelten der Entgeltgruppe S 3 einerseits und der Entgeltgruppe S 8 / S 8a andererseits nebst der Auflistung der monatlichen Differenzbeträge wird auf Bl. 7 GA Bezug genommen.

Die Beklagte lehnte die Forderungen mit Schreiben vom 17.07.2018 und 07.09.2018 ab (Bl. 8, 10 GA). Im Schreiben vom 17.07.2018 wies sie darauf hin, die Klägerin sei derzeit auf einer Ergänzungskraftstelle eingesetzt und dementsprechend nach S 03 TVöD eingruppiert. Nach den Sommerferien werde eine unbefristete Stelle – bzw. Stellenanteile – einer Fachkraft nach S 08a TVöD hausintern ausgeschrieben, einer Bewerbung der Klägerin werde gern entgegengesehen. Im November 2018 hatten Vorstellungsgespräche für die Besetzung einer Stelle nach S 08a TVöD stattgefunden; die Klägerin war dabei anwesend, die Stelle wurde jedoch an eine andere Kraft vergeben.

In dem Kindergarten X, in dem die Klägerin bis zuletzt eingesetzt war, gibt es vier Gruppen. Dort arbeiteten zu Beginn des Rechtsstreits zwölf Erzieherinnen/Erzieher und zwei Ergänzungskräfte. Derzeit werden dort 13 Fachkräftestellen und eine Ergänzungskraftstelle geführt. Weiter werden im Kindergarten eine Reinigungskraft und eine teilzeitbeschäftigte Hauswirtschaftskraft beschäftigt. Die Klägerin arbeitete – bis zu ihrer Elternzeit – in einer Gruppe, in der neben ihr zwei Erzieherinnen tätig waren, eine davon als Gruppenleiterin, die Erzieherinnen G und W. Die Klägerin betreute Kinder im Alter von zwei bis sechs Jahren. Sie übte die Tätigkeiten nach der von der Beklagten erstinstanzlich ausgeführten Auflistung aus (Bl. 18 – 20 GA):

1. Ausgeführte pädagogische Arbeiten: 25 %

– Durchführung der pädagogischen Arbeit in der Gruppe nach Absprache mit der Gruppenleitung

– Kleingruppenarbeit nach Absprache mit der Gruppenleitung

– Teilnahme an Einzel- und Teamfortbildungen

– Vorbildfunktion hinsichtlich Ordnung und Sauberkeit in der Gruppe und der gesamten Einrichtung

– Eingewöhnung der neuen Kinder

– Betreuung der 25-Stunden-Mittagsgruppe

– hauswirtschaftliche Angebote in der Gruppe (Kochen und backen mit den Kindern).

2. Ausgeführte pflegerische Arbeiten: 25 %

– Pflegerische Tätigkeiten am Kind, Hilfestellung beim Toilettengang sowie Waschen, Cremen, Wickeln

– Beachten der Hygiene hinsichtlich der Betreuung der Kinder, der Räume und des Inventars

– Erste Hilfe bei Verletzungen leisten und dokumentieren

3. Ausgeführte hauswirtschaftliche Arbeiten: 25 %

– Tägliches Kehren des Gruppenraumes und der Gruppengarderobe

– Wöchentliches Entstauben der Möbel im Gruppenraum

– Spülmaschine ein- und ausräumen im Rahmen des Küchendienstes

– Mittagsspüldienst nach Dienstplanmöglichkeit bei Fehlen der Küchenkraft

– Sauberhalten der Gemeinschaftsräume

– Verantwortung für Mobiliar und Inventar der Einrichtung

– Mitverantwortung für die Ordnung und Sauberkeit in der Räumen der Einrichtung und im Außenspielbereich unter Beachtung der Sicherheits- und Hygienekriterien

– Verantwortung für die Sauberkeit und Ordnung im Küchenbereich unter Beachtung der Sicherheits- und Hygienekriterien

4. Ausgeführte organisatorische Aufgaben in der Gruppe: 15 %

– Festgelegte Zeitplanungen einhalten

– Unterstützung bei der Durchführung von Angeboten und besonderen Aktivitäten

– Verantwortung unter Berücksichtigung der Aufsichtspflicht für den reibungslosen Tagesablauf

– Verantwortung für das ordentliche Verlassen der genutzten Räumlichkeiten

– Verantwortungsvoller Umgang mit Verbrauchsmaterialien

– Absprachen mit dem Gruppen- und Gesamtteam hinsichtlich eines geregelten Tagesablaufs

5. Elternarbeit – ausgeführte Arbeiten: 5 %

– Freundliches und kompetentes Auftreten gegenüber der Elternschaft zum Wohle der Einrichtung

6. Ausgeführte Verwaltungsaufgaben: 5 %

– Gelegentliches Führen der Anwesenheitsliste

– Melden besonderer Vorkommnisse bezüglich der Gruppe und der Gesamteinrichtung an die Leitung

– kontinuierliche berufliche Fortbildung

7. Führung von Mitarbeitern/-innen: 0 %

Es werden keine Aufgaben übernommen.

8. Kontakt nach Außen / Öffentlichkeitsarbeit: 0 %

Es werden keine Aufgaben übernommen.

Die Klägerin betreut unstreitig die Kinder beim morgendlichen Frühstück und bei den anschließend stattfindenden Gruppenangeboten. Die Klägerin erstellt weisungsgemäß keine Beobachtungspläne für die einzelnen Kinder. Elterngespräche finden regelmäßig nachmittags statt. Die Klägerin führt Informationsgespräche mit Eltern, insbesondere beim Abholen der Kinder. Spezifisch pädagogisch ausgelegte Gespräche mit den Eltern führt sie nicht.

Mit der am 04.10.2018 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass sie in die Entgeltgruppe S 8a des TVöD-VKA einzugruppieren ist. Eingeklagt wird ferner die Zahlung der monatlichen Differenzbeträge für die Monate August 2017 bis November 2018 nebst Zinsen. Erstinstanzlich hatte die Klägerin darüber hinaus die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer monatlichen Verzugskostenpauschale von monatlich 40,00 € beantragt (640,00 €).

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass sie nach der Entgeltgruppe S 8a Anlage 1 TVöD-VKA vergütet werden müsse. Sie hat behauptet, dass sie die Tätigkeit einer Erzieherin mit pädagogischen Aufgaben ausübe. Die von der Beklagten in ihrer Aufstellung ausgewiesenen pädagogischen und pflegerischen Tätigkeiten seien die Tätigkeiten einer Erzieherin. Die ihr übertragenen Aufgaben bezögen sich im vollen Umfang und ohne Einschränkungen auf pädagogische Aufgaben. Sie helfe morgens den Kindern beim Frühstück. Danach würden Kinder, die an vorgeplanten Angeboten teilnehmen wollten, von ihr betreut. Kinder, welche andere Angebote annähmen, würden von den anderen beiden Erzieherinnen der Gruppe betreut. Diese Tätigkeiten sowie die unstreitigen pädagogischen und pflegerischen Arbeiten stellten den überwiegenden Teil ihrer Tätigkeit dar. Sie führe zudem Gespräche mit anderen Erzieherinnen über die Kinder und deren Förderung. Gespräche mit Eltern führe sie wegen ihrer vormittäglichen Tätigkeit nur selten. Sie nehme zudem an Elternabenden teil, bei denen auch Fachleute hinzugezogen würden. Sie übernehme entgegen der Aufstellung der Beklagten keinen erheblichen Anteil an hauswirtschaftlichen Aufgaben. Solche Tätigkeiten und Arbeiten würden in den Gruppen abwechselnd sowohl von den Erzieherinnen als auch von den Ergänzungskräften ausgeübt. So wechsle man sich beim Kehren des Gruppenraumes und der Gruppengarderobe ab, auch die Erzieherinnen und nicht nur die Ergänzungskräfte. Darüber hinaus würden derlei Aufgaben auch von der Reinigungskraft durchgeführt. Die Tätigkeiten, die sie ausübe, würden auch von den anderen Erzieherinnen ausgeübt. Das tägliche Einräumen und Ausräumen der Spülmaschine im Rahmen des Küchendienstes werde von jeder Gruppe jeweils für eine Woche im Monat im Rahmen des Küchendienstes erledigt, die Tätigkeiten würden von allen Erzieherinnen ausgeführt. Sämtliche ihrer Tätigkeiten führe sie im gleichen Umfang aus wie die Beschäftigten der Beklagten, die als Erzieher/Erzieherinnen nach der Entgeltgruppe S 8a vergütet würden. Eine Eingruppierung als “Ergänzungskraft” gebe es im einschlägigen Tarifvertrag nicht. Die Klägerin hat eine monatliche Differenz für den Zeitraum vom 1.8.2017 bis 1.2.2018 von 208,44 € und ab dem 1.3.2018 von 255,94 € errechnet (Tabelle mit den Entgelten Bl. 7 GA).

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass sie seit dem 1.8.2017 in die Entgeltgruppe S8a des TVöD-VKA einzugruppieren ist;

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.762,47 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten aus

208,44 € brutto seit dem 01.09.2017

208,44 € brutto seit dem 01.10.2017

208,44 € brutto seit dem 01.11.2017

208,44 € brutto seit dem 01.12.2017

208,44 € brutto seit dem 01.01.2018

208,44 € brutto seit dem 01.02.2018

208,44 € brutto seit dem 01.03.2018

255,94 € brutto seit dem 01.04.2018

255,94 € brutto seit dem 01.05.2018

255,94 € brutto seit dem 01.06.2018

255,94 € brutto seit dem 01.07.2018

255,94 € brutto seit dem 01.08.2018

255,94 € brutto seit dem 01.09.2018

255,94 € brutto seit dem 01.10.2018

255,94 € brutto seit dem 01.11.2018

255,94 € brutto seit dem 01.12.2018

zu zahlen;

3. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Verzugsschaden von 640,00 € zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, die Klägerin sei nicht in die Entgeltgruppe S 8a einzugruppieren. Zwar verfüge die Klägerin als staatlich anerkannte Erzieherin über die erforderliche Qualifikation. Die Eingruppierung setze jedoch weiter voraus, dass die Beschäftigte auch mit jeweils entsprechender Tätigkeit beschäftigt werde. Die Klägerin erfülle die Voraussetzung, die Tätigkeit einer Erzieherin auch tatsächlich auszuüben, nicht. Die Beklagte hat bestritten, dass die Klägerin als Erzieherin mit pädagogischen Aufgaben bei ihr tätig sei und eine Tätigkeit als Erzieherin ausübe. Die Beklagte hat auf die Tätigkeiten und Prozentzahlen der oben wieder gegebenen Aufgabenbeschreibung verwiesen (s.o. / 25 % pädagogische Arbeiten, 25 % pflegerische Arbeiten, 25 % hauswirtschaftliche Aufgaben, 15 % organisatorische Aufgaben in der Gruppe, 5 % Elternarbeit, 5 % Verwaltungsaufgaben, 0 % Führung von Mitarbeitern/innen, 0 % Kontakt nach Außen, 0 % Öffentlichkeitsarbeit). Die Klägerin habe überwiegend die Aufgaben einer Ergänzungskraft durchgeführt, weshalb die Eingruppierung in S 3 TVöD VKA rechtmäßig sei. Die Klägerin erarbeite weder selbst Erziehungspläne noch bereite sie pädagogische Maßnahmen selbst vor. Systematische Analysen hinsichtlich der Entwicklung der Kinder sowie die Dokumentation in Beobachtungsbögen würden von Fachkräften ausgeführt. Die Zubereitung von Speisen nehme eine Hauswirtschaftskraft vor. Leichte Erkrankungen würden nicht behandelt. Die Klägerin führe keine Fachgespräche mit Fachkräften. Mit den Eltern führe sie nur “Tür- und Angelgespräche” über allgemeine Dinge, nicht hingegen Elterngespräche im Sinne von Fachgesprächen. Bei Elternabenden sei sie lediglich Zuhörerin. Die Klägerin sei in ihrer Gruppe diejenige, welche den Küchendienst leiste, wenn die Gruppe entsprechend des wechselnden Rhythmus eingeteilt sei. Die Beklagte hat bestritten, dass die Klägerin Tätigkeiten mit einem gleichen Zeitanteil wie die Erzieherinnen wahrnehme. Die pädagogischen und pflegerischen Arbeiten machten jeweils nur 25 % ihrer Tätigkeit aus. Des Weiteren setze sich ihre Tätigkeit zu 25 % aus hauswirtschaftlichen Aufgaben, zu 15 % aus organisatorischen Aufgaben in der Gruppe, zu 5 % aus Elternarbeit und zu 5 % aus Verwaltungsaufgaben zusammen. Hinsichtlich der Zahlungsanträge hat die Beklagte die Differenzbeträge dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Sie hat sich zudem auf die Ausschlussfrist nach § 37 TVöD-VKA berufen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 06.02.2019 abgewiesen. Der Feststellungsantrag sei zulässig aber unbegründet. Die Klägerin sei nicht rückwirkend ab dem 01.08.2018 in die Entgeltgruppe S 8a Anlage 1 TVöD-VKA eingruppiert. Unstreitig erfülle die Klägerin die fachlichen Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 8a Anlage 1 TVöD-VKA, da sie eine Ausbildung als staatlich anerkannte Erzieherin vorweise. Allerdings habe die Klägerin nicht hinreichend dargelegt, dass sie die Tätigkeiten einer Erzieherin bei der Beklagten auch tatsächlich ausübe. Es ergebe sich aus ihrem Vorbringen nicht, dass zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfielen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 8a Anlage 1 TVöD-VKA erfüllten. Die schriftsätzlichen Angaben der Klägerin gäben sowohl inhaltlich wie auch zeitlich keinen hinreichenden Anhaltspunkt für die Feststellung entsprechender Arbeitsergebnisse eines Erziehers. Dass die Entgeltordnung keine Ergänzungskräfte vorsehe, sei unerheblich. Entscheidend sei, ob die Tätigkeit der Klägerin das Kriterium der Tätigkeit einer Erzieherin erfülle. Dies sei nicht der Fall. Da keine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 8a TVöD-VKA vorliege, habe die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung der Differenzbeträge. Mangels Verzugs könne die Klägerin eine monatliche Verzugspauschale nicht beanspruchen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts ist der Klägerin am 20.02.2019 zugestellt worden. Die Klägerin hat am 14.03.2019 Berufung eingelegt und die Berufung nach Verlängerung der Frist bis zum 23.05.2019 am 23.05.2019 begründet.

Die Klägerin wendet ein, unzutreffend habe das Arbeitsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Bereits aus dem Vorbringen der Beklagten im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 23.01.2019 folge die Begründetheit der Klage, wenn die Beklagte dort vortrage, der Anteil der pädagogischen Arbeit und der Anteil des pflegerischen Teils betrügen jeweils 25 %, weitere 25 % entfielen auf hauswirtschaftliche Tätigkeiten, 15 % auf organisatorische Tätigkeiten und 5 % auf “Elternarbeit” sowie nochmals 5 % auf ausgeführte Verwaltungsaufgaben. Damit beliefen sich die Zeitanteile für Tätigkeiten einer Erzieherin auf mehr als 50 %, so dass diese Tätigkeiten auf jeden Fall prägend seien. Zu den Aufgaben einer Erzieherin gehörten neben der Förderung der körperlichen und geistigen Entwicklung der Kinder und der Anleitung der Kinder zu kreativer Betätigung usw. auch pflegerische Maßnahmen wie die Anleitung zu Körperpflege- und Hygienemaßnahmen. Letztere Anleitungen überschnitten sich mit pädagogischen Tätigkeiten, soweit die Kinder hierbei zu bestimmten Maßnahmen angeleitet oder unterstützt würden. Unabhängig davon, was die Beklagte mit “Verwaltungsarbeiten” meine, gehöre zu den Aufgaben einer Erzieherin auch die “Elternarbeit”, so dass sie zu mehr als 50 % ihrer Tätigkeiten die Aufgaben einer Erzieherin verrichte. Es sei nicht entscheidungserheblich, dass sie pädagogische Aufgaben in Absprache mit der Gruppenleitung durchführe. Dadurch werde lediglich festgelegt, welche Erzieherin innerhalb der Gruppe welche pädagogischen Aufgaben an den betreffenden Tagen übernehme. Inhaltlich erfolgten hingegen keine Vorgaben. Es gebe in der Einrichtung auch Gruppen, in denen die Kinder von drei Erzieherinnen betreut würden. Auch die nach S 8a vergüteten Erzieherinnen, denen nicht die Gruppenleitung obliege, führten ihre pädagogischen Aufgaben in Absprache mit der Gruppenleitung durch genau wie sie, die Klägerin. Es komme entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht darauf an, ob sie alle möglichen Aufgaben einer Erzieherin verrichte. Für die Eingruppierung genüge es, dass sie Tätigkeiten verrichte, die der Entgeltgruppe zuzuordnen seien. Ihre Tätigkeiten entsprächen dem Berufsbild einer Erzieherin und sie erfülle die fachlichen Voraussetzungen. Es sei deshalb nicht erheblich, dass sie selbst keine Erziehungspläne aufstelle und ggf. auch keine Beobachtungsbögen ausfülle. Es verbleibe dabei, dass der Anteil an sogenannten hauswirtschaftlichen Tätigkeiten nicht 25 % erreiche. Die Klägerin schildert exemplarisch für acht Arbeitstage vom 01.04.2019 bis zum 11.04.2019 ihre Tagesabläufe vom Arbeitsbeginn um 09:00 bis zum Ende ihrer Tätigkeit um 12:30 Uhr (01.04., 02.04., 03.04., 11.04.2019) bzw. von 12:30 Uhr bis 16:30 Uhr (04.04.2019) bzw. von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr (05.04.2019) bzw. von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr (09.04.2019). Wegen der Einzelheiten wird auf S. 4, 5 der Berufungsbegründung vom 23.05.2019 Bezug genommen (Bl. 87, 88 GA).

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 06.02.2019, 2 Ca 935/18, teilweise abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.762,47 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten aus

208,44 € brutto seit dem 01.09.2017

208,44 € brutto seit dem 01.10.2017

208,44 € brutto seit dem 01.11.2017

208,44 € brutto seit dem 01.12.2017

208,44 € brutto seit dem 01.01.2018

208,44 € brutto seit dem 01.02.2018

208,44 € brutto seit dem 01.03.2018

208,44 € brutto seit dem 01.04.2018

208,44 € brutto seit dem 01.05.2018

208,44 € brutto seit dem 01.06.2018

208,44 € brutto seit dem 01.07.2018

208,44 € brutto seit dem 01.08.2018

208,44 € brutto seit dem 01.09.2018

208,44 € brutto seit dem 01.10.2018

208,44 € brutto seit dem 01.11.2018

208,44 € brutto seit dem 01.12.2018

zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Klägerin seit dem 01.12.2018 nach der Entgeltgruppe S 8a des TVöD-VKA einzugruppieren und zu vergüten ist.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Zu Unrecht fordere die Klägerin eine höhere Eingruppierung. Zutreffend sei die Entgeltgruppe S 3 TVöD-VKA. Die Berufungsbegründung führe nur pauschal aus, dass die Auffassung des Arbeitsgerichts nicht geteilt werde. Von daher sei die erhobene Berufung bereits aus formellen Gründen wegen unzureichender Begründung unzulässig. Aus materiellrechtlicher Hinsicht habe die Klägerin weiterhin nicht ausreichend dargelegt, dass sie angeblich die Aufgaben einer Erzieherin (Fachkraft) überwiegend ausübe. Die Angaben der Klägerin in ihrer exemplarischen Darstellung der Arbeitstage im April 2019 würden nicht nur in Teilen bestritten. Die Arbeitstage begännen allesamt mit dem sogenannten Austausch über den Tagesablauf. Seitens der Gruppenleitung würden die Aufgaben für den Tag zugeteilt. Von 9:15 Uhr bis 10:30 Uhr folge für die Klägerin der Frühstücksdienst (Eindecken der Tische, Begleitung der Kinder beim Frühstück, Abdecken und Aus- und Einräumen der Spülmaschine). Die Begleitung der Kinder erfolge immer in Anwesenheit einer Fachkraft, welche die Kinder beobachte und bei Bedarf korrigierende Hinweise gebe. Der “pädagogische Part” werde dabei von der Klägerin nur im Einzelfall wahrgenommen. Neben dem angestellten Personal würden an dieser Stelle auch Praktikanten eingesetzt. Nach dem Frühstücksdienst begebe sich die Klägerin in die Gruppe. Dort steige die Klägerin in die Gruppenarbeit, die bereits von den Fachkräften vorbereitet worden sei und sich bereits in der Durchführung befinde, lediglich ein. Am Ende der Spielphase sei die Klägerin dann mit der Tätigkeit des Aufräumens betraut. Es sei darauf hinzuweisen, dass das Kinderangebot in der Regel auch von zwei Fachkräften betreut werde. Ungeachtet, ob hier ein oder zwei Fachkräfte tätig würden, verhalte es sich jedenfalls so, dass die Klägerin die Betreuung lediglich ergänze. Ab 11:45 Uhr holten die Eltern die Kinder dann ab. Der von der Klägerin angesprochene Austausch mit den Eltern sei lediglich eine reine Weitergabe von Informationen über aktuelle Geschehnisse am Vormittag (z. B. kleine Verletzungen der Kinder, Termine am nächsten Tag, Erinnerungen hinsichtlich fehlender Wechselwäsche etc.). Pädagogische Inhalte und insbesondere Entwicklungsgespräche gehörten hierzu aber ausdrücklich nicht. Die lediglich ergänzende Tätigkeit der Klägerin unterscheide sich von den Tätigkeiten einer Fachkraft. Eine Fachkraft betreue die Kinder und begleite Angebote. Eine Fachkraft zeichne sich dadurch aus, dass sie die Angebote aufgrund pädagogischer Prozesse plane und durchführe. Derartiges sei bei der Klägerin nicht der Fall. Die Fachkraft erstelle eine Bildungsdokumentation für jedes einzelne Kind (dazu weitere Details: S. 6 Berufungserwiderung, Bl. 110 GA). Die Klägerin tue dies nicht. Anders als die Fachkräfte verfasse die Klägerin keine Bildungsbögen für die einzelnen Kinder und halte keine Beobachtungen zu den einzelnen Kindern in einer Bildungsmappe fest. In diesen Prozess bringe die Klägerin sich nicht ein. Die genannten Unterlagen seien Grundlage für Entwicklungsgespräche mit den Eltern. Mit Entwicklungsgesprächen sei die Klägerin arbeitgeberseitig ebenfalls nicht betraut. Eine Fachkraft erfasse zudem das Lebensumfeld der Kinder und sei über die familiären Situationen jeweils informiert. Entsprechend fördere die Fachkraft bestimmte Spielsituationen und steuere gegebenenfalls über Spielanregungen. Auch sei an dieser Stelle Wissen über unterstützende Angebote für Eltern vorhanden. Die Klägerin steuere diesen Prozess nicht. Die Klägerin nehme keine “Elternarbeit” im anspruchsbegründenden Sinne vor. Sie, die Beklagte, bestreite, dass die nach S 8a TVöD-VKA vergüteten Erzieherinnen, denen nicht die Gruppenleitung obliege, ihre pädagogischen Aufgaben in Absprache mit der Gruppenleitung genauso wie die Klägerin durchführen würden. Die in der entsprechenden Darstellung der Klägerin enthaltene Aussage, dass die Klägerin angeblich im anspruchsbegründenden Sinne pädagogische Aufgaben durchführen würde, werde nochmals bestritten. Für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 8a sei neben der Qualifizierung als staatlich anerkannte Erzieherin kumulativ erforderlich, dass eine entsprechende Tätigkeit verrichtet werde. Dies sei nicht der Fall, weil die Klägerin als (“bloße”) Ergänzungskraft im städtischen Kindergarten tätig sei und gerade nicht als Erzieherin mit pädagogischen Aufgaben.

Der Sach- und Streitstand ist entsprechend § 313 Abs. 2 ZPO in seinem wesentlichen Inhalt dargestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Vorbringen der Parteien in den gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen sowie auf die gerichtlichen Sitzungsprotokolle verwiesen.
Gründe

Die Berufung der Klägerin hat weitestgehend Erfolg.

Lediglich für einen geringen Teil der monatlichen Zinsforderungen für die Monate März 2018 bis November 2018 war dem Berufungsantrag auf teilweise Abänderung des abweisenden erstinstanzlichen Urteil nicht zu entsprechen; zudem verbleibt es bei der erstinstanzlichen Abweisung des Antrags auf Zahlung monatlicher Verzugspauschalen von insgesamt 640,00 €, welchen die Klägerin nicht zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht hat.

A. Die Berufung ist nach §§ 8 Abs.2, 64 Abs. 1, Abs. 2 ArbGG statthaft und zulässig. Die Berufung ist form- und fristgerecht entsprechend den Anforderungen der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden.

B. Die Berufung ist begründet. Entgegen der Entscheidung des Arbeitsgerichts sind die Tätigkeitsmerkmale für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe (EG) S 8a TVöD VKA zu bejahen (EG S 8a TVöD VKA = TVöD VKA Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) Teil B Besonderer Teil XXIV. Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst S 8a). Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung einer Vergütung nach dieser Entgeltgruppe, weshalb dem Feststellungsantrag wie auch dem Leistungsantrag auf Zahlung der Vergütungsdifferenzen für die insoweit streitgegenständlichen Monate August 2017 bis November 2018 nebst Zinsen in beantragter Höhe in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils stattzugeben war.

I. Der Feststellungsantrag ist zulässig nach § 256 Abs. 1 ZPO. Es handelt sich um eine allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit gemäß § 256 Abs. 1 ZPO keine Bedenken bestehen (vgl. BAG 27.02.2019 – 4 AZR 562/17 -; BAG 28.02.2018 – 4 AZR 816/16 – AP BAT-O §§ 22. 23 Nr. 47).

II. Die Eingruppierungsklage ist begründet. Die Tätigkeit der Klägerin erfüllt die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe S 8a TVöD-VKA und begründet damit einen entsprechenden Entgeltanspruch der Klägerin.

1. Der Tarifvertrag TVöD VKA einschließlich der für die Vergütung maßgeblichen Anlage 1 Entgeltordnung (VKA) ist kraft beidseitiger Tarifbindung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden, §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 TVG. Die Klägerin ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di, die Beklagte ist Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband. Damit gelten die Bestimmungen des Tarifvertrags über den Inhalt des Arbeitsvertrags zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits unmittelbar und zwingend, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG. Abweichende Abmachungen sind nach § 4 Abs. 3 TVG nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten der Arbeitnehmerin enthalten.

2. Für das zu prüfende Begehren ist von den nachstehenden tarifvertraglichen Regelungen auszugehen:

TVöD-VKA

§ 12 Eingruppierung

(1) Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

(2) Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse) sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 2 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von den Sätzen 2 – 4 Abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.

Protokollerklärung zu Absatz 2:

Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf eine Sozialleistung, Betreuung einer Person oder einer Personengruppe, Durchführung einer Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeit). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. Eine Anforderung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe.

(3) Die Entgeltgruppe der / des Beschäftigten ist im Arbeitsvertrag anzugeben.

Die in § 12 Abs. 1 TVöD-K-VKA in Bezug genommene Anlage 1 Entgeltordnung (VKA) beinhaltet auszugsweise folgende Regelungen:

Anlage 1. Entgeltordnung (VKA)

Grundsätzliche Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen)

Teil A. Allgemeiner Teil

Teil B Besonderer Teil

XXIV. Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst

Entgeltgruppe S 3

Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Entgeltgruppe S 8a

Erzieherinnen/Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen / Heilerziehungspfleger und Heilerzieherinnen/Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3 und 5)

Entgeltgruppe S 8 b

1. Erzieherinnen/Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen / Heilerziehungspfleger und Heilerzieherinnen/Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3, 5 und 6)

2. Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister …

3. Beschäftigte in der Tätigkeit von Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern bzw. Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Entgeltgruppe S 9

1. Erzieherinnen/Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen / Heilerziehungspfleger und Heilerzieherinnen/Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit fachlich koordinierenden Aufgaben für mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S 8b Fallgruppe 1.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3, und 5)

2. Heilpädagoginnen/Heilpädagogen …

3. …

4. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8)

5. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9)

Protokollerklärungen:

3. Nach § 12 Abs. 1 TVöD-VKA ist der Arbeitsvorgang das Bezugsobjekt bei der tariflichen Bewertung zum Zwecke der Eingruppierung. Für den Arbeitsvorgang gelten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die nachstehenden Grundsätze (BAG 28.02.2018 – 4 AZR 816/16 – AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 47 Rn. 23 ff mwN zur st. Rspr.). Für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis maßgebend. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vorneherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist. Zur Tätigkeit rechnen dabei auch die Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben einer/s Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger “Atomisierung” der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge außer Betracht. Erst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten. Es kommt für die tarifliche Bewertung nicht darauf an, ob und inwieweit Einzelaufgaben orgnisatorisch verschiedenen Beschäftigten zugewiesen werden könnten, solange sie im Zusammenhang als eine einheitliche Arbeitsaufgabe tatsächlich einer Person übertragen sind (BAG 28.02.2018 aaO Rn. 23 – 25). Innerhalb eines Arbeitsvorgangs müssen die qualifizierenden Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals nicht ihrerseits wiederum in dem tariflich für den Arbeitsvorgang als solchen grundsätzlich geforderten Umfang von mindestens der Hälfte der Arbeitszeit zeitlich überwiegend anfallen. Da nach § 12 Abs. 2 Satz 2 TVöD VKA die gesamte auszuübende Tätigkeit dem Tätigkeitsmerkmal einer Vergütungsgruppe entspricht, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmales oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen und der Arbeitsvorgang nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 12 TVöD VKA hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden darf, erfüllt ein Arbeitsvorgang als solcher die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmal bereits dann, wenn diese innerhalb des Arbeitsvorgangs überhaupt in rechtserheblichem Ausmaß vorliegen (vgl. zu § 22 BAT BAG 25.08.2010 – 4 AZR 5/09 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 315 Rn. 23; BAG 28.02.2018 aaO Rn. 38, 42).

4. Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast sind im Eingruppierungsprozess die nachstehenden Grundsätze zu beachten. Es obliegt der klagenden Arbeitnehmerin die tatsächlichen Voraussetzungen für die von ihr begehrte Eingruppierung darzulegen und im Bestreitensfall unter Beweis zu stellen. Sie hat schlüssig zu den persönlichen und sachlichen Anspruchsvoraussetzungen vorzutragen (Groeger-Schlewing, Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst, 2. Aufl. 2014, Teil 7 Rn. 300 ff = S. 902 ff mwN). Sie hat die Tatsachen zur Feststellung der Arbeitsvorgänge und zur Feststellung von deren zeitlichen Anteilen an der Gesamttätigkeit darzulegen (Groeger-Schlewing aaO Rn. 305 – 308). Der Tatsachenvortrag der Eingruppierungsklägerin muss erkennen lassen, dass die auszuübende Tätigkeit den tariflichen Rechtsbegriff erfüllt (Groeger-Schlewing aaO Rn. 309). Ist gefordert, dass eine einer bestimmten Ausbildung “entsprechende Tätigkeit” verrichtet wird, so ist darzulegen, dass die auszuübende Tätigkeit einen der geforderten Ausbildung entsprechenden Zuschnitt hat (Groeger-Schlewing aaO Rn. 175 unter Hinweis auf BAG 22.07.1998 – 4 AZR 399/97 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 252).

5. Unter Anwendung dieser Regelungen und Grundsätze erweist sich das Eingruppierungsbegehren der Klägerin als begründet. Die von der Klägerin geschilderte Tätigkeit erfüllt auch unter Zugrundelegung des erwidernden Vorbringens der Beklagten das Merkmal “Erzieherin mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit” im Tarifsinne der Entgeltgruppe S 8a TVöD VKA.

a) Unstreitig erfüllt die Klägerin die subjektive Anforderung an die berufliche Qualifikation der Beschäftigten / des Beschäftigten gemäß der ersten Alternative der Tätigkeitsmerkmale der EG S 8a TVöD VKA. Unstreitig hat die Klägerin eine Ausbildung als Erzieherin mit staatlicher Anerkennung erfolgreich absolviert (Zeugnis und Urkunde Bl. 15 – 17 GA).

b) Die Klägerin erfüllt auch das weitere Merkmal der ersten Alternative zu der EG S 8a TVöD-VKA. Sie verrichtet eine dieser Ausbildung entsprechende Tätigkeit. Die Tätigkeit der Klägerin stellt einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar (aa). Dieser erfüllt hinsichtlich der verrichteten Tätigkeit das Merkmal der “jeweils entsprechenden Tätigkeit” zur vorausgesetzten Qualifikation “Erzieherin mit staatlicher Anerkennung” (bb).

aa) Entgegen der Argumentation der Beklagten bildet die Tätigkeit der Klägerin einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Die der Klägerin übertragenen Aufgaben bei der Begleitung der Kinder bei der Einnahme des Frühstücks und bei der Betreuung der Kinder im weiteren Tagesablauf bei den durchgeführten Gruppenangeboten bis zum Abholen der Kinder durch die Eltern sind einheitlich auf das Arbeitsergebnis der Betreuung der zur Gruppe gehörenden Kinder im Alter von zwei bis sechs Jahren während der Dauer ihres Aufenthaltes in dem Kindergarten X ausgerichtet. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass die Tätigkeit von Erzieherinnen und Erziehern in der Regel als jeweils einheitlicher Arbeitsvorgang aufzufassen ist (BAG 27.09.2017 – 4 AZR 666/14 – AP TVöD § 16 Nr. 5 Rn. 16; BAG 24.03.2010 – 4 AZR 721/08 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 313 Rn. 26; BAG 25.03.1998 – 4 AZR 659/96 – ZTR 1998,461 unter II 2 c; BAG 08.02.1995 – 4 AZR 958/93 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 192; BAG 29.01.1992 – 4 AZR 217/91 – ZTR 1992, 200 Rn. 19). Zu dem einheitlichen Arbeitsvorgang gehören die von der Beklagten unter “Ausgeführte pädagogische Arbeiten. 25 %” aufgelisteten Tätigkeiten wie Durchführung der pädagogischen Arbeit in der Gruppe nach Absprache mit der Gruppenleitung, die Kleingruppenarbeit nach Absprache mit der Gruppenleitung, die Teilnahme an Fortbildungen, die Vorbildfunktion für Ordnung und Sauberkeit in der Gruppe, die Eingewöhnung der neuen Kinder, die Betreuung der 25-Std.-Mittagsgruppe und die sog. hauswirtschaftlichen Angebote in der Gruppe (Kochen und Backen mit den Kindern). Dazu gehören weiter die von der Beklagten unter “Ausgeführte pflegerische Arbeiten: 25 %” aufgelisteten Tätigkeiten Pflegerische Tätigkeiten am Kind (Hilfestellung beim Toilettengang / Waschen, Cremen, Wickeln), Hygiene hinsichtlich der Betreuung der Kinder, der Räume und des Inventars sowie das Leisten von Erster Hilfe mit entsprechender Dokumentation. Schließlich rechnen auch die als “Hauswirtschaftliche Aufgaben 25 %” aufgelisteten Tätigkeiten zum Arbeitsvorgang der Betreuung der Kinder im Kindergarten. Unbestritten werden diese im Verlaufe des Arbeitstages ohne strukturelle Abtrennung von den anderen anfallenden Aufgaben der pädagogischen und pflegerischen Betreuung je nach aktuellem Anfall verrichtet. Gleiches gilt schließlich für die beklagtenseits benannten weiteren Tätigkeiten “organisatorische Aufgaben in der Gruppe: 15 %” (u.a. Zeitplanungen einhalten, Unterstützung bei Durchführung von Angeboten und besonderen Aktivitäten, Aufsichtspflicht, Absprachen mit dem Gruppen- und Gesamtteam), “Elternarbeit – ausgeführte Arbeiten: 5 %” (freundliches und kompetentes Auftreten gegenüber den Eltern, Teilnahme an Elternabenden nach Absprache) sowie “Ausgeführte Verwaltungsaufgaben: 5 %” (gelegentliches Führen der Anwesenheitsliste, Melden besonderer Vorkommnisse bezüglich der Gruppe und der Gesamteinrichtung, kontinuierliche berufliche Fortbildung). Entgegen der Auffassung der Beklagten können die Tätigkeiten nicht je nachdem, ob es sich um pflegerische oder erzieherische oder hauswirtschaftliche, “organisatorische”, elternbezogene oder “verwaltende” Tätigkeiten handelt, in verschiedene Arbeitsvorgänge aufgeteilt werden; soweit die Klägerin Verwaltungstätigkeiten wie die Dokumentation von Ereignissen oder Vorfällen vorzunehmen hat, an ihrer eigenen Fortbildung mitzuwirken hat, Gespräche mit Eltern zu führen hat und Verantwortlichkeiten für die Einhaltung von Planungen wahrzunehmen hat, handelt es sich um Zusammenhangstätigkeiten zu den Betreuungstätigkeiten. Die Tätigkeiten sind von der Klägerin als einheitliche Leistung zu erbringen. Unabhängig davon, wie diese Tätigkeiten tariflich zu bewerten sind, werden sie durch die Klägerin nicht in getrennten Arbeitsschritten, sondern im Verlaufe ihres Arbeitstages je nach Anfall erbracht.

bb) Mit der Verrichtung der Arbeiten dieses Arbeitsvorgangs übt die Klägerin eine ihrer Ausbildung als Erzieherin mit staatlicher Anerkennung entsprechende Tätigkeit aus. “Entsprechende Tätigkeit” bedeutet, dass, um die Tätigkeitsmerkmale zu erfüllen, der Klägerin eine Tätigkeit übertragen sein muss, die die tariflich geforderte Ausbildung auch erfordert oder dem Berufsbild eines Erziehers entspricht. Der Aufgabenbereich muss also der geforderten Ausbildung entsprechen (vgl. zu Sozialarbeitern/Sozialpädagogen BAG 04.09.1996 – 4 AZR 174/95 -). Der Begriff der Erzieherin, wie er von den Tarifvertragsparteien in den Tätigkeitsmerkmalen für Angestellte im Erziehungsdienst verwendet wird, ist im berufskundlichen Sinne zu verstehen (BAG 27.01.1999 – 4 AZR 88/98 – zu II 1 der Gründe). Ausgehend von diesen Grundsätzen übt die Klägerin “entsprechende Tätigkeiten” einer Erzieherin aus.

Unter dem Begriff der Erzieherin / des Erziehers werden solche Personen verstanden, die in der außerschulischen Arbeit sozialpädagogisch und fürsorgerisch Kinder oder Jugendliche betreuen; typisch ist die Arbeit in der Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen (BAG 09.11.2005 – 4 AZR 437/04 – ZTR 2006, 654). Nach den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 23.10.2012 ist das Berufsbild von Erzieherinnen und Erziehern dadurch gekennzeichnet, dass sie das Verhalten der Kinder, die sie fördern und betreuen, beobachten und die Ergebnisse nach pädagogischen Grundsätzen analysieren und beurteilen unter den Gesichtspunkten Entwicklungsstand, Motivation und Sozialverhalten. Auf dieser Grundlage erstellen sie langfristige Erziehungspläne und bereiten pädagogische Maßnahmen vor, die z. B. soziales Verhalten oder die individuelle Entwicklung unterstützen. Sie fördern die körperliche und geistige Entwicklung der Betreuten, indem sie diese zu kreativer Betätigung sowie zu freiem oder gelenktem Spielen anregen. Weiterhin dokumentieren sie Maßnahmen und deren Ergebnisse, führen Gespräche, unterstützen und beraten bei schulischen Aufgaben und privaten Problemen (BAG 23.10.2012 – 4 AZR 48/11 – AP AVR Diakonisches Werk § 12 Nr. 12 [Zitat aus Berufsinformation der Bundesagentur für Arbeit]).

In den berufskundlichen Informationen der Bundesagentur für Arbeit unter “BERUFENET” heißt es auszugsweise (unter: berufenet.bundesagentur.de / Internetabruf 31.05.2019):

Erzieher/innen beobachten das Verhalten und Befinden von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, betreuen und fördern sie, analysieren die Ergebnisse nach pädagogischen Grundsätzen und beurteilen z.B. Entwicklungsstand, Motivation oder Sozialverhalten. Auf dieser Grundlage erstellen sie langfristige Erziehungspläne und bereiten Aktivitäten sowie pädagogische Maßnahmen vor, die z.B. das Sozialverhalten oder die individuelle Entwicklung unterstützen. Sie fördern die körperliche und geistige Entwicklung der Kinder und Jugendlichen, indem sie diese zu kreativer Betätigung sowie zu freiem oder gelenktem Spielen anregen. Weiterhin dokumentieren sie die Maßnahmen und deren Ergebnisse, führen Gespräche, unterstützen und beraten bei schulischen Aufgaben und privaten Problemen. Darüber hinaus bereiten sie Speisen zu, behandeln leichte Erkrankungen und Verletzungen und leiten zu Körperpflege- und Hygienemaßnahmen an. Erzieher/innen reflektieren die erzieherische Arbeit im Team, ggf. auch zusammen mit Vorgesetzten oder Fachleuten aus Medizin, Psychologie und Therapie, und arbeiten mit anderen sozialpädagogischen Fachkräften zusammen. Zu Eltern bzw. Erziehungsberechtigten halten sie engen Kontakt und stehen ihnen informierend und beratend zur Seite.

Unter ” Aufgaben und Tätigkeiten im Einzelnen” finden sich dort folgende Tätigkeiten benannt (und dort in weiteren Punkten zusätzlich näher ausgeführt):

– Verhalten und Befinden der betreuten Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen beobachten und daraus Erziehungsmaßnahmen ableiten;

– Aktivitäten und pädagogische Maßnahmen vorbereiten, orientiert an individuellen Neigungen und Fähigkeiten der Betreuten sowie an den pädagogischen Zielen;

– Erziehen, Betreuen und Fördern;

– Dokumentieren und Zusammenarbeiten;

– Pflegen und Versorgen;

– Informieren und Anleiten.

Kernkompetenzen, die man während der Ausbildung erwirbt sind – so BERUFENET – :

Elternarbeit, Erziehung, Freizeitgestaltung, Frühförderung, Genderkompetenz, Gruppenarbeit, Offene Ganztagsschulen-Arbeit, Vorschularbeit, – erziehung.

(BERUFENET, berufenet.bundesagentur.de, aaO)

Die Klägerin verrichtet Tätigkeiten, die diesem Berufsbild entsprechen, und das an einer Arbeitsstelle, die typischer Einsatzbereich für ausgebildete Erzieherinnen und Erzieher ist. Mit ihrem Einsatz in der Gruppe von zwei- bis sechsjährigen Kindern des Kindergartens X fördert sie die Entwicklung der persönlichen Interessen der Kinder. Sie regt diese in Gruppenangeboten zu pädagogisch für wertvoll erachteten Beschäftigungen an. Dabei geht sie mit den ihr anvertrauten Kindern um und regt sie an und kommt der beklagtenseits eingeforderten Vorbildfunktion nach. Sie bespricht Vorhaben in der Gruppe, bereitet Aktivitäten vor und führt sie durch. Sie tauscht sich mit anderen pädagogischen oder Fachkräften aus und arbeitet mit diesen im Team. Der Kindergarten / die Kindertagesstätte ist der klassische und bis heute typische Einsatzbereich einer Erzieherin mit staatlicher Anerkennung. Eine zusammenfassende Würdigung ergibt, dass die Klägerin eine ihrer Ausbildung als Erzieherin mit staatlicher Anerkennung entsprechende Tätigkeit verrichtet. Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass die Klägerin weisungsgemäß keine Erziehungspläne erstellt, keine Beobachtungsbögen ausfüllt und auch keine pädagogischen Elterngespräche führt und in einem Team arbeitet, in dem eine andere Erzieherin als Gruppenleiterin fungiert und eine weitere Erzieherin mit entsprechender Qualifikation tätig ist. Der verbleibende Aufgabenkreis der Klägerin ist gleichwohl von den typischen Aufgaben einer qualifizierten Erzieherin geprägt. Die Klägerin verrichtet Tätigkeiten, zu denen sie aufgrund ihrer Ausbildung in spezifischer Weise qualifiziert ist und die sie deshalb nach typisierender Lebenserfahrung in einer Qualität leistet, die ihr ohne die Ausbildung für diesen Einsatzbereich nicht möglich wäre. Der verbleibende Tätigkeitsbereich erfüllt das Tätigkeitsmerkmal der “entsprechenden Tätigkeit”.

III. Neben dem Feststellungsantrag ist auch der Zahlungsantrag begründet. Aufgrund der Eingruppierung der Klägerin in der Entgeltgruppe S 8 a TVöD VKA (s.o.) schuldet die Beklagte der Klägerin für die von dem Antrag zu 1. umfassten Monate August 2017 bis November 2018 Nachzahlungen in Höhe der Differenz zwischen dem maßgeblichen Entgelt der Gruppe S 8a TVöD VKA und dem in den fraglichen Monaten gezahlten Entgelt nach der Entgeltgruppe S 3 TVöD. Dem von der Klägerin unter Beifügung von Unterlagen errechneten Differenzbetrag ist die Beklagte nicht in prozessual beachtlicher Weise entgegengetreten (§ 138 ZPO). Die eingeklagte Summe war der Klägerin in voller Höhe zuzusprechen, die nach den gesetzlichen Vorschriften gemäß §§ 286 Abs. 2 Satz 1, 288 Abs. 1, 247 BGB geschuldeten Zinsen entsprechend der Antragstellung (§ 308 ZPO). Zu verzinsen ist der ausgewiesene Bruttobetrag (vgl. BAG GS 07.03.2001 – GS 1/00 – AP BGB § 288 Nr. 4).

IV. Die Verfallfrist des § 37 Abs. 1 TVöD VKA ist hinsichtlich der Verurteilungen der Beklagten nach dem Feststellungs- und dem Zahlungsantrag durch die Geltendmachungsschreibgen der Gewerkschaft ver.di gewahrt. Die Frist des § 29b TVÜ-VKA steht dem Erfolg des Klagebegehrens nicht entgegen. Die von der Klägerin erstrittene höhere Eingruppierung hat ihren Grund nicht in einer neuen Regelung aus Anlass des Inkrafttretens der neuen Entgeltordnung VKA. Das Begehren der Klägerin ist gegen eine fehlerhafte Eingruppierung aus der Zeit bereits vor Inkrafttreten der Entgeltordnung gerichtet (vgl. Breier/Dassau u.a. – Kommentar 5/2010 – § 56 TVöD-BT-V SuE D 1.1.2.1 Anhang zu der Anlage C S. 7 zu S 8 u. S. 20 ff u. S. 40 Rn. 59.4 u. 59.8 – 59.10; Breier/Dassau u.a., TVöD Eingruppierung in der Praxis Kommentar – VKA 3/2016, D.1.1.2.1.3 Anhang zur Anlage C TVöD-V 8.3.2.1 = Rn. 71 ff; Breier/Dassau u.a., TVöD Entgeltordnung VKA – Kommentar 5/2018, D. 1.3.24 EntgO (VKA) Teil B XXIV S. 29, 30 = Rn. 53 – 55; Conze, Zum aktuellen Tarifabschluss für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst, öAT 2016, 45 ff; Conze, Zur tariflichen Neuregelung für die Beschäftigten im kommunalen Sozial- und Erziehungsdienst öAT 2011, 273 ff).

V. Die vertragliche Vereinbarung, dass die Klägerin als Ergänzungskraft unter Eingruppierung in Entgeltgruppe S 3 TVöD-VKA vergütet wird, ist angesichts der beidseitigen Tarifbindung unwirksam gemäß § 4 Abs. 1, Abs. 3 TVG (s.o.). Die Beklagte ist verpflichtet der Klägerin das Entgelt zu zahlen, das sich bei Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen ergibt.

C. Nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat die Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz hat die Beklagte 9/10 und die Klägerin 1/10 zu tragen; die Kostenbelastung der Klägerin folgt daraus, dass sie in der ersten Instanz mit ihrem Antrag auf Zahlung der Verzugspauschale unterlegen ist und insoweit gegen das klagabweisende Urteil des Arbeitsgerichts keine Berufung eingelegt hat. Die Zulassung der Revision zum Bundesarbeitsgericht fußt auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

a very tall building with a moon in the sky

Ist Mobbing strafbar?

März 13, 2024
Von RA und Notar Krau:Mobbing kann je nach den Umständen strafbar sein, aber nicht immer.Es gibt kein spezifisches Gesetz, das Mobbing al…
filling cans with freshly brewed beers

Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – Gleichheitssatz – BAG 10 AZR 473/21

Februar 4, 2024
Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – Gleichheitssatz – BAG 10 AZR 473/21 – Urteil vom 15.11.2023 – Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschichtarbeit…
man holding orange electric grass cutter on lawn

Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22

Februar 4, 2024
Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22 – Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes …