LAG Hamm, Urteil vom 09.07.2010 – 13 Sa 241/10

September 30, 2020

LAG Hamm, Urteil vom 09.07.2010 – 13 Sa 241/10

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 15.01.2010 – 1 Ca 4436/09 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte Arbeitsentgeltansprüche des Klägers zu erfüllen hat.

Am 03.03.2008 schloss der Kläger mit dem im Arbeitsvertrag als Arbeitgeber ausgewiesenen “Malerbetrieb R2-R” einen zunächst bis zum 31.08.2008 befristeten und dann mit Schreiben vom 29.08.2008 bis zum 20.12.2008 verlängerten Arbeitsvertrag. Auf Arbeitgeberseite unterschrieb der Ehemann der Beklagten mit dem Zusatz “i.V.”; im Anschreiben ist die Beklagte, mit der der Kläger selbst nie gesprochen hat, als “Geschäftsführerin” und Inhaberin des Bankkontos sowie Begünstigte für Zahlungen und Überweisungen ausgewiesen.

Ausweislich des Beschlusses des Amtsgerichts Dortmund vom 18.11.2009 (Az.: 253 IN 161/08) betreffend die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Firma handelt es sich bei ihr um die im Handelsregister des mazedonischen Amtsgerichts Skopje eingetragene R2 R R3 D4 U1-I1 Skopje, handelnd auch unter R2-R R3 D4 Skopje Import-Export GmbH und unter Malerbetrieb R2-R, gesetzlich vertreten durch die Beklagte als Geschäftsführerin.

Der Kläger wurde als Maler und Lackierer tätig. Nachdem er für die Monate ab Juli 2008 zunächst gar keine Vergütung mehr erhalten hatte, steht nunmehr noch das Arbeitsentgelt für den Monat August 2008 in Höhe von 1.768,– € brutto abzüglich gezahlter 500,– € netto sowie für den Zeitraum vom 01. bis 20.09.2008 in Höhe von 1.486,61 € brutto aus.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe als Inhaberin eines einzelkaufmännischen Unternehmens, was sich insbesondere aus ihrer Kontoinhaberschaft ergebe, für die Zahlung des Restentgelts einzutreten. Sie habe für sich selbst handeln wollen und sei deshalb Vertragspartnerin geworden.

Nachdem zunächst am 16.03.2009 ein Versäumnisurteil über einen Betrag von insgesamt 8.973,63 € brutto abzüglich 500,– € netto zuzüglich Zinsen ergangen war, hat der Kläger – unter Rücknahme der Klage im Übrigen – beantragt,

das Versäumnisurteil vom 16.03.2009 insoweit aufrechtzuerhalten, als die Beklagte verurteilt wird, für den Zeitraum August 2009 einen Betrag in Höhe von 1.768,– € brutto abzüglich geleisteter 500,– € und für den Zeitraum September 2009 einen Betrag in Höhe von 1.486,61 € brutto zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Sie hat herausgestrichen, dass es sich bei der Firma Malerbetrieb R2-R um eine GmbH nach mazedonischem Recht gehandelt habe, bei der sie lediglich angestellt gewesen sei und als deren Geschäftsführerin fungiert habe. Deshalb habe sie für die ausstehende Vergütung nicht aufzukommen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 15.01.2010 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es seien zwischen den Parteien keine arbeitsvertraglichen Beziehungen zustande gekommen. Namentlich lägen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte Inhaberin des “Malerbetriebs R2-R” gewesen sei; dagegen spreche, dass sie im Schriftverkehr als Geschäftsführerin ausgewiesen gewesen und zu keinem Zeitpunkt gegenüber dem Kläger als Arbeitgeberin in Erscheinung getreten sei. – Auch eine Haftung aus Rechtsscheingesichtspunkten scheide aus, weil die Beklagte nicht nach außen aufgetreten sei.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der Berufung.

Er meint, durch den Zusatz “i.V.” habe der Ehemann der Beklagten deutlich gemacht, dass er für denjenigen aufgetreten sei, den der Vertrag angehe, nämlich die Beklagte. Weil jeder GmbH-Zusatz fehle, habe er, der Kläger, davon ausgehen dürfen, dass es sich um ein inhabergeführtes Unternehmen handele.

Im Übrigen ergebe sich eine deliktische Verantwortung daraus, dass die Beklagte nichts dafür getan habe, um im Rechtsverkehr die beschränkte Haftung deutlich zu machen; im Gegenteil habe sie zur Verschleierung beigetragen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 15.01.2010 – 1 Ca 4436/09 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.254,61 € brutto abzüglich 500,– € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2009 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, der Kläger habe lediglich zur Firma Malerbetrieb R2-R ein Arbeitsverhältnis gehabt; bezeichnenderweise habe er diese auch erstinstanzlich zunächst mit verklagt. Ihr Ehemann sei jeweils als Vertreter der genannten Firma aufgetreten. Sie selbst sei erkennbar “nur” deren Geschäftsführerin und nicht die Inhaberin gewesen. Den für deutsche Unternehmen einschlägigen GmbH-Zusatz habe die Firma nicht benutzen dürfen, weil es sich dabei um eine haftungsbeschränkte Gesellschaft ausschließlich nach mazedonischem Recht gehandelt habe.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Denn wie das Arbeitsgericht bereits zutreffend festgestellt hat, kann der Kläger von der Beklagten nicht die Bezahlung der für den Zeitraum ab 01.08. bis zum 20.09.2008 ausstehenden Arbeitsvergütung in einer Gesamthöhe von noch 3.254,61 € brutto abzüglich 500,– € netto verlangen.

I.

Ein vertraglicher Anspruch scheidet aus, weil – auch für den Kläger erkennbar – ein Arbeitsverhältnis ausschließlich mit dem “Malerbetrieb R2-R” zustande gekommen ist. So ist im Ausgangsarbeitsvertrag vom 03.03.2008 unter § 1 nur diese Firma als vertragschließender Arbeitgeber ausgewiesen. Wenn sodann der Ehemann der Beklagten, ohne dass diese selbst irgendwann gegenüber dem Kläger rechtsgeschäftlich in Erscheinung getreten ist, in der Rubrik “Unterschrift des Arbeitgebers” mit “i.V.” unterzeichnet hat, wurde damit unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Firma ausschließlicher Vertragspartner sein sollte. Daran ändert auch deren Anschreiben vom 29.08.2008 nichts. Im Gegenteil musste die im Firmenbogen gewählte Bezeichnung der Beklagten als “Geschäftsführerin” für den Kläger erkennbar machen, dass diese nicht als Inhaberin dieser Firma fungierte, auch wenn sie als Inhaberin des Firmenkontos und Begünstigte für Zahlungen und Überweisungen ausgewiesen war.

II.

Eine Rechtsscheinhaftung scheidet ebenfalls aus.

In dem Zusammenhang ist schon problematisch, ob analog § 4 GmbHG auch bei Tätigwerden einer Gesellschaft mazedonischen Rechts in Deutschland ein die beschränkte Haftung kennzeichnender Firmenzusatz vorgeschrieben und zu verwenden ist, wenn sie im Handelsregister des Amtsgerichts Skopje ohne Haftungszusatz als “R2 R R3 D4 U1 – I1 Skopje” ausgewiesen ist.

Davon abgesehen scheidet eine Haftung der Beklagten in jedem Fall deshalb aus, weil sie selbst zu keinem Zeitpunkt für die Firma als deren Vertreterin gegenüber dem Kläger in Erscheinung getreten ist, sondern immer nur der Ehemann. Zutreffend hat nämlich der Bundesgerichtshof (z.B. 05.02.2007 – II ZR 84/05 – NJW 2007, 1529), gestützt auf den Rechtsgedanken des § 179 BGB, herausgestellt, dass eine Rechtsscheinhaftung entscheidend darauf beruht, dass eine unmittelbar handelnde Person beim Vertragspartner den Vertrauenstatbestand geschaffen hat, ihm hafte zumindest eine (natürliche) Person unbeschränkt. Ein entsprechendes Vertrauen kann nicht gegenüber einem im Hintergrund bleibenden “Dritten” beansprucht werden, wie es hier die Beklagte war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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