LAG Hamm, Urteil vom 10.02.2010 – 2 Sa 1007/09

Oktober 6, 2020

LAG Hamm, Urteil vom 10.02.2010 – 2 Sa 1007/09
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 29.04.2009 – 1 Ca 3571/08 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.640,43 Eurofestgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob der Beklagte die Vergütungsforderungen des Klägers aus dem in der Zeit vom 01.06.2008 bis 31.10.2008 bestandenen Arbeitsverhältnis als Installateur und Heizungsbauer erfüllt hat.
Gemäß den erteilten Lohnabrechnungen stehen dem Kläger für die Monate Juni 2008 bis einschließlich September 2008 an Lohn 4.793,78 Euronetto zu, die der Kläger mit Schreiben vom 08.10.2008 gegen den Beklagten schriftlich durch seine Prozessbevollmächtigten geltend gemacht hat. Hinzu kommen Vergütungsansprüche des Klägers für 11 Tage im Oktober 2008 in Höhe von 649,00 Eurobrutto sowie Urlaubsabgeltung in Höhe von 816,90 Eurobrutto und 592,33 Eurobrutto Urlaubsgeld.
Der Beklagte wendet ein, er habe die Vergütungsansprüche des Klägers erfüllt, denn er habe ihm den Lohn in Teilbeträgen allerdings ohne Quittung in bar ausgehändigt.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat den Beklagten nach Vernehmung der Zeugen B3 und I1 J1 durch Urteil vom 29.04.2009 zur Zahlung von 4.582,30 Euronetto sowie 2.058,23 Eurobrutto zuzüglich Zinsen sowie zur Erteilung einer Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 SGB III verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger zu 36 % und dem Beklagten zu 64 % auferlegt und den Streitwert auf 7.100,53 Eurofestgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Vergütungsforderungen des Klägers in Höhe von insgesamt 4.782,30 Euroseien nur in Höhe von 200,00 Euronetto erfüllt worden, so dass dem Kläger noch ein Betrag von 4.582,30 Euronetto zustehe sowie ein anteiliger Lohnanspruch für den Monat Oktober und Urlaubsabgeltung nebst Urlaubsgeld in Höhe von insgesamt 2.058,23 Eurobrutto. Die Beweisaufnahme habe die Behauptung des Beklagten, er habe am 09.07.2008 an den Kläger 1.000,00 Euroin bar gezahlt, nicht bestätigt. Die Aussage des Zeugen B3 und auch die von ihm geschilderten weiteren Umstände genügten nicht, um die Kammer von der tatsächlichen Übergabe eines Barbetrages zu überzeugen. Weitere Barzahlungen zur Erfüllung der Julivergütung habe der Beklagte nicht substantiiert dargelegt, denn er habe weder die konkreten Zahlungszeitpunkte noch die näheren Umstände angeben können. Die Beweisaufnahme habe auch nicht bestätigt, dass der Kläger am 02.09.2008 von dem Beklagten 1.500,00 Euroin bar erhalten habe, denn der dazu vernommene Zeuge I1 J1 habe ausgesagt, er sei bei der Geldübergabe nicht dabei gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit seiner Berufung will der Beklagte die Abweisung der Zahlungsklage erreichen. Zur Begründung seines Rechtsmittels trägt er vor, anders als vom Arbeitsgericht angenommen sei die Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.000,00 Euroin bar am 09.07.2008 durchaus wahrscheinlich, denn der Zeuge B3 habe bekundet, dass sich in seinem Portemonnaie 200,00 Eurobefunden hätten. Er habe sodann 800,00 Eurovon seinem Konto abgehoben und danach sei seine Geldbörse leer gewesen. Auch die weitere Barzahlung in Höhe von 1.500,00 Euroam 02.09.2008 sei nachgewiesen, weil der Zeuge J1 bestätigt habe, ihm 1.500,00 Eurozur Bezahlung seiner Mitarbeiter gegeben zu haben. Jedenfalls habe der Kläger als Ausgleich für seine Lohnansprüche Sachwerte in Gestalt eines Flachbildfernsehers und einer Kaffeemaschine aus dem Gastronomiebereich mit einem Anschaffungswert von etwa 3.000,00 Euroerhalten. Der Kläger sei einverstanden gewesen, dass er diese Gegenstände anstelle einer Lohnzahlung erhalte. Ergänzend trägt der Beklagte vor, der Kläger habe den Zeugen H4 und S2 Anfang September 2008 erklärt, von ihm sein gesamtes ausstehendes Geld erhalten zu haben. Er kaufe sich davon einen großen LCD-Fernseher.
Der Beklagte beantragt,
das erstinstanzliche Urteil teilweise abzuändern die Zahlungsklage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und tritt dem Vorbringen des Beklagten entgegen. Er trägt ergänzend vor, die Aussage des Zeugen B3 sei teilweise unzutreffend, weil er am 09.07.2008 das Auto nicht gewaschen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat ihn zu Recht zur Zahlung der ausstehenden Vergütungsansprüche des Klägers verurteilt. Auf seine ausführlichen und überzeugenden Entscheidungsgründe wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen. Die dagegen gerichteten Angriffe der Berufung lassen eine abändernde Entscheidung nicht zu.
I.
1. Die ausführliche und sorgfältig durchgeführte Beweisaufnahme des Arbeitsgerichts lässt keine Rechtsfehler erkennen. Das Arbeitsgericht hat überzeugend begründet, warum es aufgrund der Aussage des Zeugen B3 nicht von einer Barzahlung an den Kläger in Höhe von 1.000,00 Euroüberzeugt ist. Entscheidend ist nämlich, dass der Zeuge B3 die angebliche Geldübergabe selbst nicht gesehen hat. Der Hinweis des Beklagten auf die in der Geldbörse vorhandenen 200,00 Euround die Abhebung von weiteren 800,00 Eurokönnen zwar Indizien für die Absicht des Beklagten sein, entsprechende Zahlung an den Kläger zu leisten. Ob dies tatsächlich der Fall war, kann nach der Aussage des Zeugen B3 auch in Zusammenschau mit den übrigen Umständen nicht zuverlässig beurteilt werden. Schon der zeitliche Ablauf ist nicht eindeutig, weil der Zeuge B3 von nachmittags gesprochen hat, die Abhebung des Geldes jedoch erst um 18.04 Uhr erfolgte. Ob der Beklagte an dem betreffenden Tag tatsächlich Geld und in welcher Höhe übergeben hat, kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Die Überzeugungsbildung des Arbeitsgerichts ist zu respektieren, denn bei einer fehlerfrei durchgeführten Beweisaufnahme gilt gemäß § 286 ZPO die freie Beweiswürdigung des Gerichts.
2. Schon gar nicht ist nachgewiesen, dass der Beklagte am 02.09.2008 einen weiteren Betrag in Höhe von 1.500,00 Euroan den Kläger tatsächlich ausgezahlt hat. Der Zeuge J1, der Bruder des Beklagten, hat dazu lediglich bekundet, er habe dem Beklagten 1.500,00 Eurogegeben, weil dieser ihn um Geld für seine Mitarbeiter gebeten habe. Die Übergabe des Geldes an den Kläger hat der Zeuge J1 nicht wahrgenommen. Die Schlussfolgerung des Arbeitsgerichts, es sei deshalb von einem Zahlungsnachweis nicht überzeugt, ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat es schlicht versäumt, sich vom Kläger eine Quittung geben zu lassen.
3. Schließlich bleibt auch der Einwand des Beklagten erfolglos, der Kläger hätte zum Ausgleich der noch offenen Lohnforderungen Sachwerte erhalten und dies als Ersatz für den ausstehenden Lohn akzeptiert. Ein lebensnaher Sachverhalt ist dazu vom Beklagten nicht vorgetragen worden. Etwaige Äußerungen des Klägers gegenüber Dritten können den konkreten Nachweis nicht ersetzen. Im Übrigen ist der Vortrag des Beklagten widersprüchlich, weil er einerseits behauptet, die Lohnansprüche des Klägers seien durch Barzahlungen erfüllt worden, aber andererseits geltend macht, der Kläger habe anstelle von Bargeld die Übergabe von Sachwerten akzeptiert.
4. Bezüglich der anteiligen Vergütungsansprüche des Klägers für den Monat Oktober, die Urlaubsabgeltung für 10 Tage und das zusätzliche Urlaubsgeld ist die Berufung bereits unzulässig, weil es sich dabei um gesonderte Streitgegenstände handelt und der Beklagte sich insoweit in der Berufungsbegründung nicht gemäß § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO mit den Gründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzt. Im Übrigen hat der Beklagte die Erfüllung dieser Ansprüche weder substantiiert vorgetragen noch nachgewiesen. Eine Lohnabrechnung über die ausstehende Vergütung des Klägers im Oktober 2008 ist nicht erteilt worden, so dass nicht einmal die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge und Steuern überprüft werden kann.
II.
Der Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen.
Da sich der Streitwert in der Berufungsinstanz geändert hat, ist er im Umfang der Zahlungsansprüche neu festgesetzt worden.
Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu klären waren.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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