LAG Hamm, Urteil vom 14.02.2013 – 11 Sa 1439/12

Juni 29, 2020

LAG Hamm, Urteil vom 14.02.2013 – 11 Sa 1439/12

Anspruch einer durch Abwicklungsvertrag vorzeitig ausgeschiedenen Mitarbeiterin auf eine nicht reduzierte Sozialplanabfindung aus Gründen des Vertrauensschutzes:

Räumen die Betriebsparteien den Arbeitnehmern in einem Interessenausgleich anlässlich einer bevorstehenden Betriebsstilllegung einen Anspruch auf ein vorzeitiges Ausscheiden durch Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag ein und bestimmen sie im unmittelbar nachfolgenden Satz, dass Ansprüche des Mitarbeiters aus dem noch abzuschließenden Sozialplan durch den Abschluss eines solchen Aufhebungs- bzw. Abwicklungsvertrages unberührt bleiben, so kann die durch Abwicklungsvertrag vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmerin aus Gründen des Vertrauensschutzes den ungekürzten Abfindungsbetrag beanspruchen, wenn der erst nach ihrem Ausscheiden verabschiedete Sozialplan reduzierte Abfindungsbeträge für die Mitarbeiter vorsieht, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplans einen Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag unter Abkürzung der Kündigungsfrist bereits abgeschlossen hatten (Differenzbetrag knapp 30.000,00 €).
Tenor

Das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 21.08.2012- 2 Ca 44/12 – wird abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 28.470,06 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2011 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch der Klägerin auf eine weitere Sozialplanabfindung in Höhe von 28.470,06 € brutto, die sich bei einer ungekürzten Weitergabe der Abfindung nach dem bei der Beklagten bestehenden Sozialplan vom 17.08.2011 errechnet.

Die Klägerin war seit dem 01.06.2003 für die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin als Gebietsmanagerin Apotheke tätig. Unter dem 16.12.2010 teilte die Beklagte allen Mitarbeitern mit, sie werde den Betrieb zum 31.03.2011 stilllegen. Zum 17.12.2010 wurden die Außendienstmitarbeiter in den Innendienst versetzt. Unter dem 16.02.2011 schlossen die Beklagte und der bei ihr bestehende Betriebsrat einen Interessenausgleich, der unter anderem folgende Vereinbarungen enthält:

” . . .

2.7 Mit Ausnahme derjenigen Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnisse infolge der in Ziffer 2.4 genannten Teilbetriebsübergänge auf die H1 AG übergehen sowie der Mitarbeiter in Altersteilzeit (nachstehend: “nicht betroffene Mitarbeiter”), werden die Arbeitsverhältnisse sämtlicher Mitarbeiter von S1 betriebsbedingt gekündigt (Beendigungskündigungen), soweit für sie nicht bereits Aufhebungsverträge gemäß nachstehender Ziffer 2.10. geschlossen wurden. Die Kündigungen dürfen frühestens am 15. Juni 2011 ausgesprochen werden. . . .

. . .

2.10 Mit Ausnahme der nicht betroffenen Mitarbeiter haben alle Mitarbeiter das Recht, ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Interessenausgleichs bei S1 den Abschluss eines Aufhebungsvertrages (vor Ausspruch der betriebsbedingten Kündigung) bzw. eines Abwicklungsvertrages (nach Ausspruch der betriebsbedingten Kündigung) bei der Personalabteilung zu beantragen. Der Antrag bedarf der Schriftform. Er muss von S1 innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Zugang der dem im Antrag genannten Beendigungszeitpunkt, der frühestens 14 Kalendertage ab Eingang des Antrags datiert sein muss, schriftlich angenommen werden. Anträge, die eine Beendigung des Arbeitsverhältnis bis zum 28.02.2011 vorsehen, müssen von S1 unverzüglich angenommen werden.

– …

– …

– …

Ansprüche des Mitarbeiters aus dem noch zwischen den Betriebsparteien abzuschließenden Sozialplan bleiben durch den Abschluss eines solchen Aufhebungs- bzw. Abwicklungsvertrags unberührt. Dies gilt jedoch nicht für Mitarbeiter, die ein anderweitiges Beschäftigungsangebot eines Unternehmens der N1-Gruppe (nachstehend: “Konzernunternehmen”) annehmen, vorausgesetzt, das Konzernunternehmen erkennt ihre bisher bei S1 zurückgelegte Betriebszugehörigkeit vollumfänglich an. Scheiden solche Mitarbeiter bei einem Konzernunternehmen innerhalb einer bestimmten Frist wieder aus, so richten sich evtl. Ansprüche nach dem zwischen S1 und dem Betriebsrat noch abzuschließenden Sozialplan gemäß Ziffer 5 dieses Interessenausgleichs.

. . .

5. Zum Ausgleich und zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Mitarbeitern infolge der in Ziffer 2 beschriebenen Betriebsänderung entstehen. werden die Betriebsparteien einen Sozialplan gem. § 112 BetrVG abschließen.

. . . “

Wegen des weiteren Inhaltes des Interessenausgleichs vom 16.02.2011 wird auf Blatt 8 bis 13 GA Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 15.06.2011 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin fristgerecht zum 30.09.2011. Mit Schreiben vom 20.06.2011 bat die Klägerin um Abschluss eines Abwicklungsvertrages, der unter dem 28.06.2011 geschlossen wurde und das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zum 31.07.2011 beendete. Wegen der Einzelheiten des Abwicklungsvertrages vom 28.06.2011 wird auf Blatt 93/94 GA Bezug genommen. In dem Abwicklungsvertrag heißt es abschließend:

Ҥ 5 Erledigungsklausel

Mit Unterzeichnung dieses Abwicklungsvertrages sind sämtliche Ansprüche und Rechte- mit Ausnahme der sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Ansprüche – aus oder in Verbindung mit dem Anstellungsverhältnis und seiner Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ob bekannt oder unbekannt und unabhängig vom Zeitpunkt ihres Entstehens, erledigt. Ausgenommen sind Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie etwaige Ansprüche des Mitarbeiters aus dem Sozialplan, der zwischen der Gesellschaft und dem Betriebsrat in Bezug auf die im Interessenausgleich vom 16. Februar 2011 geregelte Betriebsänderung geschlossen wird. Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung bleiben ebenso unberührt.”

Wegen des weiteren Inhalts des Abwicklungsvertrags vom 28.06.2011 wird auf die eingereichte Kopie Bezug genommen (Blatt 93, 94 GA).

Unter dem 17.08.2011 kam im Rahmen einer Einigungsstellenverhandlung der Betriebsparteien ein Sozialplan (SP) zustande, wegen dessen Einzelheiten auf Blatt 14 bis 26 GA Bezug genommen wird. Der Sozialplan sieht u.a. die Zahlung von Abfindungen nach Ziffer 3 ff. vor. In Ziffer 3.7 des Sozialplans heißt es:

“3.7 Mitarbeiter mit Aufhebungsvertrag/Abwicklungsvertrag oder Eigenkündigung

Mitarbeiter, die vor dem 15.06.2011 eine Eigenkündigung ausgesprochen haben oder gemäß Ziffer 2.10 des Interessenausgleichs einen Aufhebungsvertrag verlangt haben und infolgedessen ein solcher abgeschlossen wurde oder die nach dem 15.06.2011 bis zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Sozialplans einen Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvortrag unter Abkürzung der Kündigungsfrist abgeschlossen haben,

erhalten abweichend von Ziffer 3.2 einen Grundbetrag in Höhe von Euro 10.000

erhalten 80 % des Steigerungsbetrages im Sinne Ziffer 3.3 und

unterfallen der Kappungsgrenze gemäß Ziffer 3.6 mit der Maßgabe, dass der absolute Betrag auf Euro 200.000 begrenzt ist.”

Der ungekürzte Grundbetrag nach 3.2. beträgt 25.000,00 €. Der Klägerin wurde eine reduzierte Abfindung nach Maßgabe der Ziffer 3.7 des Sozialplans in Höhe von 63.869,00 € gezahlt. Eine ungekürzte Abfindung nach den Ziffern 3.1 bis 3.3 des Sozialplanes würde unstreitig 92.350,29 € betragen.

Mit ihrer am 11.01.2012 beim Arbeitsgericht Siegen eingegangenen Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung des Differenzbetrages von 28.570,06 € brutto zwischen der ungekürzten Abfindung nach dem Sozialplan vom 17.08.2011 und der gekürzten Abfindung.

Die Klägerin hat vorgetragen, die unterschiedliche Behandlung von Mitarbeitern, die bei einem Konzernunternehmen weiterbeschäftigt würden, Mitarbeitern, deren Arbeitsverhältnis am 17.08.2011 bestehe, und Mitarbeitern, deren Arbeitsverhältnis vor dem 17.08.2011 beendet worden sei, sei mutwillig und benachteilige sie als Mitarbeiterin, deren Arbeitsverhältnis vor dem 17.08.2011 beendet gewesen sei, ohne sachlichen Grund. Es sei darüber hinaus völlig unerfindlich, aus welchen Erwägungen Mitarbeitern, die einen Konzernarbeitsplatz gefunden hätten, die volle Abfindung gezahlt werde, wenn sie vor Ablauf von zwölf Monaten aus dem Konzernunternehmen ausscheiden würden. Der Stichtag 17.08.2011 sei willkürlich gewählt und gelte nicht bei einem neuen Arbeitsplatz innerhalb des Konzernes. Ziffer 3.7 des Sozialplans vom 17.08.2011 verstoße gegen § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG in Verbindung mit Art. 3 GG und das Vertrauensprinzip. In dem Interessenausgleich vom 16.02.2011 habe sich die Beklagte eingehend gebunden, Mitarbeiter ohne Konzernarbeitsplatz unabhängig vom Zeitpunkt der Vertragsbeendigung gleich zu behandeln. Dadurch sei das ihr zustehende Ermessen bei der Ausgestaltung von Sozialplanleistungen eingeschränkt worden. Insofern widersprächen sich der Interessenausgleich und Ziffer 3.7 des Sozialplans. Gründe für die Schlechterstellung von Nichtkonzernwechslern seien nicht vorhanden.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 28.470,06 € brutto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 01.10.2011 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, ein etwaiger Anspruch der Klägerin auf Gleichbehandlung sei durch die Erledigungsklausel in § 5 des Abwicklungsvertrages vom 28.06.2011 erloschen. Der am 17.08.2011 im Rahmen der Einigungsstellenverhandlung zustande gekommene Sozialplan beinhalte keine sachfremden Vereinbarungen. Hinsichtlich des Vortrags im Einzelnen wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 25.06.2012, Seite 3 bis 10, entsprechend Blatt 78 bis 85 GA, Bezug genommen. Konzernwechsler hätten im Gegenzug zu Arbeitnehmern, die keinen Arbeitsplatz bei einem Arbeitgeber außerhalb des Konzerns gefunden hätten, keinen Anspruch auf Abfindungszahlung. Nur bei Verlust des Konzernarbeitsplatzes im ersten Jahr erhielten sie die volle Leistung, die bei Verlust im zweiten Jahr pro Monat um 1/12 gekürzt werde. Die Höhe der Abfindungen habe sich am Ausmaß der wirtschaftlichen Nachteile orientiert, die den Arbeitnehmern aufgrund des Verlustes des Arbeitsplatzes bei der Beklagten entstanden seien. Die Betriebsparteien hätten sich in der zweiten Variante der Ziffer 3.7 dazu entschlossen, Mitarbeitern, die vorzeitig aufgrund eines Abwicklungsvertrages in zeitlicher Nähe zum Kündigungsausspruch ausgeschieden seien, eine geminderte Abfindung zu zahlen. Diese hätten unverzüglich einen adäquaten Arbeitsplatz gefunden und damit geringere wirtschaftliche Nachteile durch die Betriebsänderung erlitten. Die von ihr im Zusammenwirken mit dem Betriebsrat vorgenommene Gruppenbildung im Rahmen des Sozialplans verstoße nicht gegen § 75 BetrVG. Stichtagsregelungen in Sozialplänen halte das Bundesarbeitsgericht für zulässig. Eine willkürliche Schlechterstellung von vorzeitig ausscheidenden Arbeitnehmern sei nicht gegeben. Die Anforderungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes seien beachtet.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 21.08.2012 abgewiesen. Die Klägerin unterfalle der Ziffer 3.7 des Sozialplans und habe danach einen Anspruch auf Zahlung einer verminderten Abfindung in Höhe von 63.869,00 €. Diesen Betrag habe sie auch erhalten. Entgegen der Auffassung der Klägerin verstoße die in Ziffer 3.7 ff. vorgenommene Gruppenbildung nicht gegen die Maßstäbe des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes aus § 75 Abs. 1 BetrVG. Die Betriebsparteien hätten hinsichtlich der Abfindungshöhe danach differenzieren dürfen, ob eine Eigenkündigung vor dem 15.06.2011 ausgesprochen worden sei oder ein Aufhebungsvertrag verlangt worden sei bzw. ein Abwicklungsvertrag abgeschlossen worden sei. Auch die Stichtagsregelung des Sozialplans sei nicht zu beanstanden. Entgegen der Annahme der Klägerin sei durch die Formulierung im Interessenausgleich, dass Ansprüche aus dem noch abzuschließenden Sozialplan unberührt blieben, das den Betriebsparteien bei Abschluss des Sozialplans zustehende Ermessen nicht eingeschränkt. Ausdrücklich werde im Interessenausgleich auf den “abzuschließenden Sozialplan” Bezuge genommen. Allein dieser solle nach dem ausdrücklichen Willen der Betriebsparteien für Ansprüche der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Betriebsänderung maßgeblich sein. Aus den Formulierungen sei keine Ermessenseinschränkung ersichtlich, die einen Verstoß der Betriebsparteien gegen Vertrauensschutz- und Verhältnismäßigkeitsprinzipien auch nur nahe legen würde.

Das Urteil ist der Klägerin am 21.09.2012 zugestellt worden. Die Klägerin hat am 10.10.2012 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 21.12.2012 am 21.12.2012 begründet.

Die Klägerin wendet ein, die Kürzungsregelung in Ziffer 3.7 SP (Sozialplan) verstoße gegen höherrangiges Recht und sei rechtsunwirksam, so dass ihr die Sozialplanabfindung in ungekürzter Höhe zustehe. Außerdem sei die Beklagte in Höhe der Abfindungsdifferenz zum Schadenersatz verpflichtet, weil sie vorwerfbar gegen die bestehende Verpflichtung aus dem Interessenausgleich verstoßen habe, es zu unterlassen, den Abfindungsanspruch wegen des Abwicklungsvertrages zu mindern. Die anderslautende Begründung des Arbeitsgerichts sei rechtlich nicht haltbar. Es liege ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG wegen unzulässiger Rückwirkung vor. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes werde durch die Regelung in 2.10 des Interessenausgleichs eine Rechtsposition begründet. Entgegen den Ausführungen des Arbeitsgerichts könne man diese Zusage schwerlich als völlig unbedeutend und irrelevant abtun. Die Mitarbeiter hätten darauf vertraut, dass eine vorzeitige Vertragsbeendigung nicht zu einer Kürzung oder gar dem Wegfall der Abfindung führe, und es habe im außerordentlich großen Interesse der Beklagten gelegen, dass möglichst viele Mitarbeiter zeitnah die Firma aus eigenem Antrieb verließen. Allein wegen dieses Interesses sei die Formulierung in den Interessenausgleich aufgenommen worden. Die am 17.08.2011 verabschiedete Regelung in Ziffer 3.7 SP stehe in direktem Widerspruch zu der entsprechenden Passage im Interessenausgleich. Vorzeitig ausgeschiedene Mitarbeiter hätten auf den Bestand der Zusage in 2.10 des Interessenausgleichs vertraut. Dieses berechtigte Vertrauen sei durch den Sozialplan zerstört worden. Man habe darauf vertraut, dass die Tatsache der Vertragsbeendigung vor Inkrafttreten des Sozialplans für eine etwaige Abfindung “unschädlich” sei. Die Arbeitnehmer hätten im Vertrauen auf die Zusage das Arbeitsverhältnis vor Inkrafttreten des Sozialplans beendet und sähen sich jetzt getäuscht. Die Enttäuschung und Überraschung sei umso größer, als die Sozialplanverhandlungen jedenfalls noch bis April 2011 einen ganz anderen Stand gehabt hätten: Es gebe übereinstimmende Entwürfe der Betriebspartner, wonach die vorzeitig ausgeschiedenen Mitarbeiter sogar noch eine sogenannte “Sprinter-Prämie” in Höhe von 75 % des Monatsgehalts für jeden früheren Beendigungsmonat hätten erhalten sollen. Zu beanstanden sei zudem ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Sozialplan differenziere zwischen verschiedenen Gruppen von Arbeitnehmern: Konzernwechsler, am 17.08.2011 vorhandene Mitarbeiter und vor dem 17.08.2011 ausgeschiedene Mitarbeiter. Anders als bei den anderen beiden Gruppen spiele für die sogenannten Konzernwechsler das Stichtagskriterium überhaupt keine Rolle. Weder das Stichtagskriterium noch das Kriterium der ausgleichsbedürftigen Nachteile sei sachgerecht gruppenkonform eingesetzt worden. Darüber hinaus stütze sie ihren Zahlungsanspruch auf §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. Die im Interessenausgleich enthaltene Angabe, Aufhebungs- bzw. Abwicklungsverträge ließen künftige Sozialplanansprüche unberührt, habe, wenn nicht als Betriebsnorm so jedoch als Gesamtzusage den Inhalt der Arbeitsverträge der Mitarbeiter gestaltet. Aus dieser Zusage sei den Betriebsparteien die Verpflichtung erwachsen, den abzuschließenden Sozialplan so zu gestalten, dass ein vorzeitiges Ausscheiden keinen Einfluss auf die Sozialplanleistungen habe. Leider hätten die Betriebsparteien die den Mitarbeitern gegenüber übernommene Verpflichtung im Drange der Geschäfte vergessen und in ihr Gegenteil verkehrt. Jedenfalls hätte die Beklagte sie und die übrigen Mitarbeiter auf gegenläufige Gestaltungsabsichten hinweisen müssen. Sie habe auf den Fortbestand der Zusage aus dem Interessenausgleich vertraut, den Arbeitsvertrag durch Abänderungsvertrag vorzeitig beendet und dadurch dann ca. ein Drittel ihrer Sozialplanabfindung verloren. Das sei nicht zu rechtfertigen.

Die Klägerin beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 21.08.2012, Aktenzeichen 2 Ca 44/12, abzuändern,

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 28.470,06 € brutto nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2011 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Der Sozialplan differenziere sachgerecht zwischen den drei Arbeitnehmergruppen. Dabei verteile der Sozialplan die Abfindungen nicht “nach dem Gießkannenprinzip” auf alle Mitarbeiter gleichmäßig sondern unterscheide nach dem Ausmaß der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern – typisierend betrachtet – durch den Verlust ihres Arbeitsplatzes bei der Beklagten entstanden seien. Dabei habe die allgemeine Lebenserfahrung eine Rolle gespielt, dass Arbeitnehmer, die – wie die Klägerin – ihr Arbeitsverhältnis beendeten, bevor sie wüssten, ob bzw. welche Leistungen sie aus einem Sozialplan überhaupt zu erwarten hätten, dies nur täten, wenn ihnen ein hinreichend lukratives Angebot für einen neuen Arbeitsplatz vorliege. Die Entscheidung des Arbeitsgerichtes sei zutreffend. Sie entspreche dem Ergebnis zweier weiterer erstinstanzlicher Entscheidungen (Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel, Urteil 01.08.2012 – 3 Ca 177/12 -; Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 22.08.2012 – 16 Ca 81/12, Blatt 195 ff. GA, Blatt 206 ff. GA). Die Argumentation der Klägerin übersehe, dass es nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte zulässig sei, Arbeitnehmern geringere Sozialplanleistungen zu gewähren, wenn diese im Hinblick auf eine feststehende Betriebsveränderung ihr Arbeitsverhältnis früher als durch die Betriebsänderung erforderlich beendeten. Die Klägerin werde auch nicht ungerechtfertigt gegenüber den sogenannten Konzernwechslern benachteiligt. Die Klägerin verkenne, dass die Konzernwechsler überhaupt keine Abfindung erhielten (also nicht einmal eine gekürzte Abfindung wie die Klägerin). Nicht richtig sei die Darstellung der Klägerin, die Sozialplanverhandlungen hätten eine ganz andere Wendung genommen. Klarzustellen sei, dass, sie, die Beklagte, während der laufenden Sozialplanverhandlungen weder der Klägerin noch anderen Arbeitnehmern gegenüber irgendwelche Details in Bezug auf die sich in Verhandlung befindlichen Sozialplanregelungen mitgeteilt habe. Insbesondere sei nicht kommuniziert worden, dass vorzeitig ausscheidende Arbeitnehmer mit Kollegen gleichbehandelt würden, die eine betriebsbedingte Kündigung erhielten. Auch der Betriebsrat habe, soweit sie wisse, nur allgemeine Statusmeldungen aber keine Details weitergegeben. Der Interessenausgleich widerspreche weder dem Sozialplan noch habe der Interessenausgleich in sonstiger Weise berechtigtes Vertrauen der Klägerin in den Erhalt einer ungeminderten Abfindung erweckt. Der Interessenausgleich räume der Klägerin kein Recht auf eine Sozialplanabfindung ein, geschweige denn auf eine ungekürzte Abfindung. Gäbe es den Sozialplan nicht, hätte die Klägerin auch keinen Abfindungsanspruch. Der Sozialplan regle nicht etwas anderes, als der Interessenausgleich es getan habe. Der Sozialplan regle vielmehr erstmalig, dass überhaupt Abfindungen gezahlt werden sollten, in welcher Höhe und an welche Arbeitnehmer. Der Klägerin seien im Sozialplan somit keine Rechte genommen worden, die im Interessenausgleich gewährt worden seien, sondern im Gegenteil seien ihr erstmalig Ansprüche eingeräumt worden. Damit liege kein Fall echter oder unechter Rückwirkung vor. Falsch sei zudem, dass die Betriebsparteien im Interessenausgleich vereinbart hätten, dass die Beendigung eines Arbeitsvertrages vor Abschluss des Sozialplans keinen Einfluss haben solle auf Leistungen aus dem Sozialplan. Im Interessenausgleich sei nur geregelt, dass diese Mitarbeiter dem Grund nach Ansprüche aus dem Sozialplan haben sollten, im Gegensatz zu den Konzernwechslern. Schließlich stimme es nicht, dass sie ein “außerordentlich großes Interesse” daran gehabt habe, dass möglichst viele Mitarbeiter das Unternehmen zeitnah aus eigenem Antrieb verließen. Bei Ausspruch der Kündigungen habe sie nicht gewusst, wie der Sozialplan einmal aussehen werde. Selbst wenn man dem Interessenausgleich eine Zusage auf eine ungeminderte Abfindung entnehmen wolle, sei diese Zusage durch den nachfolgenden Sozialplan wieder beseitigt worden. Selbst dann hätte keine unzulässige Rückwirkung vorgelegen. Solange Arbeitnehmern keine bestimmte Höhe der Sozialplanabfindung mitgeteilt worden sei, könnten sie ohnehin nicht in schützenswerter Weise auf eine Abfindung in bestimmter Weise vertrauen. Deshalb könne eine Sozialplanabfindung in solchen Fällen auch im Nachhinein gekürzt werden.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien und ihrer rechtlichen Argumentation wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Gründe

Die Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2b ArbGG. Die Klägerin hat ihre Berufung form- und fristgerecht entsprechend den Anforderungen der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet. Die Berufung ist auch in der Sache begründet. Entgegen der Entscheidung des Arbeitsgerichtes ist durch den Interessenausgleich eine Rechtsposition der Klägerin begründet worden, die durch die nachfolgende Sozialplanregelung aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht mit Wirkung gegen die Klägerin geändert werden konnte.

1. Der Anspruch folgt aus der Regelung in 2.10 Satz 8 des Interessenausgleichs (“Ansprüche … bleiben … unberührt”) i.V.m. Ziffer 3, 3.1 – 3.6 SP (Sozialplan vom 17.08.2011). Danach kann die Klägerin die Abfindung beanspruchen, die ihr ohne den Abwicklungsvertrag im Falle eines Ausscheidens aufgrund der betriebsbedingten Kündigung vom 15.06.2011 zum 30.09.2011 zustehen würde.

a) Dem steht nicht entgegen, dass sich die Regelung des 2.10 Satz 8 in einem Interessenausgleich findet. Zwar entfaltet ein Interessenausgleich im Sinne von § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG grundsätzlich keine normative Bewirkung für die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer. Die in 2.10 Satz 8 des Interessenausgleichs vom 16. Februar 2011 niedergelegte Regel zum Unberührtbleiben von Ansprüchen aus dem Sozialplan stellt jedoch ihrem Inhalt nach eine Sozialplanregelung im Sinne von § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG dar. Sie regelt nicht das Ob und Wie der Stilllegung des Betriebs sondern den Ausgleich und die Abmilderung der den Arbeitnehmern hierdurch entstehenden wirtschaftlichen Nachteile (vgl. BAG 14.11.2006 AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 181 Rn. 15, 16; Fitting, BetrVG 26. Aufl. 2012, § 112a BetrVG Rn. 47). Dabei ist letztlich nicht entscheidungserheblich, ob die Regelung zum Unberührt- bleiben von Sozialplanleistungen wie hier ihrerseits als Sozialplanregelung qualifiziert wird oder ob man in ihr eine freiwillige Betriebsvereinbarung gemäß § 88 BetrVG sieht, bei der es nicht um eine zukunftsbezogenen Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion geht sondern um eine Reduzierung oder Beseitigung individualrechtlicher Risiken bei der Durchführung der Betriebsänderung. Es ist anerkannt, dass in einer solchen freiwilligen Betriebsvereinbarung Regelungen getroffen werden können, die dazu dienen, das arbeitgeberseitige Interesse an einem zügigen Personalabbau durch einvernehmliche Beendigungsvereinbarung mit den Arbeitnehmern zu verwirklichen (BAG 18.05.2010 AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 209). In beiden Fällen werden mit normativer Wirkung Ansprüche des einzelnen Arbeitnehmers begründet (BAG 14.11.2006 AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 181; BAG 18.05.2010 AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 209).

b) Mit der Regelung in 2.10 Satz 8 Interessenausgleich ist ein Anspruch der Klägerin begründet worden, auch bei vorzeitigem Ausscheiden durch Abwicklungsvertrag hinsichtlich der Sozialplanleistungen gleichbehandelt zu werden zu den Arbeitnehmern, die wegen der Betriebsänderung durch betriebsbedingte Kündigung erst zum vorgesehenen Kündigungstermin ausscheiden. Das Verständnis der Beklagten, die Regelung erschöpfe sich in einem Hinweis, dass die Klägerin nach dem noch zu verabschiedenden Sozialplan die dann dort vorgesehenen Leistungen erhalten werde, wird dem Wortlaut und der Stellung der Regelung des 2.10 Satz 8 im Regelungskontext des Interessenausgleichs nicht gerecht. Die Betriebsparteien haben sich nicht etwa darauf beschränkt festzulegen, dass auch vorzeitig ausscheidende Arbeitnehmer eine Abfindung nach dem Sozialplan erhalten werden. Wenn formuliert worden ist “Ansprüche bleiben unberührt” bedeutet das nicht nur, dass überhaupt eine Leistung beansprucht werden kann, sondern beinhaltet darüber hinaus auch, dass die Leistung ihrem Inhalt nach einer anderweitigen Bezugsgröße entspricht. Die anderweitige Bezugsgröße ist nach dem Regelungskontext das Anspruchsniveau, das der noch zu verabschiedende Sozialplan für die ohne Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag durch betriebsbedingte Kündigung ausscheidenden Arbeitnehmer vorsieht. Dieses Anspruchsniveau wird mit der Formulierung in 2.10 Satz 8 Interessenausgleich den Arbeitnehmern zugesichert, die unter Inanspruchnahme der Regularien des 2.10 Satz 1 bis 7 Interessenausgleich von sich aus vor Erreichen des Kündigungstermins aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden. Es wird vermittelt, dass ein vorzeitiges Ausscheiden an der Abfindung nichts ändert, also keinen Einfluss auf die Höhe der Abfindung hat. Für dieses Verständnis der Regelung in 2.10 Satz 8 Interessenausgleich spricht neben dem Wortlaut auch die systematische Stellung im Regelungskontext des Interessenausgleiches. Die Regelung zum Unberührtbleiben findet sich im unmittelbaren Anschluss an die vorstehenden differenzierten Regelungen zum Anspruch der Arbeitnehmer, vorzeitig durch Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag ausscheiden zu können. Wäre lediglich ein allgemeiner Hinweis derart gewollt gewesen, dass auch die durch Aufhebungs- und Abwicklungsvertrag ausscheidenden Arbeitnehmer irgendwelche Ansprüche nach dem Sozialplan beanspruchen können, hätte die allgemeine Regelung unter Nummer 5 des Interessenausgleichs ausgereicht. Durch ihre systematische Stellung erhält die Regelung zum Unberührtbleiben den Charakter einer Entscheidungshilfe für Arbeitnehmer, die ein vorzeitiges Ausscheiden durch Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag erwägen. Sie erhalten durch 2.10 Satz 8 des Interessenausgleichs die Zusicherung, dass sie bei einer Entscheidung für ein vorzeitiges Ausscheiden nach den Regeln des 2.10 Satz 1 – 7 Interessenausgleich keine Einbuße an Sozialplanleistungen befürchten müssen.

2. Der Anspruch der Klägerin auf Gleichbehandlung bei den Sozialplanleistungen mit den durch betriebsbedingte Kündigung ausscheidenden Arbeitnehmern ist nicht durch den nach ihrem Ausscheiden verabschiedeten Sozialplan beseitigt worden. Dem stehen zwingende Gründe des Vertrauensschutzes entgegen.

Richtig ist, dass die Parteien eines Sozialplans oder einer sonstigen Betriebsvereinbarung nach dem BetrVG die von ihnen getroffenen Regelungen grundsätzlich jederzeit für die Zukunft abändern können. Der neue Sozialplan, die neue Betriebsvereinbarung können dabei auch Regelungen enthalten, die für die Arbeitnehmer ungünstiger sind. Im Verhältnis zweier gleichrangiger Normen gilt nicht das Günstigkeitsprinzip sondern die Zeitkollisionsregel (Ablöseprinzip). Danach geht die jüngere Norm der älteren vor. Allerdings können eine neue Betriebsvereinbarung und ein neuer Sozialplan bereits entstandene Ansprüche der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht schmälern oder entfallen lassen. Die Möglichkeit einer Rückwirkung normativer Regelungen ist durch das Vertrauensschutz- und des Verhältnismäßigkeitsprinzip beschränkt (BAG 19.06.2007 AP KSchG 1969 § 1a Nr. 4; BAG 23.01.2008 AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 40; BAG 02.10.2007 NZA-RR 2008 242). Die Regeln über die Rückwirkung von Rechtsnormen unterscheiden zwischen echter und unechter Rückwirkung. Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Rechtsnorm nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift. Sie ist verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig. Unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Rechtsnorm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen einwirkt und damit zugleich die getroffene Rechtsposition nachträglich entwertet. Grenzen der Zulässigkeit können sich bei der unechten Rückwirkung aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ergeben. Das ist dann der Fall, wenn die vom Normgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Normzweckes nicht geeignet oder nicht erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe der Neuregelung überwiegen (BAG 19.06.2007 AP KSchG 1969 § 1a Nr. 4 unter Bezugnahme auf BVerfG 15.10.1996 – 1 BvL 44, 48/92 – BVerfGE 95, 64 unter C III 2 a; BVerfG 05.02.2004 BVerfGE 109,133 = NJW 2004,739).

Da am 17.08.2011 eine Sozialplanabfindung an die Klägerin nicht ausgezahlt war, handelt es sich hier nicht um einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalt. Ein Fall der echten Rückwirkung liegt nicht vor.

Dem Sozialplan vom 17.08.2011 kommt jedoch unechte Rückwirkung zu. Er trifft für den Ausgleichsanspruch der Klägerin wegen ihres Ausscheidens zum 31.07.2011 durch Abwicklungsvertrag vom 28.06.2011 eine von 2.10 Satz 8 des Interessenausgleichs vom 16.02.2011 abweichende Regelung. Der durch den Sozialplan bewirkten unechten Rückwirkung stehen hier Gründe des Vertrauensschutzes entgegen. Die Klägerin hatte bis zum 17.08.2011 nicht nur bestimmte Erwartungen hinsichtlich des Inhalts des zu verabschiedenden Sozialplans gehegt, sie hatte darüber hinaus auch auf der Grundlage der Aussage in 2.10 Satz 8 Interessenausgleich rechtsgeschäftlich disponiert, indem sie ihren in 2.10 Satz 1 bis 7 Interessenausgleich niedergelegten Anspruch auf vorzeitiges Ausscheiden am 28.06.2011 durch Unterzeichnung des Abwicklungsvertrages realisiert hat. Da die Klägerin damit vor Abschluss des Sozialplans am 17.08.2011 für sie nicht mehr revidierbare Dispositionen für ihren beruflichen Werdegang getroffen hatte, gebührt dem Vertrauensschutz Vorrang. In der getroffenen Disposition liegt der Unterschied zur Fallgestaltung des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 19.06.2007 (AP KSchG § 1a Nr. 4). Dort hat es das Bundesarbeitsgericht für zulässig erachtet, dass die Betriebsparteien nach Zugang der Kündigung und Verstreichen der Klagefrist des § 4 KSchG nachträglich eine Anrechnung der im Kündigungsschreiben nach § 1 a KSchG ausgelobten Abfindung auf die kollektivrechtlich festgelegten Nachteilsausgleichsansprüche regelten, um einen doppelten Nachteilsausgleich gekündigter Arbeitnehmer aus § 1a KSchG einerseits und der kollektivrechtlichen Regeleung andererseits zu vermeiden. Dort hat das Bundesarbeitsgericht ein schutzwürdiges Vertrauen der betroffenen Klägerin verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die dortige Klägerin auch bei Kenntnis der späteren Anrechnungsabrede keine Möglichkeit gehabt hätte, kumulativ zwei Ansprüche auf Abfindung zu erwerben. Hätte die Klägerin schon vor Ablauf der Klagefrist gewusst, dass die Anrechnungsklausel nachträglich vereinbart werden würde, hätte sie sich nur insofern anders verhalten können, dass sie dann Kündigungsschutzklage erhoben hätte. Damit wiederum hätte sie zwar je nach Ausgang des Klageverfahrens nicht notwendig den Anspruch aus der dortigen Dienstvereinbarung, aber in jeden Fall den Anspruch nach § 1a KSchG verloren. Weiter hat das Bundesarbeitsgericht darauf hingewiesen, dass die dortige Klägerin im Zeitpunkt der nachträglichen Regelung nach Maßgabe von § 5 KSchG die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage noch hätte betreiben können. Demgegenüber hätte die Klägerin hier, wenn sie sich zu einem Ausscheiden gemäß der Frist der Kündigung vom 15.06.2011 entschieden hätte, sehr wohl die Abfindung in ungeminderter Höhe beanspruchen können. Auch stand ihr am 17.08.2011 keine dem Rechtsinstitut der nachträglichen Klagezulassung vergleichbare Möglichkeit offen, die mit Unterzeichnung des Abwicklungsvertrages am 20.06.2011 getroffenen Dispositionen zu ihrem weiteren beruflichen Werdegang zu revidieren. Aus Gründen des Vertrauensschutzes kann die Klägerin den nicht reduzierten Abfindungsbetrag entsprechend der Zusage in 2.10 Satz 8 Interessenausgleich beanspruchen. Gründe für ein ausnahmsweises Zurücktreten des Vertrauensschutzes aus sonstigen übergeordneten Gründen auf Seiten der Beklagten sind nach dem unterbreiteten Sachverhalt nicht festzustellen (vgl. hierzu: Linsenmaier, Vertrauen und Enttäuschung – zur Rückwirkung verschlechternder Betriebsvereinbarungen, FS Kreutz 2010, S. 285ff, 297,298.) Da die Klägerin aufgrund der Regelung in 2.10 Satz 8 Interessenausgleich die Sozialplanabfindung in ungeminderter – “unberührter” – Höhe beanspruchen kann, war der Klägerin der eingeforderte Abfindungsdifferenzbetrag in der zwischen den Parteien unstrittigen Höhe zuzusprechen. Die ausgeurteilte Verzinsung schuldet die Beklagte nach §§ 288, 247 BGB. Zu verzinsen ist der Bruttobetrag (BAG GS 07.03.2001 AP BGB § 288 Nr. 4).

3. Die Erledigungsklausel in § 5 des Abwicklungsvertrages steht dem Erfolg der Klage nicht entgegen. Der Anspruch der Klägerin auf eine Abfindung in nicht reduzierter Höhe unterfällt nicht dem Anwendungsbereich der Erledigungsklausel. Nach Satz 1 der Regelung unterfallen der Erledigung nicht die sich aus der Abwicklungsvereinbarung ergebenden Ansprüche. Ausgenommen von der Erledigung sind nach Satz 2 “etwaige Ansprüche des Mitarbeiters aus dem Sozialplan” . Zu den damit ausgenommenen Ansprüchen zählt die streitgegenständliche Forderung auf Auszahlung des Restbetrages der nicht reduzierten Sozialplanabfindung. Die Formulierung “etwaige Ansprüche des Mitarbeiters aus dem Sozialplan” umfasst alle Forderungen, die sich aus den von den Betriebsparteien anlässlich der Betriebsstilllegung vereinbarten Normen ergeben, die den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile infolge der geplanten Betriebsänderung regeln. Der zuerkannte Zahlungsanspruch beruht auf solchen Normen, der Regelung 2.10 Satz 8 Interessenausgleich und den dort in Bezug genommenen Abfindungsregeln des Sozialplans unter vom 17.08.2011.

4. Als unterlegene Partei hat die Beklagte gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hat die Kammer nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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