LAG Hamm, Urteil vom 18.03.2011 – 13 Sa 1816/10

August 2, 2020

LAG Hamm, Urteil vom 18.03.2011 – 13 Sa 1816/10
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 26.08.2010 – 4 Ca 1394/10 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Als freigestelltes Betriebsratsmitglied und schwerbehinderter Arbeitnehmer begehrt der Kläger eine höhere Vergütung.
Der Kläger steht seit dem 01.10.1989 als Brauer und Mälzer in den Diensten der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin. Der Kläger ist mit einem GdB von 50 schwerbehindert und seit dem Jahr 2006 freigestelltes Betriebsratsmitglied.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet das Tarifwerk für die Brauereien im Lande Nordrhein-Westfalen Anwendung. Der Kläger erhält derzeit eine Vergütung nach Bewertungsgruppe V des § 3 Einheitlicher Bundesrahmentarifvertrag.
Im März/April 2009 erfolgte im “Bereich TECHNIK / Flaschenabfüllung” eine “interne Stellenausschreibung”, die auszugsweise wie folgt lautet:
Stellvertreter des Anlagenschichtführers A 3 / A 4
im 3-Schicht-Betrieb
Aufgabenstellung:

Überwachung der Abfüllprozesse, der Reinigung und der Nebenarbeiten

Unmittelbare Verantwortlichkeit für die Qualität und Ausstattung bei der Abfüllung

Führen der Dokumentationen über Abfüllung und Reinigung nach den Vorgaben von QM und HACCP

Außerhalb der o.g. Tätigkeit Einsatz als Maschinenfahrer in der A3 / A4 (und andere Abfüllanlagen)
Anforderungen:

Längere Berufserfahrung als Maschinenfahrer oder Handwerker / alternativ Brauertätigkeit
Da sich in der Folgezeit niemand bewarb, wurden arbeitgeberseits u.a. die Arbeitnehmer W1 und K2 angesprochen, die über keine Füllererfahrung verfügten.
Mit Wirkung ab 01.05.2009 wurde dann die Stelle mit dem Arbeitnehmer S1 besetzt, der als langjähriger Füllerfahrer über Erfahrungen im Bereich der Flaschenabfüllung verfügt. Der Mitarbeiter erhält für die Zeiten, in denen er Anlagenschichtführer tatsächlich vertritt, eine Vergütung nach § 3 Bewertungsgruppe VI des Einheitlichen Bundesrahmentarifvertrages.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm wäre die Stelle des stellvertretenden Anlagenschichtführers übertragen worden, wenn er zu dem Zeitpunkt nicht als Betriebsratsmitglied freigestellt gewesen wäre. Deshalb stehe ihm die entsprechende Vergütungsdifferenz für den Zeitraum ab Mai 2009 zu. – Im Übrigen hätte er bei gleicher Eignung als Schwerbehinderter bevorzugt werden müssen.
Ausgehend von einer monatlichen Vergütungsdifferenz in Höhe von 126,51 Euro;, hat der Kläger für den Zeitraum ab Mai 2009 bis Februar 2010 beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.265,10 Euro; brutto nebst einer Verzinsung in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 126,51 Euro; seit dem 31.05, 30.06., 31.07., 31.08., 30.09., 31.10., 30.11., 31.12.2009 sowie 31.01. und 28.02.2010 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat ausgeführt, dem Kläger wäre unabhängig von seiner Betriebsratstätigkeit und Schwerbehinderung die ausgeschriebene Stelle nicht zugesprochen worden. Entsprechend der Vorgabe, bevorzugt Mitarbeiter aus dem Bereich des Füllens auszuwählen, habe man sich für den Arbeitnehmer S1 entschieden; der Kläger weise keine entsprechenden Vorkenntnisse auf.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 26.08.2010 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe nicht dargelegt, dass die Übertragung der Position des stellvertretenden Anlagenschichtführers die betriebliche Entwicklung eines Brauers und Mälzers widerspiegele. Auch sei nicht erkennbar, dass der Kläger die Position bei einer Bewerbung erhalten hätte, weil die Beklagte sich gerade für den langjährig als Füllerfahrer tätigen und dementsprechend mit einschlägigen Erfahrungen ausgestatteten Arbeitnehmer S1 entschieden habe.
Es liege auch keine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung vor, weil der Kläger nicht über die gleiche Eignung wie sein Kollege S1 verfügt habe.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung.
Er stützt sein Begehren in erster Linie auf § 78 Satz 2 BetrVG. Die Tatsache, dass die Beklagte auch nicht über Füllererfahrung verfügende Arbeitnehmer im Vorfeld der Besetzung angesprochen habe, mache deutlich, dass es bei der Stellenbesetzung auf dieses Kriterium nicht entscheidend angekommen sei. – Im Übrigen liege in seiner Person eine Benachteiligung als schwerbehinderter Arbeitnehmer vor.
Dementsprechend müsse die Beklagte für den Zeitraum ab Mai 2009 bis Oktober 2010 entsprechend den tatsächlichen Einsatzzeiten des Stelleninhabers S1 Nachzahlungen gewähren; hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung wird insoweit verwiesen auf den Berufungsbegründungsschriftsatz vom 24.11.2010 (Bl. 98 ff. d.A.).
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 26.08.2010 – 4 Ca 1394/10 – abzuändern und
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger
a) 39,22 Euro; brutto nebst einer Verzinsung in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2009 zu zahlen,
b) 39,22 Euro; brutto nebst einer Verzinsung in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.06.2009 zu zahlen,
c) 156,88 Euro; brutto nebst einer Verzinsung in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2009 zu zahlen,
d) 117,66 Euro; brutto nebst einer Verzinsung in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.08.2009 zu zahlen,
e) 101,97 Euro; brutto nebst einer Verzinsung in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2009 zu zahlen,
f) 172,57 Euro; brutto nebst einer Verzinsung in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2009 zu zahlen,
g) 125,50 Euro; brutto nebst einer Verzinsung in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2009 zu zahlen,
h) 117,66 Euro; brutto nebst einer Verzinsung in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2009 zu zahlen,
i) 39,22 Euro; brutto nebst einer Verzinsung in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2010 zu zahlen,
j) 156,88 Euro; brutto nebst einer Verzinsung in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2010 zu zahlen,
k) 143,86 Euro; brutto nebst einer Verzinsung in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2010 zu zahlen,
l) 175,82 Euro; brutto nebst einer Verzinsung in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2010 zu zahlen,
m) 87,91 Euro; brutto nebst einer Verzinsung in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2010 zu zahlen,
n) 175,82 Euro; brutto nebst einer Verzinsung in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.06.2010 zu zahlen,
o) 135,86 Euro; brutto nebst einer Verzinsung in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2010 zu zahlen,
p) 175,82 brutto nebst einer Verzinsung in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.08.2010 zu zahlen,
q) 95,90 Euro; brutto nebst einer Verzinsung in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2010 zu zahlen,
r) 167,83 Euro; brutto nebst einer Verzinsung in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2010 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, es liege keine Benachteiligung vor, weil der Arbeitnehmer S1 angesichts seiner langjährigen Berufserfahrung im Bereich des Füllers besser als der Kläger qualifiziert gewesen sei für die Übernahme der Position des stellvertretenden Anlagenschichtführers. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass sie im Vorfeld mit dem Kläger gleichqualifizierte Arbeitnehmer angesprochen habe.
§ 81 Abs. 1 SGB IX sei schon deshalb nicht einschlägig, weil man keine Neubesetzung einer Stelle vorgenommen, sondern lediglich Teilaufgaben im Vertretungsfalle übertragen habe. Im Übrigen habe sich der Kläger als Schwerbehinderter auch gar nicht beworben. Schließlich verfüge der jetzige Stelleninhaber auch über eine höhere Qualifikation.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger für den streitbefangenen Zeitraum ab Mai 2009 kein Anspruch auf Zahlung einer Vergütung nach § 3 Bewertungsgruppe VI des Einheitlichen Rahmentarifvertrages für die Zeiten zusteht, in denen der Arbeitnehmer S1 als Stellvertreter des Anlagenschichtführers in dieser Position tatsächlich zum Einsatz gekommen ist.
Losgelöst von allen sonstigen durch die Beklagtenseite vorgebrachten Einwänden steht der Anwendbarkeit der Vorschriften des § 37 Abs. 4 Satz 1 und § 78 Satz 2 BetrVG (der Kläger als freigestelltes Betriebsratsmitglied) sowie des § 15 Abs. 1 AGG (der Kläger als Schwerbehinderter) entscheidend entgegen, dass die ausgeschriebene Stelle eines Stellvertreters des Anlagenschichtführers dem Arbeitnehmer S1 wegen dessen besserer Qualifikation zu Recht übertragen wurde.
Nach dem Ausschreibungstext ging es im Bereich der “Flaschenabfüllung” um die Besetzung der genannten Position, wobei nach der Aufgabenstellung u.a. Abfüllprozesse zu überwachen und Dokumentationen über die Abfüllung zu führen sind; ebenfalls besteht eine unmittelbare Verantwortlichkeit für die Qualität und Ausstattung bei der Abfüllung.
Bei den Anforderungen wird u.a. auf eine längere Berufserfahrung als Maschinenfahrer abgestellt, den es nur im Abfüllbereich gibt. Wenn demgegenüber auch eine handwerkliche Erfahrung und alternativ eine Brauertätigkeit für denkbar gehalten wird, kommt darin zum Ausdruck, dass nicht zwingend eine längere Berufserfahrung im Bereich der Abfüllung vorausgesetzt war. Dazu passt, dass die Beklagte, nachdem Bewerbungen ausgeblieben waren, auch andere Arbeitnehmer ohne Füllererfahrung angesprochen hat.
Entscheidend ist aber, dass letztlich die Stelle mit dem Arbeitnehmer S1 besetzt wurde, der aufgrund seiner langjährigen einschlägigen Erfahrungen besser als der Kläger dafür qualifiziert war, den verlangten Aufgaben im Bereich der Abfüllanlage A3/A4 gerecht zu werden.
Vor dem Hintergrund lässt sich in der Person des Klägers weder als freigestelltes Betriebsratsmitglied noch als Schwerbehinderter eine rechtserhebliche Benachteiligung feststellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.

Schlagworte

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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