LAG Hamm, Urteil vom 25.06.2010 – 13 Sa 220/10

September 30, 2020

LAG Hamm, Urteil vom 25.06.2010 – 13 Sa 220/10

Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 08.01.2010 – 1 Ca 1297/09 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung. Darüber hinaus begehrt der Kläger seine Weiterbeschäftigung sowie die Zahlung einer anteiligen Jahressonderleistung.
Der am 11.03.1956 geborene Kläger ist verheiratet und hat ein unterhaltsberechtigtes Kind. Er ist seit dem 11.03.1985 als Mitarbeiter in der Fertigung für die Beklagte, die insgesamt 29 Arbeitnehmer beschäftigt, tätig – zuletzt zu einer Bruttomonatsvergütung in Höhe von 2.365,– euro;. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet gemäß § 3 des schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. ff. d. A.) das Tarifwerk der “Textilindustrie Nord-West, Tarifbereich Westfalen/Osnabrück” Anwendung.
Der Kläger ist ein – zwischenzeitlich wiedergewähltes – Mitglied des im Betrieb bestehenden dreiköpfigen Betriebsrates.
Die Beklagte stellt Kunststoffbeläge für die Produktion u.a. von Skiern und Snowboards her. Am 10.03.2009 waren für die in Taiwan ansässige Firma F1 China (im Folgenden kurz: Firma F1), die einer Unternehmensgruppe mit der Firma B3 als einer der Hauptkunden der Beklagten angehört, 1.000 lfm. eines bestimmten Belages zu einem Meterpreis von 3,80 euro; zuzüglich Mehrwertsteuer zu produzieren. Da der Kunde vorab bereits gezahlt hatte, erhielt der Arbeitsplan für den Auftrag die Bemerkung: “ACHTUNG – MENGE EXAKT EINHALTEN – VORKASSE”.
Das Material wurde zunächst in zwei sog. Ronden mit jeweils 550-570 lfm. hergestellt. Im Rahmen des weiteren Produktionsprozesses kam dem Kläger zunächst die Aufgabe zu, an einer mit einem Meterzähler ausgestatteten Anlage das sog. Beflammen durchzuführen; es ist erforderlich, damit der Belag am jeweiligen Sportgerät haftet. Dabei hatte er eine Qualitätskontrolle und ggf. die Dokumentation von Fehlern im sog. Flammschein vorzunehmen.
Anschließend verrichtete der Kläger das sog. Abrollen/Ablängen, also das Schneiden in kleinere Rollen, um das Material in händelbaren Einheiten an den Kunden versenden zu können. Schließlich folgte der von ihm ebenfalls zu erledigende Arbeitsgang “Endkontrolle”.
Die insgesamt 10 Rollen, die an den Kunden versandt wurden, waren mit Etiketten versehen. Die ersten fünf Etiketten wiesen jeweils eine Rollenlänge von 90 lfm. auf; es ergab sich bei 10 Rollen eine Gesamtmenge von 960 lfm. Hinsichtlich der Einzelheiten wird verwiesen auf die Anlage 8 zum Beklagtenschriftsatz vom 27.10.2009 (Bl. 84 d. A.). Demgegenüber trug der Kläger in das bei der Beklagten verbliebene “Kontrollblatt Endkontrolle” (Bl. 83 d. A.), das normalerweise mit den Etikettausdrucken identische Daten aufweist, für die ersten vier Rollen jeweils eine Länge von 100 lfm. ein, was auch in den Lieferschein übernommen wurde; dies führte zu einer Gesamtmengenzahl von 1.000 lfm.
Am 04.05.2009 reklamierte die Firma F1 die Mindermenge, worauf der Geschäftsführer der Beklagten den Sachverhalt vor Ort klären und den Kunden besänftigen musste. Dabei stellte sich heraus, dass tatsächlich ca. 980 lfm. beim Kunden angekommen waren, weil üblicherweise pro Rolle immer ein paar Meter mehr geliefert werden.
Nachdem dem Kläger in einem Gespräch am 13.05.2009 Gelegenheit gegeben worden war, sich dazu zu äußern, wandte sich die Beklagte mit Schreiben vom 14.05.2009 – und auch mündlich – an den Betriebsrat mit dem Ersuchen, einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung zuzustimmen (Bl. 95 d.A.).
Nachdem am 15.05.2009 die Zustimmung erteilt worden war (Bl. 96 d.A.), wurde dem Kläger am 18.05.2009 unter Vorlage einer Originalvollmacht des damaligen Geschäftsführers R2 die von der kaufmännischen Angestellten K3 und dem Produktionsleiter R3 unterzeichnete “fristlose Kündigung” vom 15.05.2009 übergeben.
Dagegen wendet der Kläger sich mit seiner Klage.
Er hat behauptet, den Produktionsleiter R3 darauf aufmerksam gemacht zu haben, auf den beiden Ronden seien mehr Meter als vom Kunden bestellt. Dieser habe ihm daraufhin gesagt, sie sollten mitgeliefert, aber nicht aufgeschrieben werden. Daraufhin habe er auf den ersten für den Kunden bestimmten Rollen jeweils nur 90 lfm. vermerkt, obwohl sich darauf tatsächlich mehr Meter befunden hätten. Auf der zweiten Ronde hätte sich dann am Ende eine Ausschussmenge von ca. 100 lfm. befunden. Daraufhin habe er, was er im Nachhinein selber nicht mehr nachvollziehen könne, für die ersten vier Rollen im Kontrollblatt jeweils 100 lfm. eingetragen; wegen der dort vorhandenen Mehrmeter habe er darauf vertraut, noch auf die bestellte Gesamtmenge zu kommen.
Im Übrigen hat der Kläger den ordnungsgemäßen Ablauf des Zustimmungsverfahrens beim Betriebsrat bestritten und die Kündigung nach § 174 BGB zurückgewiesen.
Der Kl. hat schließlich die Auffassung vertreten, ihm stehe eine anteilige Jahressonderzahlung für die Monate Januar bis April 2009 zu.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die fristlose Kündigung vom 15.05.2009 nicht aufgelöst wurde, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 788,33 euro; brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit Zustellung zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger als Arbeiter in der Fertigung zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages zu beschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, die unstreitig durchgeführte Manipulation des Kontrollblatts und die damit verbundene Täuschung über die ordnungsgemäße Auftragsabwicklung habe die Basis für eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger zerstört. Der Vorfall sei umso gravierender, weil im Arbeitsplan besonders vermerkt gewesen sei, dass die Liefermenge exakt eingehalten werden müsse. Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass der Kunde nur mit erheblichem Einsatz zu beruhigen gewesen wäre.
Erschwerend falle ins Gewicht, dass der Kläger in der Vergangenheit auch schon mehrmals seine Pflichten verletzt habe. Insoweit ist unstreitig, dass er zuletzt wegen eines Vorfalls am 26.09.2006 am 25.01.2006 eine Abmahnung erhalten hat; darin wird ihm vorgehalten, wegen einer falschen Maschineneinstellung statt 111 mm nur 101,5 mm Breite geschält, trotzdem aber im Schälschein jeweils 110,5 mm Breite vermerkt zu haben (Bl. 93 d. A.). Wegen der weiteren drei Vorfälle aus den Jahren 1991, 1998 und 2004 wird Bezug genommen auf die Ausführungen im Beklagtenschriftsatz vom 27.10.2009, S. 15 f. (Bl. 69 f. d. A.).
Nach alledem sei die außerordentliche Kündigung wirksam, so dass gemäß § 3 des einschlägigen Tarifvertrages über Jahressonderzahlung auch kein Anspruch auf diese Leistung bestehe.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 08.01.2010 der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe zwar nicht unerheblich seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt, weil er im Kontrollblatt unrichtige Angaben gemacht und dadurch das Entdecken einer Fehlmenge verhindert habe. Trotzdem sei eine außerordentliche Kündigung unverhältnismäßig. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Kläger keinen eigenen Vorteil beabsichtigt und – unwiderlegbar – darauf vertraut habe, eine ausreichende Menge sei noch vorhanden gewesen. Es habe sich um eine Kurzschlussreaktion gehandelt, bei der weder die Beklagte noch der Kunde übervorteilt werden sollten.
Deshalb könne der Kläger auch seine Weiterbeschäftigung sowie die Gewährung der anteiligen Jahressonderzahlung verlangen.
Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung.
Sie meint, eine außerordentliche Kündigung sei gerechtfertigt, weil der Kläger durch die Manipulation von Kontrolldaten über einen von ihm begangenen Arbeitsfehler getäuscht habe. So habe er in Missachtung bestehender Anweisungen die Arbeitsvorgänge des Beflammens und der Kontrolle nicht nacheinander durchgeführt, sondern parallel zum Beflammen an einem weiter entfernten Tisch Ware kontrolliert; anderenfalls hätte er schon beim Beflammen Fehler erkennen und Korrekturen vornehmen bzw. Ware aussortieren können – mit einer entsprechenden Dokumentation.
Durch die manipulative Handlungsweise sei auch die Beziehung zum Kunden F1 konkret gefährdet worden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 08.01.2010 – 1 Ca 1297/09 – abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er stützt sich dabei auf sein erstinstanzliches Vorbringen.
Wegen des weiteren Vortrags beider Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist in vollem Umfang unbegründet. Das Arbeitsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die streitbefangene außerordentliche Kündigung vom 15.05.2009 unwirksam ist und deshalb der Kläger von der Beklagten die Weiterbeschäftigung sowie die Gewährung der anteiligen Jahressonderzahlung verlangen kann.
I.
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG ist im Falle des Klägers, der Mitglied des im Betrieb bestehenden Betriebsrates ist, eine Kündigung nur nach Maßgabe des § 626 BGB zulässig, sofern – wovon hier zu Gunsten der Beklagten ausgegangen wird – der Betriebsrat dazu gemäß § 103 Abs. 1 BetrVG wirksam seine Zustimmung erteilt hat.
Nach § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der (fiktiven) Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Soweit es – wie hier – um Fehlleistungen eines Arbeitnehmers geht, können die Voraussetzungen ausnahmsweise dann erfüllt sein, wenn infolge der Fehlleistungen ein erheblicher Schaden entstanden ist und auch für die Zukunft ähnliche vertragswidrige Verhaltensweisen zu befürchten sind. Im Regelfall können aber Leistungsmängel den Arbeitgeber allenfalls zu einer ordentlichen Kündigung berechtigen (vgl. BAG, 11.12.2003 – 2 AZR 667/02 – AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 48; LAG Düsseldorf, 25.07.2003 – 14 Sa 657/03 – LAGE BGB 2002 § 626 Nr. 2; ErfK/Müller/Glöge, 10. Aufl., § 626 BGB Rn. 128; Stahlhacke/Preis, 10. Aufl., Rn. 596, 600).
Bei der gebotenen Interessenabwägung, in der alle Umstände des Einzelfalles einzubeziehen sind, kommt der Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen beanstandungsfreier Bestand ein besonderes Gewicht zu; ferner können das Bestehen einer Wiederholungsgefahr, das Maß der dem Arbeitgeber entstandenen Schädigung sowie die Frage, ob dem Verhalten des Arbeitnehmers eine besondere Verwerflichkeit innegewohnt hat, in Betracht zu ziehen sein (BAG, 27.04.2006 – 2 AZR 415/05 – AP BGB § 626 Nr. 203).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze reicht das dem Kläger vorgeworfene Verhalten nicht aus, um ein im maßgeblichen Zeitpunkt des Kündigungszugangs am 18.05.2009 mehr als 24 Jahre bestandenes Arbeitsverhältnis zu einem damals 53 Jahre alten Arbeitnehmer, der verheiratet ist und ein Kind hat, mit sofortiger Wirkung zu beenden.
Allerdings ist festzustellen, dass der Kläger am 10.03.2009 im einschlägigen Kontrollblatt bei vier der 10 Rollen die Meterzahlen jeweils von 90 auf 100 lfm. verändert hat, ohne eine entsprechende Prüfung vorgenommen zu haben. Dabei war ihm zuvor durch den einschlägigen Arbeitsplan unmissverständlich vor Augen geführt worden, wie wichtig es war, die Menge exakt einzuhalten. Es wäre deshalb zwingend erforderlich gewesen, eine entsprechende Überprüfung vorzunehmen, statt nach einer ausgesonderten Fehlermenge, so der Kläger, einfach davon auszugehen, die verbleibende Restmenge reiche noch aus, um den Auftrag über 1.000 lfm. zu erfüllen.
Demgegenüber ist aber zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er davon ausgehen konnte, dass jede der 10 Rollen mehr als die jeweils georderten Meter umfasste, weil unstreitig pro Rolle immer ein paar Meter mehr geliefert werden als bestellt. So wiesen im konkreten Fall tatsächlich auch zwei Rollen 103 bzw. 107 lfm. auf, und beim Kunden sind tatsächlich ca. 980 statt der etikettenmäßig ausgewiesenen 960 lfm. angekommen. Wenn der Kläger in dieser Situation davon ausging, die Ware umfasse zusätzlich weitere ca. 20 Meter im Wert von 76,– euro; zuzüglich Mehrwertsteuer, was 2 % der Gesamtmenge ausmachte, dann wird darin deutlich, dass er nicht die Absicht hatte, seinen Arbeitgeber oder den Kunden zu schädigen. Anschaulich wird dies auch dadurch, dass er in gutem Glauben an eine korrekte Mengenlieferung trotz der Diskrepanz zwischen den Eintragungen auf dem Lieferschein und den Etiketten bei diesen keine Veränderungen vornahm. Damit hat er eine auf Ehrlichkeit ausgerichtete Grundhaltung zum Ausdruck gebracht (vgl. BAG, a.a.O.).
Letztlich wird ihm ein Leistungsmangel vorgeworfen, was den zu beklagenden Vertrauensverlust – anders als z.B. bei Kassenmanipulationen – begrenzt und zumindest noch für die Dauer der fiktiven tariflichen Kündigungsfrist eine vertrauensvolle Zusammenarbeit erwarten lässt (vgl. BAG, 17.01.2008 – 2 AZR 821/06 – AP KSchG 1969 § 15 Nr. 62). Daran ändert die Tatsache nichts, dass dem Kläger auch schon in der Vergangenheit Fehlleistungen vorgehalten wurden, die in zwei Fällen zu Abmahnungen geführt haben. Denn einerseits liegt der letzte Vorwurf schon fast 2 ½ Jahre zurück, und andererseits ist nach einer einschlägigen Abmahnung wegen Schlechtleistungen ggf. “nur” eine – hier nicht mögliche – ordentliche Kündigung sozial gerechtfertigt (vgl. BAG, 11.12.2003 – 2 AZR 607/02 – AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 48).
Zu Gunsten des Klägers wirkt sich letztlich auch aus, dass zwar der Geschäftsführer der Beklagten nach erfolgter Beanstandung den Kunden F1 vor Ort auf Taiwan aufsuchen musste, aber durch das gerügte Fehlverhalten keine durch Tatsachen belegte konkrete Gefährdung der Geschäftsbeziehung – auch zur gesamten B3-Gruppe – eingetreten ist, was bei einer einmaligen Fehlmenge von 2 % auch verwunderlich gewesen wäre.
II.
Der Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten auf Fortbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen ergibt sich aus den §§ 611, 613, 242 BGB i.V.m. Artikel 1, 2 Abs. 1 GG.
Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Großen Senats des BAG (AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 14) kann der gekündigte Arbeitnehmer die arbeitsvertragsgemäße Beschäftigung über den Zeitpunkt des Zugangs der streitbefangenen Kündigung hinaus verlangen, wenn diese unwirksam ist und überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers nicht entgegenstehen.
In Fällen wie hier, wo die Kündigung, wie unter I. der Gründe festgestellt, rechtsunwirksam ist, überwiegt in aller Regel das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers. In einer solchen Situation ist es die Aufgabe des Arbeitgebers, zusätzliche Umstände darzulegen, aus denen sich im Einzelfall ein fortdauerndes vorrangiges Interesse ergibt, den Arbeitnehmer trotzdem nicht zu beschäftigen (BAG AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 14, Bl. 13 R).
Solche besonderen Umstände sind vorliegend von der Beklagten nicht dargelegt worden. So war auch dem Beschäftigungsbegehren des Klägers stattzugeben.
III.
Der Anspruch des Klägers auf Gewährung einer anteiligen Jahressonderzahlung in Höhe von 788,33 euro; brutto für die Monate Januar bis April 2009 folgt aus Ziffer 3 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages i.V.m. § 3 des Tarifvertrages über Jahressonderzahlung vom 03.08.1990.
Der Zinsanspruch ergibt sich insoweit aus § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.

Schlagworte

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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