LAG Hamm, Urteil vom 27.01.2011 – 17 Sa 1365/10

August 31, 2020

LAG Hamm, Urteil vom 27.01.2011 – 17 Sa 1365/10

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 10.02.2010 – 6 Ca 2647/09 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Klägers zur Teilnahme an Haupt-, Themen- und Gesamtkonferenzen der Musik- und Kunstschule der Beklagten.

Der am 07.03.1954 geborene Kläger ist seit Juni 1987 an der Musik- und Kunstschule als Klavierlehrer mit einer wöchentlichen Unterrichtszeit von 12 Stunden tätig.

Dem Arbeitsverhältnis liegt ein Arbeitsvertrag vom 26.03.1990 (Bl. 16, 17 d.A.) zugrunde. Gemäß § 3 des Arbeitsvertrages hat der Kläger die allgemeinen und besonderen Weisungen der Beklagten, insbesondere die Dienstanweisung für Lehrkräfte der Musik- und Kunstschule und die Schulordnung zu beachten.

Auf das Arbeitsverhältnis ist seit dem 01.10.2005 der TVöD-VKA anwendbar.

Gemäß § 52 Nr. 2 TVöD-BT-V sind Musikschullehrerinnen und Musikschullehrer vollbeschäftigt, wenn die arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 30 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten (1350 Unterrichtsminuten) beträgt. Nach der Protokollerklärung zu Abs. 1 der Tarifnorm ist bei der Festlegung der Zahl der Unterrichtsstunden berücksichtigt worden, dass Musikschullehrer neben der Erteilung von Unterricht insbesondere folgende Aufgaben zu erledigen haben:

a. Vor- und Nachbereitung des Unterrichts (Vorbereitungszeiten),

b. Abhalten von Sprechstunden,

c. Teilnahme an Schulkonferenzen und Elternabenden,

d. Teilnahme am Vorspiel der Schülerinnen und Schüler,

soweit dieses außerhalb des Unterrichts stattfindet,

e. Mitwirkung an Veranstaltungen der Musikschule sowie

Mitwirkung im Rahmen der Beteiligung der Musikschule

an musikalischen Veranstaltungen (z.B. Orchesterauf-

führungen, Musikwochen und ähnliche Veranstaltungen),

die der Arbeitgeber, einer seiner wirtschaftlichen Träger

oder Dritte, dessen wirtschaftlicher Träger der Arbeitgeber

ist, durchführt,

f. Mitwirkung an Musikwettbewerben und ähnlichen Ver-

anstaltungen,

g. Teilnahme an Musikschulfreizeiten an Wochenenden und

in den Ferien.

In Nr. 11 ihrer Arbeitsanweisung für die Lehrkräfte der Musik- und Kunstschule (MKS) vom 01.09.2005 in der Fassung vom 05.07.2009 traf die Beklagte folgende Regelung:

11. Kommunikation innerhalb der MKS

Die MA halten sich jeden Mittwochvormittag von 9 bis 11.30 Uhr für dienstliche Belange frei. Es wird für Gesamt- und Fachkonferenzen, Dienstbesprechungen u.ä. genutzt, wenn nicht andere Termine vereinbart werden.

Hauptkonferenzen finden mindestens viermal im Jahr statt. Hinzu kommen zwei bis drei Themenkonferenzen und Anfang des Jahres eine Gesamtkonferenz. Die Termine der Haupt-, Themen- und Gesamtkonferenzen eines Kalenderjahres werden spätestens in der letzten Hauptkonferenz des Jahres bekannt gegeben. Die Tagesordnung für die Konferenz hängt im Lehrerzimmer aus. Die L können auf dem ausgehängten Formular Ergänzungswünsche zur Tagesordnung äußern.

Fachkonferenzen (gemeint sind auch die Konferenzen der Sparte Kunst) finden nach Bedarf statt und werden möglichst langfristig terminiert. Dienstbesprechungen werden bei Bedarf auch kurzfristig angekündigt oder für andere Wochentage vereinbart.

Die Teilnahme an den Haupt-, Themen-, und Gesamtkonferenzen gehört zu den dienstlichen Aufgaben aller pädagogischen MA. MA mit einem Unterrichtsauftrag von 7 oder weniger JWSt können bei wichtigem Grund auf Antrag von der Teilnahme entpflichtet werden. Der Antrag muss schriftlich, spätestens drei Tage vor dem Konferenztermin, bei der SLK eingegangen sein.

Die Teilnahme an Fachkonferenzen und Dienstbesprechungen gehört zu den dienstlichen Pflichten aller pädagogischen MA.

Informationen und Arbeitsanweisungen, die in Konferenzen bekannt gegeben werden, gelten als offiziell übermittelt. Daraus ergibt sich die Verpflichtung der MA, die nicht teilgenommen haben, sich über Inhalte und Ergebnisse der Konferenzen zu informieren.

Darüber hinaus werden wichtige Informationen per Aushang im Lehrerzimmer oder über das interne Magazin MKS aktuell übermittelt. Email/Internet.

Wegen des Inhaltes einer Hauptkonferenz wird auf die von dem Kläger mit Schriftsatz vom 20.01.2010 vorgelegten Protokolle der Hauptkonferenzen vom 15.10.2008, 17.12.2008 und 01.04.2009 (Bl. 132 bis 137 d.A., 178 bis 182, 183 bis 187 d.A.) Bezug genommen.

Nach dem Protokoll vom 01.04.2009 erläuterte der Schulleiter die Konferenzstruktur wie folgt:

Hauptkonferenzen

Die HK werden von mir in Art einer Informationsveranstaltung durchgeführt. Es soll zum Austausch kommen, aber Raum für Diskussionen ist nicht ausreichend vorhanden, wenn ich die Zeit im Auge behalten will. Es gibt bei uns unterschiedliche Arten von Konferenzen:

Hauptkonferenzen mit Themen, die möglichst alle oder wenigstens viele angehen, Themenkonferenzen (Orchester, Veranstaltungen, demnächst JeKi), die einen höheren Diskussionsanteil haben sollen, Fachkonferenzen mit pädagogischen und organisatorischen Inhalten und einmal im Jahr die Gesamtkonferenz zu der auch unser Förderverein, der Beirat und unsere Vorgesetzten eingeladen werden. Letztere ist schwerpunktmäßig eine Bilanz-, Präsentations- und Informationsveranstaltung.

Mit seiner am 18.08.2009 bei dem Arbeitsgericht Bielefeld eingegangenen Klage wendet sich der Kläger – soweit für das Berufungsverfahren erheblich – gegen seine Verpflichtung zur Teilnahme an Haupt-, Themen- und Gesamtkonferenzen.

Unter Bezugnahme auf eine von dem Verband Deutscher Musikschulen erstellte Arbeitsplatzbeschreibung (Bl. 141 bis 145 d.A.) hat er die Auffassung vertreten, seine verpflichtende Heranziehung zu den genannten Konferenzen sei rechtswidrig.

Er hat behauptet:

Nach der vorgelegten Stellenbeschreibung sei ein vollzeitbeschäftigter Musikschullehrer verpflichtet, wöchentlich eine Stunde für Werk- und Literaturstudium und sechs Stunden für instrumentales Üben aufzuwenden. Die ihm abgeforderten Zusammenhangstätigkeiten einschließlich der Konferenzteilnahme stünden in keiner angemessenen Relation zu seiner Unterrichtsverpflichtung.

Zu berücksichtigen sei, dass er vor Inkrafttreten der Arbeitsanweisung vom 01.09.2005 (Bl. 97 bis 104 d.A.) von der Teilnahme an Hauptkonferenzen befreit gewesen sei. Er sei zwar grundsätzlich verpflichtet gewesen, an Fachkonferenzen teilzunehmen, allerdings sei ein gelegentliches Fehlen toleriert worden. Nach einer Arbeitsanweisung vom 08.06.1993 seien pädagogische Mitarbeiter mit einer wöchentlichen Unterrichtszeit von unter 13 Unterrichtsstunden von der Teilnahme an Hauptkonferenzen befreit gewesen. Auch nach einer Arbeitsanweisung vom 01.12.1997 sei eine Konferenzbefreiung auf Antrag erst bei Mitarbeitern ab einer wöchentlichen Unterrichtszeit von 13 Stunden erforderlich gewesen.

Durch die neuen Arbeitsanweisungen werde er im Vergleich zu vollzeitbeschäftigten Kollegen überproportional belastet.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, an den Haupt-, Themen- und Gesamtkonferenzen teilzunehmen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen:

Der Kläger werde durch die Zusammenhangstätigkeit der Konferenzteilnahme nicht über Gebühr in Anspruch genommen. Die Tarifvertragsparteien seien davon ausgegangen, dass ein vollzeitbeschäftigter Musikschullehrer 30 Unterrichtsstunden á 45 Minuten zu leisten habe, um auf die tarifliche Vollarbeitszeit von 39,5 Stunden zu kommen. Daraus folge, dass Lehrkräfte je Unterrichtsstunde 34 Minuten Zusammenhangstätigkeit erbringen müssten. Der Kläger sei als Teilzeitbeschäftigter verpflichtet, bei hochgerechnet 39 Unterrichtswochen 274 Zeitstunden Zusammenhangstätigkeiten zu leisten.

Sie beraume jährlich vier Hauptkonferenzen, eine Gesamtkonferenz und zwei Fachkonferenzen an. Eine Konferenz erfordere einen Zeitaufwand von zwei Stunden. Darüber hinaus habe der Kläger jährlich am Instrumententag und dem Schulfest mit einem Zeitaufwand von jeweils maximal vier Stunden teilzunehmen.

Mit Urteil vom 04.02.2010 hat das Arbeitsgericht Bielefeld den Feststellungsantrag zurückgewiesen und insoweit ausgeführt:

Der Kläger könne nicht verlangen, von der Teilnahme an den Haupt- und Gesamtkonferenzen der Musik- und Kunstschule befreit zu werden.

Nach der Protokollnotiz zu § 52 Nr. 2 Abs. 1 TVöD-BT-V-VKA sei von den Tarifvertragsparteien u.a. die Teilnahme an Schulkonferenzen als Zusammenhangstätigkeit berücksichtigt worden.

Die Unterrichtszeit sei nur ein Teil der Arbeitszeit der Lehrkräfte. Nur dieser Teil sei exakt messbar und deshalb konkret durch die Tarifvertragsparteien geregelt worden. Hinsichtlich der Zusammenhangstätigkeiten werde dem öffentlichrechtlichen Arbeitgeber zwar kein unbegrenzter Gestaltungsspielraum eingeräumt, seine Festlegungen müssten sich im Rahmen der maßgeblichen tariflichen Arbeitszeit halten.

Die Kammer habe nicht feststellen können, dass diese überschritten sei. Soweit der Kläger der Auffassung sei, dass allein durch das wöchentliche eigene Üben des Klavierspiels sein Kontingent an geschuldeten Zusammenhangstätigkeiten ausgeschöpft werde, sei die Kammer der Auffassung, dass diese Tätigkeit zu der geschuldeten Arbeitstätigkeit eines Musikschullehrers gehöre. Das instrumentale Üben werde von den Tarifvertragsparteien in der Protokollerklärung nicht erwähnt.

Da der Kläger seinen Vortrag, durch die als Zusammenhangstätigkeiten anerkannten Tätigkeiten wie Vorbereitung, Elternkontakte etc. das zur Verfügung stehende Zeitkontingent ausgeschöpft zu haben, so dass eine Teilnahme an den Konferenzen zu einer überobligatorischen Beeinträchtigung führe, nach Bestreiten der Beklagten nicht unter Beweis gestellt habe, führe dieser nicht zu Rechtswidrigkeit der Teilnahmeverpflichtung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteils wird auf Blatt 198 bis 210 d.A. Bezug genommen.

Gegen das ihm am 14.07.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10.08.2010 bei dem Landesarbeitsgericht eingehend Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 14.10.2010 am 14.10.2010 bei dem Landesarbeitsgericht eingehend begründet.

Er rügt das erstinstanzliche Urteil als fehlerhaft und führt aus:

Seine Teilnahmeverpflichtung an Fachkonferenzen stehe nicht im Streite. Diese seien nicht gleichzusetzen mit Themenkonferenzen.

Er nehme jährlich an weniger als drei Fachkonferenzen und weniger als sieben weiteren Konferenzen (Gesamtkonferenzen, Hauptkonferenzen, Themenkonferenzen) sowie an dem Schulfest und dem Instrumententag teil.

Das erstinstanzliche Gericht sei fälschlicherweise von einer tariflichen Arbeitszeit von 39,5 Stunden statt gegenwärtig zutreffend 39 Wochenstunden ausgegangen.

Der Kläger ist der Auffassung, sein Recht, die Teilnahme an den genannten Konferenzen zu verweigern, folge schon aus dem Arbeitsvertrag. Bis zur Arbeitsanweisung vom 01.09.2005 sei er zur Teilnahme an Konferenzen nicht verpflichtet gewesen. Die Beklagte habe in unzulässiger Weise seine Teilnahmeverpflichtungen seit 2005 erhöht. Dieses einseitige Leistungsbestimmungsrecht sei durch den Arbeitsvertrag nicht gedeckt.

Die Weisung verstoße auch gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG, da er im Vergleich zu vollzeitbeschäftigten Mitarbeitern im gleichen Umfang mit Konferenzen belastet werde. Er werde auch im Hinblick auf die Befreiung von Honorarkräften von der Konferenzteilnahme benachteiligt.

Die Weisung der Beklagten halte sich auch nicht im Rahmen billigen Ermessens. Die Heranziehung der Teilzeitbeschäftigten zu den Zusammenhangstätigkeiten im selben Maße wie Vollzeitbeschäftigte stehe in einem krassen Missverhältnis zur anteiligen Arbeitszeit. Seine Haupttätigkeit trage 40 % der Haupttätigkeit eines Vollzeitbeschäftigten. Die Zusammenhangstätigkeiten solle er aber zu 100 % erfüllen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 10.02.2010 – 6 Ca 2647/09 – abzuändern und festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, an den Haupt-, Themen- und Gesamtkonferenzen teilzunehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und führt aus:

Im Regelfall fänden eine Gesamtkonferenz, zwei Fachkonferenzen und sechs Hauptkonferenzen statt. In der Vergangenheit sei der Kläger zu einer Hauptkonferenz nicht eingeladen worden, da es sich um eine Ensemblekonferenz gehandelt habe. Die Konferenzen dauerten zwei Stunden. Seine Teilnahme an Themenkonferenzen erfolge freiwillig.

In der Musikschule seien etwa 110 Mitarbeiter beschäftigt. Davon stünden nur 16 Mitarbeiter in einem Vollarbeitsverhältnis. Die übrigen pädagogischen Mitarbeiter seien teilzeitbeschäftigt.

Der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger habe nicht substantiiert dargelegt, dass die ihm abgeforderten Zusammenhangstätigkeiten die Grenze billigen Ermessens überschritten habe.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Gründe

A.

Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 64 Abs. 2 b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO an sich statthafte und form- sowie fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld ist unbegründet. Zu Recht hat das erstinstanzliche Gericht die Klage abgewiesen.

B.

I. Der Feststellungsantrag ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Zwischen den Parteien ist ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis im Sinne der Vorschrift im Streit, nämlich der Umfang der Verpflichtung des Klägers zur Teilnahme an Konferenzen. Ausreichend ist es, dass einzelne Rechte und Pflichten aus einem Rechtsverhältnis im Streite stehen (vgl. Zöller/Greger, 28. Aufl., § 256 ZPO Rn. 3).

Der Kläger hat trotz der Erklärung der Beklagten, die Teilnahme an Themenkonferenzen sei freiwillig, auch insoweit ein Feststellungsinteresse, da sich aus der Arbeitsanweisung vom 07.07.2009 ergibt, dass auch die Teilnahme an Themenkonferenzen zu seinen dienstlichen Aufgaben gehört.

II. Der Antrag ist unbegründet.

Der Kläger ist verpflichtet, an Haupt-, Themen- und Gesamtkonferenzen teilzunehmen. Das ergibt sich aus der arbeitsvertraglich übernommenen Verpflichtung, bei der Beklagten als Musikschullehrer tätig zu werden, in Verbindung mit Nr. 11 der Arbeitsanweisung vom 07.07.2009.

In § 3 des Arbeitsvertrages sind die Dienstanweisungen zur Regelung der Rechte und Pflichten des Klägers in Bezug genommen. Mit der Arbeitsanweisung vom 07.07.2009 hat die Beklagte ihr aus § 106 Satz 1 GewO folgendes Recht zur näheren Bestimmung des Inhaltes der Arbeitsleistung wirksam dahin ausgeübt, dass der Kläger zur Teilnahme an Haupt-, Themen- und Gesamtkonferenzen verpflichtet ist.

1. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers ist eingeschränkt, soweit die Arbeitsbedingungen arbeits-, tarifvertraglich, durch Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung oder durch gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.

a. Die Teilnahme an Konferenzen ist weder durch den von den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag noch durch eine Vereinbarung mit dem Personalrat geregelt.

Wenn der Kläger auf die Weisungslage hinsichtlich der Konferenzteilnahme bis zum Jahre 2005 hinweist und meint, diese sei Vertragsinhalt geworden, so verkennt er, dass er die Weisungen der Beklagten in der jeweils aktuellen Fassung gemäß § 3 des Arbeitsvertrages zu befolgen hat. Die Klausel kann nur dahingehend verstanden werden, dass Arbeitsanweisungen gerade der inhaltlichen Ausgestaltung der Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers im Hinblick auf aktuelle Anforderungen dienen.

Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass sich der Arbeitsvertrag auf die teilweise Freistellung von Konferenzen konkretisiert hat und der Kläger dauerhaft auch für die Zukunft darauf vertrauen durfte, nur in eingeschränktem Umfang an Konferenzen teilnehmen zu müssen, hat er nicht vorgetragen. Eine für die Vergangenheit günstigere Weisungslage reicht jedenfalls nicht aus, um einen Vertrauenstatbestand zu begründen.

b. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der TVöD-VKA auf das Arbeitsverhältnis anwendbar ist.

Gemäß § 52 Nr. 1 Satz 1 TVöD-BT-V gelten für die als Musikschullehrer Beschäftigten die Sonderregelungen des § 52 Nr. 2 und 3 TVöD-BT-V.

Dass die Beklagte eine Musikschule im Sinne des § 52 Nr. 1 Satz 2 TVöD-BT-V führt, steht nicht im Streit. Nach § 52 Nr. 2 Abs. 1 TVöD-BT-V hat der vollbeschäftigte Musikschullehrer eine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 30 Unterrichtsstunden zu erbringen, wobei die Tarifvertragsparteien nach der Protokollerklärung zu Abs. 1 c bei der Festlegung der Zahl der Unterrichtsstunden u.a. die Teilnahme an Schulkonferenzen als neben der Unterrichtserteilung zu erfüllende Aufgabe berücksichtigt haben.

Dass die Tarifvertragsparteien nur den Teil der Arbeitszeit konkret geregelt haben, der auf die Unterrichtsstunden entfällt, erklärt sich aus den Besonderheiten des Lehrerberufs. Exakt messbar ist lediglich die Erteilung von Unterricht. Dagegen entziehen sich der unterrichtsbezogene Aufwand für Vor- und Nacharbeiten sowie die mit dem Schulbetrieb im Übrigen verbundenen Arbeiten wie Konferenzen, Elternbesprechungen, Ausrichtung und Teilnahme an schulischen Veranstaltungen usw. einer im Einzelfall festzulegenden Größe. Das gilt insbesondere deshalb, weil der für diesen Aufgabenbereich aufzuwendende Zeitanteil nach Schülerzahl, Schulfächern und schließlich individuell nach Fähigkeiten und Erfahrung der Lehrer differiert; er lässt sich daher – grob pauschalierend – nur schätzen (BAG 13.06.2006 – 9 AZR 588/05, ZTR 2006, 664).

Die tarifliche Regelung enthält keine Sonderbestimmungen für teilzeitbeschäftigte Musikschullehrer, setzt den Umfang der Zusammenhangstätigkeit auch nicht in ein bestimmtes Verhältnis zur Unterrichtsverpflichtung. Aus ihr lässt sich allein der Schluss ziehen, dass die Teilnahme an Konferenzen zum Berufsbild des Musikschullehrers gehört und eine Zusammenhangstätigkeit darstellt, deren nähere Ausgestaltung durch den Arbeitgeber zu erfolgen hat.

c. Das Weisungsrecht der Beklagten ist nicht durch gesetzliche Vorschriften beschränkt.

Regelungen des Arbeitszeitgesetzes sind nicht berührt.

aa. Entgegen der Auffassung des Klägers verletzt die Dienstanweisung auch nicht das Diskriminierungsverbot nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG. Danach darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Die Vorschrift ist auch anwendbar auf einseitige Maßnahmen des Arbeitgebers (ErfK/Preis, 11. Aufl., § 4 TzBfG Rn. 19).

§ 4 Abs. 1 TzBfG ordnet als Rechtsfolge einer sachlich ungerechtfertigten Schlechterbehandlung wegen der Teilzeit das Verbot der Benachteiligung an. Entsprechende Maßnahmen des Arbeitgebers haben zu unterbleiben. Sie sind rechtswidrig und zudem gemäß § 134 BGB unwirksam (BAG 03.12.2008 – 5 AZR 469/07, ZTR 2009, 369; 24.09.2008 – 6 AZR 657/07, BAGE 128, 63).

(1) Der Kläger ist teilzeitbeschäftigt im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 TzBfG.

(2) Er wird wegen seiner Teilzeitbeschäftigung im Vergleich zu einem vollzeitbeschäftigten Musikschullehrer ungleich behandelt, denn die Beklagte zieht ihn im Wesentlichen wie einen Vollzeitbeschäftigten zu den Konferenzen heran. Das kann zugunsten des Klägers unterstellt werden. Die Relation zwischen der Zahl der Unterrichtsstunden und der in Konferenzen verbrachten Arbeitszeit ist nicht gleich.

Die Teilzeitbeschäftigung des Klägers ist auch kausal für diese Ungleichbehandlung. Sie ist auf seine verkürzte Unterrichtszeit zurückzuführen.

Eine Diskriminierungsabsicht der Beklagten ist nicht erforderlich (ErfK/Preis a.a.O. § 4 TzBfG Rn. 37).

(3) Die Ungleichbehandlung ist jedoch gerechtfertigt.

In Anlehnung an die Rechtsprechung des EuGH ist eine Ungleichbehandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 TzBfG sachlich gerechtfertigt, wenn hierfür objektive Gründe gegeben sind, die einem wirklichen Bedürfnis des Unternehmens dienen und für die Erreichung des Zieles geeignet und erforderlich sind (EuGH 13.05.1986 – 170/84, DB 1986, 1525; BAG 14.10.1986 – 3 AZR 66/83, DB 1987, 994).

Geeignet ist eine Maßnahme, wenn sie das mildeste Mittel zur Zielerreichung darstellt, also kein anderes gleich wirksames Mittel zur Verfügung steht, das gar nicht oder weniger nachteilig für die betroffene Arbeitnehmergruppe wäre (ErfK/Preis a.a.O. § 4 TzBfG Rn. 41).

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können die Sachgründe etwa auf unterschiedlicher Arbeitsbelastung, Qualifikation, Berufserfahrung oder auf unterschiedlichen Anforderungen an dem Arbeitsplatz beruhen (BAG 05.08.2009 – 10 AZR 634/08, ZTR 2009, 646; 16.01.2003 – 6 AZR 222/01, BAGE 104, 250).

Hier ergibt sich der sachliche Grund aus der Art der Tätigkeit.

Wie bereits ausgeführt, gehört zu den Besonderheiten des Lehrerberufs, dass neben der konkret messbaren Erteilung von Unterricht Zusammenhangstätigkeiten wie die hier streitgegenständlichen Konferenzen anfallen, deren Zeitumfang nicht klar umrissen ist. Bedürfnis der Beklagten ist es, wie sich aus Nr. 11 der Arbeitsanweisung ergibt, durch die Haupt-, Themen- und Gesamtkonferenzen entweder schul- oder fachbezogen die Kommunikation innerhalb der Musikschule zu gewährleisten, Informationen und Arbeitsanweisungen in den Besprechungen bekannt zu geben, Schulveranstaltungen zu planen etc..

(a) Die Teilnahmepflicht des Klägers an Fachkonferenzen steht nicht im Streitpunkt. Auf diese bezieht sich sein Klagebegehren nicht.

(b) Wie sich aus den Protokollen der Hauptkonferenzen vom 15.10.2008 und 01.04.2009 ergibt, dienen diese der Information und beschränkt der Diskussion von Themen, die möglichst alle oder wenigstens viele pädagogische Mitarbeiter angehen. Es geht um die Vorstellung neuer Lehrkräfte, die Erörterung von dienstrechtlichen oder vertraglichen Problemen wie Honorarhöhe bei Honorarkräften, Beurteilungsverfahren/systematische Leistungsbewertungen, Behandlung des Ferienüberhangs.

Es werden Aktionen der Musik- und Kunstschule in der Stadt und besondere Veranstaltungen wie Musikfreizeiten besprochen.

(c) Zweck der Gesamtkonferenz ist es nach den Protokollen zu den Hauptkonferenzen vom 15.10.2008 und 01.09.2009, den Jahresauftakt zu gestalten, an dem nicht nur Lehr- und Verwaltungskräfte der Musik- und Kunstschule, sondern auch externe, ihr verbundene Bürger und Bürgerinnen sowie der Vorstand des Fördervereins, der Beirat und der Dezernent teilnehmen. Nach dem Protokoll vom 01.04.2009 ist sie schwerpunktmäßig eine Bilanz-, Präsentations- und Informationsveranstaltung. Nach dem Protokoll vom 17.12.2008 soll ein Austausch stattfinden, der eben auch externe Förderer und den nicht in das Tagesgeschäft involvierten Dezernenten einbezieht.

(d) Der Inhalt von Themenkonferenzen ist bezogen auf einzelne Fachbereiche wie z.B. das Orchester. In ihnen soll mit einem höheren Zeitanteil diskutiert werden.

Das mit der Verpflichtung der pädagogischen Mitarbeiter zur Teilnahme an den dargestellten Konferenzen von der Beklagten verfolgte Ziel entspricht einem objektiven Bedürfnis, die kontinuierliche Kommunikation zwischen Beschäftigten und Schulleitung, zwischen den Fachbereichen und innerhalb der Fachbereiche sicherzustellen.

Von der Kommunikation können Teilzeitbeschäftigte nicht ausgenommen werden. Sie sind in ihrer dienstlichen Stellung und ihrer pädagogischen Arbeit von den in den geschilderten Konferenzen bearbeiteten Themen genauso wie Vollzeitbeschäftigte betroffen, zumal an der Musik- und Kunstschule nur eine geringe Zahl von vollzeitbeschäftigten pädagogischen Mitarbeitern tätig ist, die Teilzeitbeschäftigten den Unterricht und das Schulleben maßgeblich prägen.

Die Teilnahmeverpflichtung ist geeignet, das Ziel der permanenten Kommunikation mit allen Lehrkräften sicherzustellen.

Wenn sich der Kläger insbesondere auch gegen die Verpflichtung zum Besuch der Gesamtkonferenz wehrt, so verkennt er, dass eine derartige Auftaktveranstaltung nicht nur der Beziehungspflege dient. Sie ist geeignet, die Musik- und Kunstschule in das Bewusstsein der kommunalen Öffentlichkeit zu rücken. Durch die informellen Gespräche mit den unterschiedlichen Beteiligten des Schullebens trägt die Konferenz auch zur Identitätsbildung bei. Selbstverständlich ist der Beitrag eines einzelnen Lehrers nicht prägend, vielleicht auch entbehrlich. Bei 93 % teilzeitbeschäftigten pädagogischen Mitarbeitern würde die Zielsetzung der Gesamtkonferenz bei ihrer kompletten Freistellung jedoch verfehlt.

Das Versenden von Protokollen an die teilzeitbeschäftigten Mitarbeiter ist keine geeignete, wenn auch gegenüber der Teilnahmeverpflichtung mildere Maßnahme, weil die Konferenzen nicht nur durch die jeweils beteiligten Führungskräfte geprägt werden. Gerade die Diskussion von Beiträgen einzelner Lehrkräfte, die ihnen eröffnete Möglichkeit, ihr Wissen und ihre Erfahrung einzubringen, Einwendungen gegen dienstliche Anweisungen zu erheben, verbietet eine Kommunikation über die bloße Versendung von Protokollen zur Kenntnisnahme. Auch in diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Lehrkörper im Wesentlichen aus Teilzeitbeschäftigten besteht, die alle ihre Freistellung von Konferenzen verlangen könnten, wenn die Argumente des Klägers durchgriffen. Die unterschiedlichen Konferenzen würden dann nur noch von vollzeitbeschäftigten Lehrern geprägt, die Kenntnis und Erfahrungen der teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte jedenfalls nicht mehr unmittelbar über Konferenzbeiträge in das Schulleben einfließen.

bb. Die Teilnahmeverpflichtung des Klägers verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, weil die Beklagte ohne sachlichen Grund Teilzeitbeschäftigte mit einem unterschiedlichen Unterrichtsstundenkontingent bei der Heranziehung zu Konferenzen unterschiedlich behandelte. Aus Nr. 11 der Arbeitsanweisung ergibt sich nicht, dass Mitarbeiter mit einem Unterrichtsauftrag von sieben oder weniger Jahreswochenstunden von der Teilnahme grundsätzlich befreit sind. Auch sie sind zur Teilnahme verpflichtet, können aber auf Antrag aus wichtigem Grund von der Teilnahme an einzelnen Konferenzterminen befreit werden. Das Recht hat auch der Kläger, wenn im Einzelfall die generelle Weisung der Beklagten unter Berücksichtigung seiner Interessen nicht billigem Ermessen im Sinne des § 106 Satz 1 GewO entspricht.

Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegt auch nicht darin, dass die Beklagte Honorarkräfte nicht zur Teilnahme an Konferenzen durch die Dienstanweisung verpflichtet. Die Rechte und Pflichten der Parteien eines freien Mitarbeiterverhältnisses sind regelmäßig vertraglich festgelegt. Es zeichnet sich gerade dadurch aus, dass dem Vertragspartner der Honorarkraft im Gegensatz zum Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis kein Weisungsrecht hinsichtlich des Inhalts der Tätigkeit zusteht.

2. Die generelle Verpflichtung des Klägers zur Teilnahme an den streitgegenständlichen Konferenzen widerspricht nicht billigem Ermessen.

Die Wahrung billigen Ermessens setzt voraus, dass die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt werden. Unbillig ist, wenn der Arbeitgeber allein seine Interessen durchzusetzen versucht (BAG 24.04.1996 – 5 AZR 1031/94, DB 1996, 1931; 19.05.1992 – 1 AZR 418/91, NZA 1992, 422).

Die Heranziehung zu Konferenzen in einem Umfang von maximal drei Fachkonferenzen und maximal sieben weiteren Konferenzen von insgesamt 20 Stunden jährlich ist nicht unbillig.

Die von der Kammer angenommene Zahl von Konferenzen entspricht dem Vergleichsvorschlag der Beklagten im Kammertermin, zu dem der Kläger erklärt hat, tatsächlich sei der Umfang seiner Heranziehung gegenwärtig geringer.

Es kann dahinstehen, ob angesichts der Sonderregelung in § 52 TVöD-BT-V die Arbeitszeitregelung in § 6 Abs. 1 b TVöD-AT anwendbar ist, der Kläger demnach einschließlich der Zusammenhangstätigkeiten wie Unterrichtsvorbereitung, Teilnahme an schulischen Veranstaltungen, Elterngesprächen, Konferenzteilnahme 15,6 Wochenzeitstunden regelmäßig zu leisten hat, wobei 12 Unterrichtsstunden mit 9 Zeitstunden anzusetzen sind. Seinem Sachvortrag lässt sich nicht entnehmen, dass er unter Einbeziehung der Konferenzen Zusammenhangstätigkeiten von mehr als 6,6 Stunden wöchentlich verrichtet. Er behauptet nicht, in jeder Woche 6 Zeitstunden auf seinem Instrument zu üben, verweist in diesem Zusammenhang nur auf eine für die Parteien nicht verbindliche Stellungnahme des Verbandes Deutscher Musikschulen. Im Übrigen folgt die Kammer der erstinstanzlich im Anschluss an das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (04.07.1996 – 5 Sa 139/96, ZTR 1997, 320) vertretenen Auffassung, das häusliche Üben diene grundsätzlich der Aufrechterhaltung der persönlichen Fertigkeit, um die vertraglich geschuldete Leistung erbringen zu können. Inwieweit der Kläger sich durch häusliches Üben auf spezielle im Unterricht vorzustellende Musikstücke vorbereitet, ist nicht erkennbar.

Die übrigen Zusammenhangstätigkeiten wie Elterngespräche etc. hat der Kläger nicht weiter quantifiziert.

Wenn er vorträgt, er müsse bei 40 % der Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Musikschullehrers 100 % der Zusammenhangstätigkeiten leisten, so kann ihm die Kammer nicht folgen. Er nimmt im Umfang eines Vollzeitbeschäftigten an Konferenzen teil, mag auch im Umfang eines Vollzeitbeschäftigten an zwei Schulveranstaltungen teilnehmen. Der zeitliche Aufwand für die Vor- und Nachbereitung, für Elterngespräche, für die Teilnahme an dem Vorspiel seiner Schüler und Schülerinnen orientiert sich dagegen an 12, nicht an 30 Unterrichtsstunden.

Nach Auffassung der Kammer wird dem Maßstab des billigen Ermessens gerecht, wenn die Teilnahmeverpflichtung des Klägers an Konferenzen zu seiner Unterrichtsverpflichtung in Verhältnis gesetzt wird. Bei 39 Unterrichtswochen jährlich hat er in einem Umfang von 351 Zeitstunden Unterrichtsleistungen zu erbringen. Die Beklagte fordert ihm eine Konferenzteilnahme im Umfang von maximal 20 Jahreszeitstunden ab. Das bedeutet, dass er mit einem Zeitanteil von 5,7 % der Unterrichtszeit herangezogen wird, angesichts der dargestellten Bedeutung von Konferenzen auch unter Berücksichtigung weiterer Zusammenhangstätigkeiten kein unbilliges Ergebnis.

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, zu den Konferenzen jeweils von seinem Wohnort D1 anreisen zu müssen. Der Zeitaufwand und die Kosten für den Weg zur Arbeitsstelle gehören zu seinem Lebensbereich. Das schließt zwar die Berücksichtigung dieser Interessen im Rahmen der Billigkeitsabwägung nicht aus. Zu bedenken ist jedoch, dass viele Teilzeitbeschäftigte vergleichbare persönliche Interessen wie der Kläger haben werden. Dass sie nicht alle von der Konferenzteilnahme befreit werden können, hat die Kammer bereits begründet.

Sollte die Beklagte den Umfang der verpflichtenden Konferenzteilnahmen zukünftig deutlich erhöhen, bleibt dem Kläger die Möglichkeit, die dann aktuelle Weisung erneut gerichtlich überprüfen zu lassen.

B.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Gründe im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

Schlagworte

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