LAG Hamm, Urteil vom 29.10.2009 – 8 Sa 852/09

Oktober 14, 2020

LAG Hamm, Urteil vom 29.10.2009 – 8 Sa 852/09

Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 24.04.2009 – 2 Ca 254/09 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Mit seiner Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von ca. 854,– Euromit der Begründung in Anspruch, die Beklagte habe das ihr im Zusammenhang mit der Beschäftigung als Haushaltshilfe überlassene Fahrzeug in verschmutztem und beschädigtem Zustand zurückgegeben, weswegen ihm entsprechende Instandsetzungskosten entstanden seien. Abweichend vom Vortrag der Beklagten habe ein Arbeitsverhältnis allerdings nicht zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits, sondern allein zwischen der Beklagten und seiner – des Klägers – Ehefrau bestanden; demgegenüber sei der Fahrzeug-Überlassungsvertrag zwischen ihm und der Beklagten abgeschlossen worden, wie sich zweifelsfrei aus den jeweiligen Vertragsurkunden (Bl. 25 ff., Bl. 34 ff. d.A.) ergebe. Auf die Vereinbarungen zwischen seiner Ehefrau und der Beklagten im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsvertrages und dem diesbezüglichen Rechtsstreit 1 Ca 882/07 COE komme es danach für die hier verfolgte Schadensersatzforderung nicht an.
Durch Urteil vom 24.04.2009 (Bl. 96 ff. d.A.), auf welches wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, der verfolgte Anspruch sei, sofern er überhaupt entstanden sei, durch die Erledigungsklausel des gerichtlichen Vergleichs vom 14.09.2007 – 1 Ca 882/07 COE – erloschen. Zwar sei der Kläger seinerzeit selbst nicht Partei des Rechtsstreits gewesen und habe auch selbst die betreffende Erledigungserklärung nicht abgegeben. Die Erklärung der Ehefrau wirke jedoch gemäß § 1357 BGB auch für und gegen den Kläger, wobei ein ausdrückliches Handeln in fremdem Namen nicht erforderlich sei. Die Berechtigung der Ehefrau des Klägers, im Zuge des Vergleichs auch Ansprüche des Klägers mit zu erledigen, beruhe auf der gesetzlichen Verpflichtungsermächtigung der Ehegatten, in der bestehenden Ehe Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Zu diesem Geschäftskreis gehöre auch die stundenweise Beschäftigung einer Haushaltshilfe, da beide Eheleute aufgrund ihrer jeweiligen beruflichen Einsatztätigkeit darauf angewiesen seien, die Betreuung der Kinder und die Versorgung der Tiere zu gewährleisten. Abweichend vom Wortlaut des schriftlichen Arbeitsvertrages ergebe sich danach, dass beide Eheleute Arbeitgeber der Beklagten geworden seien. Dies entspreche im Übrigen auch der nachfolgenden Handhabung und schriftlichen Korrespondenz zwischen den Beteiligten. Gleiches gelte für den Pkw-Überlassungsvertrag, welcher in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag stehe und dementsprechend ebenfalls eine gemeinsame Berechtigung und Verpflichtung der Eheleute begründe. Da die Vorschrift des § 1357 BGB jedem Ehegatten nicht allein die Begründung von Rechten und Pflichten mit Wirkung für und gegen den Ehepartner, sondern auch deren Änderung oder Aufhebung erlaube, entfalte der von der Ehefrau geschlossene arbeitsgerichtliche Vergleich mit seiner umfassenden Erledigungserklärung ebenfalls Gesamtwirkung für beide Eheleute. Das gelte umso mehr, als der Kläger seinerzeit mit dem Vergleichsschluss einverstanden gewesen sei.
Mit seiner rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung wendet sich der Kläger gegen den Standpunkt des arbeitsgerichtlichen Urteils, die Erklärungen seiner Ehefrau im vorangehenden Verfahren 1 Ca 882/07 COE wirkten gemäß § 1357 BGB auch zu seinen – des Klägers – Lasten. Schon die Verwendung getrennter Urkunden für Arbeitsvertrag und Fahrzeug-Überlassungsvertrag mit unterschiedlichen Beteiligten mache deutlich, dass die Ehefrau des Klägers bei Abschluss des Arbeitsvertrages nicht von ihrer gesetzlichen Ermächtigung habe Gebrauch machen wollen, ihren Ehemann mit zu verpflichten. Im Übrigen sei der getrennte Abschluss beider Verträge ganz bewusst – und zwar schon aus steuerlichen Gründen – gewollt gewesen. Für die Annahme einer gemeinsamen Arbeitgeberstellung der Eheleute nach dem Willen der Beteiligten bestehe nach alledem keine Grundlage. Ohnehin seien die Voraussetzungen des § 1357 BGB nicht erfüllt. Der Abschluss des Arbeitsvertrages mit der Beklagten sei nämlich nicht auf den Haushalt der Eheleute bezogen gewesen, vielmehr sei es darum gegangen, dass die Ehefrau für die Dauer ihrer Tätigkeit als Flugbegleiterin die Betreuung ihrer aus erster Ehe stammenden Kinder habe sicherstellen wollen. Bei Abschluss von Verträgen im Berufs- oder Erwerbsbereich des einzelnen Ehegatten liege jedoch kein Handeln nach § 1357 BGB vor. Darüber hinaus gelte § 1357 BGB nur für solche Geschäfte, über deren Abschluss sich die Eheleute nach ihrem konkreten Lebenszuschnitt vorher nicht verständigt hätten. Eben eine solche Verständigung sei zwischen den Eheleuten jedoch zuvor herbeigeführt worden, und zwar eben in dem Sinne, wie sie in den getrennten schriftlichen Verträgen zum Ausdruck komme. Selbst wenn man aber gleichwohl den Abschluss des Arbeitsvertrages als Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs im Sinne des § 1357 BGB ansehe, werde jedenfalls der im Vorprozess abgegebene Verzicht auf gegenseitige Ansprüche von der auf § 1357 BGB gestützten Rechtsmacht nicht umfasst. Abgesehen davon, dass die Beklagte im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bereits längst ihre Tätigkeit im Haushalt eingestellt und nicht mehr zur Deckung des Lebensbedarfs beigetragen habe, könne weder der Abschluss eines Vergleichs über die Folgen eines seit bereits Monaten beendeten Arbeitsvertrages noch als Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs qualifiziert werden, noch gelte dies erst recht für einen Verzicht auf wechselseitige Ansprüche, welcher schon begrifflich das Gegenteil einer Bedarfsdeckung darstelle. Unabhängig hiervon scheide aber auf der Grundlage des § 1357 BGB ein Verzicht des einen Ehegatten auf Rechtsansprüche des anderen aus, da es sich insoweit um einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter handele. Weder sei der Kläger am damaligen Rechtsstreit beteiligt gewesen, noch habe er sich mit einer Verkürzung seiner eigenen Ersatzansprüche durch gerichtlichen Vergleich einverstanden erklärt. Allein der Umstand, dass im vorprozessualen Schreiben vom 22.03.2007 ein Vorschlag zur umfassenden Streitbereinigung unterbreitet worden sei, rechtfertige keine Ausweitung der Rechtswirkungen des seinerzeit von seiner Ehefrau geschlossenen Vergleichs auf die hier verfolgten Ansprüche des Klägers, nachdem die Beklagte zuvor das unterbreitete Angebot in angemessener Zeit nicht angenommen habe. Ersichtlich habe die Beklagte damals auch nach eigenem Verständnis den jetzigen Kläger nicht als Arbeitgeber angesehen und dementsprechend ihre Kündigungsschutzklage allein gegen seine Ehefrau gerichtet. Dann könne die Beklagte aber auch nicht angenommen haben, durch den Abschluss des Vergleichs sollten zugleich auch die Ansprüche des am Arbeitsverhältnis und am Prozess gar nicht beteiligten Klägers mit erledigt werden.
Der Kläger beantragt,
die angefochtene Entscheidung abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 854,42 Euronebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.01.2007 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens als zutreffend und tritt dem Standpunkt des arbeitsgerichtlichen Urteils bei, nicht allein die Ehefrau, sondern auch der Kläger selbst seien als Arbeitgeber anzusehen gewesen, weswegen der von der Ehefrau abgeschlossene Vergleich gemäß § 1357 BGB auch zu Lasten des jetzigen Klägers wirke. Selbst wenn aber Bedenken gegen die Anwendung des § 1357 BGB bestehen sollten, sei jedenfalls davon auszugehen, dass die damalige umfassende Verzichtserklärung der Ehefrau zugleich auch für den Kläger abgegeben und von einer entsprechenden Vollmacht umfasst gewesen sei. Für ein solches Verständnis spreche schon der Umstand, dass die im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Schadensersatzansprüche bereits vor Erhebung der Kündigungsschutzklage Gegenstand der Korrespondenz gewesen seien und im Zuge des damaligen Verfahrens sämtliche Einzelheiten des gerichtlichen Vergleichsvorschlages mit der Erklärung eines wechselseitigen umfassenden Anspruchsverzichts unter Einbeziehung des Klägers erörtert worden seien, worauf auch der Kläger den Vergleichsabschluss akzeptiert habe.
Gründe
Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg.
In Übereinstimmung mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil kann der Kläger von der Beklagten keinen Schadensersatz verlangen, da ein etwaiger Anspruch im Zusammenhang mit dem Abschluss des gerichtlichen Vergleichs im Verfahren 1 Ca 882/07 COE erloschen ist.
1. Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung, die von der Ehefrau des Klägers im Rahmen des gerichtlichen Vergleichs abgegebene Erledigungserklärung wirke auch für und gegen den Kläger, auf die Vorschrift des § 1357 BGB gestützt und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände angenommen, Arbeitsvertrag und Dienstwagen-Überlassungsvereinbarung seien als Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Eheleute anzusehen. Dementsprechend sei die Ehefrau des Klägers neben der Begründung des Arbeitsverhältnisses mit Wirkung für beide Eheleute auch zu dessen Beendigung berechtigt gewesen und zwar einschließlich der Erledigung sämtlicher mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängenden Streitpunkte. Hierzu habe auch die Miterledigung der hier streitgegenständlichen Forderung gehört.
a) Diesem rechtlichen Ansatz hält die Berufung entgegen, schon die förmliche Trennung zwischen dem allein von der Ehefrau abgeschlossenen Arbeitsvertrag und dem allein vom Kläger abgeschlossenen Fahrzeug-Überlassungsvertrag mache deutlich, dass von einer Mitverpflichtung des jeweiligen Ehegatten bewusst abgesehen worden sei. Auf die Vorschrift des § 1357 BGB lasse sich damit keinesfalls das Ergebnis stützen, durch den im Vorprozess geschlossenen Vergleich sei auch die streitgegenständliche Forderung zum Erlöschen gebracht worden.
b) Dem Kläger ist zuzugeben, dass die Vorschrift des § 1357 BGB zugunsten des handelnden Ehegatten allein die Rechtsmacht vermittelt, unter den gesetzlich genannten Voraussetzungen den Ehegatten mit zu verpflichten, jedoch ein ausdrückliches Handeln allein für und gegen die eigene Person nicht ausschließt. Für die Annahme, jeder der Ehepartner habe ausschließlich einen auf die eigene Person bezogenen Vertragsschluss gewollt, spricht in der Tat zunächst die förmliche Trennung der Verträge mit jeweils unterschiedlich genannten Vertragsparteien.
c) Berücksichtigt man allerdings die Tatsache, dass beide Verträge sich nicht etwa auf voneinander völlig unabhängige Angelegenheiten bezogen, sondern zeitgleich und in inhaltlichem Zusammenhang mit der Beschäftigung der Beklagten im Hause der Eheleute geschlossen wurden, wird der in Indizwert der getrennten Vertragsurkunden immerhin relativiert. Die Tatsache, dass das Fahrzeug der Beklagten nicht auf der Grundlage des Arbeitsvertrages, sondern aufgrund einer eigenständigen Überlassungsvereinbarung mit dem Ehemann zur Verfügung gestellt wurde, andererseits Dauer und Zweck der Fahrzeugüberlassung unmittelbar an die Beschäftigung der Beklagen im Hause der Eheleute anknüpften, macht deutlich, dass der Kläger der Beklagten das Fahrzeug nicht etwa aufgrund einer persönlichen Verbundenheit, sondern mit Rücksicht auf den zugleich mit der Ehefrau geschlossen Arbeitsvertrag zur Erfüllung der arbeitsvertraglichen Aufgaben zur Verfügung gestellt hat. Wie der Kläger selbst in der Berufung vorträgt, sprachen für die gewählte Trennung der vertraglichen Regelungen schon steuerliche Gründe. Bei Einbeziehung der Fahrzeugüberlassung in den Arbeitsvertrag wäre möglicherweise die für einen “Minijob” vorgesehene Höchstgrenze der Arbeitsvergütung von 400,– Europro Monat überschritten worden. Unter Berücksichtigung dieser Motivation tritt aber die Bedeutung der Vertragsgestaltung als Indiz für ein reines Eigengeschäft der Eheleute zumindest deutlich zurück.
d) Auch die weitere Erklärung des Klägers, seine Ehefrau habe die Beklagte ausschließlich in eigenem Interesse eingestellt, um die Betreuung ihrer – nicht aus der Ehe mit dem Kläger stammenden – Kinder für den Fall zu gewährleisten, dass es zu einer Kollision mit ihren beruflichen Aufgaben komme, erscheint bei einer Ehe zwischen beiderseits berufstätigen Eheleuten mit gemeinsamem Hausstand wenig plausibel. Anders als bei der Einstellung von Personal zur persönlichen Bedienung – wie dies vormals auf die Beschäftigung eines “Leibburschen” oder auch heutzutage in entsprechenden Verhältnissen auf die Einstellung einer “Gesellschafterin” zutreffen mag, lässt die Einstellung einer Haushaltshilfe – von gänzlich untypischen Verhältnissen abgesehen – eine ausschließliche Zuordnung zum Lebenskreis des einen oder anderen Ehegatten nicht zu. Selbst wenn die Beklagte trotz ihrer Bezeichnung als Hauhaltshilfe keinerlei Aufgaben im Haushalt der Eheleute zu erledigen, sondern allein die aus erster Ehe stammenden Kinder der Ehefrau zu betreuen hatte, ließe dies eine ausschließliche Zuordnung zum Lebenskreis der Ehefrau nur zu, wenn dem Kläger aufgrund der konkreten Ausgestaltung des familiären Zusammenlebens keinerlei relevante Rolle im Verhältnis zu den gleichsam “fremden” Kindern seiner Ehefrau zufiele. Für eine derartig atypische Rollenverteilung in Familie und Haushalt der Eheleute bietet der Vortrag des Klägers keine Grundlage. Dann kann aber allein die Tatsache, dass – in Abweichung vom Modell einer “Hausfrauen-Ehe” erst durch die Einstellung einer Haushaltshilfe beiden Eheleuten eine Berufstätigkeit ermöglicht wurde, nicht zum Beleg dafür dienen, die Ehefrau des Klägers habe bei Abschluss des Arbeitsvertrages ausschließlich ein Geschäft innerhalb des eigenen Lebenskreises getätigt.
e) Wäre tatsächlich die getrennte Abfassung von Arbeitsvertrag und Fahrzeug-Überlassungsvertrag mit jeweils unterschiedlicher Beteiligung der Eheleute für die Vertragsdurchführung von ernsthafter Bedeutung gewesen, so wäre kaum verständlich, warum dieser Trennung später – so im vorprozessualen Schreiben vom 22.03.2007 – ersichtlich keine Aufmerksamkeit mehr geschenkt worden ist. In dem genannten Schreiben werden die im Arbeitsverhältnis entstandenen Probleme wie auch die Probleme der Fahrzeugnutzung zusammenhängend angesprochen, abschließend wird ein Vorschlag zur umfassenden streitlosen Abwicklung der Angelegenheit unterbreitet. Auch das Kündigungsschreiben vom 19.01.2007 ist von den Eheleuten gemeinsam verfasst und unterzeichnet. Auch wenn nicht verkannt wird, dass es für die Abgrenzung, inwiefern ein Vertrag ausschließlich für die eigene Person oder auf der Grundlage des § 1357 BGB zugleich mit Wirkung für und gegen den Ehegatten abgeschlossen wird, auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses und nicht auf spätere Entwicklungen ankommt, legen die vorstehend genannten Gründe die Überlegung nahe, dass nach der objektiven Interessenlage wie auch aus Sicht der Beklagten schon bei Unterzeichnung der Verträge eine gemeinsame Berechtigung und Verpflichtung der Eheleute aus den getroffenen Vereinbarungen gewollt war und allein aus formellen Gründen eine Trennung der Rechtsverhältnisse vereinbart wurde. Auf der Grundlage einer gemeinsamen Arbeitgeberstellung der Eheleute kam dann – in Übereinstimmung mit den Ausführungen des angegriffenen Urteils – auch die Vereinbarung eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs mit dem Ziel einer umfassenden Streiterledigung unter Einbeziehung der hier streitgegenständlichen Ansprüche in Betracht.
2. Aber auch wenn man – den Bedenken des Klägers folgend – der formalen Trennung von Arbeitsvertrag und Dienstwagen-Überlassungsvertrag die Bedeutung beimisst, dass die Eheleute jeweils von ihrem Recht zur Mitverpflichtung des anderen Ehegatten keinen Gebrauch machen wollten und dies auch hinreichend klar zum Ausdruck gebracht haben, ergibt sich im Ergebnis nichts anderes. Vielmehr muss auch auf der Grundlage dieses rechtlichen Ansatzes davon ausgegangen werden, dass die Ehefrau des Klägers im Rahmen ihrer Erklärungen bei Abschluss des arbeitsgerichtlichen Vergleichs im Verfahren 1 Ca 882/07 COE einen wirksamen Verzicht namens und mit Vollmacht des Klägers erklärt hat.
a) Eine unmittelbare Miterledigung der hier streitgegenständlichen Forderung durch die prozessualen Wirkungen des vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleichs scheidet allerdings ersichtlich aus. Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass er nicht Partei des damaligen Rechtsstreits gewesen und auch dem Rechtsstreit nicht zum Zwecke des Vergleichsschlusses beigetreten ist. Eine Erstreckung der Rechtskraftwirkung des Vergleichs auf die Person des Klägers scheidet damit ersichtlich aus.
b) Hiervon zu unterscheiden ist die Abgabe materiellrechtlicher Erklärungen im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs, welche sich auch auf nicht am Rechtsstreit beteiligte Personen beziehen können und nach den Regeln des Stellvertretungsrechts (§§ 164 ff. BGB) Wirkungen für und gegen nicht am Verfahren beteiligte Personen entfalten können.
(1) Dem Wortlaut nach bezieht sich die seinerzeit abgegebene Erklärung zwar allein auf wechselseitige finanzielle Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis und aus Anlass seiner Beendigung. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände bedarf es jedoch der Auslegung, ob mit den Ansprüchen “aus dem Arbeitsverhältnis” allein solche gemeint sein sollten, welche in der Person der beklagten Ehefrau begründet waren oder ob mit den Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis und aus Anlass seiner Beendigung auch solche Ansprüche erfasst sein sollten, welche sich aus dem Lebenssachverhalt der Tätigkeit der Beklagten im Haushalt der Eheleute bezogen. Aus der Sicht eines unbeteiligten Dritten, welcher weder die Vertragsgestaltung noch die tatsächliche Handhabung und den vorprozessualen Schriftverkehr kannte, ist die im Vergleich verwendete Formulierung zweifellos auf das zwischen den Prozessparteien bestehende Arbeitsverhältnis bezogen. Dies folgt schon daraus, dass die jetzige Beklagte und damalige Klägerin ihre Kündigungsschutz- und Zahlungsklage allein gegen die Ehefrau als Arbeitgeberin gerichtet hatte. Demgegenüber war die damals beklagte Ehefrau des Klägers über die Vertragsgestaltung, deren Hintergründe, den Schriftverkehr und insbesondere auch darüber informiert, dass es im Vorfeld des Prozesses Bemühungen gegeben hatte, zu einer Gesamtbereinigung der Angelegenheit zu kommen, ohne dass hierbei – wie aus dem Schreiben vom 22.03.2007 ersichtlich – eine förmliche Unterscheidung zwischen Arbeitsvertrag und Fahrzeug-Überlassungsvertrag von Belang war. Auch die Tatsache, dass im Zuge des damaligen gerichtlichen Verfahrens Ansprüche des jetzigen Klägers wegen übermäßiger Kilometerleistungen im Wege der Widerklage aus abgetretenem Recht geltend gemacht wurden, zeigt, dass der bei Gericht anhängige Konflikt in der Sache nicht allein die Person der beklagten Ehefrau betraf, sondern zugleich Streitpunkte auch im Verhältnis zum jetzigen Kläger vorlagen, welche mit dem Arbeitsverhältnis jedenfalls in engem Zusammenhang standen. Das Ziel, eine “Generalbereinigung” zu erreichen, ließ sich damit nur verwirklichen, wenn nicht allein die Ansprüche aus dem mit der Ehefrau begründeten Arbeitsverhältnis erledigt, sondern auch solche Ansprüche einbezogen wurden, welche im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis in der Person des Ehemanns – also des jetzigen Klägers – begründet waren. Für das Ziel einer solchen umfassenden Bereinigung spricht auch die weit gefasste Formulierung, dass auch Ansprüche “aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, gleich aus welchem Rechtsgrund, gleich ob bekannt oder unbekannt” ausgeschlossen sein sollten. Damit war – über den reinen Wortlaut des Vergleichstextes hinaus – aus objektivierter Sicht der am damaligen Verfahren beteiligten Parteien die umfassend formulierte Verzichtserklärung auf alle Streitpunkte aus der Tätigkeit im Haushalt der Eheleute einschließlich der Fahrzeugüberlassung zu verstehen. Welcher Sinn demgegenüber darin liegen sollte, die im vorprozessualen Schreiben vom 22.03.2007 bereits berührten Schadensersatzansprüche aus der “Generalbereinigung” auszunehmen, ist nicht erkennbar und jedenfalls bei Abschluss des Vergleichs auch nicht zum Ausdruck gekommen. Das Ziel, einen Schlussstrich unter die unerfreuliche Angelegenheit zu ziehen, wäre auf diese Weise ersichtlich nicht erreicht worden. Damit bleibt festzuhalten, dass die Ehefrau des Klägers einen Verzicht zugleich auch im Namen ihres Ehemannes erklärt hat.
(2) Entgegen dem Standpunkt des Klägers lag der umfassenden, auch die Ansprüche des Klägers einschließenden Verzichtserklärung seiner Ehefrau auch eine ausreichende Vollmacht zugrunde.
Zwar liegt keine ausdrückliche Bevollmächtigung vor, auch die Beklagte macht selbst nicht geltend, der Kläger habe seine Ehefrau ausdrücklich zu einer entsprechenden Erklärung ermächtigt. Unter den vorliegenden Umständen muss jedoch von einer stillschweigenden Vollmachtserteilung ausgegangen werden. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Umständen:
Auch wenn der jetzige Kläger seinerzeit bei der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht nicht im Gerichtssaal anwesend war, sondern sich auf dem Gerichtsflur aufgehalten hat, ist der Vergleich doch – wie im Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils wiedergegeben – mit seinem Einverständnis erfolgt. Nach der übereinstimmenden Darstellung der Parteien hat die Ehefrau des Klägers seinerzeit den gerichtlichen Vergleich erst nach Rücksprache mit diesem abgeschlossen. Dass diese Rücksprache nicht im Gerichtssaal selbst, sondern auf dem Gerichtsflur erfolgt ist, ändert dies nichts daran, dass der Kläger aus eigener Anschauung über die maßgeblichen Zusammenhänge informiert war und aus diesem Grunde aus objektiver Sicht – nicht anders als seine Ehefrau als damalige Prozessbeteiligte selbst – die vorgeschlagene Regelung einer “Gesamtbereinigung” in dem Sinne verstehen musste, dass hiervon auch die bereits zutage getretenen Probleme aus der Fahrzeugüberlassung erfasst sein sollten. Auch wenn der Kläger sich in dieser Situation möglicherweise keine Gedanken über Bedeutung und Reichweite der im gerichtlichen Vergleich getroffenen Regelung gemacht hat und keine Grundlage für die Annahme besteht, der Kläger habe seinerzeit – im Sinne eines “geheimen Vorbehalts” – bewusst von einer Klarstellung abgesehen, um sich den Erhalt seiner Rechte zu sichern, ändert dies nichts daran, dass die damals gegenüber der jetzigen Beklagen zum Ausdruck gebrachte “Billigung des Vergleichs” aus objektiver Empfängersicht nur so verstanden werden konnte, dass sich der Kläger mit einer umfassenden Regelung der Angelegenheit durch seine Ehefrau im Namen beider Eheleute einverstanden erklärte. Hätte der Kläger, als seine Frau ihm den zuvor im Gerichtssaal erörterten Vergleichsvorschlag vortrug, darauf hingewiesen, zu einem Verzicht auf seine noch nicht eingeklagten Schadensersatzansprüche sei er nicht bereit, wäre damit deutlich geworden, dass ein Handeln seiner Ehefrau auch in seinem – des jetzigen Klägers – Namen nicht gebilligt und die Wirkungen der abgegebenen Erklärungen nur zwischen den Prozessparteien eintreten sollen. Wenn der Kläger demgegenüber für die damalige Klägerin erkennbar sein Einverständnis mit der Vergleichsregelung zum Ausdruck gebracht hat, so war dies aus objektiver Empfängersicht als entsprechende Bevollmächtigung aufzufassen mit der Folge, dass auch die vorliegend im Streit befindlichen Schadensersatzansprüche infolge der im Vergleich enthaltenen umfassenden Erklärungen ausgeschlossen sind.
II
Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen, da er unterlegen ist.
III
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 ArbGG liegen nicht vor.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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