LAG Hessen, 01.06.2015 – 17 Sa 22/14

April 28, 2019

LAG Hessen, 01.06.2015 – 17 Sa 22/14

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Oktober 2013, 5 Ca 2982/13, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz. Der Kläger begehrt Ersatz des Steuerschadens, Schadensersatz wegen Beitragsmehrbelastung in Sozialversicherungsbeiträgen und Steuerberatungskosten aufgrund verspäteter Erfüllung der in einem Vergleich in einem Kündigungsschutzrechtsstreit getroffenen Vereinbarungen. Wegen des unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 91 bis 95 d.A.).

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Klage durch am 22. Oktober 2013 verkündetes Urteil, 5 Ca 2982/13, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen Schuldnerverzugs lägen nicht vor. Aufgrund der Abgeltungsklausel in Ziffer 7 des Vergleichs vom 29. November 2011 komme eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten aufgrund nicht rechtzeitiger Erfüllung für die Zeit vor dem Zustandekommen des Vergleichs nicht mehr in Betracht. Aber auch für die Zeit nach Abschluss des Vergleichs fehle es an einer schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten. Dass die Beklagte nach Zustandekommen des Vergleichs am 16. Dezember 2011 – Ablauf der Widerrufsfrist – die Bundesagentur für Arbeit kontaktiert und um Mitteilung der Höhe des vom Kläger bezogenen Arbeitslosengelds gebeten habe, sei nicht pflichtwidrig gewesen. Hierzu sei die Beklagte vielmehr berechtigt gewesen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte bereits aufgrund des Schreibens der Bundesagentur vom 19. September 2011 über sämtliche erforderlichen Informationen verfügt habe. Dass das Schreiben der Bundesagentur vom 4. Januar 2012 erst am 18. Januar 2012 einging, sei von der Beklagten nicht zu vertreten. Danach habe sie ohne schuldhaftes Zögern die Auszahlung über 23.027,30 € netto vorgenommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 95 bis 98 d.A.).

Gegen dieses ihm am 10. Dezember 2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 8. Januar 2014 Berufung eingelegt und diese nach aufgrund am 7. Februar 2014 eingegangenen Antrags erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 10. März 2014 am 5. März 2014 begründet.

Er wiederholt und vertieft seinen Vortrag und hält daran fest, die Beklagte habe sich in Verzug befunden. Sie habe entgegen der im Vergleich fixierten Regelungen ihre Zahlungspflichten vorsätzlich, zumindest grob fahrlässig, nicht erfüllt. Er meint, Ziffer 2 Satz 2 des Vergleichs enthalte für die Auszahlung der dem Kläger nach Abrechnung zustehenden Nettobeträge ein Fixdatum, den 31. Dezember 2011. Er meint, die Beklagte habe es versäumt, sich rechtzeitig im Hinblick auf die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit zu vergewissern bzw. sicherzustellen, nicht doppelt zahlen zu müssen. Die angefochtene Entscheidung übersehe die im Vergleich eingegangene Verpflichtung der Beklagten, bis 31. Dezember 2011 abzurechnen. Wenn sie sich auf eine solche Regelung einlasse, sei es ihre Sache, sicherzustellen, nicht doppelt zahlen zu müssen, so dass es unerheblich sei, ob oder ob nicht die Bundesagentur später auf irgendwelche Schreiben geantwortet habe. Die angefochtene Entscheidung übersehe ferner, dass die Beklagte eine Erfüllungsverpflichtung zu einem bestimmten Zeitpunkt, einer nach dem Kalender bestimmten Frist, eingegangen sei. Außerdem sei es der Beklagten vorzuwerfen, dass sie die Bundesagentur erst nach dem Zustandekommen des Vergleichs mit Ablauf der Widerrufsfrist und nicht bereits bei Abschluss kontaktiert habe. Er meint, aufgrund der von ihm erteilten Informationen sei die Beklagte schon frühzeitig über die Höhe der erhaltenen Arbeitslosengeldzahlungen unterrichtet gewesen. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 4. März 2014 (Bl. 111 f d.A.) und die Schriftsätze vom 15. Juli 2014 (Bl. 146 f d.A.), 20. August 2014 (Bl. 154 f d.A.) und 15. Oktober 2014 (Bl. 167 f d.A.) verwiesen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Oktober 2013, 5 Ca 2981/13, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.634,17 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.840,44 € seit dem 1. Januar 2012 sowie aus 793,73 € ab dem 1. April 2013 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und vertritt die Auffassung, im Vergleich sei keine Zahlungsverpflichtung zum 31. Dezember 2011 vereinbart. Sie vertritt die Auffassung, dem Kläger habe klar sein müssen, dass die im Vergleich vorgesehene Abrechnung und Auszahlung frühestens im Januar 2012 würde erfolgen können. Sie meint ferner, sie habe sich nicht auf die vom Kläger erteilten Informationen verlassen müssen und rechtssichere Auskunft nur von der Bundesagentur für Arbeit erhalten können. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbeantwortung vom 7. April 2014 (Bl. 140 f d.A.) und den Schriftsatz vom 24. Oktober 2014 (Bl. 172 f d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Oktober 2013, 5 Ca 2982/13, ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO.

Sie ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Es wird festgestellt, dass die Kammer den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils folgt, § 69 Abs. 2 ArbGG. Im Hinblick auf das Vorbringen in der Berufung ist nur folgendes zu ergänzen:

Zu einem wegen verspäteter Vergütungszahlung zu ersetzenden Verzugsschaden gehört zwar auch der hieraus entstandene Steuerschaden (BAG 28. Oktober 2008 – 3 AZR 171/07 – AP BetrAVG § 16 Nr. 66; BAG 20. Juni 2002 – 8 AZR 488/01 – EzA BGB § 611 Arbeitgeberhaftung Nr. 11), der dadurch entsteht, dass nach dem im Steuerrecht geltenden Zuflussprinzip (§§ 11 Abs. 1 Satz 1, 38 Abs. 2 Satz 2, 38a Abs. 1 EStG) Nachzahlungen für das Vorjahr im Steuerjahr zu einer “progressionsbedingten” erhöhten Steuerbelastung führen können und der grundsätzlich auch die Kosten für die Einschaltung eines die Schadenshöhe ermittelnden Steuerberaters umfasst (BAG 20. Juni 2002 – 8 AZR 488/01 – a.a.O.). Voraussetzung eines Anspruchs auf Verzugsschaden nach §§ 280 Abs. 2, 286 BGB ist jedoch, dass der Arbeitgeber den Steuerschaden verschuldet hat. Insbesondere kommt der Schuldner nicht in Verzug, sofern die Leistung infolge eines von ihm nicht zu vertretenden Umstands unterbleibt, § 286 Abs. 4 BGB. Hiernach befand sich die Beklagte nicht in Verzug. Im Einzelnen:

Ob die Beklagte zunächst aufgrund unwirksamer Kündigung vom 24. Februar 2011 zum 30. April 2011 mit den Vergütungszahlungen des Klägers für die Monate ab Mai 2011 in Verzug geriet, weil sie nicht oder nicht mehr auf deren Wirksamkeit hätte vertrauen dürfen (hierzu BAG 20. Juni 2002 – 8 AZR 488/01 – a.a.O.; BAG 13. Juni 2002 – 2 AZR 391/01 – AP BGB § 615 Nr. 97; BAG 14. Mai 1998 – 8 AZR 633/98 – Volltext: juris), kann offen bleiben. Wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, kommen hierauf gestützte Ersatzansprüche bereits deshalb nicht mehr in Betracht, weil die Abgeltungsklausel in Ziffer 7 des Vergleichs etwaige Ersatzansprüche wegen vor Vergleichsschluss erfolgter Pflichtverletzungen ausschließt. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch setzt damit Verzug mit den durch Vergleich vom 29. November 2011 begründeten Verpflichtungen nach Vergleichsabschluss und nicht bereits vor Vergleichsabschluss voraus.

Es kann dahinstehen, ob Verzug vorliegend gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ohne Mahnung eintreten konnte. Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung, stellt allerdings Ziffer 2 Satz 2 des Vergleichs vom 29. November 2011 keine kalendermäßige Bestimmung eines Leistungszeitpunkts dar. Hier ist geregelt, das Arbeitsverhältnis werde bis zu dem in Ziffer 1 genannten Zeitpunkt – und damit bis zum Beendigungszeitpunkt 31. Dezember 2011 – “ordnungsgemäß abgerechnet und die sich ergebenden Nettobeträge an den Kläger ausgezahlt.” Damit ist erkennbar kein Fälligkeitstermin vereinbart, sondern der Zeitraum definiert, auf den sich die Abrechnung und die sich daraus ergebende Auszahlung der Nettobeträge erstreckt. Die Kammer teilt zwar auch nicht die Auffassung der Beklagten, eine Fälligkeitsregel sei in Ziffer 4 Satz 2 des Vergleichs enthalten. Denn der hier genannte Auszahlungszeitraum zwischen 2. Januar 2012 und 15. Januar 2012 bezieht sich systematisch auf die im vorangegangenen Satz vereinbarte Abfindung. Dies ändert allerdings nichts daran, dass – worauf die Beklagte zutreffend hinweist – dem Kläger allein aufgrund des Wortlauts des Vergleichs klar sein musste, dass die vereinbarten Zahlungen (zumindest teilweise) erst im Januar 2012 erfolgen könnten, da der abzurechnende Leistungszeitraum überhaupt erst mit dem 31. Dezember 2011 endete.

Unabhängig davon, von der Frage, ob tatsächlich eine Novation (hierzu LAG Rheinland4 Pfalz 25. November 2013 – 5 Sa 330/13 – n.v., juris) vorliegt und ebenso unabhängig davon, dass es sich bei den nach Ziffer 2 Satz 2 des Vergleichs abzurechnenden Ansprüchen möglicherweise ohnehin um Leistungen handelt, für die eine Zeit nach dem Kalender bestimmt und deshalb eine Mahnung entbehrlich ist, scheitert der Ersatzanspruch am fehlenden Verschulden der Beklagten. Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.

Nach § 286 Abs. 4 BGB gerät der Schuldner nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines von ihm nicht zu vertretenden Umstands unterbleibt. Was der Schuldner zu vertreten hat, ist in §§ 276 bis 278 BGB geregelt. Hiernach hat er für eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter einzustehen, wobei Fahrlässigkeit vorliegt, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wird, § 276 Abs. 2 BGB.

Die Beklagte war nicht verpflichtet, die Vergütungsansprüche des Klägers ohne Berücksichtigung der vom Kläger bezogenen Arbeitslosengeldzahlungen abzurechnen und den sich hieraus ergebenden Nettobetrag an den Kläger auszuzahlen. Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung betreffen die Arbeitslosengeldzahlungen nicht ausschließlich das Verhältnis zwischen der Beklagten und der Bundesagentur für Arbeit und dies ausschließlich wegen der Gefahr der doppelten Inanspruchnahme. Sie betreffen auch das Verhältnis der Parteien. Denn in Höhe der erhaltenen Arbeitslosengeldzahlungen ist der Kläger für die vertraglichen Vergütungsansprüche von vornherein nicht mehr aktivlegitimiert, da diese in entsprechender Höhe auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen sind, § 115 Abs. 1 SGB X.

Bereits aus diesem Grund entspricht es der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, wenn die dem Kläger noch zustehenden Vergütungsansprüche unter Berücksichtigung der an ihn erbrachten Arbeitslosengeldzahlungen ermittelt und ausgezahlt werden sollten.

Damit entspricht es auch der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, wenn über die Höhe dieser Arbeitslosengeldzahlungen Informationen eingeholt wurden. Es widerspricht nicht der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, wenn diese Informationen erst mit Rechtswirksamkeit des Vergleichs eingeholt wurden. Denn erst ab diesem Zeitpunkt bestand die durch Vergleich begründete Verpflichtung. Dass eine erst mit Rechtswirksamkeit des Vergleichs eingeholte Information angesichts der bekanntermaßen anstehenden Weihnachtsfeiertage und des Jahreswechsels möglicherweise nicht sofort beantwortet würde, war beiden Parteien bei Abschluss des Vergleichs erkennbar, ebenso, dass angesichts des Abrechnungszeitraums infolge Verlängerung der ursprünglichen Kündigungsfrist bis 31. Dezember 2011 jedenfalls eine vollständige Abrechnung und Zahlung nicht mehr im laufenden Jahr erfolgen würde. Dass eine dann am 4. Januar 2012 verfasste Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit zwei Wochen benötigte, um die Beklagte zu erreichen, liegt nicht im Einflussbereich der Beklagten und ist von ihr nicht zu vertreten. Dass der Kläger der Beklagten bereits vorab Informationen erteilte, die sich im Nachhinein als objektiv richtig erwiesen, ist unschädlich. Die Beklagte war nicht gehalten, sich auf die Informationen des Klägers zu verlassen, sondern hatte ein berechtigtes Interesse, eine autorisierte Auskunft von der Bundesagentur für Arbeit zu erhalten, die sie dieser ggf. auch hätte entgegenhalten können. Dieses berechtigte Interesse ist im Anspruchsübergang auf die Bundesagentur begründet und der damit vorzubeugenden Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme.

Dass eine mit Schreiben vom 19. September 2011 erfolgte Mitteilung der Bundesagentur für Arbeit keine vollständige Information enthalten haben kann, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass der Abrechnungszeitraum bis 31. Dezember 2011 dauerte und hierüber naturgemäß im September 2011 noch keine Auskunft erteilt worden sein kann. Nach Erhalt der erforderlichen Informationen wiederum hat die Beklagte die Zahlung an den Kläger unverzüglich in die Wege geleitet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund i.S.d. § 72 Abs. 2 ArbGG.

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Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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