LAG Hessen, 01.06.2017 – 3 Ta 241/16

März 25, 2019

LAG Hessen, 01.06.2017 – 3 Ta 241/16

Leitsatz:

Zustellungen im Nachprüfungsverfahren des § 120a ZPO haben gemäß § 172 Abs. 1 ZPO an den Prozessbevollmächtigten der Partei zu erfolgen, sofern dieser die Partei bereits im Bewilligungsverfahren vertreten hat (im Anschluss an BGH 11.05.2016, XII ZB 582/15, und BAG 19.07.2006, 3 AZB 18/06). Dabei wird dem Zweck des Zustellerfordernisses gem. § 172 Abs. 1 ZPO im Nachprüfungsverfahren nicht dadurch Rechnung getragen, dass dem Prozessbevollmächtigten gerichtliche Schreiben an die Partei selbst lediglich kommentarlos übersandt werden.

Die im Nachprüfungsverfahren versäumte Zustellung der Aufforderung zur Mitwirkung an den Prozessbevollmächtigten der Partei ist im Beschwerdeverfahren nicht nachholbar, weil Gegenstand der Überprüfung im Beschwerdeverfahren die Rechtmäßigkeit des Beschlusses ist, mit dem die Bewilligung der Prozesskostenhilfe gemäß §§ 120a, 124 ZPO aufgehoben/abgeändert wurde.

In Anlehnung an BAG 8 AZB 16/16 und 8 AZB 23/16 setzt die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung im Nachprüfungsverfahren wegen unterbliebener sofortiger Mitteilung einer wesentlichen Verbesserung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse voraus, dass die Partei “absichtlich” oder “aus grober Nachlässigkeit” gehandelt hat.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 25. November 2016 – 12 Ca 225/14 – aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Im Beschwerdeverfahren wendet sich die frühere Klägerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Klägerin) gegen die Aufhebung der zunächst bewilligten Prozesskostenhilfe.

Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten hat die Klägerin am 17. März 2014 beim Arbeitsgericht Klage erhoben, Prozesskostenhilfe beantragt und die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu den Akten gereicht. In diesem von der Klägerin am 09. März 2014 unterzeichneten Vordruck ist auf der letzten Seite, direkt oberhalb ihrer Unterschrift folgender vorgedruckter Text enthalten:

“(…)

Mir ist auch bekannt, dass ich während des Gerichtsverfahrens und innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens verpflichtet bin, dem Gericht wesentliche Verbesserungen meiner wirtschaftlichen Lage oder eine Änderung meiner Anschrift unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Bei laufenden Einkünften ist jede nicht nur einmalige Verbesserung von mehr als 100 Euro (brutto) im Monat mitzuteilen. Reduzieren sich die geltend gemachten Abzüge, muss ich dies ebenfalls unaufgefordert und unverzüglich mitteilen, wenn die Entlastung nicht nur einmalig 100 Euro im Monat übersteigt. Ich weiß, dass die Bewilligung der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bei einem Verstoß gegen diese Pflicht aufgehoben werden kann, und ich dann die gesamten Kosten nachzahlen muss.”

Sie hat angegeben, Arbeitslosengeld II, Kindergeld und weitere Sozialleistungen zu erhalten und entsprechende Bescheid vorgelegt (Bl. 1ff des Beiheftes). Mit Beschluss vom 24. April 2014 wurde ihr ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten bewilligt.

Im Kammertermin am 17. Juni 2014 haben die Parteien einen Vergleich geschlossen.

Unter Mitteilung der erstatteten Kosten hat die Rechtspflegerin die Klägerin mit formlos übersendetem Schreiben vom 10. Juli 2015 gebeten, den beigefügten Vordruck “Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse” binnen vier Wochen ausgefüllt zurück zu senden, eine Durchschrift davon wurde formlos an die Klägervertreterin gesendet (vgl. Bl. 51 des Beihefts). Mit Schreiben der Rechtspflegerin vom 29. September 2015 wurde die Klägerin letztmalig aufgefordert, die gewünschte Erklärung binnen vier Wochen abzugeben und darauf hingewiesen, dass sie mit der Aufhebung der Prozesskostenhilfe rechnen müsse, wenn sie der Erklärungspflicht nicht nachkomme. Dieses Schreiben wurde der Klägerin ausweislich der Postzustellungsurkunde am 02. Oktober 2015 (Bl. 55 des Beiheftes) und eine Durchschrift davon ausweislich ihres Empfangsbekenntnisses am 07. Oktober 2015 (Bl. 56 des Beihefts) ihrer Prozessbevollmächtigten zugestellt.

Mit Beschluss vom 25. November 2016 hat die Rechtspflegerin den Beschluss über die bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben (Bl. 57f des Beihefts). Dieser Beschluss wurde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausweislich ihres Empfangsbekenntnisses am 22. Dezember 2016 (Bl. 59 des Beiheftes) und der Klägerin ausweislich der Postzustellungsurkunde am selben Tag (Bl. 60 des Beihefts) förmlich zugestellt.

Am 14. Dezember 2016 war eine Erklärung der Klägerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst einigen Anlagen bei Gericht eingegangen. Dies hat die Rechtspflegerin als sofortige Beschwerde gewertet und der Klägerin mit Schreiben vom 26. Januar 2016 mitgeteilt. Zugleich hat sie der Klägerin mitgeteilt, dass nunmehr eine Aufhebung der Bewilligung der PKH wegen nicht angezeigter wesentlich verbesserter Einkommensverhältnisse gemäß § 120a Abs. 2 ZPO in Betracht komme. Eine Durchschrift davon wurde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin formlos übersendet (B. 68 des Beihefts). Dieses Schreiben wurde am 03. März 2016 wiederholt und der Klägerin ausweislich der Postzustellungsurkunde am 10. März 2016 (Bl. 72 des Beihefts) förmlich zugestellt. In einem weiteren Schreiben vom 24. März 2016 hat die Rechtspflegerin u.a. die Auffassung vertreten, die Klägerin habe “das oben genannte an Eides statt versichert” (Bl. 81 des Beihefts).

Nach weiterem Schriftverkehr hat die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 26. April 2016 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (Bl. 89f des Beihefts) und die Sache dem Hessischen Landesarbeitsgericht vorgelegt. Im Beschwerdeverfahren hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin für diese Stellung genommen

II. Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 11a ArbGG, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO§§ 567 ff. ZPO, zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

Der Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 25. November 2015 ist unwirksam, weil die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligung weder nach § 124 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO noch nach § 124 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO gegeben waren.

1. Das Überprüfungsverfahren richtet sich im vorliegenden Verfahren nach der zum 01. Januar 2014 erfolgten Neuregelung der Prozesskostenhilfe. Denn nach § 40 Satz 1 EGZPO sind die §§ 114 – 127 in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (ZPO a. F.) nur für bis zum 31. Dezember 2013 gestellte Anträge auf Prozesskostenhilfe anwendbar. Da die Klägerin nach dem 01. Januar 2014 Prozesskostenhilfe beantragt hat, gilt für sie die Neuregelung der Prozesskostenhilfe zum 01. Januar 2014 (ZPO n. F.).

2. Die Aufhebungsentscheidung beruht schon auf einem fehlerhaften Verfahren, sie ist deshalb rechtswidrig und aufzuheben. Für eine Aufhebung oder Abänderung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 124 ZPO n. F. ist erforderlich, dass der entsprechenden Entscheidung des Arbeitsgerichts ein von ihm formal ordnungsgemäß durchgeführtes Verfahren vorausgegangen ist, andernfalls ist die Entscheidung des Arbeitsgerichts aufzuheben.

3. Nach der ständigen Rechtsprechung der nunmehr für die Entscheidungen über sofortige Beschwerden im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren zuständigen Kammern 3 und 15 des Hessischen Landesarbeitsgerichts muss die nach § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO n. F. vorgesehene gerichtliche Aufforderung an die Partei, sich darüber zu erklären, ob eine Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist, gemäß § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO analog zugestellt werden (vgl. Hess. LAG 20. Juli 2016 – 15 Ta 250/16 – und 11. August 2016 – 3 Ta 461/14 – Rn. 13; LAG Hamm – 28. November 2014 – 11 Ta 291/14 – Rn. 4; 23. Juni 2014 – 14 Ta 330/14 – Rn 14, jeweils mit weiteren Nachweisen und zitiert nach juris).

Die Anwendung des § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf Fristsetzungen im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren ist im Wege der Analogie unabhängig davon geboten, dass dieses Verfahren nicht Teil des Erkenntnisverfahrens ist, für das die Norm grundsätzlich vorgesehen ist. Denn das Nachprüfungsverfahren ist Teil des gesamten Prozesskostenhilfeverfahrens (vgl. BGH 11. Mai 2016 – XII ZB 582/15 – Rn. 5ff, zitiert nach juris; BGH 8. Dezember 2010 – XII ZB 38/09 – Rn. 18ff, MDR 2011, 183 [BGH 08.12.2010 – XII ZB 38/09] unter Bezugnahme auf: BAG 19. Juli 2006 – 3 AZB 18/06 – NZA 2006, 1128). Fristen im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. sind wie richterliche Fristen zu behandeln, selbst wenn sie vom Rechtspfleger gesetzt werden, denn auch nach deren Ablauf droht ein Rechtsverlust mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen für eine möglicherweise weiterhin bedürftige Partei (vgl. Hess LAG 11. August 2016 – 3 Ta 461/14 – Rn. 14; LAG Hamm 26. Januar 2016 – 14 Ta 646/15 – Rn 9ff, zitiert nach juris).

4. Zustellungen im Nachprüfungsverfahren des § 120 ZPO a. F. haben gemäß § 172 Abs. 1 ZPO an den Prozessbevollmächtigten der Partei zu erfolgen, wenn dieser die Partei bereits im Bewilligungsverfahren vertreten hat (vgl. BAG 18. August 2016 – 8 AZB 16/16 – Rn. 28 zur Veröffentlichung in BAGE vorgesehen, zitiert nach juris; BGH 11. Mai 2016 – XII ZB 582/15 – Rn. 5ff, zitiert nach juris; BGH 8. Dezember 2010 – XII ZB 38/09 – MDR 2011, 183; 8. September 2011 – VII ZB 63/10 – MDR 2011, 1314). Das gilt nicht nur für die Entscheidung betreffend die Aufhebung oder Abänderung der Bewilligungsentscheidung (vgl. BAG 19. Juli 2006 – 3 AZB 18/06 – NZA 2006, 1128; BGH 8. Dezember 2010 – XII ZB 39/09 – zitiert nach juris), sondern auch für die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. (vgl. Hess. LAG 20. Juli 2016 – 15 Ta 250/16 – und 11. August 2016 – 3 Ta 461/14 -; LAG Hamm – 28. November 2014 – 11 Ta 291/14 – Rn. 4, jeweils mit weiteren Nachweisen und zitiert nach juris).

Das Prozesskostenhilfeverfahren gehört zum Rechtszug im Sinne des § 172 Abs. 1 ZPO. Es ist unabhängig von der formellen Beendigung des Hauptsacheverfahrens ein damit eng zusammenhängendes gerichtliches Verfahren, zu dem auch das Nachprüfungsverfahren der §§ 120 Abs. 4, 124 ZPO a. F. gehört. Entsprechend ist Letzteres in das Zustellerfordernis des § 172 Abs. 1 ZPO einzubeziehen, um dem Interesse der Partei, das gesamte Verfahren in den Händen ihres Prozessbevollmächtigten zusammenzuführen und ihn dadurch in die Lage zu versetzen, sie über den Stand des Verfahrens auf dem Laufenden zu halten und die notwendigen Schritte zu unternehmen, gerecht zu werden. Sie geht berechtigterweise davon aus, dass ihre Beauftragung eines Bevollmächtigten auch das gesamte Prozesskostenhilfeverfahren erfasst (vgl. im Einzelnen z. B.: BGH 8. Dezember 2010 – XII ZB 38/09 – MDR 2011, 183).

5. Bei Übertragung der dargestellten Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das Nachprüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Dies hat die ersatzlose Aufhebung des Beschlusses, mit dem die bewilligte Prozesskostenhilfe abgeändert wurde, und die Aufrechterhaltung der bewilligten Prozesskostenhilfe zur Folge.

a) Obwohl Rechtsanwältin A die Klägerin bereits im Bewilligungsverfahren vertreten hat, indem sie mit der Klageschrift für sie unter ihrer Beiordnung Prozesskostenhilfe beantragt hat, wurde sie im Nachprüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß als Prozessbevollmächtigte der Klägerin beteiligt.

Tatsächlich ist der Klägerin das Schreiben des Gerichts vom 29. September 2015 mit der letztmaligen Aufforderung nach § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO n. F. zugestellt worden ist. Darüber hinaus ist eine Durchschrift dieses Schreibens – ohne gesondertes Anschreiben – ihrer Prozessbevollmächtigte am 07. Oktober 2015 zugestellt worden. Damit wurde das Nachprüfungsverfahren allerdings nicht ordnungsgemäß durchgeführt, weil für die Prozessbevollmächtigte der Klägerin durch diese Übersendung gerade nicht ersichtlich war, dass sie in ihrer Funktion als Prozessbevollmächtigte am Nachprüfungsverfahren beteiligt und für ihre Mandantin tätig werden sollte. Denn mit der kommentarlosen Übersendung von Schriftverkehr mit der Partei selbst durch das Gericht an die Prozessbevollmächtigte wird dem Zweck des Zustellerfordernisses des § 172 Abs. 1 ZPO nicht Rechnung getragen. Denn -wie bereits ausgeführt – Sinn und Zweck des Zustellerfordernis des § 172 Abs. 1 ZPO ist es, das Interesse der Partei wahren, das gesamte Verfahren in den Händen ihrer Prozessbevollmächtigten zusammenzuführen und diese dadurch in die Lage zu versetzen, die Partei über den Stand des Verfahrens auf dem Laufenden zu halten und die notwendigen Schritte zu unternehmen. Entsprechend ist der Prozessbevollmächtigten ein Anschreiben an die Partei nicht kommentarlos zuzuleiten, sondern sie ist zur Stellungnahme aufzufordern (i.d.S. auch LAG Hamm 23. Juni 2014 – 14 Ta 330/14 – Rn. 18f, zitiert nach juris; Hess LAG 31. Oktober 2016 – 3 Ta 398/16 –).

b) Die im Nachprüfungsverfahren versäumte Zustellung der Aufforderung an die Prozessbevollmächtigte der Klägerin kann im Beschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden.

Denn Gegenstand der Überprüfung im Beschwerdeverfahren ist die Rechtmäßigkeit des Beschlusses, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 124 ZPO n.F. aufgehoben oder abgeändert wurde. Dieser Beschluss kann nur dann wirksam sein, wenn das Verfahren der Aufforderung zur Abgabe der Erklärung nach § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO n. F. formal ordnungsgemäß ist. Fehlt es wie hier an einer Zustellung der Aufforderung an den Prozessbevollmächtigten, ist die Aufhebung der Bewilligung zu Unrecht erfolgt. Nicht zuletzt im Hinblick auf die nach §§ 120a Abs. 1 Satz 4, 124 Abs. 1 Ziffer 3 ZPO n. F. nur zeitlich begrenzt für vier Jahre nach rechtskräftiger Entscheidung oder sonstiger Beendigung des Verfahrens bestehende Möglichkeit einer Änderung der ursprünglichen Bewilligungsentscheidung zum Nachteil der Partei, die als solche zum Nachteil der Partei nur der Rechtspfleger treffen kann, ist es erforderlich, dass der Aufhebungsentscheidung des Arbeitsgericht ein von ihm formal ordnungsgemäß durchgeführtes Verfahren zugrunde liegt. Ist das nicht der Fall, verbleibt es bei der ursprünglichen Bewilligung.

6. Soweit die Rechtspflegerin die Aufhebung der Prozesskostenhilfe im Nichtabhilfebeschluss auf die fehlende Mitteilung der geänderten Einkommensverhältnisse der Klägerin gestützt hat, rechtfertigt auch dies keine Aufhebung der Prozesskostenhilfe. Nach § 124 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO n. F. soll das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe u.a. dann aufheben, wenn die Partei entgegen § 120a Abs. 2 S. 1 bis 3 ZPO n. F. dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit nicht unverzüglich mitgeteilt hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

a) Zu den Voraussetzungen des § 124 Abs. 1 Ziff 4 ZPO n. F. hat das Bundesarbeitsgericht in seinen aktuellen Entscheidungen (BAG 19. Oktober 2016 – 8 AZB 23/16 – zitiert nach juris; BAG 18. August 2016 -8 AZB 16/16 – zur Veröffentlichung in BAGE vorgesehen, zitiert nach juris) ausgeführt, dass § 124 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO n. F. dahin auszulegen ist, dass die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung auch im Fall einer nicht unverzüglichen Mitteilung eines Anschriftenwechsels oder einer wesentlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Partei voraussetzt, dass die Partei eine unverzügliche Mitteilung absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unterlassen hat. Die nunmehr für die Entscheidung von sofortigen Beschwerden im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren auch zuständige Kammer 3 schließt sich dieser aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an.

Dazu heißt es in den genannten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts sinngemäß, dass § 124 Abs. 1 Ziff 4 ZPO n. F. dahin auszulegen sei, dass es für die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nicht ausreiche, dass die Partei dem Gericht eine wesentliche Verbesserung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder eine Änderung der Anschrift nicht unverzüglich mitgeteilt habe, sondern dass auch im Falle der Nichtmitteilung der geforderten Angaben ein qualifiziertes Verschulden der Partei in Form der Absicht oder der groben Nachlässigkeit erforderlich sei. Entsprechend müsse die nicht unverzügliche Mitteilung absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit erfolgt sein. Eine Partei, die Prozesskostenhilfe in Anspruch nehme und damit auf Kosten der Allgemeinheit ihren Prozess geführt habe und die darüber hinaus auf ihre Mitteilungspflichten nach § 120a Abs. 2 ZPO n. F. hingewiesen wurde, handele nicht schon dann grob nachlässig, wenn sie ihre daraus erwachsenden Verpflichtungen schlicht vergesse oder ihnen schlicht nicht nachkomme. Die Verschuldensanforderung der groben Nachlässigkeit in § 124 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO n. F. erfordere mehr als leichte Fahrlässigkeit, nämlich eine besondere Sorglosigkeit. Der Maßstab der groben Nachlässigkeit entspreche dem der groben Fahrlässigkeit. Danach handle grob nachlässig nur derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maß verletze und unbeachtet lasse, was im gegebenen Fall jedem einleuchten müsse. Im Gegensatz zur leichten Fahrlässigkeit müsse es sich demnach bei einem grob nachlässigen Verhalten um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Verhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteige (BAG 19. Oktober 2016 – 8 AZB 23/16 – aaO, Rn. 14, 17ff; BAG 18. August 2016 – 8 AZB 16/16 – aaO. Rn. 23, 24 mwN.). Die Entscheidung, ob im Einzelfall von einfacher Fahrlässigkeit oder grober Nachlässigkeit auszugehen sei, erfordere eine Abwägung aller objektiven und subjektiven Umstände. Gehe es um die Frage, ob eine Partei ihre Verpflichtung, dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse von sich aus unverzüglich mitzuteilen, grob nachlässig oder lediglich leicht fahrlässig verletzt habe, könne vor dem Hintergrund, dass diese Pflicht dazu diene, der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe entgegenzuwirken, im Rahmen der Abwägung auch von Bedeutung sein, wenn die Partei anderweitige Maßnahmen getroffen habe, um sicherzustellen, dass dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse bekannt werden. Hierzu habe die Partei, die diesen Umstand berücksichtigt wissen möchte, substantiiert vorzutragen, dies könne auch noch in der Beschwerdeinstanz erfolgen (BAG 19. Oktober 2016 – 8 AZB 23/16 – aaO, Rn. 28). Allerdings scheide eine Anwendung von § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO n.F. nicht bereits dann aus, wenn sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Partei nicht in einem Umfang verbessert haben, der eine Änderung des Bewilligungsbeschlusses nicht gebiete. Bei § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO n.F. handele es sich um einen Verwirkungstatbestand, bei dem es auf die Kausalität nicht ankomme. Denn § 120a Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F. knüpfe die Mitteilungspflicht nicht daran, dass die Verbesserung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse tatsächlich zu einer abändernden Entscheidung führe, sondern nur daran, ob sie wesentlich ist, wobei der Begriff der Wesentlichkeit im Hinblick auf eine Verbesserung der Einkommensverhältnisse bei Bezug eines laufenden monatlichen Einkommens in § 120a Abs. 2 Satz 2 ZPO n.F. näher bestimmt wird. § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO n.F. stelle sich insoweit als Sanktion für das Unterlassen der nach § 120a Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F. geforderten Mitteilungen dar (BAG 19. Oktober 2016 – 8 AZB 23/16 – aaO, Rn. 30).

b) In Anwendung dieser Grundsätze kann nach Abwägung aller objektiven und subjektiven Umstände weder Absicht noch grobe Nachlässigkeit der Klägerin an der fehlenden unverzüglichen Mitteilung ihrer wesentlich verbesserten Einkommensverhältnisse erkannt werden.

Die Klägerin hat sich im Beschwerdeverfahren darauf berufen, dass sie als junge, alleinerziehende Mutter eines minderjährigen Kindes im Alltag manchmal schlicht überfordert sei. Deshalb habe sie die geforderte Erklärung erst nach mehrfacher Erinnerung abgegeben. Damit hat sie sich zugleich darauf berufen, dass keine grobe Nachlässigkeit vorliege.

Jedenfalls bei Abwägung aller objektiven und subjektiven Umstände kann weder Absicht noch grobe Nachlässigkeit der Klägerin an der fehlenden unverzüglichen Mitteilung ihrer wesentlich verbesserten Einkommensverhältnisse erkannt werden. So ist die Klägerin der letzten Aufforderung der Rechtspflegerin, den Vordruck “Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse” ausgefüllt zurück zu senden zwar nicht innerhalb der gesetzten Frist, aber jedenfalls noch vor Zustellung des Aufhebungsbeschlusses nachgekommen und hat auch entsprechende Belege vorgelegt. Angesichts ihrer persönlichen Situation kann nicht davon ausgegangen werden, sie habe grob nachlässig gehandelt. Vielmehr spricht ihr Vorbringen insgesamt für einen Grad mittlerer Fahrlässigkeit.

Darüber hinaus hat das Arbeitsgericht in dem Nichtabhilfebeschluss nicht geprüft, ob die Nichtmitteilung überhaupt grob nachlässig oder absichtlich erfolgt ist. Der Akte selbst jedenfalls sind keine Anhaltspunkte für eine grob nachlässige oder gar absichtliche Nichtmitteilung zu entnehmen.

7. Vorsorglich wird die Prozessbevollmächtigte der Klägerin darauf hingewiesen, dass ihr Mandat nicht mit dem Rechtsstreit geendet hat, sondern sich auch auf das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren erstreckt hat und weiterhin erstreckt. Denn die von der Partei für das Prozesskostenbewilligungsverfahren erteilte Prozessvollmacht erstreckt sich auch auf das sich anschließende Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren, welches seinerseits zum Rechtszug im Sinne des § 172 Abs. 1 ZPO gehört (vgl. z.B.: BGH 11. Mai 2016 – XII ZB 582/15 – Rn. 5ff, zitiert nach juris; BGH 8. Dezember 2010 XII ZB 38/09 – Rn. 13ff (19), MDR 2011, 183 [BGH 08.12.2010 – XII ZB 38/09] unter Bezugnahme auf: BAG 19. Juli 2006 – 3 AZB 18/06 – NZA 2006, 1128).

8. Darüber hinaus wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass entgegen der im Schreiben der Rechtspflegerin vom 24. März 2016 geäußerten Rechtsauffassung, keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Klägerin “das oben genannte an Eides statt versichert hat”.

9. Ob im Nachprüfungsverfahren Änderungen eingetreten sind, wird das zuständige Gericht nach Zustellung der Aufforderung gemäß § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO an die Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu prüfen haben. Dabei ist es Sache der Klägerin, durch Vorlage der angeforderten Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und evtl. Belege darzulegen, wie hoch ihre Einkünfte sind, ob und in welcher Höhe Belastungen zu berücksichtigen sind.

10. Eine Kostenentscheidung hat nicht zu ergehen. Eine Kostenerstattung der am Beschwerdeverfahren Beteiligten erfolgt nach § 127 Abs. 4 ZPO nicht. Für eine erfolgreiche sofortige Beschwerde im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren fallen keine Gerichtsgebühren an (vgl. § 22 Abs. 1, § 1 S. 1 GKG, KV 8614).

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Die Klägerin ist mit ihrem Rechtsmittel erfolgreich und durch die Entscheidung nicht beschwert. Ein Beschwerderecht der Staatskasse nach § 127 ZPO besteht nicht. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

a very tall building with a moon in the sky

Ist Mobbing strafbar?

März 13, 2024
Von RA und Notar Krau:Mobbing kann je nach den Umständen strafbar sein, aber nicht immer.Es gibt kein spezifisches Gesetz, das Mobbing al…
filling cans with freshly brewed beers

Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – Gleichheitssatz – BAG 10 AZR 473/21

Februar 4, 2024
Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – Gleichheitssatz – BAG 10 AZR 473/21 – Urteil vom 15.11.2023 – Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschichtarbeit…
man holding orange electric grass cutter on lawn

Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22

Februar 4, 2024
Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22 – Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes …