LAG Hessen, 01.08.2014 – 1 Ta 190/14

Mai 1, 2019

LAG Hessen, 01.08.2014 – 1 Ta 190/14
Wird in einer Bestandsstreitigkeit im Wege der Klagehäufung fällige Annahmeverzugsvergütung geltend gemacht, bei der die Vergütung vom streitigen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängt, ist nach dem Beendigungszeitpunkt eine wirtschaftliche Identität zwischen Bestandsstreit und Annahmeverzug anzunehmen. Deshalb findet nach § 45 Abs. 1 S. 3 GKG keine Wertaddition statt, sondern der höhere Wert ist maßgeblich. Insofern folgt die Beschwerdekammer dem von der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalog (dort I. Nr. 6).

Voraussetzung ist jedoch, dass in ein und demselben Verfahren eine Kündigungsschutzklage verbunden mit einer Klage auf Annahmeverzugsvergütung geltend gemacht wird. Insofern unterscheidet sich der Streitwertkatalog 2014 von der ersten Fassung aus dem Jahr 2013, der eine Teilidentität auch verfahrensübergreifend angenommen hat. Dieser zunächst vertretenen Auffassung ist nicht mehr zu folgen, da es nicht Aufgabe der Streitwertfestsetzung ist, eine unter Kostengesichtspunkten unvernünftige Prozessführung zu korrigieren.
Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägervertreters wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. März 2014 – 23 Ca 7597/13 – aufgehoben.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird für das Verfahren auf € 4.474,20 festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Klägervertreter hat die hälftige Beschwerdegebühr zu tragen.
Gründe
1

I.

Die Beschwerde des Klägervertreters hat zum Teil Erfolg.
2

Gegenstand des Ausgangsverfahrens war eine Zahlungsklage über insgesamt € 3.410,40. In dieser Summe enthalten war eine Forderung in Höhe von € 2.079,00 Vergütung für den Monat Dezember 2013. Weiterhin hatte der Kläger auf Feststellung des Bestehens eines Überstundenkontos in mehreren Schritten, zuletzt im Umfang von 98,5 Überstunden geklagt. Sein Stundenlohn betrug € 13,50. In einem Parallelverfahren, welches unter anderem eine Kündigungsschutzklage wegen einer von der Beklagten unter dem 7. November 2013 ausgesprochene ordentliche und wegen einer unter dem 28. November 2013 ausgesprochene außerordentliche Kündigung zum Gegenstand hatte, schlossen die Parteien am 27. Januar 2014 einen Vergleich, in dem auch der vorliegenden Rechtsstreit mitverglichen worden ist.
3

Im angefochtenen Beschluss hat das Arbeitsgericht nach vorheriger Anhörung (Bl. 98 d.A.) den Streitwert für das Verfahren auf € 1.790,40 festgesetzt (Bl. 101 d.A.). Gegen diesen, ihm am 31. März 2014 zugestellten Beschluss hat der Klägervertreter mit einem am 14. April 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz (Bl. 105 d.A.) Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 22. April 2014 (Bl. 106 d.A.) nicht abgeholfen hat. Wegen der Beschwerdebegründung wird auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und im Schriftsatz vom 3. Februar 2014 (Bl. 96 d.A.) verwiesen.
4

II.

Die zulässige Beschwerde des Klägervertreters ist teilweise begründet.
5

Der Wert für das Verfahren ist in Höhe von € 4.474,20 festzusetzen.
6

Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den bezifferten Klageforderungen in der Gesamthöhe von € 3.410,40. Hierin enthalten ist der als Vergütung für den Monat Dezember 2013 geforderte Betrag von € 2.079,00.
7

Zwar gilt, wenn in einer Bestandsstreitigkeit im Wege der Klagehäufung fällige Annahmeverzugsvergütung geltend gemacht wird, bei der die Vergütung vom streitigen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängt, dass nach dem Beendigungszeitpunkt eine wirtschaftliche Identität zwischen Bestandsstreit und Annahmeverzug anzunehmen ist und deshalb nach § 45 Abs. 1 S. 3 GKG keine Wertaddition stattfindet, sondern der höhere Wert maßgeblich ist.
8

Insofern folgt die Beschwerdekammer dem von der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalog, an dem sie sich im Interesse einer möglichst einheitlichen Wertrechtsprechung in arbeitsgerichtlichen Verfahren nunmehr orientiert (dort I. Nr. 6; der Streitwertkatalog 2014 ist veröffentlicht auf der Internetseite des Hessischen Landesarbeitsgerichts unter Service/Wertfestsetzung und abgedruckt in NZA 2014, 745 ff.). Dabei verkennt die Beschwerdekammer nicht, dass der von der Streitwertkommission erarbeitete Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichte nicht bindend ist. Sie orientiert ihre Rechtsprechung jedoch im Interesse einer möglichst einheitlichen Gestaltung der Streitwertbemessung für bestimmte, typische Fallkonstellationen an diesem Katalog (vgl. auch LAG Nürnberg vom 12. Dezember 2013 – 4 Ta 133/13, BeckRS 2014, 03679 und vom 21. Juni 2013 – 7 Ta 41/13, BeckRS 2013, 7121; LAG Sachsen vom 28. Oktober 2013 – 4 Ta 172/13, BeckRS 2014, 67070).
9

Voraussetzung für ein Unterbleiben einer Addition der Annahmeverzugsvergütung aufgrund wirtschaftlicher Teilidentität ist jedoch, dass in ein und demselben Verfahren eine Kündigungsschutzklage verbunden mit einer Klage auf Annahmeverzugsvergütung geltend gemacht wird. Insofern unterscheidet sich der Streitwertkatalog 2014 von der ersten Fassung aus dem Jahr 2013, der eine Teilidentität auch verfahrensübergreifend angenommen hat. Dieser zunächst vertretenen Auffassung ist nicht mehr zu folgen, da es nicht Aufgabe der Streitwertfestsetzung ist, eine unter Kostengesichtspunkten unvernünftige Prozessführung zu korrigieren, weil verschiedene Ansprüche nicht in einem, sondern in getrennten Klageverfahren geltend gemacht wurden.
10

Da im zu bewertenden Rechtsstreit die Kündigungsschutzklage in einem anderen Verfahren (23 Ca 8278/13) geführt worden ist, fehlt unter Berücksichtigung der Festlegungen des Streitwertkatalogs 2014 eine wirtschaftliche Teilidentität zu einem anderen im selben Verfahren verfolgten Anspruch und der Betrag der Annahmeverzugsvergütung für den Monat Dezember 2013 ist wertmäßig mit dem bezifferten Betrag von € 2.079,00 in Ansatz zu bringen.
11

Zu der gesamten bezifferten Klageforderung kommt weiterhin ein Betrag von € 1.063,80 für die Feststellungsklage betreffend den Bestand des Überstundenkontos. Der Kläger hat zuletzt den Bestand von 98,5 Überstunden behauptet, die seinem Arbeitszeitstundenkonto hätten gutgeschrieben werden müssen, wobei es sich um aufaddierte Überstunden aus einem längeren Leistungszeitraum gehandelt hat. Ausgehend von einem Stundenlohn von € 13,50 und unter Berücksichtigung eines Abschlags von 20% aufgrund der Feststellungsklage gegenüber einer möglichen Leistungsklage errechnet sich hieraus der vorgenannte Betrag von € 1.063,80, was zu einem Gesamtverfahrenswert von € 4.474,20 führt.
12

Da die Beschwerde nur zum Teil Erfolg hatte, hat der Klägervertreter als Beschwerdeführer die hälftige Beschwerdegebühr zu tragen (Nr. 8614 des Kostenverzeichnisses zum GKG). Eine weitergehende Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da Kosten nicht erstattet werden (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG).
13

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht möglich.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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