LAG Hessen, 02.02.2015 – 16 Sa 1387/14 Eine mehrjährige krankheitsbedingte Ausfallzeit einer Arbeitnehmerin ist im Zeugnis anzugeben, wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, die ein aktuelles in der Praxis angewandtes Fachwissen erfordert.

April 28, 2019

LAG Hessen, 02.02.2015 – 16 Sa 1387/14
Eine mehrjährige krankheitsbedingte Ausfallzeit einer Arbeitnehmerin ist im Zeugnis anzugeben, wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, die ein aktuelles in der Praxis angewandtes Fachwissen erfordert.

Die Arbeitnehmerin war seit 1.1.2007 als Bilanzbuchhalterin bei der Beklagten beschäftigt und seit Ende Juli 2009 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 15. März 2014 ununterbrochen arbeitsunfähig krank.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach a.M. vom 24.09.2014 – 5 Ca 268/14 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob eine mehrjährige ununterbrochene Krankheitszeit der Arbeitnehmerin in ein Arbeitszeugnis aufgenommen werden darf.

Die Beklagte ist ein Internet-Unternehmen. Die am xxxxxxxx geborene, mit einem GdB von 50 schwerbehinderte Klägerin war vom 1. Januar 2007 bis 15. März 2014 als Bilanzbuchhalterin bei der Beklagten beschäftigt. Nach eigenem Vortrag war die Klägerin seit 27. Juli 2009 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durchgehend arbeitsunfähig krank.

Ausweislich des der Klägerin unter dem 10. Juni 2014 erteilten Zeugnisses stellten sich die Aufgabenschwerpunkte und Verantwortungsbereiche der Klägerin in der Zeit der Beschäftigung wie folgt dar:

-Prüfung, Kontierung und Verbuchung der Eingangsrechnungen, Ausgangsrechnungen und Reisekostenabrechnungen,

-maschinelle Zahlungsläufe und Einzelzahlungen per online-Banking,

-Pflege der OP-Listen,

-Buchen der Bankauszüge,

-monatliche Abstimmung der Intercompany-Konten,

-Erledigung der anfallenden Korrespondenz,

-Vertretung in allen anderen Bereichen der Finanzbuchhaltung.

Mit ihrer am 8. August 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die ersatzlose Streichung des letzten Satzes des 2. Absatzes des Zeugnisses begehrt, der lautete: “Während dieser Beschäftigungszeit war Frau R vom 1. August 2008 bis heute arbeitsunfähig erkrankt”.

Hinsichtlich der Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der Entscheidung des Arbeitsgerichts (Bl. 28-29 d.A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, weil die Klägerin nicht bereits seit 1. August 2008 sondern erst seit 27. Juli 2009 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt war.

Dieses Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 9. Oktober 2014 zugestellt. Er hat dagegen mit einem am 10. Oktober 2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.

Die Beklagte ist der Auffassung, die lange, ununterbrochene, bis zum Ausscheiden der Klägerin aus dem Arbeitsverhältnis andauernde Arbeitsunfähigkeit sei aus haftungsrechtlichen Gründen in dem Zeugnis anzugeben, da die Klägerin während dieser Zeit keine Berufserfahrung gewonnen habe. Sei damit die Angabe der krankheitsbedingten Fehlzeiten Klägerin sachlich gerechtfertigt, liege auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Klägerin wegen ihrer Schwerbehinderung vor.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 24. September 2014 -5 Ca 268/14- abzuändern und die Klage abzuweisen.

die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die Angabe ihrer Krankheitszeit müsse ersatzlos aus dem Zeugnis gestrichen werden. Die Angabe der Krankheitszeit stelle eine offensichtliche Negativbewertung und Ungleichbehandlung wegen der bestehenden Schwerbehinderung dar, die nicht akzeptiert werden könne. Die Klägerin habe während der Zeit ihrer tatsächlichen Beschäftigung hinreichend Erfahrung gesammelt.

Im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht hat der Prozessbevollmächtigten der Beklagten ein neues Zeugnis überreicht, dessen letzter Satz im 2. Absatz wie folgt lautet: “Während dieser Beschäftigungszeit war Frau R vom 27. September 2009 bis zu ihrem Ausscheiden arbeitsunfähig erkrankt.” Der Klägervertreter hat hierzu erklärt : “Ich stelle klar, dass sich mein Antrag nunmehr auf die Berichtigung des mir soeben überreichten Zeugnisses erstreckt.”

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung ist statthaft, § 8 Abs. 2 ArbGG, § 511 Abs. 1 ZPO, § 64 Abs. 2b ArbGG. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Abs. 1 ArbGG, § 519, § 520 ZPO und damit insgesamt zulässig.

II.

Die Berufung ist begründet.

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein Zeugnisberichtigungsanspruch zu, § 109 GewO.

Als Bewerbungsunterlage des Arbeitnehmers und Entscheidungsgrundlage für die Personalauswahl künftiger Arbeitgeber muss das Zeugnis inhaltlich war und zugleich von verständigem Wohlwollen gegenüber dem Arbeitnehmer getragen sein und darf dessen weiteres Fortkommen nicht ungerechtfertigt erschweren. Vom Arbeitgeber wird verlangt, dass er den Arbeitnehmer auf der Grundlage von Tatsachen beurteilt und, soweit dies möglich ist, ein objektives Bild über den Verlauf des Arbeitsverhältnisses vermittelt. Dabei ist der Grundsatz der Zeugniswahrheit zu beachten. Er erstreckt sich auf alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen, die für die Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers von Bedeutung sind und an deren Kenntnis ein künftiger Arbeitgeber ein berechtigtes und verständiges Interesse haben kann. Die Tätigkeiten des Arbeitnehmers sind in einem Zeugnis so vollständig und genau zu beschreiben, dass sich künftige Arbeitgeber ein klares Bild machen können. Insbesondere muss das Zeugnis ein objektives Bild über den Verlauf des Arbeitsverhältnisses vermitteln. Dabei darf unwesentliches verschwiegen werden. Der Grundsatz der Zeugniswahrheit wird nämlich ergänzt durch das Verbot, das weitere Fortkommen des Arbeitnehmers ungerechtfertigt zu erschweren. Erhebliche Ausfallzeiten eines Arbeitnehmers sind vom Arbeitgeber dann im Zeugnis zu dokumentieren, wenn ansonsten bei Dritten der falsche Eindruck erweckt würde, die Beurteilung des Arbeitnehmers beruhe auf einer der Dauer des rechtlichen Bestands des Arbeitsverhältnisses üblicherweise entsprechenden tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung. Sind die Ausfallzeiten aufgrund ihrer Dauer oder Lage für die Bewertungsgrundlage wesentlich, so gebietet es der Zweck des Zeugnisses, sowohl über die ausgeübten Tätigkeiten des Arbeitnehmers zu informieren als auch dessen Leistung und Führung (Verhalten) zu bewerten, dass der beurteilende Arbeitgeber das Verhältnis zwischen dem Zeitraum der tatsächlichen Beschäftigung und dem des rechtlichen Bestandes des Arbeitsverhältnisses klarstellt. In diesen Fällen muss bei unbefangenen Dritten der Eindruck vermieden werden, die Beurteilung durch den Arbeitgeber beruhe auf einer der rechtlichen Dauer seines Arbeitsverhältnisses entsprechenden tatsächlichen Arbeitsleistung. Insbesondere darf nicht zum Ausdruck kommen, der beurteilende Arbeitnehmer habe eine die tatsächliche Dauer der Arbeitsleistung wesentlich übersteigende Berufserfahrung erworben. Lediglich dann, wenn sich der beurteilende Arbeitgeber nach seiner Einschätzung in der Lage sieht, trotz der wesentlichen Ausfallzeiten des Arbeitnehmers diesen im Zeugnis objektiv zu beurteilen, bedarf es keiner Erwähnung der Ausfallzeiten. Eine schematische Grenze zwischen wesentlichen Ausfallzeiten und solchen, die im Arbeitszeugnis als unwesentliche keine Erwähnung finden dürfen, kann nicht gezogen werden. Sachgerechte Ergebnisse lassen sich nur unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten, d.h. des beurteilenden Arbeitgebers, des beurteilten Arbeitnehmers und der Zeugnisadressaten, erzielen. Neben der Dauer und zeitliche Lage der Ausfallzeiten ist bei der Abwägung vor allem zu berücksichtigen, inwieweit dem Zeugnis Bedeutung in Bezug auf die Aussagen über die Berufserfahrung oder das Verhalten des Arbeitnehmers während des Arbeitsverhältnisses zukommt (Bundesarbeitsgericht 10. Mai 2005 -9 AZR 261/04-BAGE 114,320, Rn. 17-24).

Der letzte Satz des 2. Absatzes des Zeugnisses ist nicht bereits deshalb zu streichen, weil das dort genannte Datum (27. September 2009) wiederum unzutreffend ist, denn unstreitig war die Klägerin seit 27. Juli 2009 durchgehend arbeitsunfähig krank. Gleichwohl erweist sich das Zeugnis insoweit nicht als fehlerhaft, denn dort heißt es nur: “Während dieser Beschäftigungszeit war Frau R vom 27. September 2009 bis zu ihrem Ausscheiden arbeitsunfähig erkrankt.” Auch bei einem Beginn der Erkrankung bereits am 27. Juli 2009 war die Klägerin vom 27. September 2009 bis zu ihrem Ausscheiden arbeitsunfähig erkrankt, so dass der von ihr angegriffene Satz im Zeugnis wahr ist. In Bezug auf die Gesamtdauer der Ausfallzeit handelt es sich darüber hinaus auch nur um eine unwesentliche Abweichung, die selbst unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Zeugniswahrheit hingenommen werden kann. Die Klägerin begehrt auch nicht die Aufnahme des zutreffenden Datums des Beginns ihrer Erkrankung in das Zeugnis, sondern dass der Krankheitszeitraum dort überhaupt nicht genannt wird.

Die hier vorzunehmende Abwägung der Umstände des Einzelfalls gebietet die Angabe der ununterbrochenen Krankheitszeit im Zeugnis der Klägerin, was zugleich einen sachlichen Grund für eine Angabe derselben im Zeugnis nach § 8 AGG darstellt, der eine tatbestandsmäßige Diskriminierung im Sinne von §§ 7, 1 AGG ausschließt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestand 7 Jahre und zweieinhalb Monate. Davon erbrachte die Klägerin nur in den ersten 2 dreiviertel Jahren (vom 1. Januar 2007 bis 27. September 2009 -eigentlich sogar nur bis 27. Juli 2009) eine Arbeitsleistung. Die folgenden viereinhalb Jahre bis zur rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 15. März 2014 war die Klägerin ununterbrochen arbeitsunfähig krank. Die Dauer der Nichterbringung einer Arbeitsleistung übersteigt damit die Zeit, in der die Klägerin tatsächlich arbeitete, deutlich. Hinzu kommt, dass die krankheitsbedingten Ausfallzeiten nicht während des ansonsten ungestörten Verlaufs des Arbeitsverhältnisses (vorübergehend) auftraten, sondern faktisch zu einer Außer -Vollzug-Setzung des Arbeitsverhältnisses führten. Bei der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit, wie sie im Zeugnis im 3. Absatz angegeben wird, kommt es entscheidend auf das Vorhandensein eines aktuellen Fachwissens und eine entsprechende Berufspraxis an. Ausweislich der im dritten Absatz des Zeugnisses enthaltenen Tätigkeitsbeschreibung war die Klägerin u.a. mit der Prüfung, Kontierung und Verbuchung der Eingangsrechnungen, Ausgangsrechnungen und Reisekostenabrechnungen befasst. Zur Ausübung dieser Tätigkeit ist ein aktuelles Fachwissen erforderlich, insbesondere eine genaue Kenntnis der sich nahezu jährlich ändernden steuerlichen Vorschriften. Dasselbe gilt, soweit ihr die Vertretung in allen anderen Bereichen der Finanzbuchhaltung oblag. Würde die am Ende des Arbeitsverhältnisses liegende, ununterbrochene Fehlzeit der Klägerin von etwa viereinhalb Jahren nicht im Zeugnis angegeben, entstünde beim Adressaten der Eindruck, die Klägerin verfüge über ein aktuelles und in der Praxis angewandtes Fachwissen, was so nicht zutrifft.

III.

Als unterlegene Partei hat die Klägerin gem. § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, § 72 Abs. 2 ArbGG.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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