LAG Hessen, 04.04.2016 – 16 Sa 1232/15

März 27, 2019

LAG Hessen, 04.04.2016 – 16 Sa 1232/15
Leitsatz:

Der Sinn und Zweck des Tarifmerkmals “2 Jahre vor der frühesten Möglichkeit des gesetzlichen Rentenbezugs” besteht darin, den Anspruchsbeginn, das Entstehen des Anspruchs und die Leistungsdauer festzulegen. Hieraus folgt, dass (erst) 2 Jahre vor der frühesten Möglichkeit des gesetzlichen Rentenbezugs ein Anspruch nach diesem Tarifvertrag entsteht, und zwar auch dann, wenn die Mindestbetriebszugehörigkeit bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfüllt ist. Da § 2 Nr. 5 S. 1 die Regelung enthält, dass der Anspruch nach Nummer 1 letztmalig am 30.4.2014 entsteht, ergibt sich hieraus zugleich, dass zu diesem Zeitpunkt (30.4.2014) die weiteren Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Nr. 1 vorliegen müssen. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer spätestens am 30.4.2014 sich “2 Jahre vor der frühesten Möglichkeit des gesetzlichen Rentenbezugs” befinden muss.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 24. September 2015 – 8 Ca 222/15 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten über den Abschluss einer Vorruhestandsvereinbarung.

Die Beklagte betreibt eine Bank. Der am 3. Oktober 1953 geborene Kläger ist seit 10. September 1990 als Gebietsleiter im Außendienst zu einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt 7547,50 € bei der Beklagten beschäftigt. Ziffer 9.2 des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien vom 10.9.1990 (Bl. 6-10 d.A.) lautet: Ergänzend gelten die Bestimmungen des jeweiligen Manteltarifvertrages für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken, soweit in diesem Vertrag keine anderen Bestimmungen getroffen worden sind.

Der Tarifvertrag zur vorgezogenen freiwilligen Pensionierung in der ab 6. Juni 2012 geltenden Fassung lautet (Bl. 14-16 d.A.):

§ 2 Anspruchsvoraussetzungen

1. Arbeitnehmer mit einer mindestens 10 jährigen Betriebszugehörigkeit haben für ein Jahr, mit einer mindestens 20 jährigen Betriebszugehörigkeit für 2 Jahre vor der frühesten Möglichkeit des gesetzlichen Rentenbezugs Anspruch auf Leistungen nach diesem Tarifvertrag, sofern ihr Arbeitsverhältnis durch eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zum Zwecke der Inanspruchnahme von Vorruhestandsgeld beendigt wird.

Protokollnotizen

Die früheste Möglichkeit des gesetzlichen Rentenbezugs bezieht sich auf den Zeitpunkt, zu dem frühestens eine Rente, gegebenenfalls mit Abschlägen, in Anspruch genommen werden kann.

(…)

2. Der Arbeitnehmer hat das Anliegen 9 Monate vor dem gewünschten Beendigungstermin anzukündigen.

(…)

5. Der Anspruch nach Ziff. 1 entsteht letztmalig am 30.4.2014. Ansprüche auf vorzeitige Pensionierung, die bis zum 30.4.2014 entstanden sind, können bis zum Auslaufen des Vorruhestands-Tarifvertrages geltend gemacht werden.

Protokollnotiz:

Zu § 2 wurde vom Arbeitgeberverband des privaten Bankgewerbes e.V. auch im Namen des Verbandes öffentlicher Banken folgende Erklärung abgegeben:

“§ 2 des Vorruhestandstarifvertrages ist zukünftig dahingehend auszulegen, dass diese Bestimmungen einen Rechtsanspruch auf Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung beinhaltet.”

Am 1. November 2016 erfüllt der Kläger die früheste Möglichkeit des gesetzlichen Rentenbezugs.

Mit E-Mail vom 11. Dezember 2013 kündigte der Kläger eine gewünschte Beendigung nach § 2 Nr. 2 Vorruhestandstarifvertrag gegenüber der Beklagten an (Bl. 49 d.A.). Unter dem 17. Dezember 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie die Ankündigungsfrist als gewahrt ansieht (Bl. 46 d.A.). Mit Schreiben vom 26. Juni 2015 lehnte die Beklagte den Abschluss eines Vorruhestandsvertrages mit dem Kläger ab (Bl. 78 d.A.).

Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Vorruhestandstarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet und der Kläger die tariflichen Anspruchsvoraussetzungen für den Abschluss einer Vorruhestandsvereinbarung erfüllt.

Hinsichtlich der Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der Entscheidung des Arbeitsgerichts (Bl. 81-82 d.A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, da der Kläger zum Stichtag 30. April 2014 keine Rentennähe aufgewiesen habe. Eine Auslegung von § 2 Vorruhestandstarifvertrag ergebe, dass sämtliche Anspruchsvoraussetzungen vor dem 30. April 2014 entstanden sein müssen.

Dieses Urteil wurde dem Klägervertreter am 26. Oktober 2015 zugestellt. Er hat dagegen am 29. Oktober 2015 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.

Der Kläger behauptet, ergänzend zum Manteltarifvertrag habe die Beklagte in der Vergangenheit auch den Vorruhestandstarifvertrag vorbehaltlos angewendet und Vorruhestandsvereinbarungen z.B. mit den Mitarbeitern A und B abgeschlossen. Ferner habe sie den Vorruhestandstarifvertrag in der Vergangenheit aufgrund einer Gesamtzusage angewendet, indem sie zuletzt im Sommer 2015 gegenüber den Mitarbeitern bestätigt habe, dass der Bankentarifvertrag, wozu auch der

Vorruhestandstarifvertrag gehöre, in dem Unternehmen Anwendung finde. Darüber hinaus ergebe sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 26. Juni 2015 (Bl. 78 d.A.), dass die Beklagte den Vorruhestandstarifvertrag im Betrieb anwende. Der Kläger ist der Auffassung, die Annahme des Arbeitsgerichts, dass die Rentennähe Tatbestandsvoraussetzung sei, werde vom Zweck des § 2 Nummer 1 Vorruhestandstarifvertrag nicht getragen. Auch die Ankündigungsfrist in § 2 Nr. 2 Vorruhestandstarifvertrag spreche dafür, dass ein Anspruch auf Abschluss der Vorruhestandsvereinbarung schon vor Erreichen der Rentennähe bestehe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 2 Nr. 5 Vorruhestandstarifvertrag. Dieser knüpfe lediglich an den Anspruch nach § 2 Nr. 1 kann. Weder aus dem Wortlaut, noch aus dem Sinn und Zweck ergebe sich, dass die Rentennähe bereits zum Stichtag 30.4.2014 bestehen müsse. Ausweislich der Protokollnotiz sei mit “Anspruch” gemäß § 2 nicht nur der Anspruch auf Leistungen, sondern der Abschluss der Vorruhestandsvereinbarung gemeint.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 25. September 2015 – 8 Ca 222/15 – abzuändern und

die Beklagte zu verurteilen, zu erklären, dass sie mit dem Kläger eine Vorruhestandsvereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 des Tarifvertrages zur vorgezogenen freiwilligen Pensionierung (Vorruhestandstarifvertrag) schließt, nach der sie dem Kläger Vorruhestandsgeld gemäß § 3 des Vorruhestandstarifvertrages zahlen und die Sozialversicherungsbeiträge gemäß § 4 des Vorruhestandstarifvertrages tragen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Vorruhestandstarifvertrag finde auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung, da die Beklagte nicht tarifgebunden sei. Die Parteien hätten gerade keine Bezugnahme auf das gesamte Tarifwerk für das Bankengewerbe vereinbart. Eine Gesamtzusage setze eine Erklärung an die Belegschaft (nicht an den Betriebsrat) voraus, woran es hier fehle.

Die vom Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung des Vorruhestandstarifvertrages sei zutreffend. Die Rentennähe sei nach § 2 Nr. 1 und 5 Voraussetzung für den Abschluss einer Vorruhestandsvereinbarung. Der Anspruch entstehe erst dann, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, § 2 Nr. 5 S. 1. Die Rentennähe sei Voraussetzung dafür, dass überhaupt Leistungen aus dem Vorruhestandstarifvertrag bezogen werden können. Die vom Kläger vertretene Auffassung würde es möglich machen, dass bei Vorliegen der erforderlichen Betriebszugehörigkeit noch Jahre nach dem Auslaufen des Vorruhestandstarifvertrages Leistungen geltend gemacht werden können. Die Ankündigung in § 2 Nr. 2 habe nichts damit zu tun, ob die Rentennähe als Anspruchsvoraussetzung vorliegen müsse. Die Auffassung des Klägers, der 30. April 2014 bestimme lediglich den Zeitpunkt, zu dem letztmalig der Anspruch geltend gemacht werden kann, treffe nicht zu. Im Gegenteil: Dann wäre die Differenzierung in § 2 Nr. 5 S. 1 und S. 2 zwischen der Entstehung des Anspruchs und seiner Geltendmachung überflüssig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung ist statthaft, § 8 Abs. 2, § 511 Abs. 1 ZPO, § 64 Abs. 2b ArbGG. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Abs. 1 ArbGG, § 519, § 520 ZPO und damit insgesamt zulässig.

II.

Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufungskammer schließt sich der Begründung des Arbeitsgerichts an und nimmt hierauf Bezug. Das Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz führt zu keiner abweichenden Beurteilung.

Es kann dahinstehen, ob der Vorruhestandstarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet. Jedenfalls stehen dem Kläger keine Ansprüche aus diesem Tarifvertrag zu.

Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in der tariflichen Norm seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorrang, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (Bundesarbeitsgericht 6. Juli 2006 – 2 AZR 587/05- Rn. 14).

Bei einer am Wortlaut orientierten Auslegung der Tarifnorm ist zunächst zu berücksichtigen, dass diese den Begriff der “Rentennähe” nicht kennt. Auszugehen ist davon, dass § 2 Vorruhestandstarifvertrag ausweislich seiner Überschrift die Anspruchsvoraussetzungen nennt. Nach dessen Nr. 1 haben Arbeitnehmer mit einer mindestens 20 jährigen Betriebszugehörigkeit für 2 Jahre vor der frühesten Möglichkeit des gesetzlichen Rentenbezugs Anspruch auf Leistungen nach diesem Tarifvertrag. Das Merkmal “2 Jahre vor der frühesten Möglichkeit des gesetzlichen Rentenbezugs” regelt dabei den Anspruchsbeginn und zugleich das Entstehen des Anspruchs in der Weise, dass vor Beginn des Zeitraums von 2 Jahren vor der frühesten Möglichkeit des gesetzlichen Rentenbezugs keine Leistungen nach diesem Tarifvertrag und damit – wie sich aus der Protokollnotiz zu § 2 ergibt – auch kein Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung beansprucht werden können. Dies ist vielmehr erst mit Wirkung zu diesem Zeitpunkt möglich.

Diesen Wortlaut bestätigt die systematische Auslegung. Aus dem Zusammenhang mit § 2 Nr. 5 ergibt sich, dass in § 2 Nr. 1 die Voraussetzungen für das Entstehen des Anspruchs geregelt sind. § 2 Nr. 5 bestimmt sodann, dass der Anspruch nach Nr. 1 letztmalig am 30.4.2014 entsteht und Ansprüche auf vorzeitige Pensionierung, die bis zum 30.4.2014 entstanden sind, bis zum Auslaufen des Vorruhestandstarifvertrages geltend gemacht werden können. Demgegenüber enthält die Ankündigungsfrist des § 2 Nr. 2 zwar – wie die Überschrift des § 2 zeig t- auch eine Anspruchsvoraussetzung. Sie regelt jedoch nicht das Entstehen des Anspruchs bzw. den Anspruchsbeginn, sondern die Ankündigung, das heißt den seitens des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber gerichteten Hinweis, zu einem bestimmten Termin eine entsprechende Vereinbarung nach dem VR-Tarifvertrag abschließen zu wollen.

Der Sinn und Zweck des Tarifmerkmals “2 Jahre vor der frühesten Möglichkeit des gesetzlichen Rentenbezugs” besteht darin, den Anspruchsbeginn, das Entstehen des Anspruchs und die Leistungsdauer festzulegen. Hieraus folgt, dass (erst) 2 Jahre vor der frühesten Möglichkeit des gesetzlichen Rentenbezugs ein Anspruch nach diesem Tarifvertrag entsteht, und zwar auch dann, wenn die Mindestbetriebszugehörigkeit bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfüllt ist. Da § 2 Nr. 5 S. 1 die Regelung enthält, dass der Anspruch nach Nummer 1 letztmalig am 30.4.2014 entsteht, ergibt sich hieraus zugleich, dass zu diesem Zeitpunkt (30.4.2014) die weiteren Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Nr. 1 vorliegen müssen. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer spätestens am 30.4.2014 sich “2 Jahre vor der frühesten Möglichkeit des gesetzlichen Rentenbezugs” befinden muss. Mit der Regelung in § 2 Nr. 5 wollten die Tarifvertragsparteien das letztmalige Entstehen von Leistungen nach diesem Tarifvertrag auf den 30.4.2014 festlegen. Damit wollten sie zugleich erreichen, dass der zweijährige Anspruchszeitraum des § 2 Nr. 1 letztmals am 30.4.14 beginnt. Diesem klaren Stichtag stünde es entgegen, wenn zu diesem Zeitpunkt noch nicht nach § 2 Nr. 1 entstandene – also künftige – Ansprüche berücksichtigungsfähig wären. Hieraus folgt, dass wenn ein Arbeitnehmer sich erst nach dem 30.4.2014 “2 Jahre vor der frühesten Möglichkeit des gesetzlichen Rentenbezugs” befindet, ein Anspruch aus dem Vorruhestandstarifvertrag nicht mehr entsteht. Demgegenüber ist nach ihrem Sinn und Zweck für das Entstehen des Anspruchs die Ankündigungsfrist des § 2 Nr. 2 ohne Bedeutung. Diese soll lediglich dem Arbeitgeber die Möglichkeit geben, sich rechtzeitig auf das Verlangen des Arbeitnehmers einzustellen und entsprechende betriebliche Dispositionen zu treffen.

Danach besteht kein Anspruch des Klägers auf Abschluss einer Vereinbarung nach dem Vorruhestandstarifvertrag. Unstreitig erfüllt der Kläger die früheste Möglichkeit des gesetzlichen Rentenbezugs erst zum 1. November 2016. Damit konnte ein Anspruch für 2 Jahre vor der frühesten Möglichkeit des gesetzlichen Rentenbezugs erst zum 1. November 2014 entstehen, § 2 Nr. 1 VR-TV. Dem steht jedoch § 2 Nr. 5 VR-TV entgegen, wonach der Anspruch nach § 2 Nr. 1 letztmalig am 30.4.2014 entsteht. Zu diesem Stichtag (30.4.2014) bestand der klägerische Anspruch jedoch noch nicht.

III.

Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, § 72 Abs. 2 ArbGG.

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