LAG Hessen, 05.02.2018 – 3 Ta 388/17

März 23, 2019

LAG Hessen, 05.02.2018 – 3 Ta 388/17
Leitsatz:

– Nach § 48 Abs. 2 BRAO kann eine im Rahmen der Bewilligung von PKH erfolgte Beiordnung nur aufgehoben werden, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen, hieran sind strenge Anforderungen zu stellen. – An einem Verfahren, dass die Entpflichtung des persönlich beigeordneten Rechtsanwalts betrifft, ist nicht die gesamte Kanzlei des beigeordneten Rechtsanwalts beteiligt, sondern nur der beigeordnete Rechtsanwalt, ein nicht beigeordneter Rechtsanwalt hat kein eigenes Beschwerderecht. Ggf. bleibt zu prüfen, ob der nicht beigeordnete Rechtsanwalt im Rahmen einer Vertretung für den beigeordneten Rechtsanwalt tätig wird. – so auch HessLAG vom 3.01.2018 – 15 Ta 394/17
Tenor:

Die sofortige Beschwerde vom 03. November 2017 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 23. Oktober 2017 – 9 Ca 260/15 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe

I. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Klägervertreter) begehrt die Aufhebung seiner Beiordnung, die im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seinen Mandanten (den Kläger) erfolgte.

Der Kläger hat in einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Gießen – 9 Ca 260/15 – gegen die Wirksamkeit einer Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben. Rechtsanwalt A hat mit Schriftsatz vom 29. September 2015 zusammen mit der Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung zugunsten des Klägers beantragt. Mit Beschluss vom 5. November 2015 hat das Arbeitsgericht dem Kläger ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A bewilligt. Der Rechtsstreit endete durch einen Beschluss des Arbeitsgerichts vom 07. Dezember 2015, in dem es das Zustandekommen eines Vergleichs festgestellt hat.

Im Zuge des Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahrens hat der Rechtspfleger den Klägervertreter am 06. und 29. September 2017 angeschrieben und um Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei gebeten. Hierauf wurde mit Schriftsätzen vom 10 und 12. Oktober 2017 die Entpflichtung als beigeordneter Rechtsanwalt beantragt (BI. 27 und 29 des Beihefts). Am 18. Oktober 2017 ist eine mit Bleistift teilweise ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers eingegangen. Den Entpflichtungsantrag hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 23. Oktober 2017 (BI. 36 des Beihefts) zurückgewiesen. Ausweislich des Empfangsbekenntnisses ist dieser Beschluss in der Kanzlei des dem Kläger beigeordneten Rechtsanwalts in B, am 3. November 2017 zugestellt worden (BI. 37 des Beihefts).

Gegen den Beschluss ist am 8. November 2017 ein die sofortige Beschwerde beinhaltender Schriftsatz der Anwaltskanzlei aus B vom 3. November 2017 eingegangen. Darin heißt es unter anderem: “… legen wir ….”, “… ist für die Unterzeichner…” “…..Kontaktaufnahme mit den Unterzeichnern…” “‘…..durch die Unterzeichner ….”. Er endet mit dem Satz: “Die Unterzeichner sind zu entpflichten.” Der Schriftsatz ist unterzeichnet von Frau Rechtsanwältin C. Diese hat ihren Kanzleisitz in D (Bl. 39f des Beihefts).

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 20. November 2017 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (BI. 44 des Beihefts) und legte die Sache dem Hessischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor.

Das Beschwerdegericht hat den Klägervertreter mit Schreiben vom 09. Januar 2018 darauf hingewiesen, dass im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe Rechtsanwalt A beigeordnet worden ist und mitgeteilt, dass es davon ausgeht, dass die Schriftsätze vom 10. Oktober, 03. November und 29. Dezember von Rechtsanwältin C unterzeichnet wurden und gebeten, ggf. eine Vollmachtsurkunde zu den Akten zu reichen (Bl. 50 des Beihefts). Hierauf hat Frau Rechtsanwältin C auf dem Briefbogen “E GbR” mitgeteilt, dass die Schriftsätze von Frau Rechtsanwältin C unterzeichnet worden sind. Darüber hinaus ist eine Vollmachtsurkunde vorgelegt worden, die der Kläger am 11. September 2015 unterzeichnet hat. Im Kopf der Vollmacht heißt es: “Kanzlei F, Partnergesellschaft, xxxx” (Bl. 55f des Beihefts).

II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig und unbegründet.

1. Die gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 23. Oktober 2017 eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft und wurde fristgerecht eingelegt (§§ 567 Abs. 1, 127 Abs. 2 S. 3 ZPO).

Das Beschwerdegericht hält das Rechtsmittel ausnahmsweise für zulässig und geht davon aus, dass Frau Rechtsanwältin C die Schriftsätze vom 10. Oktober (Entpflichtungsantrag), 03. November (sofortige Beschwerde) und 29. Dezember 2017 (weitere Beschwerdebegründung) nicht in eigenem Namen (oder im Namen der Kanzlei), sondern namens und im Auftrag des beigeordneten Klägervertreters und Beschwerdeführers Rechtsanwalt A unterzeichnet hat und in dessen Vertretung gehandelt hat. Auch wenn ein derartiges Vertretungsverhältnis weder angezeigt noch insoweit eine Vollmacht vorgelegt worden ist. Auf ein Vertretungsverhältnis deutet ihr letzter Schriftsatz vom 24. Januar 2018 hin, in dem es heißt, der Entpflichtungsantrag sei im Namen (…), insbesondere auch für Rechtsanwalt A gestellt” worden.

Das Beschwerdegericht weist ausdrücklich darauf hin, dass andernfalls das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde unzulässig wäre. Denn würde Rechtsanwältin C für die Kanzlei oder einen nicht beigeordneten Rechtsanwalt einen Entpflichtungsantrag stellen oder ein Rechtsmittel einlegen, läge keine Beschwer vor. An einem Verfahren, das die Entpflichtung eines persönlich beigeordneten Rechtsanwalts betrifft, ist nicht die gesamte Kanzlei beteiligt, der der beigeordnete Rechtsanwalt angehört, sondern nur der beigeordnete Rechtsanwalt. Ein nicht beigeordneter Rechtsanwalt hat hingegen kein eigenes Beschwerderecht (Geimer in Zöller, ZPO, 32. Auflage 2017, § 127 ZPO, Rz. 20).

2. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet, denn es ist kein wichtiger Grund für die Aufhebung der Beiordnung erkennbar.

a) Nachdem der Klägervertreter den Kläger bereits im Verfahren um die Bewilligung der Prozesskostenhilfe vertreten hat, erstreckt sich die bereits im Bewilligungsverfahren erteilte Prozessvollmacht auch auf das vorliegende Nachprüfungsverfahren nach §§ 120a, 124 ZPO.

Denn das gesamte Prozesskostenhilfeverfahren gehört zum Rechtszug im Sinne des § 172 Abs. 1 ZPO. Es ist unabhängig von der formellen Beendigung des Hauptsacheverfahrens ein damit eng zusammenhängendes Verfahren, zu dem auch das Nachprüfungsverfahren der §§ 120a, 124 ZPO gehört. Soweit die Partei bereits im Bewilligungsverfahren durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war, erstreckt sich die diesem erteilte Prozessvollmacht nicht nur auf das Bewilligungsverfahren als solches, sondern auf das gesamte den Rechtszug betreffende Prozesskostenhilfeverfahren einschließlich des Nachprüfungs- oder Aufhebungsverfahrens (vgl. z.B. BGH 11. Mai 2016 -XII ZB 582/15; BGH 08. Dezember 2010 -XII ZB 38/09- MDR 2011, 183; BAG19. Juli 2006 -3 AZB 18/06).

b) Der Antrag des Klägervertreters auf Aufhebung seiner Beiordnung ist unbegründet.

Nach § 48 Abs. 2 BRAO kann eine im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgte Beiordnung eines Rechtsanwalts aufgehoben werden, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen. An das Vorliegen eines solchen wichtigen Grundes sind strenge Anforderungen zu stellen. Er kann u. A. in einer nachhaltigen und tiefgreifenden Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Mandant und Anwalt liegen, wenn etwa die Zusammenarbeit im Rahmen des Mandatsverhältnisses nicht mehr hinreichend gewährleistet ist (Vorwerk in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 48 BRAO, Rn. 8ff; Henssler in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 48 Rz 19; Geimer in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 121, Rn. 33). Ein derartiger Sachverhalt ist jedoch vorliegend nicht gegeben.

Im vorliegenden Fall geht es um die Tätigkeit des Klägervertreters im Rahmen eines den Kläger betreffenden PKH-Überprüfungsverfahrens nach §§ 120a, 124 ZPO. Umstände, welche die Annahme rechtfertigen könnten, eine Zusammenarbeit zwischen dem Klägervertreter und dem Kläger sei nicht mehr hinreichend gewährleistet, sind nicht gegeben.

Soweit der Kläger unbekannt verzogen ist und eine Vielzahl von Kontaktaufnahmen des Klägervertreters unbeantwortet lässt, begründet dies allein keine Rückschlüsse auf das Vertrauensverhältnis zwischen Beiden. Denn das Arbeitsgericht hat dem Klägervertreter mit Anschreiben vom 29. September 2017 die aktuelle Adresse des Klägers mitgeteilt und dieser hat augenscheinlich auf ein (nachfolgendes) Schreiben des Klägervertreters reagiert und am 18. Oktober 2017 eine mit Bleistift unvollständig ausgefüllte Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen bei Gericht vorgelegt. Nachdem der Kläger vom Gericht nicht gesondert angeschrieben worden ist, kann dies ausschließlich eine Reaktion auf ein Schreiben des Klägervertreters gewesen sein.

Soweit der Kläger auf weitere Schreiben des Klägervertreters nicht reagiert, wird er die Konsequenzen zu tragen haben.

III. Eine Kostenentscheidung hat nicht zu ergehen. Die für eine erfolglose sofortige Beschwerde anfallende Gerichtsgebühr hat der Klägervertreter als Beschwerdeführer auch ohne Ausspruch zu tragen (§§ 1 Abs. 2 Nr. 4, 22 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).

Dieser Beschluss ist mangels gesetzlich begründeter Veranlassung zur Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 78 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 ArbGG unanfechtbar.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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