LAG Hessen, 05.07.2016 – 8 Sa 278/16

März 27, 2019

LAG Hessen, 05.07.2016 – 8 Sa 278/16
Orientierungssatz:

Eingruppierung eines Hilfspolizeibeamten im Außendienst des Straßenverkehrsamts.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main von 27. Januar 2016 – 14 Ca 5469/15 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten um die Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe E 8, hilfsweise die Entgeltgruppe E 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst Bereich kommunaler Arbeitgeber (TVöD-VKA).

Der Kläger ist bei der beklagten Stadt seit dem 1. Juni 2007 als Betriebsangestellter im Außendienst des Straßenverkehrsamtes beschäftigt. Er ist mindestens 75 % seiner Arbeitszeit im Außendienst tätig.

Der Arbeitsvertrag der Parteien, wegen dessen Einzelheiten im Übrigen auf BI. 8 ff. d. A. Bezug genommen wird, lautet auszugsweise wie folgt:

“…

§ 3

Des Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und dem Besonderen Teil Verwaltung und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (§ 1 Abs. 2 TVÜ-VKA). Außerdem finden die für die Stadt A jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.

§ 5

D. Beschäftigte erhält vom Einstellungstag (§ 1) an Entgelt der Entgeltgruppe 5 TVöD. Diese Zuordnung wird mit In-Kraft-Treten der Entgeltordnung überprüft und gegebenenfalls angepasst (§ 17 Abs. 3, 4 TVÜ-VKA).

…”

Das aktuelle Gehalt des Klägers auf Basis von Entgeltgruppe E 5 Stufe 4 TVöD-VKA beträgt € 2.591,49 brutto monatlich.

Der “Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA)” vom 13. September 2005 lautet auszugsweise wie folgt:

“…

§ 17 Eingruppierung

(1) Bis zum In-Kraft-Treten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD (mit Entgeltordnung) gelten die §§ 22, 23, 25 BAT und Anlage 3 zum BAT […] über den 30. September 2005 hinaus fort… Diese Regelungen finden auf übergeleitete und ab dem 1. Oktober 2005 neu eingestellte Beschäftigte im jeweiligen bisherigen Geltungsbereich nach Maßgabe dieses Tarifvertrages Anwendung.

(7) Für Eingruppierungen zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung werden die Vergütungsgruppen der Vergütungsordnung (Anlage 1 a) und die Lohngruppen der Lohngruppenverzeichnisse gemäß Anlage 3 den Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet.

…”

Anlage 3 TVÜ-VKA lautet auszugsweise wie folgt:

“Vorläufige Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung stattfindende Eingruppierungs- und Einreihungsvorgänge (VKA)
En Vergütungsgruppe Lohngruppe
8 V c mit Aufstieg nach V b 7 mit Aufstieg nach 8 und 8a
7 Keine 7 mit Aufstieg nach 7a
6 mit Aufstieg nach 7
6 VI b mit Aufstieg nach V c 6 mit Aufstieg nach 6 a
5 VII mit Aufstieg nach VI b 5 mit Aufstieg nach 5.a

Mit Bescheid vom 24. August 2007, wegen dessen Wortlaut im Einzelnen auf Bl. 10 ff. d. A. Bezug genommen wird, wurde der Kläger zum Hilfspolizeibeamten bestellt, wobei ihm ua. folgende Mitteilungen gemacht wurden:

“…

Ihre dienstliche Aufgabe ist die Überwachung und -regelung des Straßenverkehrs im gesamten Stadtgebiet.

Hierzu gehört es insbesondere,

Darüber hinaus ist Ihre dienstliche Aufgabe die Überwachung der Einhaltung der Verbote des § 6 Abs. (3) der Polizeiverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im gesamten Stadtgebiet.

Sie sind verpflichtet, im Zusammenhang mit der Wahrnehmung Ihrer Aufgaben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunklung der Sache zu verhüten…

Sie haben Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und dabei alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunklung der Sache zu verhüten (§ 53 Abs. 1 OWiG).

Sie sind ermächtigt, bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten die betroffene Person zu verwarnen und ein Verwarnungsgeld zu erheben …

Bei der Wahrnehmung Ihrer Aufgaben sind Sie befugt, Einsatzfahrzeuge auch unter Verwendung von blauem Blinklicht und Einsatzhorn zu führen.

…”

Darüber hinaus wurde dem Kläger die Befugnis eingeräumt, körperliche Gewalt anzuwenden und ein Pfefferspray einzusetzen, um gegenwärtige Gefahr für seinen Leib und sein Leben oder das seines Streifenpartners abzuwehren.

Im Zuständigkeitsbereich des Straßenverkehrsamtes A gibt es acht sog. Schutzbezirke. Zu Schichtbeginn des Streifendienstes wird dem Kläger und seinen Kollegen für diesen Arbeitstag ein bestimmter Schutzbezirk zugeteilt. Die Streifenwagen sind immer mit jeweils zwei gleichrangigen Ordnungspolizeibeamten besetzt. Von den Ordnungspolizeibeamten werden ua. Funkaufträge abgearbeitet, die von einer zentralen Beschwerdestelle entgegengenommen werden.

Die Stellenbeschreibung des Feldschutzmeisters für die Tätigkeit des Klägers, wegen deren Einzelheiten im Übrigen auf Bl. 23 f. verwiesen wird, lautet auszugsweise wie folgt:

“…
Nummer Arbeitsvorgänge geschätzt er Anteil in %
1 Regelung des fließenden Verkehrs bei Wartung oder Ausfall von Lichtzeichenanlagen und bei Großveranstaltungen; Anpassungsfortbildungen. 30
2 Überwachung des ruhenden Verkehrs in leicht erkenn- und einschätzbaren Situationen in Form von: 30
– Erteilung von mündlichen und schriftlichen Verwarnungen bei Verstößen gegen StVO, StVZO und FZV, Erteilung von mündlichen und schriftlichen Verwarnungen bei Verstößen gegen StVO, StVZO und FZV,
– Ausfertigung von Owi-Anzeigen, Ausfertigung von Owi-Anzeigen,
– Erhebung von Verwarnungsgeldern Erhebung von Verwarnungsgeldern
-Anordnungen von Abschleppungen,
-mündlichen Verwarnungen,
-Aufklärung von Verkehrsteilnehmern/Bürgergespräche.
3 Überwachung des ruhenden Verkehrs unter sensibler Betrachtung und Wertung der Gesamtumstände: 25
– selbständige Analyse der konkreten Ordnungswidrigkeit, selbständige Analyse der konkreten Ordnungswidrigkeit,
– Erkennen und Bewertung der Gefährdungslage sowie deren mögliche Auswirkungen auf andere Verkehrsteilnehmer, Erkennen und Bewertung der Gefährdungslage sowie deren mögliche Auswirkungen auf andere Verkehrsteilnehmer,
-Abwägung von Interessen einzelner gegenüber denen der Allgemeinheit,
– Eigenständige Entscheidung über Einleitung geeigneter Maßnahmen im Rahmen der Opportunität und pflichtgemäßem Ermessens; Eigenständige Entscheidung über Einleitung geeigneter Maßnahmen im Rahmen der Opportunität und pflichtgemäßem Ermessens;
4 Fertigung von schriftl. Stellungnahmen zu Verwarnvorgängen; Durchführung von Ermittlungen; Zeugen vor Gericht; Fertigen von Überwachungs- und Kontrollberichten; Aufgaben nach Weisung des Vorgesetzten. 10
5 Sicherstellung von rechtswidrig hergestellten oder verwendeten Dokumenten: 5
– Begutachtung und Bewertung von ausgelegten Fotokopien, Begutachtung und Bewertung von ausgelegten Fotokopien,
Visuelle Erfassung und Dokumentation der Besonderheiten vor Ort
Eigenveranwortliche Differenzierung zwischen Ordnungsgwidrigkeiten und Straftaten (Urkundenfälschung),
– eigenständige Entscheidung über die weitere Vorgehensweise bei Ordnungsgwidrigkeiten, eigenständige Entscheidung über die weitere Vorgehensweise bei Ordnungsgwidrigkeiten,
-Sicherstellung von Dokumenten nach § 40 HSOG,
– Einleitung von Strafverfahren. Einleitung von Strafverfahren.

…”

Für den Kläger gilt auch die “Arbeitsanweisung: Sicherstellung” vom 13. November 2013, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 49 ff. Beklagte verwiesen wird. Ferner ist für ihn das “Infoblatt Nr. 26: Einschreiten bei mobiler Beschilderung”, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 61 ff. d. A. verwiesen wird, maßgeblich. Es existiert ferner die “Arbeitsanweisung Baustellenüberwachung”, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 42 ff. d. A. verwiesen wird.

Mit Schreiben vom 17. Februar 2015 (BI. 13 d. A.), zugegangen am 20. Februar 2015, machte der Kläger gegenüber der beklagten Stadt seine Eingruppierung in Entgeltgruppe E 8 TVöD geltend. Mit weiterem Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 5. Mai 2015 (Bl. 17 f. d. A.) machte er die “Höhergruppierung” in Entgeltgruppe E 8, hilfsweise Entgeltgruppe E 6 geltend.

Mit Schreiben vom 20. Mai 2015 (Bl. 19 d. A.) teilte die beklagte Stadt dem Kläger ua. mit, dass als Ergebnis ihrer Prüfung festzustellen sei, dass das Aufgabengebiet der Stelle 1106 01-0087 weiterhin tarifgerecht nach Vergütungsgruppe VII/VIb BAT (EG 5 TVöD), Fallgruppe 1b/1c, Betriebsangestellte/Betriebsangestellter zu bewerten sei.

Mit seiner beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main am 4. August 2015 eingegangenen und der beklagten Stadt am 7. August 2015 zugestellten Klage hat der Kläger für die Zeit ab dem 1. August 2014 die Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 8, hilfsweise Entgeltgruppe E 6 TVöD-VKA geltend gemacht. Er hat behauptet, ihm sei als weitere Aufgabe die Baustellenüberwachung übertragen worden.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, seine Tätigkeit erfülle die Merkmale der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a des BAT. Daher stünde ihm gemäß der Anlage 3 zum TVÜ-VKA die Vergütung gemäß der Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA zu. Seine Außendiensttätigkeit sei als einheitlicher Arbeitsvorgang zu bewerten. Er verfüge über gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, und erbringe selbständige Leistungen, jedenfalls im Umfang von mindestens 25 % seiner Tätigkeit: Da er im Außendienst alleine bzw. nur mit einem weiteren gleichrangigen Kollegen tätig sei, müsse er die notwendigen Entscheidungen unter Leistung eigener Gedankenarbeit im Rahmen der notwendigen Fachkenntnisse treffen.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass die beklagte Stadt verpflichtet ist, ihn ab dem 1. August 2014 gemäß der Entgeltgruppe 8, hilfsweise der Entgeltgruppe 6 des TVöD-VKA zu vergüten.

Die beklagte Stadt hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die beklagte Stadt hat die Auffassung vertreten, der Kläger erfülle nicht das Tarifmerkmal der “selbständigen Leistungen”.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Klage mit am 27. Januar 2016 verkündetem Urteil abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das Tatbestandsmerkmal der “selbständigen Leistungen” iSd. VergGr. VIb Fallgr. 1 a) und Vc BAT sei nicht erfüllt. Nach der Definition im Klammerzusatz zu der VergGr. Vc Fallgr. 1 a) BAT erforderten selbständige Leistungen ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit könne diese Anforderung nicht erfüllen. Eine selbständige Leistung im Tarifsinne sei dann anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht werde, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordere. Kennzeichnend für selbständige Leistungen im tariflichen Sinne sei – ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe – ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses. Es würden Abwägungsprozesse verlangt, in deren Rahmen Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt würden. Ein derartiger Ermessensspielraum sei dem Kläger vorliegend nicht eingeräumt. Ein solcher ergebe sich insbesondere auch nicht aus den von seiner Seite zur Akte gereichten Arbeitsanweisungen, wobei dahinstehen könne, ob ihm die “Arbeitsanweisung Baustellenüberwachung” tatsächlich erteilt worden sei. Dort würden Begrifflichkeiten wie “Ermessen” genannt. Gleichzeitig enthielten sie dezidierte Vorgaben, wie im Einzelfall zu verfahren sei. Soweit dem Kläger, etwa im Rahmen der Arbeitsanweisung “Sicherstellung” unter Punkt 6 zur Durchsetzung eines Verwaltungsaktes mittels Verwaltungszwang die Befugnis eingeräumt sei, “nach pflichtgemäßem Ermessen” ein Zwangsgeld festzusetzen, seien dieser Befugnis zugleich klare Grenzen gesetzt, indem für das Zwangsgeld ein Rahmen zwischen € 50,00 und € 200,00 festgesetzt werde. Für selbständige Leistungen im Rechtssinne verbliebe vor dem Hintergrund der detaillierten Arbeitsanweisungen an den Kläger kein Raum.

Gegen das Urteil vom 27. Januar 2016, das dem Kläger am 24. Februar 2016 zugestellt worden ist, hat er mit am 3. März 2016 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese durch am 11. April 2016 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger macht mit der Berufung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens geltend, dass das Arbeitsgericht zu Unrecht keine selbständigen Leistungen angenommen habe. Er trägt vor, seine Tätigkeit erfülle das Merkmal der Selbstständigkeit. Die vom Arbeitsgericht beispielhaft herangezogene Arbeitsanweisung “Sicherstellung” räume ihm in Punkt 6 nicht nur die Befugnis ein, als Beugemittel zur Herausgabe gefälschter oder missbräuchlich benutzter Urkunden ein Zwangsgeld in dem vorgegebenen Rahmen vor Ort festzusetzen. Er müsse zunächst einmal feststellen, dass und ob ein Verkehrsteilnehmer eine solche Urkunde benutze. Er müsse dann entscheiden, ob der Gegenstand überhaupt sichergestellt werde und ob damit eine Straftat oder lediglich eine Ordnungswidrigkeit begangen worden sei. Er könne auch auf die Sicherstellung verzichten und lediglich ein Verwarnungsgeld erheben. Der unter Punkt 7 in der Arbeitsanweisung geschilderte praktische Vollzug der Sicherstellung erfordere zunächst die Feststellung des Verdachts einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit Urkunden im Straßenverkehr, die Durchführung von Ermittlungen vor Ort, die Entscheidung, ob die festgelegten Verdachtsgründe aufgrund der Ermittlungen beseitigt worden seien, ob eine Vernichtung der Urkunde vor Ort angezeigt sei, ob ein Verwarnungsgeld erhoben werde und ob eine Sicherstellung erforderlich sei. Zur Durchsetzung der Sicherstellung sei danach abzuwägen, in welcher Höhe ein Zwangsgeld in der vorgegebenen Bandbreite festgesetzt würde. Die Arbeitsanweisung enthalte nicht so dezidierte (wenn, dann)-Vorgaben, dass er bei deren Durchführung keinen eigenen Entscheidungsspielraum habe und für die Tatsachenfeststellung eine konkrete Handlungsanweisung alternativlos vorgegeben sei. Die Arbeitsanweisung “Sicherstellung” sei nur ein Beispiel für die vielfältigen Aufgaben im Rahmen der Überwachung und Regelung des Straßenverkehrs im Stadtgebiet A . Die Tätigkeiten gemäß den Nummern 2,3 und 5 der Stellenausschreibung seien der Alltag im Außendienst auf Streifengang und zusammenzufassen. Er könne sich im Außendienst nicht darauf beschränken, etwa nur Parksünder aufzuspüren und “Knöllchen” zu verteilen, sondern müsse immer die Gesamtsituation im Auge haben und jedwede mögliche straßenverkehrsrechtlich relevante sonstige Ordnungswidrigkeiten und Straftat erkennen, bewerten und die angemessenen Maßnahmen treffen. Die Überwachungsaufgabe “unter sensibler Betrachtung und Bewertung der Gesamtumstände” überlagere sämtliche im Arbeitsalltag im Außendienst wahrzunehmenden Tätigkeiten und erfordere nicht nur das Erkennen von Gefahrensituationen, sondern auch deren umgehende rechtliche Einordnung, zB. also einen Verstoß gegen die Hundeverordnung, abfallrechtliche Bestimmungen, Verstöße gegen die StVZO und vieles mehr.

Der Berufungskläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Januar 2014 – 14 Ca 5469/13 – abzuändern und festzustellen, dass die beklagte Stadt verpflichtet ist, ihn ab dem 1. August 2014 gemäß der Entgeltgruppe 8, hilfsweise der Entgeltgruppe 6 TVöD-VKA zu vergüten.

Die berufungsbeklagte Stadt beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die beklagte Stadt verteidigt die angegriffene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie behauptet, die Arbeitsanweisung “Baustellenüberwachung” richte sich an den Kreis der Mitarbeiter der Ganzheitssachbearbeitung. Mitarbeiter des regulären Außendienstes, zu dem der Kläger gehöre, hätten nicht die Aufgabe im Rahmen der Baustellenüberwachung, die Einhaltung von Vorschriften und Verfügungen zu überprüfen und Verstöße zu sanktionieren. Es werde lediglich erwartet, dass offenkundige Verstöße (zB. völlig fehlende Absicherung), die zufällig wahrgenommen würden, nicht stillschweigend ignoriert würden.

Die beklagte Stadt ist der Auffassung, die Arbeitseinheit “Regelung des fließenden Verkehrs bei Wartung oder Ausfall von Lichtzeichenanlagen und bei Großveranstaltungen” sei von den anderen Einheiten “Überwachung des ruhenden Verkehrs” konkret abgrenzbar. Insgesamt bestehe die Tätigkeit des Mitarbeiters aus mindestens vier Arbeitsvorgängen. Diese vier Arbeitsvorgänge erforderten lediglich gründliche, nicht aber vielseitige Fachkenntnisse. Selbst wenn man dem nicht folgen wollte, lägen jedenfalls keine selbstständigen Leistungen vor. Ein Ermessenspielraum sei dem Kläger nicht eingeräumt. Aufgrund der detaillierten Arbeitsanweisungen verbleibe kein Raum für selbstständige Leistung. Bei der Feststellung, ob Urkunden gefälscht seien oder missbräuchlich genutzt würden, gebe es keinen Ermessenspielraum. Soweit Zwangsgeld vor Ort festgesetzt werde, habe der Kläger zwar verschiedene Möglichkeiten hinsichtlich der Höhe (€ 50,00 bis € 200,00), es sei aber nicht ersichtlich, dass er dabei Überlegungen anstellen müsse, die mehr als eine leichte geistige Tätigkeit erforderten. Es gehe maßgeblich um Normvollzug. Dies gelte auch für seine Tätigkeiten im Rahmen der “Überwachung des ruhenden Verkehrs”. Wenn er im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung zu dem Ergebnis komme, dass ein Gesetzesverstoß vorliege und entweder den Störer auffordere, das rechtswidrige Verhalten zu unterlassen oder anderweitige Maßnahmen ergreife, liege keine geistige Leistung im Sinne tariflichen Merkmals vor. Es handele sich lediglich um Anwendung und Vollzug der bestehenden Rechtslage. Wenn eine konkurrierende Auftragslage gegeben sei, müssten der Kläger und sein Kollege sich vor Ort ein Bild von der Lage machen und anhand der Gefahrenlage entscheiden, welche Aufgaben priorisiert zu erledigen seien. Lägen keine konkreten Aufträge vor, erfolge die reguläre Straßenverkehrskontrolle, dh. Kontrolle des ruhenden Verkehrs.

Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Januar 2016 – 14 Ca 5469/15 – ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und auch zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, weil der Kläger ab dem 1. August 2014 weder Vergütung nach der Entgeltgruppe E 8 noch nach der Entgeltgruppe E 6 TVöD-VKA verlangen kann. Er erbringt keine selbständigen Leistungen im Tarifsinne. Im Einzelnen:

I.

Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit im Ergebnis zutreffender Begründung abgewiesen. Die Berufung des Klägers gibt Anlass zu folgenden Ergänzungen:

1. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Zulässigkeit der Klage als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage bejaht. Gegen deren Zulässigkeit bestehen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts weder im Bereich des öffentlichen Dienstes noch der Privatwirtschaft Bedenken (BAG 28. September 2005 – 10 AZR 34/05 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Systemgastronomie Nr. 2; BAG 5. November 2003 – 4 AZR 632/02 – AP ZPO 1977 § 256 Nr. 83). Die Rechtskraft der vorliegend begehrten Entscheidung ist geeignet, weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex auszuschließen. Denn es besteht erkennbar kein Streit über weitere Faktoren, welche die Vergütungshöhe bestimmen (vgl. zum Feststellungsinteresse BAG 17. Oktober 2007 – 4 AZR 1005/06 – AP TVG § 1 Nr. 40).

2. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Aus dem Arbeitsvertrag des Klägers iVm. § 17 Abs. 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA), §§ 22, 23, 25 BAT und Anlage 3 zum BAT folgt ab dem 1. August 2014 weder ein Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe E 8 TVöD-VKA noch einer nach Entgeltgruppe E 6 TVöD-VKA.

a) Der Inhalt des Arbeitsverhältnisses und damit auch die zutreffende Eingruppierung des Klägers richten sich nach dem TVöD und dem TVÜ-VKA. Diese sind nach der Verweisungsklausel in § 3 des Arbeitsvertrags vom 1. Juni 2007 wirksam in Bezug genommen worden.

b) Nach § 17 Abs. 1 TVöD-VKA gelten bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD (mit Entgeltordnung) ua. die §§ 22, 23, 25 BAT und Anlage 3 zum BAT über den 30. September 2005 hinaus fort. Nach Abs. 5 Satz 1 gibt es ab dem 1. Oktober 2005 keine Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege mehr. Anlage 3 TVÜ-VKA Teil A ordnet der Entgeltgruppe E 8 die Vergütungsgruppen Vc mit ausstehendem Aufstieg nach Vb und Vc ohne Aufstieg nach Vb zu. Der Entgeltgruppe 6 werden die Vergütungsgruppen VIb mit Aufstieg nach Vc und VIb ohne Aufstieg nach Vc zugeordnet. Der Entgeltgruppe E 5 werden die Vergütungsgruppen VII mit Aufstieg nach VIb und VII ohne Aufstieg nach VIb zugeordnet. Danach ist die Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe E 5 rechtlich nicht zu beanstanden.

aa) Nach der durch den TVÜ-VKA in Bezug genommenen Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 1 BAT richtet sich die Eingruppierung der Angestellten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlage 1a und 1b). Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BAT ist der Angestellte in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen, § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Unterabsatz 2 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 4 dieses. Bei Aufbaufallgruppen ist nach der ständigen Rechtsprechung des 4. Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAG 23. Februar 2011-4 AZR 313/09-nv.; BAG 25. Februar 2009 – 4 AZR 20/08 -AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 310; BAG 12. Mai 2004 – 4 AZR 371/03 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 301; BAG 16. Oktober 2002 – 4 AZR 579/01 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 294) zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden und anschließend, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Entgeltgruppen vorliegen. Danach muss der Kläger die allgemeinen Anforderungen der niedrigeren Vergütungsgruppe – hier der Vergütungsgruppe VII Fallgr. 1a – erfüllen. Ist dies der Fall müssen die Merkmale der darauf aufbauenden höheren Vergütungsgruppen – hier der Vergütungsgruppe VIb (Fallgr. 1a) und Vergütungsgruppe Vc (Fallgr. 1b und 1a)-vorliegen.

bb) Die danach für die Eingruppierung des Klägers maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale des Teils I der Anlage 1a zum BAT lauten:

“…

Vergütungsgruppe V c

1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert. (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einereigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)

1 b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert. (Die Klammerzusätze zu Fallgruppe 1 a gelten.)

Vergütungsgruppe VI b

1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen erfordert.

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)

Vergütungsgruppe VII

1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert.

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)

…”

Danach muss der Kläger zunächst die allgemeinen Voraussetzungen der Vergütungsgruppe VII Fallgr. 1a erfüllen. Diese Voraussetzungen sind auch unter Zugrundelegung der von der Beklagten in der Tätigkeitsbeschreibung genannten Arbeitsvorgänge gegeben. Bei dem Kläger handelt es sich als Feldschutzmeister jedenfalls um einen Angestellten im Außendienst, dessen Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert.

(1) Bei der Prüfung ist von dem Begriff des Arbeitsvorgangs im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auszugehen, der als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten definiert ist (BAG 6. Juni 2007 – 4 AZR 456/06 – ZTR 2008, 156 ff.; BAG 10. Dezember 1997 – 4 AZR 350/96 -AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 235; BAG 15. November 1995 – 4 AZR 557/94 -AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 209; BAG 18. Mai 1994 – 4 AZR 461/93 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 178). Bei der Prüfung, welche Arbeitsvorgänge in einer Tätigkeit anfallen, kommt es entscheidend auf die jeweiligen Arbeitsergebnisse an (BAG 6. Juni 2007 – 4 AZR 456/06 – ZTR 2008, 156 ff.).

Die Beklagte geht ua. von den folgenden Arbeitsvorgängen aus:
Nummer Arbeitsvorgänge geschätzter Anteil in %
Überwachung des ruhenden Verkehrs in leicht erkenn- und einschätzbaren Situationen in Form von:
– Erteilung von mündlichen und schriftlichen Verwarnungen bei Verstößen gegen StVO, StVZO und FZV,
– Ausfertigung von Owi-Anzeigen,
– Erhebung von Verwarnungsgeldern
– Anordnungen von Abschleppungen,
– mündlichen Verwarnungen,
– Aufklärung von Verkehrsteilnehmern/Bürgergespräche.
3 Überwachung des ruhenden Verkehrs unter sensibler Betrachtung und Wertung der Gesamtumstände: 25
– selbständige Analyse der konkreten Ordnungswidrigkeit, selbständige Analyse der konkreten Ordnungswidrigkeit,
– Erkennen und Bewertung der Gefährdungslage sowie deren mögliche Auswirkungen auf andere Verkehrsteilnehmer, Erkennen und Bewertung der Gefährdungslage sowie deren mögliche Auswirkungen auf andere Verkehrsteilnehmer,
-Abwägung von Interessen einzelner gegenüber denen der Allgemeinheit,
– Eigenständige Entscheidung über Einleitung geeigneter Maßnahmen im Rahmen der Opportunität und pflichtgemäßem Ermessens; Eigenständige Entscheidung über Einleitung geeigneter Maßnahmen im Rahmen der Opportunität und pflichtgemäßem Ermessens;

(2) Die Bewältigung dieser, von der Beklagten in mehrere Arbeitsvorgänge unterteilten Arbeitsleistungen erfordert gründliche und vielseitige Fachkenntnisse des Klägers.

“Gründliche Fachkenntnisse” liegen vor, wenn der Angestellte über nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises verfügen muss (Klammerdefinition zur Vergütungsgruppe VII Fallgr. 1 b BAT). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat dieses Tarifmerkmal sowohl ein quantitatives als auch ein qualitatives Element, wonach Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art erforderlich sind (BAG 10. Dezember 1997 – 4 AZR 221/96 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 237; BAG 16. April 1997 – 4 AZR 350/95 – nv.; vgl. auch BAG 21. März 2012 – 4 AZR 266/10 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 317). Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse müssen sich nicht auf das Gesamtgebiet des Betriebes beziehen, bei dem der Angestellte beschäftigt ist. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Gefordert wird eine Erweiterung der Fachkenntnisse dem Umfang nach. Die “Vielseitigkeit” kann sich insbesondere aus der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen ergeben (BAG 11. Mai 2005 – 4 AZR 386/04 – ZTR 2006, 198 ff. [BAG 11.05.2005 – 4 AZR 386/04]; BAG 10. Dezember 1997 – 4 AZR 221/96 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 237; vgl. auch BAG 21. März 2012 – 4 AZR 266/10 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 317).

Der Kläger muss als Feldschutzmeister nähere Kenntnisse über Gesetze sowie Verwaltungsvorschriften im OwiG, der StVO, StVZO und FZV verfügen. Danach erfordert der Aufgabenkreis schon nach den von der beklagten Stadt unter 2 und 3 der Stellenbeschreibung getrennt gefassten Arbeitsvorgängen eingehende Kenntnisse erheblicher Teile des gesamten Straßenverkehrsrechts. Denn der Kläger erteilt nicht nur Verwarnungen, sondern fertigt auch Anzeigen wegen Ordnungswidrigkeiten aus und erhebt Verwarnungsgelder. Die Überwachung des ruhenden Verkehrs erfolgt dabei unter “sensibler” Betrachtung und Wertung der Gesamtumstände unter Abwägung von Interessen einzelner gegenüber denen der Allgemeinheit. Maßnahmen werden unter Opportunitätsgesichtspunkten und nach pflichtgemäßem Ermessen ergriffen. Die beklagte Stadt zählt selbst in ihrem Schriftsatz vom 23. November 2015 (Bl. 32 ff. d. A.) darüber hinaus als Vorschriften noch FeV, StVG, HSOG und die PolizeiVO FFM auf. Dies verdeutlicht, dass die Kenntnisse des Klägers so fundiert sein müssen, dass er Regel- und Ausnahmevorschriften sowie Vorschriften kennt, die einen Ermessensgebrauch erlauben. Diese Kenntnisse muss er in den unterschiedlichen Bereichen des Straßenverkehrsrechts vorhalten und ggf. zueinander in Bezug setzen. Auch der Eingruppierung durch die beklagte Stadt in die Entgeltgruppe 5 des TVöD lässt sich – ungeachtet ihrer erstmals in der Berufung vertretenen Auffassung, es fehle an der Vielseitigkeit -entnehmen, dass auch sie zumindest 50 vH. gründliche und vielseitige Fachkenntnisse zugrunde legt.

(3) Der Aufgabenkreis des Klägers erfüllt in keinem der von der Beklagten dargestellten Arbeitsvorgänge das tarifliche Merkmal der Selbständigkeit. Danach kommt weder eine Eingruppierung in Entgeltgruppe E 8 TVöD noch eine solche in Entgeltgruppe E 6 TVöD in Betracht. Es kann mithin dahinstehen, ob es sich bei von der Beklagten in der Arbeitsbeschreibung zugrunde gelegten Arbeitsvorgängen 2 bis 5 bei natürlicher Betrachtung nur um einen einheitlichen Arbeitsvorgang handelt, der die Wiederherstellung und Aufrechterhaltung des regelkonformen Zustands im ruhenden Straßenverkehr zum Gegenstand hat.

Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen. Das Merkmal “selbständige Leistungen” darf nicht mit dem Begriff “selbständig arbeiten” verwechselt werden, worunter eine Tätigkeit ohne direkte Aufsicht oder Leitung zu verstehen ist. Eine selbständige Leistung im Tarifsinne ist dann anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend für selbständige Leistungen im tariflichen Sinne ist – ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe – ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses. Es werden Abwägungsprozesse verlangt, in deren Rahmen Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt werden. Dabei müssen für eine Entscheidung unterschiedliche Informationen verknüpft und untereinander abgewogen werden. Dass diese Abwägungsprozesse bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen können, steht nicht entgegen (BAG 21. März 2012 – 4 AZR 266/10 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 317; BAG 22. April 2009 – 4 AZR 166/08 – AP BAT §§ 22, 23 Nr. 311 mwN.).

Zum Erfüllen der tariflichen Anforderungen ist es ausreichend, wenn selbständige Leistungen innerhalb des Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichem Ausmaß vorliegen. Nicht erforderlich ist es, dass innerhalb eines Arbeitsvorgangs selbständige Leistungen ihrerseits in dem von § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 und Unterabs. 4 BAT bestimmten Maß anfallen (st. Rspr., vgl. BAG 22. April 2009 – 4 AZR 166/08 – AP BAT §§ 22, 23 Nr. 311 mwN.; BAG 18. Mai 1994 – 4 AZR 461/93 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 178). Dabei kann es dahinstehen, ob und ggf. wo genau eine quantitative Grenze für den unbestimmten Rechtsbegriff des rechtserheblichen Ausmaßes zu ziehen wäre. Eine Bestimmung eines Prozentsatzes, bei dessen Vorliegen das fragliche Tarifmerkmal in rechtserheblichem Ausmaße vorliegt, ist nach der Rechtsprechung des 4. Senats des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 22. März 1995-4 AZN 1105/94- AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 193 mwN.) nicht geboten. Jedenfalls sind selbständige Leistungen dann in rechtserheblichem Ausmaß erforderlich, wenn ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden könnte (BAG 20. Oktober 1993 – 4 AZR 45/93 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 172). Dabei kann das Erfüllen dieser Voraussetzung nicht davon abhängen, ob nach dem Ende der Arbeitseinheit festgestellt wird, dass bei dem Erzielen des Arbeitsergebnisses die höchste qualitative Anforderung in einem bestimmten zeitlichen Ausmaß auch tatsächlich abgerufen wurde. Entscheidend ist, dass zu Beginn der Tätigkeit die Fähigkeit, dieser qualitativen Anforderung gerecht zu werden, allgemein bereitgehalten werden muss, weil sie nach der arbeitsvertraglichen Aufgabenstellung jederzeit, wenn auch in einem nicht vorhersehbaren Umfang, eingesetzt werden muss. Dieser qualitativ bestimmte Maßstab folgt insbesondere daraus, dass die Tarifvertragsparteien des BAT den Arbeitsvorgang zur grundlegenden und universalen Bezugsgröße für die Eingruppierung gemacht haben. Hätten die Tarifvertragsparteien die Arbeitszeit zum Bezugspunkt von Qualifikationsmerkmalen machen wollen, so hätten sie das – beispielsweise – in § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT- zum Ausdruck bringen müssen (vgl. BAG 21. März 2012 – 4 AZR 266/10 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 317 mwN.).

Danach liegen nicht in hinreichendem Ausmaß selbständige Leistungen des Klägers vor. Der Kläger hat für die Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 5. Juli 2016 nochmals sein Aufgabenspektrum erläutert. Insbesondere hat er klargestellt, dass die Vergabe der Einsätze häufig durch die zentrale Beschwerdestelle über Funk erfolgt und sodann die entsprechende Stelle angefahren wird. Sofern keine Funkaufträge eingehen, werden die den Mitarbeitern bekannten Bereiche, beispielsweise Krankenhäuser oder Schulen angefahren, in denen es regelmäßig zu Parkverstößen kommt. Die Tätigkeiten des Klägers im ruhenden Verkehr umfassen im Wesentlichen das Erteilen von Verwarnungen, Ausfertigung von Anzeigen nach dem OwiG und Abschleppmaßnahmen. Bei der Kontrolle von Urkunden wie Behinderten- oder Bewohnerparkausweisen werden Fälschungen ua. anhand der Farbgebung der Unterschriften des Dokuments identifiziert. Wie hierbei vorzugehen ist, wird detailliert durch die “Arbeitsanweisung: Sicherstellung” vorgegeben. Dort werden nicht nur die einschlägigen Rechtsgrundlagen beschrieben, sondern auch die in der Praxis zu erwartenden Missbrauchstatbestände (Verwendung von abgelaufenen Dokumenten, Urkundenfälschung etc.). Auf Seite 5 der Arbeitsanweisung wird sodann unter “Praktischer Vollzug” eingehend die weitere Herangehensweise beschrieben. Auf Seite 9 der Arbeitsanweisung werden nochmals die einzelnen Schritte zusammengefasst. Ab Seite 10 wird an Beispielen gezeigt, welche Fälschungen in der Praxis anzutreffen sind.

Bei den zu erbringenden Tätigkeiten handelt es sich danach trotz der bestehenden Ermessenspielräume des Klägers um keine selbständigen Tätigkeiten im Tarifsinne. Es handelt sich um Tätigkeiten, die wegen der klaren Handlungsvorgaben der Beklagten nur eine leichte geistige Tätigkeit erfordern. Der Kläger muss um den ruhenden Straßenverkehr zu überwachen jeweils nur punktuelle Kenntnisse der einschlägigen Gesetze und Verordnungen vorhalten. Dies ergibt sich bereits aus der Bestellverfügung vom 24. August 2007, in der die wesentlichen Vorschriften aufgezählt werden. Anders als in der von ihm zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. März 2012 – 4 AZR 266/10 -(AP BAT 1975§§ 22, 23 Nr. 317) ist er nicht gehalten, über Maßnahmen betreffend den ruhenden Straßenverkehr hinaus solche zur Durchsetzung weiterer ordnungsrechtlicher Normen zu ergreifen. Die beklagte Stadt verweist daher zu Recht darauf, dass sich seine Tätigkeiten maßgeblich im Bereich des Normenvollzugs erschöpfen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass ihm Aufgaben nicht dienstplanmäßig zugewiesen werden. Der Kläger muss mit seinem Streifenpartner zwar eigenständig entscheiden, welche Bereiche er innerhalb des ihm zugewiesenen Schutzbezirks anfährt, wenn keine konkreten vorrangigen Funkaufträge zu erledigen sind. Allerdings werden weite Teile seines Arbeitsalltags durch die Erledigung gerade dieser Funkaufträge bestimmt. Denn er geht selbst von ca. 21.000 Beschwerden pro Jahr aus, die in der zentralen Beschwerdestelle eingehen und von den Mitarbeitern der Ordnungspolizei abgearbeitet werden müssen. Seine Tätigkeit erfordert mithin auch keinen so hohen Grad an Eigenorganisation, dass eine Selbständigkeit aus der eigenverantwortlichen Entschließung über die schwerpunktmäßige Gestaltung der Arbeitsabläufe folgen würde.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Danach hat der Kläger die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

Die Zulassung der Revision folgt aus § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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