LAG Hessen, 07.02.2014 – 14 Sa 557/13

Mai 2, 2019

LAG Hessen, 07.02.2014 – 14 Sa 557/13
Orientierungssatz:

Einzelfall einer Zahlungsklage der Arbeitnehmerin einer Bank auf Rückzahlung bzw. Erstattung von 495.592,77 EUR, die sie bei Börsenspekulationen verloren hatte, die sie von ihrem Arbeitsplatz bei der Beklagten aus tätigte, nach ihrem Vortrag unter Nutzung eines ihr pflichtwidrig zur Verfügung gestellten Passworts.
Die Klägerin forderte außerdem noch die von ihr gezahlten Provisionen zurück und begehrte die Feststellung, gegen Ansprüche der Beklagten wirksam mit ihrer Schadensersatzforderung aufgerechnet zu haben. Die Klage war teilweise als Teilklage einer Postenforderung unzulässig, im Übrigen unbegründet.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 05. Dezember 2012 – 11 Ca 193/10 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1

Die Parteien streiten in der zweiten Instanz zuletzt noch im Rahmen von Leistungs- und Feststellungsanträgen um die Frage, ob der Klägerin gegen die Beklagte Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche im Hinblick auf von der Klägerin durchgeführte Wertpapiergeschäfte in der Zeit von 1999 und 2001 – 2005 zustehen und ob eine von ihr in diesem Zusammenhang erklärte Aufrechnung eine Darlehensforderung der Beklagten zum Erlöschen gebracht hat.
2

Die Beklagte ist eine Bank in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft. Die Klägerin war bei ihr von 1998 bis einschließlich März 2009 beschäftigt und zwar bis zum 31. Januar 2006 als Innenrevisorin und ab dem 01. Februar 2006 als Intensivbetreuerin für Problemkredite. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund außerordentlicher Kündigung der Beklagten, die die Klägerin nicht angriff. Kündigungsgrund war, dass die Klägerin Geld von Kunden – bzw. Nachlasskonten zur Begleichung eigener privater Verbindlichkeiten überwies.
3

Über die Rückzahlung dieser Gelder war bei der erkennenden Kammer ebenfalls ein Berufungsverfahren anhängig (14 Sa 551/13). Die erstinstanzlich zur Zahlung von 71.791,00 EUR verurteilte Klägerin hat im Berufungstermin vom 07. Februar 2014 die Berufung zurückgenommen.
4

Gem. § 6 des Anstellungsvertrags der Klägerin galten für das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge für Kreditgenossenschaften in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechend. Der Manteltarifvertrag für die A sowie die B vom 18. April 1979 in der Fassung von 05. Juni 2008 sieht in § 18 vor:
5

„Gegenseitige Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis erlöschen, falls sie nicht binnen 12 Monaten seit der Fälligkeit des Anspruchs geltend gemacht worden sind.“
6

Die Klägerin führte ab 1999 von ihrem Arbeitsplatz bei der Beklagten aus in eigenem Namen und unter Nutzung eines eigenen Verrechnungskontos mit erheblichen Verlusten Wertpapiergeschäfte, insbesondere Intraday- und Börsentermingeschäfte durch. Die Geschäfte erfolgten unter Nutzung des Handelssystems der Beklagten (C-Bankprogramm „D) und zumindest teilweise unter Nutzung eines Passworts des Vorstands der Beklagten. Die Geschäfte erfolgten auf Guthabenbasis, das Depot-Verrechnungskonto der Klägerin war zu keinem Zeitpunkt überzogen. Die Vorstände der Beklagten E und F hatten Kenntnis von den Geschäften der Klägerin.
7

Für derartige Geschäfte erzielte die Beklagte eine Provision iHv. 0,35 % vom Umsatz zuzüglich einer Courtage iHv. 0,08 % vom Umsatz, wobei die Mindestprovision pro Geschäftsanfall 15,00 EUR beträgt. Die Klägerin erhielt von der Beklagten über die von ihr getätigten Geschäfte jeweils eine Wertpapierabrechnung, die auch die von ihr an die Beklagte gezahlten Provisionen auswies.
8

Ende 2005 bemerkte der Verbandsoberprüfer G im Rahmen einer gesetzlich vorgesehenen turnusmäßigen Prüfung durch den Genossenschaftsverband H den hohen Umsatz auf dem Depotverrechnungskonto der Klägerin. Daraufhin veranlasste die Beklagte die Tätigkeitsänderung der Klägerin zum 01. Februar 2006. Das letzte Wertpapiergeschäft der Klägerin bei der Beklagten erfolgte am 21. Dezember 2005.
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Unter dem 02. November 2007 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag mit der Nr. 450025003 über 286.400,00 EUR (Bl. 747 d.A.).
10

Durch Beschluss des Amtsgerichts Limburg vom 01. Oktober 2009 wurde für die Klägerin ein Betreuer bestellt. Wegen der Einzelheiten des Beschlusses wird auf Bl. 271 d.A. Bezug genommen. Die Betreuung wurde mit Beschluss vom 03. Dezember 2013 (Bl. 1175 d.A.) aufgehoben
11

Mit Schreiben vom 16. November 2009 ließ die Beklagte die Klägerin über ihren damaligen Bevollmächtigten zur Zahlung von Raten auf diesen Darlehensvertrag auffordern und bezifferte die Darlehensschuld auf 282.083,23 EUR (Bl. 19 d.A.). Mit Schreiben vom 27. Januar 2010, das nicht zur Akte gereicht wurde, machte die Beklagte gegen die Klägerin Ansprüche geltend.
12

Mit Schreiben vom 05. Februar 2010 (Bl. 1183 d.A.) nahm der damalige Bevollmächtigte der Klägerin auf dieses Schreiben der Beklagten Bezug, teilte mit, an einer Gesamtlösung interessiert zu sein und zählte mit Spiegelstrichen die von der Klägerin erhobenen Ansprüche auf. Der erste Spiegelstrich lautet „- Verlust von Eigenvermögen iHv. 777.300,00 EUR durch hochspekulative Wertpapiergeschäfte in dem Zeitraum 1999 – 2005“, der dritte Spiegelstrich lautet „Provisionseinnahmen ihrer Mandantin aus den oben bezeichneten Wertpapiergeschäften in Höhe von geschätzt 100.000,00 EUR“.
13

Das Schreiben lautet im Übrigen auszugsweise:
14

„(…) Aus den vorstehenden Gründen erklären wir hiermit namens und mit Vollmacht unserer Mandantin, vertreten durch den Betreuer, Herrn I, die Aufrechnung gegenüber den geltend gemachten Ansprüchen gegenüber ihrer Mandantin und zwar in der Reihenfolge der vorstehenden Auflistung. (…)“
15

Zwischen den Parteien ist ein Rechtsstreit vor dem Landgericht Limburg an der Lahn anhängig (4 O 174/10), in dem die hiesige Beklagte von der Klägerin die Duldung der Zwangsvollstreckung aus einer zur Absicherung der Darlehensforderung aus dem Darlehensvertrag mit der Nr. 450025003 bestellten Grundschuld verlangt. In dem Verfahren verteidigt die hiesige Klägerin sich hilfsweise mit einer gegenüber der Darlehensforderung erklärten Aufrechnung mit eigenen Bereicherungs- und Schadensersatzansprüchen gegen die Beklagte. Mit Beschluss vom 10. März 2011 – 4 O 174/10 – hat das Landgericht Limburg an der Lahn den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin zurückgewiesen (Bl. 719 d.A.) und dies ua. damit begründet, dass die dortige Anlage B 9, die der hiesigen Anlage K 10 entspricht, keine schlüssige Darstellung der erlittenen Verluste darstelle.
16

Das Landgericht Limburg an der Lahn hat in dem Verfahren ein Gutachten zu der Frage eingeholt, ob die Klägerin bei Bestellung der Grundschuld am 01. September 2006 geschäftsfähig war. Es hat mit Beschluss vom 16. August 2013 das dortige Verfahren nach § 148 ZPO bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im vorliegenden Verfahren ausgesetzt, weil dieses vorgreiflich sei (Bl. 1194 d.A.).
17

In einem weiteren Verfahren vor dem Landgericht Limburg (4 0 471/09), in dem der Ehemann der hiesigen Klägerin Beklagter war, verteidigte dieser sich ebenfalls mit einer Aufrechnung wegen der erlittenen Verluste gegen die dortige Klageforderung. Dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05. März 2010 zufolge (Bl. 416 d.A.) wies der Vorsitzende darauf hin, dass zweifelhaft sei, ob die dort vorgelegte Anlage A 1 eine hinreichende Darlegung der Verlustgeschäfte darstelle.
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Die Klägerin hat mit am 31. März 2011 beim Arbeitsgericht Limburg eingegangenem Antrag Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage beantragt, mit der sie ua. von der Beklagten die Zahlung von 495.592,77 EUR nebst Zinsen begehrt hat, außerdem die Feststellung, dass der Beklagten wegen der erklärten Aufrechnung kein Anspruch mehr aus dem Darlehensvertrag mit der Nr. 450025003 zusteht, sie der Klägerin den weitergehenden Schaden aus dem Abschluss spekulativer Wertpapiergeschäfte ab dem Jahr 1999 zu erstatten hat und, im Weg der Stufenklage, von der Beklagten Auskunft über die Provisionen verlangt, die diese von der Klägerin aus den ab 1999 bei ihr abgeschlossenen Wertpapiergeschäften erhalten hat sowie die Rückzahlung dieser Provisionen begehrt. Sie hat behauptet, sie habe 1999 120 Geschäfte mit einem Umsatzvolumen von 830.000 EUR getätigt, wobei der Kaufpreis 425.200 EUR und der Erlös 407.400 EUR betragen habe (Minussaldo 17.800 EUR). 2001 habe sie 190 Geschäfte mit einem Umsatzvolumen von 270.000 EUR, einem Gesamtverlust von 47.453 EUR, Gewinnen iHv. 14.629 EUR und einem angegebenen Verlustsaldo von 33.824 EUR getätigt. 2002 habe das Umsatzvolumen der von ihr getätigten Geschäfte 860.000 EUR, der Gesamtverlust 145.700 EUR, der Gewinn 63.615 EUR und das Minussaldo 82.040 betragen. 2003 habe das Umsatzvolumen der von ihr getätigten Geschäfte 3.100.000 EUR, der Gesamtverlust 369.600 EUR und der Gewinn 261.900 EUR betragen (Minussaldo 107.700 EUR), 2004 habe das Umsatzvolumen 6.147.000 EUR, der Gesamtverlust 688.062 EUR und der Gewinn 360.625 EUR betragen (Minussaldo 327.437 EUR). 2005 schließlich habe sie 1.417 Geschäfte mit einem Umsatzvolumen von insgesamt 9.400.000 EUR getätigt, wobei der Gesamtverlust 497.500 EUR und der Erlös 359.545 EUR betragen habe. Das Minussaldo gibt sie insofern mit 209.500 EUR an.
19

Zur Begründung der Forderung im Einzelnen hat sich die Klägerin auf die von ihr eingereichte Anlage K 10 (Bl. 134 – 206 d.A.) bezogen, die sie aus den ihr vorliegenden Buchungsunterlagen zusammengestellt hat. Diese besteht aus 72 Seiten, die jeweils in der Kopfzeile mit „Wertpapiergeschäfte“ und der jeweiligen Jahreszahl überschrieben sind, beginnend mit dem Jahr 2001. Aufgeführt sind dort von der Klägerin in den Jahren 2000 bis 2005 getätigte Wertpapiergeschäfte und zwar u.a. mit dem Tag des Erwerbs, der Stückzahl, dem Ankaufspreis, dem Veräußerungsdatum, dem Veräußerungserlös und dem Saldo. Wegen der Einzelheiten der Anlage wird auf Bl. 134 – 206 d.A. Bezug genommen.
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Von dem angegeben Verlust iHv. insgesamt 777.300 EUR bringt die Klägerin 282.083,23 EUR im Hinblick auf die von ihr erklärte Aufrechnung in Abzug und fordert deshalb mit dem Antrag zu 1) die Zahlung von 495.592,77 EUR.
21

Nachdem der Prozesskostenhilfeantrag durch das Arbeitsgericht Limburg mit Beschluss vom 12. Februar 2010 zurückgewiesen worden ist (Bl. 88 d.A.) hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 10. September 2010, beim Arbeitsgericht eingegangen am 13. September 2010, Klage erhoben, die dem Klageentwurf im Übrigen entspricht, nun jedoch betreffend die zurückgeforderten Provisionen auf die Zahlung von 88.610,10 EUR gerichtet ist.
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Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, sie könne die für die Wertpapiere gezahlten Kaufpreise unter Anrechnung der hierfür erzielten Gewinne von der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung ebenso zurückverlangen, wie die für diese Geschäfte an die Beklagte geleisteten Provisionen. Hierzu hat sie behauptet, sie sei bei Vornahme der Wertpapiergeschäfte wegen pathologischer Spielsucht partiell geschäftsunfähig gewesen. Insoweit verweist sie auf ein fachärztliches Attest der Fachklinik J vom 12. Januar 2010 (Bl. 258, 270 d.A.) und auf ein fachpsychiatrisches Gutachten des Dr. K vom 01. November 2010 (Bl. 286, 288 d.A.)
23

Außerdem hat sie die Ansicht vertreten, die Beklagte sei aus Schadenersatzgesichtspunkten zur Erstattung der ihr bei den Geschäften entstandenen Verluste verpflichtet und insoweit behauptet, der Vorstand Herr F habe ihr pflichtwidrig immer wieder sein regelmäßig wechselndes persönliches Passwort zur Verfügung gestellt, ohne das sie die Geschäfte nicht habe abwickeln können. Sie ist der Meinung gewesen, die Beklagte habe gegen ihre Fürsorgepflichten ihr gegenüber als Arbeitnehmerin und als Kundin verstoßen. Zur Berechnung der Forderung hat sich die Klägerin wiederum auf die Anlage K 10 berufen. Soweit sie die Rückzahlung der von ihr in den Jahren 1999 und 2000 – 2005 an die Beklagten geleisteten Provisionen begehrt, berechnet sie diese aus einer Provision iHv. 0,35 % und einer Courtage iHv. 0,08 % aus einem Umsatzvolumen von 830.000 EUR für 1999, 270.000 EUR für das Jahr 2001, 860.000 EUR für das Jahr 2002, 3.100.000 EUR für das Jahr 2003, 6.147.000 EUR für das Jahr 2004 und 9.400.000 EUR für das Jahr 2005 ohne Berücksichtigung der Mindestprovision von 15 EUR pro Geschäft. Auch insoweit beruft sie sich auf die Anlage K 10.
24

Die Klägerin ist weiter der Auffassung gewesen, die Beklagte hafte ihr über den unmittelbaren finanziellen Verlust hinaus auch auf den Ersatz der Schäden, die ihr aus dem Verlust ihres gesamten Vermögens erwachsen seien, weil sie ihre Verbindlichkeiten nicht mehr habe begleichen können. Da sich die Beklagte – insoweit unstreitig – immer noch einer Forderung iHv. 282.083,23 EUR aus dem Darlehensvertrag Nr. 450025003 berühme, könne sie die Feststellung beanspruchen, dass diese durch die von ihr mit Schreiben vom 05. Februar 2010 erklärte Aufrechnung erloschen sei.
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Der Klägerin hat zuletzt beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 495.592,77 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. März 2010 zu zahlen;
27

2. festzustellen, dass der Beklagten in Folge der durch sie erklärten Aufrechnungen kein Anspruch aus dem Darlehnsvertrag Nr. 450025003 mehr zu steht;
28

3. festzustellen, dass die Beklagte ihr auch den weitergehenden Schaden aus dem Abschluss spekulativer Wertpapiergeschäfte ab dem Jahr 1999 zu erstatten hat;
29

4. festzustellen, dass die Beklagte ihr den Schaden zu erstatten hat, der daraus entstanden ist bzw. entsteht, dass sie ihr das ihr zustehende Kontoguthaben nicht bis zum 11. März 2010 zur Verfügung gestellt hat;
30

5. die Beklagte zu verurteilen, an sie 88.610,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
31

6. hilfsweise für den Fall des Unterliegens zu Ziffer 1. festzustellen, dass die Beklagte ihr die Differenz zwischen den Einnahmen und Verlusten aufgrund der von ihr bei der Beklagten im Zeitraum 1999 bis 2005 getätigten Wertpapiergeschäften zu erstatten hat, abzüglich eines Betrages von 282.083,23 EUR.
32

Der Beklagte hat beantragt,
33

die Klage abzuweisen.
34

Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, die Klage sei unbegründet. Sie hat die Darlegung der behaupteten Wertpapiergeschäfte für unsubstantiiert und unschlüssig gehalten und unter Berufung auf den Beschluss des Landgerichts Limburg vom 10. März 2011 (4 0 174/10) die Ansicht vertreten, die als Anlage K 10 vorgelegte Auflistung genüge den Anforderungen an eine schlüssige Darlegung nicht, so dass ein substantiiertes Bestreiten ihrerseits nicht erforderlich sei. Die Angaben zu den in den jeweiligen Zeiträumen vorgenommenen Transaktionen seien ebenso falsch wie die Angaben zu Gewinnen und Verlusten. Jedenfalls habe die Klägerin den Umfang der von ihr erlittenen Verluste unzutreffend dargestellt. Dieser sei um mehrere 100.000 EUR geringer als von der Klägerin angegeben. Diese habe gewinnbringende Geschäfte zu niedrig bewertet und verlustbringende Transaktionen mit zu hohen Verlusten in Ansatz gebracht. Über ein Kontoguthaben, das derartige Verluste zuzüglich der von ihr behaupteten Provisionen habe abdecken können, habe die Klägerin nie verfügt. Da die Klägerin die von ihr behaupteten Wertpapiergeschäfte nicht schlüssig dargelegt habe, fehle es auch an einer schlüssigen Darlegung der angeblich an sie geleisteten Provisionen.
35

Die Beklagte hat zudem behauptet, die Klägerin sei durchgehend voll geschäftsfähig gewesen und zwar selbst dann, wenn sie tatsächlich pathologisch spielsüchtig (gewesen) wäre und die Ansicht vertreten, eine schadensersatzbegründende Pflichtverletzung sei ihr, der Beklagten, nicht vorzuwerfen, insbesondere habe die – bestrittene – Überlassung eines Passworts bis Mitte 2004 für die Vornahme der Geschäfte keine Rolle gespielt. Hinsichtlich der Frage der Geschäftsfähigkeit der Klägerin hat sich die Beklagte auf ein fachpsychiatrisches Gutachten des Dr. L vom 15. Dezember 2010 (Bl. 340, 342 ff d.A.) sowie auf das Gerichtsgutachten aus dem Verfahren vor dem Landgericht Limburg – 4 0 174/10 – vom 25. Januar 2012, erstellt durch Prof. Dr. M und den Dipl.-Psychologen N (622 – 717 d.A.) und auf das ergänzenden Gerichtsgutachten aus dem Verfahren 11 Ca 679/09 vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden vom 30. August 2012, erstellt durch Prof. Dr. M (872 – 942 d.A.), berufen.
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Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat Beweis über die Frage erhoben, ob die Klägerin im Zeitraum von 2001 bis einschließlich 2005 aufgrund krankhafter Spielsucht in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand der Geschäftsunfähigkeit gewesen ist durch Verwertung des Gerichtsgutachtens aus dem Verfahren vor dem Landgericht Limburg/Lahn – 4 0 174/10 – vom 25. Januar 2012, erstellt durch Prof. Dr. M und den Dipl.-Psychologen N und des ergänzenden Gerichtsgutachtens aus dem Verfahren 11 Ca 679/09 vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden vom 30. August 2012, ebenfalls erstellt durch Prof. Dr. M gem. § 411 a ZPO.
37

Wegen des Inhalts des Gutachtens wird auf Bl. 622 – 717 d.A. und wegen des Inhalts des Ergänzungsgutachtens auf Bl. 872 – 942 d.A. Bezug genommen.
38

Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit seinem Urteil vom 05. Dezember 2012 – 11 Ca 193/12 – (Bl. 995- 1005 d.A.) die Klage abgewiesen. Es hat die Klage für zulässig aber unbegründet gehalten. Dabei hat es die Forderung als nicht ausreichend substantiiert angesehen, soweit die Klägerin Verluste aus Wertpapiergeschäften im Jahr 1999 geltend macht und die von der Klägerin getätigten Angaben betreffend die Jahre 2001 – 2005 als zutreffend unterstellt, weil die Beklagte die Angaben der Klägerin nicht ausreichend bestritten habe. Es hat jedoch einen bereicherungsrechtlichen Anspruch im Hinblick auf die Kaufpreiszahlungen und die Provisionszahlungen als nicht gegeben angesehen, weil die Klägerin die Leistungen an die Beklagte nicht ohne Rechtsgrund erbracht habe. Die Klägerin sei bei dem Abschluss der Geschäfte geschäftsfähig gewesen. Dies ergebe sich aus den in den Verfahren vor dem Landgericht Limburg/Lahn – 4 0 174/10 – und vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden eingeholten Gutachten, die das Arbeitsgericht im vorliegenden Verfahren für gem. § 411 a ZPO verwertbar hält. Schadenersatzansprüche der Klägerin seien jedenfalls wegen der nicht eingehaltenen Ausschlussfrist gem. § 18 MTV verfallen. Da Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüche der Klägerin nicht gegeben seien, könnten auch die erhobenen Feststellungsanträge der Klägerin keinen Erfolg haben.
39

Die Beklagte hat beantragt, den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils insoweit zu berichtigen, als die von der Klägerin behaupteten Verlust iHv. 759.500 EUR in der Zeit von 2001 bis 2005 dort trotz ihres mehrfachen Bestreitens im unstreitigen Tatbestand dargestellt sind. Sie hat insoweit nochmals darauf hingewiesen, dass es sich bei der Anlage K 10 um eine von der Klägerin selbst erstellte, nicht nachvollziehbare Auflistung handele, die den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Vortrag nicht genüge.
40

Das Arbeitsgericht hat den Tatbestandsberichtigungsantrag zurückgewiesen. Die Verluste seien zutreffend im unstreitigen Teil des Tatbestands dargestellt worden, weil die Klägerin diese dargelegt und die Beklagte sie nicht ausreichend substantiiert bestritten habe.
41

Gegen das ihr am 02. April 2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 02. Mai 2013 Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 02. August 2013 mit am 02. August 2013 bei Gericht eingegangener Berufungsbegründungsschrift begründet.
42

Die Klägerin hat ursprünglich ihre Schlussanträge vollumfänglich weiter verfolgt. Sie ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe das in dem Verfahren vor dem Landgericht Limburg/Lahn – 4 0 174/10 – eingeholte Gutachten nicht in dem hiesigen Verfahren verwerten dürfen, weil die Beweisfragen nicht übereingestimmt hätten und das Gericht nicht im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens gehandelt habe. Im Hinblick auf das von ihr vorgelegte Gutachten des Dr. med. K und die eingereichten Atteste sei das Arbeitsgericht verpflichtet gewesen, ein Obergutachten einzuholen. Das Gutachten weise gravierende Mängel auf. Im Hinblick auf die geltend gemachten Schadenersatzansprüche habe das Gericht nicht von einem Verfall aufgrund der tariflichen Ausschlussfrist des § 18 MTV ausgehen dürfen, weil es sich auch um Pflichtverletzungen handele, die ihr gegenüber als Kundin erfolgt seien und die der tariflichen Ausschlussfrist nicht unterfielen. Außerdem sei wegen ihrer damals mangelnden Geschäftsfähigkeit auf die Frage des Verfalls wegen tariflicher Ausschlussfristen § 210 BGB zumindest analog anzuwenden. Sie halte die Berechnung ihrer Forderung auch für hinreichend substantiiert.
43

Die Klägerin beantragte unter Berufungsrücknahme im Übrigen zuletzt noch, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 05. Dezember 2012 – 11 Ca 193/10 – abzuändern und
44

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 495.592,77 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. März 2010 zu zahlen;
45

2. festzustellen, dass der Beklagten in Folge der durch sie erklärten Aufrechnungen kein Anspruch aus dem Darlehensvertrag Nr. 450025003 mehr zusteht;
46

3. die Beklagte zu verurteilen, an sie 88.610,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
47

4. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Zahlungsantrag zu 1) festzustellen, dass die Beklagte ihr die Differenz zwischen den Einnahmen und Verlusten aufgrund der von ihr bei der Beklagten im Zeitrahmen vom 1999 bis 2005 getätigten Wertpapiergeschäfte zu erstatten hat abzüglich eines Betrages von 282.083,23 EUR.
48

Der Beklagte beantragte,
49

die Berufung zurückzuweisen.
50

Die Beklagte verteidigt zur Begründung ihres Zurückweisungsantrags das angefochtene Urteil und vertritt insoweit, das Arbeitsgericht habe seine Entscheidung auf die Verwertung des in dem Verfahren vor dem Landgericht Limburg/Lahn – 4 0 174/10 – eingeholten Gutachtens stützen dürfen und habe zurecht angenommen, dass Schadensersatzansprüche der Klägerin jedenfalls nach § 18 MTV verfallen seien. Es sei aber auch kein Verlust der Klägerin in Höhe von 759.500 EUR im Hinblick auf die getätigten Wertpapiergeschäfte im Zeitraum 2001 – 2005 entstanden. Das Arbeitsgericht habe den entsprechenden Vortrag der Klägerin nicht zu Grunde legen dürfen, da die Anklage K 10 selbst erstellt und nicht nachvollziehbar sei. Zudem behauptet sie nach wie vor, die Klägerin habe einen um mehrere 100.000 EUR geringeren Verlust erlitten. Sie habe auch nie ein Guthaben gehabt, das Verluste, wie von ihr behauptet, ermöglicht hätte, das aber erforderlich sei, nachdem – unstreitig – die Geschäfte auf Guthabenbasis ausgeführt worden seien.
51

Im Berufungstermin hat die Kammer auf Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der angekündigten Zahlungsanträge verwiesen und diese erläutert. Die Sitzung ist nach den Hinweisen zur Beratung unterbrochen worden. Die Kammer hat weiterhin darauf hingewiesen, dass sie die Zahlungsanträge als nicht schlüssig dargelegt ansieht und davon ausgeht, dass das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs hierzu keine erneute Möglichkeit der Stellungnahme erfordert, da die Frage der schlüssigen Darlegung der Klageforderung durchgehend thematisiert worden ist.
52

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsschriftsätze und den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 07. Februar 2014 (Bl. 1200, 1201 d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
53

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 lit. b ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO.
54

II.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
55

1.

Der Antrag zu 1) ist bereits unzulässig. Er ist nicht ausreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klage ist insoweit entscheidungsreif.
56

a) Mit dem Antrag zu 1) macht die Klägerin einen Teilbetrag aus einer Gesamtklage geltend, ohne darzulegen, wie sie diesen Teilbetrag auf die einzelnen selbstständigen prozessualen Ansprüche verteilt, in welcher Höhe sie diese betreffend also eine Verurteilung begehrt. Dies ist mit § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht vereinbar. Einem Sachurteil könnte nicht entnommen werden, inwieweit rechtskräftig über die einzelnen Ansprüche entschieden wurde.
57

aa) Es handelt sich bei dem Antrag zu 1) um eine sog. Gesamtklage. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von 495.592,77 EUR im Hinblick auf von ihr behauptete Verluste, die ihr bei der Vornahme zahlreicher privater Wertpapiergeschäfte in den Jahren 1999 und 2001 – 2005 entstanden sein sollen. Sie verlangt dabei von der Beklagten aus § 812 BGB, hilfsweise aus §§ 280, 249 BGB die Rückzahlung aller von ihr an die Beklagte im Zusammenhang mit diesen Geschäften geleisteten Kaufpreiszahlungen und lässt sich von der Gesamtheit der Kaufpreiszahlungen die insgesamt erzielten Gewinne in Abzug bringen. Insofern liegt für jedes einzelne Geschäft, das betreffend die Klägerin den Kaufpreis zurückfordert, ein auf einem bestimmten Lebenssachverhalt beruhender selbstständiger Anspruch vor – es ist durchaus denkbar, dass der Anspruch betreffend ein Geschäft bejaht, betreffend ein anderes dagegen verneint wird. In Fällen dieser Art muss klargestellt werden, in welchem Umfang sich die Klagesumme dem Grunde und der Höhe nach auf die Einzelansprüche bezieht (BAG 24.03.2011 – 6 AZR 691/09– Juris). Im Falle etwa der Teilabweisung einer Klage, die sich aus mehreren prozessual selbständigen Ansprüchen zusammensetzt, muss nämlich klar sein, über welche Lebenssachverhalte in welcher Höhe rechtskräftig entschieden worden ist.
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bb) Die Klägerin macht hier nur einen Teilbetrag aus diesen selbständigen prozessualen Ansprüchen geltend. Insoweit kann offenbleiben, ob es im Hinblick auf die Anlage K 10 ausreicht, wenn die Klägerin sich von der Gesamtkaufpreissumme die Gesamtgewinne in Abzug bringen lässt, also höchstens durch Bezugnahme auf die Anlage vorträgt, von welchen Kaufpreiszahlungen welche Gewinne in Abzug gebracht werden sollen. Die Klägerin nimmt nämlich einen weiteren Abzug von der Gesamtforderung vor, über dessen Verteilung sich auch die Anlage K 10 nicht verhält. Sie beziffert die Summe der Einzelansprüche auf insgesamt 777.300 EUR und bringt hiervon 282.083,23 EUR in Abzug, mit denen sie der Beklagten gegenüber die Aufrechnung erklärt hat, was dogmatisch der Anrechnung geleisteter Erfüllung entspricht. Sie klagt damit nur einen Teil einer aus einzelnen Ansprüchen zusammengesetzten Gesamtklage ein.
59

cc) Wird bei einer solchen Gesamtklage nur ein Teilbetrag aus mehreren selbständigen prozessualen Ansprüchen geltend gemacht, muss die Klagepartei genau angeben, in welcher Höhe sie aus den einzelnen Ansprüchen Teilbeträge einklagt. Will die Klagepartei einen Anspruch nicht in voller Höhe zur gerichtlichen Entscheidung stellen, sondern sich geleistete Zahlungen anrechnen lassen, muss sie darlegen, wie die Anrechnung im Einzelnen vorgenommen werden soll (BAG 11.11.2009 – 7 AZR 387/08– Juris). Dies bedeutet konkret, dass sie vortragen muss, wie sie die geltend gemachte Gesamtsumme ziffernmäßig auf die verschiedenen Ansprüche verteilt wissen will, oder mindestens eine Reihenfolge angeben muss, in welcher die Ansprüche bis zu der von ihr geltend gemachten Gesamtsumme gefordert werden (vgl. BAG 24.03.2011 – 6 AZR 691/09–Juris: BGH 08.12.1989 – V ZR 174/88– NJW 1990, 2068). Dies hat die Klägerin nicht getan. Sie hat nicht dargelegt, welchen Teil ihrer grundsätzlich erhobenen Ansprüche sie mit dem Antrag zu 1) einklagt und welche sie als durch die erklärte Aufrechnung erledigt ansieht. Mithin wäre bei Ergehen eines Sachurteils nicht ermittelbar, über welchen Teil der von der Klägerin klageweise gemachten Ansprüche rechtskräftig entschieden wurde.
60

b) Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu 1) entscheidungsreif.
61

aa) Im Berufungstermin hat die Kammer ausführliche Hinweise hinsichtlich seiner Unzulässigkeit gem. § 139 ZPO erteilt. Die Verhandlung wurde eigens unterbrochen, damit sich die Klägerin mit ihrer Prozessbevollmächtigten über die Zulässigkeitsfragen beraten konnte. Auf die Hinweise betreffend anderer ursprünglich angekündigter Anträge hat die Klägerin prozessual reagiert, etwa mit teilweiser Berufungsrücknahme. Dahingegen hat sie den Antrag zu 1) nach Erläuterung unverändert gestellt und auch nicht darum gebeten, zur Frage der Zulässigkeit noch vortragen zu können. Im Termin wurde zwar erörtert, dass sich die Frage einer Gelegenheit zur Stellungnahme stelle, weil das Zulässigkeitsproblem erstinstanzlich nicht erörtert worden ist. Die Kammer hat jedoch ausweislich des Protokolls darauf hingewiesen, dass sie den Antrag zu 1) auch nicht für schlüssig hält und die Klägerin insoweit bei Zulässigkeit der Klage ein abweisendes Sachurteil zu gewärtigen hätte. Vor diesem Hintergrund hätte die Klägerin deutlich machen müssen, gleichwohl zur Frage der Zulässigkeit einen Schriftsatznachlass zu begehren, um – ausschließlich – hierzu noch vortragen zu können.
62

bb) Der Antrag zu 1) wäre für den Fall seiner Zulässigkeit mangels Schlüssigkeit abzuweisen gewesen, ohne dass der Klägerin hier die Möglichkeit erneuten schriftsätzlichen Vortrags einzuräumen gewesen wäre.
63

(1) Bereits die Berechnung der Klageforderung im Klageentwurf und in der späteren Klageschrift ist nicht nachvollziehbar. Für 2001 ergibt sich bei einem behaupteten Gesamtverlust von 47.453 EUR und Gewinnen iHv. 14.629 EUR nicht das angegebene Verlustsaldo von 33.824 EUR, sondern eines von 32.824 EUR. Für 2002 folgte aus einem Gesamtverlust iHv. 145.700 EUR und einem Gewinn iHv. 63.615 EUR kein Minussaldo von 82.040, sondern von 82.085 EUR. 2005 behauptet die Klägerin einen Gesamtverlust 497.500 EUR und einen Erlös iHv. 359.545 EUR. Hier ergäbe sich nicht das behauptete Minussaldo von 209.500 EUR, sondern eines von 137.955 EUR.
64

Vor allem aber ist die Anlage K 10, auf die die Klägerin zur Begründung ihrer Forderung verweist, nicht nachvollziehbar. Erforderlich gewesen wäre, aufzulisten, an welchen Kalendertagen welcher Jahre welche Zahlungen von der Klägerin an die Beklagte geleistet wurden und an welchen Tagen in welcher Höhe ein den Verlust der Klägerin mindernder Gewinn betreffend dieses Geschäft erzielt wurde. Die von der Klägerin eingereichte Anlage K 10 enthält keine solche schlüssige und nachvollziehbare Aufstellung der getätigten Wertpapiergeschäfte und der insoweit geleisteten Zahlungen. Zum einen werden in großem Umfang Geschäfte den falschen Jahreszahlen zugeordnet, so etwa Geschäfte, die am 25. Mai 2000, am 22. Dezember 2000, am 27. Dezember 2000 und am 29. Dezember 2000 vorgenommen wurden dem Jahr 2001 (Bl. 134 d.A.), Geschäfte, die am 28. März 2002 (Bl. 146 d.A.), am 01. April 2002 (Bl. 152 d.A.), am 06. November 2002, am 20. Dezember 2002 (Bl. 148 d.A.) und am 21. Dezember 2002 (Bl. 147 d.A.) vorgenommen wurden dem Jahr 2003, Geschäfte, die am 01. April 2002 (Bl. 172 d.A.), am 16. Oktober 2003, am 21. Oktober 2003, am 28. Oktober 2003, am 29. Oktober 2003 (Bl. 172 d.A), am 23. Dezember 2003 und am 29. Dezember 2003 (Bl. 165 d.A) getätigt wurden dem Jahr 2004, Geschäfte, die am 29. Dezember 2004 und am 30. Dezember 2004 getätigt wurden, dem Jahr 2005 (Bl. 175 d.A.). Zum anderen weist die Saldierung zahlreiche offensichtliche Fehler auf, so etwa, wenn ein Gewinn aus aufgeführten Geschäften vom 07. Februar 2001 iHv. 150 EUR (Bl. 134 d.A.), vom 17. Oktober 2001 iHv. 55 EUR (Bl. 134 d.A), vom 29. Juli 2003 iHv. 1.040 EUR, vom 30. Juli 2003 iHv. 600 EUR, vom 31. Juli 2003 iHv. 150 EUR, vom 04. August 2003 iHv. 1.420 EUR, vom 05. August 2003 iHv. 880 EUR (Bl. 167 d.A.) sowie vom 13. Oktober 2003 und 14. Oktober 2003 in Höhe von 450,00 EUR und 1.100 EUR (Bl. 151 d.A.) nicht ins Saldo eingerechnet werden. Schließlich ergeben sich selbst nach der fehlerhaften Zuordnung und Berechnung die behaupteten Verluste nicht aus der Anlage K 10. So gibt die Klägerin für das Jahr 2003 einen Verlust iHv. 107.700 EUR an, in der Aufstellung schließt das Jahr 2003 aber mit einem Minus von 347.812,50. Für das Jahr 2005 ist aus der eingereichten Tabelle gar kein Verlustsaldo ersichtlich – woraus die in der Klage angegebenen 209.500,00 resultieren sollen, erschließt sich nicht.
65

(2) Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs hätte – die Zulässigkeit der Klage unterstellt – nicht bedingt, der Klägerin Gelegenheit einzuräumen, die Klageforderung durch neu einzureichenden Schriftsatz in der Berufungsinstanz erstmals schlüssig darzulegen. Die mangelnde Schlüssigkeit der Klage der anwaltlich vertretenen Klägerin beruht auf zahlreichen und offensichtlich unzutreffenden Angaben und mangelnder Deckungsgleichheit von schriftsätzlichem Vortrag und eingereichter Anlage, so dass sich bereits grundsätzlich die Frage der richterlichen Hinweispflicht stellt. Hier kommt aber zu der Offensichtlichkeit der Unschlüssigkeit hinzu, dass bereits Hinweise anderer Gerichte auf die mangelnde Schlüssigkeit der Darlegung der Forderung durch die hier als Anlage K 10 eingereichte Anlage erfolgt sind, die Beklagte sich auf diese Hinweise im vorliegenden Verfahren ausdrücklich berufen und die entsprechenden Unterlagen vorgelegt hat und dass sie von Anfang an die mangelnde Schlüssigkeit der Klageforderung und die fehlende Nachvollziehbarkeit der Anlage K 10 gerügt hat. Das Landgericht Limburg an der Lahn hat bereits mit Beschluss vom 10. März 2011 – 4 O 174/10 – den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin zurückgewiesen, auch, weil die dortige Anlage B 9, die der hiesigen Anlage K 10 entspricht, keine schlüssige Darstellung der erlittenen Verluste darstelle. In dem Verfahren vor dem Landgericht Limburg mit dem Aktenzeichen 4 0 471/09 wies dem im hiesigen Verfahren zur Akte gereichten Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05. März 2010 zufolge der Vorsitzende ebenfalls darauf hin, dass zweifelhaft sei, ob die dort vorgelegte Anlage A 1 eine hinreichende Darlegung der Verlustgeschäfte darstelle. Die Beklagte hat die Schlüssigkeit der Klageforderung bereits in der Klageerwiderung gerügt, wegen der unzutreffenden Darstellung der von der Klägerin behaupteten Verluste im unstreitigen Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils einen ausführlich begründeten Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt und auch in der Berufungsinstanz wiederholt darauf hingewiesen, dass die von der Klägerin behaupteten Verluste nicht schlüssig und nachvollziehbar dargelegt seien, bestritten würden, einige 100.000 EUR niedriger lägen, als von der Klägerin angegeben und in dieser Höhe gar nicht auf Guthabenbasis hätten vorgenommen werden können, was aber unstreitig der Fall war.
66

2.

Der Hilfsantrag (Antrag zu 4) ist zwar zu bescheiden, auch insofern hat die Berufung aber keinen Erfolg.
67

a) Die prozessuale Bedingung unter die der echte Hilfsantrag gestellt wurde – Unterliegen mit dem Antrag zu 1) – ist eingetreten, so dass der Hilfsantrag zu bescheiden ist.
68

b) Der Antrag ist jedoch unzulässig. Insofern kann dahinstehen, ob er hinreichend bestimmt ist, er ist jedenfalls mangels Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO unzulässig.
69

Eine Feststellungsklage ist grundsätzlich unzulässig, wenn dasselbe Rechtsschutzziel auch mit einer Leistungsklage verfolgt werden kann (vgl. etwa BAG 16.11.2011 – 4 AZR 839/09– AP Nr. 104 zu § 256 ZPO; OLG Frankfurt 18. März 2013 – 1 U 215/11– Juris). Das Feststellungsinteresse ist insbesondere nicht daraus abzuleiten, der klagenden Partei zu ersparen, im Rahmen einer zulässigen Leistungsklage den Anspruch der Höhe nach substantiiert darzulegen. Nur ausnahmsweise kann auch bei an sich möglicher Leistungsklage ein Feststellungsinteresse vorliegen, wenn das angestrebte Urteil mit seiner lediglich grundsätzlich klärenden, der Vollstreckung nicht zugänglichen Wirkung geeignet ist, den Konflikt der Parteien endgültig zu lösen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu verhindern (BAG 16.11.2011 – 4 AZR 839/09– Juris). Weiter kann insgesamt auf Feststellung geklagt werden, wenn sich der Schaden noch in der Entwicklung befindet, sodass eine abschließende Bezifferung ausscheidet (vgl. BAG 20.06.2013 – 8 AZR 482/12– NZA 2014, 21). Keine dieser Konstellationen liegt hier vor. Die Klägerin hat eine bezifferte Leistungsklage hinsichtlich der Differenz zwischen Einnahmen und Verlusten der von ihr bei der Beklagten 1999 und zwischen 2001 und 2005 getätigten Wertpapiergeschäfte erhoben und dieser primäre Schaden befand sich auch nicht mehr in der Entwicklung. Es ist ihr nur nicht gelungen, die Klage zulässig und schlüssig zu erheben. Für das Jahr 2000 hat die Klägerin keine Klage erhoben, weil ihr die betreffenden Unterlagen fehlen. Dass ihr insoweit zukünftig die Bezifferung des Schadens möglich wird, ist nicht ersichtlich. Es ist auch insofern keine grundsätzliche Klärung erforderlich, um Folgeprozesse zu vermeiden.
70

3.

Der Antrag zu 2) ist zwar als negative Feststellungsklage nach § 256 ZPO zulässig. Er ist aber unschlüssig. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagten gegen die Klägerin aufgrund der von dieser erklärten Aufrechnung kein Anspruch mehr aus dem Darlehensvertrag Nr. 450025003 zusteht. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, gegenüber dieser Forderung der Beklagten zulässig die Aufrechnung erklärt und die Forderung damit zum Erlöschen gebracht zu haben. Ob die von der Klägerin im Rahmen der Aufrechnung erhobene Forderung besteht, muss daher im Hinblick auf § 322 Abs. 2 ZPO offen bleiben.
71

a) Soweit die Klägerin zunächst auf ein Schreiben ihres vormaligen Prozessbevollmächtigten vom 01. März 2010 (Bl. 268 d.A.) verweist, enthält dieses gar keine Aufrechnungserklärung, sondern nimmt nur Bezug auf ein Schreiben vom 05. Februar 2010, in dem eine Aufrechnung erklärt worden sein soll.
72

b) Das Schreiben des vormaligen Bevollmächtigten der Klägerin vom 05. Februar 2010, das die Vorsitzende im Vorfeld des Berufungstermins angefordert hat, enthält keine zulässige Aufrechnungserklärung. Die Zulässigkeit der Aufrechnungserklärung erfordert die genaue Individualisierung sowohl der Aktivforderung, mit der aufgerechnet wird (LAG Düsseldorf, 20.03.2007 – 12 Sa 306/07– Juris; OLG Köln, 10.11.2004 – 2 U 168/03– NJW 2005, 1127) als auch der Passivforderung, gegen die aufgerechnet wird (OLG Köln, 10.11.2004 – 2 U 168/03– a.a.O.). Es muss also bestimmt oder zumindest im Wege der Auslegung zweifelsfrei bestimmbar sein, mit welcher von ihm in Anspruch genommenen Forderung der Aufrechnende gegen welche Forderung des Aufrechnungsgegners die Aufrechnung erklären will. Die Zulässigkeit der Aufrechnungserklärung erfordert insofern, dass bei mehreren Forderungen, die sich auf Gläubiger- und auf Schuldnerseite gegenüberstehen, die Aufrechnungslage konkret bestimmt ist, also zweifelsfrei erkennbar ist, welche konkrete Passivforderung mit welcher konkreten Aktivforderung in welcher Höhe korrespondieren soll. Aus dem Schreiben der Klägerin vom 05. Februar 2010 ist schon nicht ersichtlich, gegen welche Forderung oder Forderungen der Beklagten aufgerechnet werden soll, da das Schreiben nur Bezug auf ein Schreiben der Beklagten vom 27. Januar 2010 nimmt, das dem Gericht nicht vorliegt und dessen Inhalt nicht vorgetragen wurde. Die Parteien haben auf Nachfrage im Berufungstermin erklärt, sie gingen davon aus, dass gegen die Forderung der Beklagten über ca. 282.000 EUR habe aufgerechnet werden sollen – dies wäre die Darlehensforderung – Sicherheit bestand diesbezüglich nicht. Aber auch die Forderung, mit der im Schreiben vom 05. Februar 2010 die Aufrechnung erklärt wird, ist nicht hinreichend individualisiert. In dem Schreiben wird in erster Linie mit einer Forderung iHv. 777.300 EUR aufgerechnet, ein Betrag, der den Darlehensbetrag iHv. 282.083,23 EUR also erheblich übersteigt. Diese Forderung setzt sich aber, wie bereits dargelegt, aus zahlreichen selbstständigen Ansprüchen zusammen, wobei im Schreiben vom 05. Februar 2010 die Summe von 777.300 EUR auf Verluste von 1999 – 2005 bezogen wird und nicht, wie im vorliegenden Verfahren, auf die von der Klägerin 1999 und 2001 – 2005 getätigten Geschäfte – so dass es auch hier der Darlegung bedurft hätte, mit welchen Rückzahlungsansprüchen aus welchen Geschäften in welcher Höhe die Aufrechnung erklärt wird.
73

4.

Der Antrag zu 3) hat ebenfalls keinen Erfolg. Er ist nach Auslegung zulässig, aber unbegründet.
74

a) Der Antrag ist im Ergebnis trotz der im Berufungstermin von der Kammer geäußerten Bedenken zulässig. Zwar liegt auch insoweit eine Gesamtklage vor, von der die Klägerin nur eine Teilforderung geltend macht. Dies ist aber in der erfolgten Form ausnahmsweise zulässig, weil die Reichweite der Rechtskraft eines Sachurteils hier gleichwohl bestimmbar ist.
75

aa) Es handelt sich bei dem Antrag zu 3) ebenfalls um eine Gesamtklage, denn Provision und Courtage fallen betreffend jeden einzelnen Umsatz an, den die Klägerin mit ihren Wertpapiergeschäften getätigt hat, so dass diese auch hier betreffend zahlreiche Geschäfte prozessual selbstständige Ansprüche aus § 812 GB erhebt. Es ist dabei wiederum zweifelhaft, ob sich nach dem Vortrag der Klägerin durch die Bezugnahme auf die Anlage K 10 bestimmte Umsätze und die darauf entfallenden Provisionen einem bestimmten Geschäft und damit einem bestimmten Lebenssachverhalt zuordnen lassen. Die Klage ist aber unter dem Gesichtspunkt der abschließenden Gesamtklage (vgl. etwa BAG 17.10.2012 – 5 AZR 474/11– Juris; BAG 09.10.2002 – 5 AZR 160/01–AP Nr. 40 zu § 253 ZPO) hinreichend bestimmt. Eine solche die Bestimmung der Reichweite der Rechtskraft eines Sachurteils ermöglichende abschließende Gesamtklage liegt vor, wenn das Gesamtvolumen der Forderung feststeht und der Kläger deutlich macht, dass diese Forderung betreffend eine bestimmte Art von Lebenssachverhalten für einen bestimmten feststehenden Zeitraum abschließend ist. Insofern ist der Vortrag der Klägerin dahingehend auslegungsfähig, dass sie für den jeweils von ihr angegebenen Umsatz für die jeweils angegebenen Jahre abschließend die darauf entfallende Provision und die hierauf entfallende Courtage fordert.
76

bb) Zwar macht die Klägerin auch von der auf den so abschließend festgelegten Umsatz gezahlten Provision und Courtage nur einen Teil geltend, denn sie fordert nur eine Provision iHv. 0,35% vom Umsatz zuzüglich einer Courtage iHv. 0,08 %, ohne bei ihrer Berechnung zu berücksichtigen, dass die Mindestprovision pro Geschäftsanfall 15 EUR beträgt und sie mithin bei zahlreichen Geschäften eine höhere Provision an die Beklagte geleistet haben müsste. Insofern ist aber auch hier unter dem Gesichtspunkt der abschließenden Gesamtklage bestimmbar, welchen Teil ihrer Forderung die Klägerin begehrt, nämlich für die vorgetragenen Umsätze unter Verzicht auf die oft höher liegende Mindestprovision nur die Rückzahlung von 0,35% Provision und von 0,08% Courtage.
77

b) Die Klägerin hat ihre Forderung aber nicht schlüssig dargelegt. Auch wenn sie die Forderung als abschließende Gesamtklage geltend macht, genügt sie ihrer Darlegungslast nur, wenn ihrem Vortrag zu entnehmen ist, für welche Geschäfte sie wann an die Beklagte in welcher Höhe eine Provision geleistet hat, die sie nun im Rahmen eines Bereicherungs- oder Schadensersatzanspruchs zurückfordert. Nur dann kann sich die Beklagte auf die Begründung der Gesamtforderung substantiiert einlassen. Mit der bloßen Behauptung der von der Beklagten bestrittenen Gesamtumsätze für die Jahre 1999 und 2000 – 2001 genügt die Klägerin ihrer Darlegungslast ebenso wenig wie mit dem Verweis auf die eingereichte Anlage K 10. Das gilt auch, wenn man grundsätzlich den Verweis auf eine nur in der Anlage erfolgte Aufstellung für ausreichend hält. Die von der Klägerin eingereichte Anlage K 10 enthält keine schlüssige und nachvollziehbare Aufstellung der getätigten Wertpapiergeschäfte und der insoweit geleisteten Provisionszahlungen. Zum einen gibt die Aufstellung keinen Aufschluss darüber, wann Provisionen geleistet worden sein sollen, denn diese werden in der Aufstellung gar nicht wiedergegeben. Zum anderen sind die für die jeweiligen Jahre behaupteten Umsätze, aus denen die Klägerin die Gesamtsumme der Provisionen berechnet, der Anlage gar nicht zu entnehmen. Zunächst werden dort in großem Umfang Geschäfte den falschen Jahreszahlen zugeordnet. Die Aufstellung für das Jahr 2001 enthält Wertpapierkäufe aus dem Jahr 2000, in der Aufstellung für das Jahr 2002 fehlen Ankäufe, die fehlerhaft den Jahren 2003 und 2004 zugeordnet werden, für das Jahr 2003 fehlen Wertpapierankäufe, die dem Jahr 2004 zugeordnet wurden und es sind fälschlich Ankäufe aus dem Jahr 2002 aufgeführt.
78

Aber auch die behaupteten Umsätze ergeben sich aus der Tabelle nicht. Für 1999 enthält die Tabelle keine Angaben, für das Jahr 2001 werden nicht 270.000 Euro sondern 270.208 EUR als Umsatz genannt, für das Jahr 2002 nicht 860.000, sondern 860.596,58 für das Jahr 2003 statt 3.100.000 EUR 3.100.438,10 EUR, die behaupteten 6.147.000 EUR Umsatz sind der Tabelle für das Jahr 2004 gar nicht zu entnehmen, ebenso wenig die behaupteten 9.400.000 EUR für das Jahr 2005.
79

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Danach hat die unterlegene Klägerin die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
80

IV.

Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Voraussetzungen einer Divergenzrevision nicht ersichtlich sind, besteht keine Veranlassung, die Revision an das Bundesarbeitsgericht zuzulassen, § 72 Abs. 2 ArbGG.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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