LAG Hessen, 07.12.2015 – 16 TaBV 140/15 Nach § 78 S. 1 BetrVG dürfen die Mitglieder des Betriebsrats in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Der Begriff der Behinderung nach § 78 Satz 1 BetrVG ist umfassend zu verstehen. Er erfasst jede unzulässige Erschwerung, Störung oder gar Verhinderung der Betriebsratsarbeit (Bundesarbeitsgericht 19. Juli 1995 -7 ABR 60/94- Rn. 24). Dies ist der Fall, wenn der Arbeitgeber die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an Personalgesprächen im Sinne von § 82 BetrVG von einer entsprechenden Vorankündigung abhängig macht.

April 14, 2019

LAG Hessen, 07.12.2015 – 16 TaBV 140/15
Nach § 78 S. 1 BetrVG dürfen die Mitglieder des Betriebsrats in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Der Begriff der Behinderung nach § 78 Satz 1 BetrVG ist umfassend zu verstehen. Er erfasst jede unzulässige Erschwerung, Störung oder gar Verhinderung der Betriebsratsarbeit (Bundesarbeitsgericht 19. Juli 1995 -7 ABR 60/94- Rn. 24). Dies ist der Fall, wenn der Arbeitgeber die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an Personalgesprächen im Sinne von § 82 BetrVG von einer entsprechenden Vorankündigung abhängig macht.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 09. Juli 2015 – 4 BV 2/15 – teilweise abgeändert:

Der Beteiligten zu 3-6 wird untersagt, die Betriebsratstätigkeit der Antragstellerin zu 1) dadurch zu behindern, dass sie bei einer seitens eines Beschäftigten gewünschten Teilnahme der Antragstellerin zu 1) bei einem Personalgespräch, dieses Gespräch nur durchführt und die dafür erforderliche Zeit als Betriebsratstätigkeit vergütet, wenn die Beteiligte zu 1) oder der Beschäftigte die Teilnahme der Beteiligten zu 1) an dem Gespräch dem Beteiligten zu 3-6 vorher ankündigt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird für die Beteiligte zu 3-6 zugelassen.
Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Behinderung der Betriebsratstätigkeit.

Die Beteiligten zu 3-6 (Arbeitgeber) bilden den gemeinsamen Betrieb von Pharma-Unternehmen. Diesem gehören die Beteiligten zu 1 und 2 (AntrSt.) sowie die Beteiligte zu 8 als Betriebsratsmitglieder an. Die Beteiligte zu 8 ist derzeit die Betriebsratsvorsitzende. Beteiligter zu 7 ist der für den Gemeinschaftsbetrieb der Beteiligten zu 3-6 gebildete Betriebsrat. Das Arbeitsverhältnis der Antragstellerin zu 1 wurde seitens der Arbeitgeber fristlos gekündigt. Hiergegen hat diese Kündigungsschutzklage erhoben.

Mit E-Mail vom 12. Januar 2015 (Bl. 8 d.A.) teilte die Mitarbeiterin der Personalabteilung, Frau A, der Antragstellerin mit, dass sie deren für Betriebsratstätigkeit aufgewandte Arbeitszeit im Oktober 2014 nur zum Teil nachvollziehen könne. Auf den Einbehalt von Arbeitsentgelt bezieht sich der Antrag zu 1. Die Antragsteller haben hierzu die Auffassung vertreten, es handele sich dabei um eine Behinderung der Betriebsratstätigkeit.

Ferner machen sie mit dem Antrag zu 2 gegenüber dem Betriebsrat und mit dem Antrag zu 3 gegenüber der Betriebsratsvorsitzenden die Unterlassung der Herausgabe von Terminen der Betriebsratstätigkeit der Antragsteller an den Arbeitgeber geltend.

Der Antrag zu 4 bezieht sich auf eine E-Mail von Frau A an die Antragstellerin zu 1, wegen deren Inhalt auf Bl. 93 der Akten verwiesen wird. Dort heißt es u.a.: “Sollten Sie unangemeldet, also ohne die Gesprächspartner der Arbeitgeberseite vorab darüber zu informieren, zu Personalgesprächen i.S.v. § 82 BetrVG erscheinen, werden wir diese Termine nicht mehr wahrnehmen bzw. sofort abbrechen. Für sie bedeutet das zugleich, dass -in Kenntnis unserer Entscheidung- Anfahrt und (geplante Teilnahme) an solchen Terminen nicht erforderlich im Sinne von §§ 37, 40 BetrVG sind. Für solche Reisen entfallende Arbeitszeiten und entstehende Kosten werden wir daher nicht ersetzen.”

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss unter I der Gründe (Bl. 229, 230 d.A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Insoweit wird auf die Ausführungen unter II des Beschlusses (Bl. 234 bis zu 237 d.A. verwiesen).

Dieser Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller am 15. Juli 2015 zugestellt. Er hat dagegen am 7. August 2015 Beschwerde eingelegt und diese am 9. September 2015 begründet.

Die Antragsteller sind der Auffassung, der Antrag zu 1 richte sich gegen die pauschale Ankündigung der Arbeitgeber generell nur noch ein Entgelt für dargelegte notwendige Betriebsratstätigkeit erstatten zu wollen, unabhängig davon ob Zweifel an der Erforderlichkeit begründet sind. Der hierzu hilfsweise gestellte Antrag beziehe sich auf die weitere Begründung des Arbeitsgerichts hinsichtlich der Wahrnehmung von Betriebsratstätigkeiten außerhalb der regulären Arbeitszeit. Die Anträge zu 2 und 3 würden dahin eingeschränkt, dass es nicht allgemein um Daten, sondern um die Mitteilung von Terminen gehe. Hinsichtlich des Antrags zu 4 (früher: Antrag zu 5) verkenne das Arbeitsgericht, dass die AntrSt. kein Recht auf Teilnahme an einem Mitarbeitergespräch geltend machen. Vielmehr gehe es darum, dass in der Verpflichtung zur Ankündigung ihrer Teilnahme an einem Personalgespräch eine Behinderung der Betriebsratstätigkeit zu sehen sei.

Die Antragsteller beantragen,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 9. Juli 2015 -4 BV 2/15- abzuändern und

1.

den Beteiligten zu 3-6 zu untersagen, die Betriebsratstätigkeit der Beteiligten zu 1 und 2 dadurch zu behindern, dass Arbeitsentgelt einbehalten oder Freizeitausgleich vorenthalten wird für Zeiten, die die Beteiligten zu 1 und 2 für geleistete, angemeldete und dokumentierte Betriebsratsarbeit beanspruchen, ohne vorab mitzuteilen aus welchem Grund erhebliche Zweifel an der Erforderlichkeit der Betriebsratsarbeit bestehen,

hilfsweise

den Beteiligten zu 3-6 zu untersagen, die Betriebsratstätigkeit der Beteiligten zu 1 und 2 dadurch zu behindern, dass Arbeitsentgelt einbehalten oder Freizeitausgleich vorenthalten wird für Zeiten, die die Beteiligten zu 1 und 2 für während der regelmäßigen Arbeitszeit geleistete Betriebsratsarbeit, beanspruchen, ohne vorab mitzuteilen aus welchem Grund erhebliche Zweifel an der Erforderlichkeit der Betriebsratsarbeit bestehen,

hilfsweise

den Beteiligten zu 3-6 zu untersagen, die Betriebsratstätigkeit der Beteiligten zu 1 und 2 dadurch zu behindern, dass angedroht wird Arbeitsentgelt einzubehalten oder Freizeitausgleich vorzuenthalten, für Zeiten die die Beteiligten zu 1 und 2 angemeldet haben,
2.

der Beteiligten zu 7 zu untersagen auf Anfragen der Beteiligten zu 3-6 die Termine der Betriebsratstätigkeit der Beteiligten zu 1 und 2 mitzuteilen, an denen die Beteiligten zu 1 und 2 Betriebsratstätigkeiten ausgeübt haben,
3.

der Beteiligten zu 8 zu untersagen auf Anfragen der Beteiligten zu 3-6 die Termine der Betriebsratstätigkeit der Beteiligten zu 1 und 2 mitzuteilen, an denen die Beteiligten zu 1 und 2 Betriebsratstätigkeiten ausgeübt haben,
4.

dem Beteiligten zu 3-6 zu untersagen die Betriebsratstätigkeit der Beteiligten zu 1 und 2 dadurch zu behindern, dass sie bei einer seitens eines im Betrieb der Beteiligten zu 3-6 Beschäftigten gewünschten Teilnahme der Beteiligten zu 1 und 2 bei einem Personal/Mitarbeitergespräch, dieses Gespräch nur durchführt und die dafür erforderliche Zeit als Betriebsratstätigkeit vergütet, wenn die Beteiligten zu 1 und 2 oder der Beschäftigte die Teilnahme der Beteiligten zu 1 und 2 in dem Gespräch den Beteiligten zu 1-3 vorher ankündigen.

Die Beteiligten zu 3-8 beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigen die Entscheidung des Arbeitsgerichts als zutreffend. Der Antrag zu 1 sei ein zu weit gefasster Globalantrag. Die Anträge zu 2 und 3 seien unbestimmt. Im Übrigen würden hierdurch Handlungsalternativen erfasst, die rechtlich zulässig seien. Die Beantwortung von Fragen des Arbeitgebers, wann Sitzungen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse stattgefunden haben, sei ein nach § 30 S. 3 BetrVG zulässiges Verhalten. Mit dem Antrag zu 4 bezweckten die Antragsteller ein unbedingtes Teilnahmerecht ein Personalgesprächen, losgelöst von dem Erfordernis der vorherigen Ankündigung. Hierfür bestehe keine Rechtsgrundlage. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern den Antragstellern die Ankündigung der Teilnahme gegenüber dem Arbeitgeber unzumutbar sein soll. Für die übrigen Betriebsratsmitglieder sei eine derartige Mitteilung selbstverständlich. Er sei auch nicht dargelegt, inwiefern die Aufforderung zur vorherigen Anmeldung eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers darstelle und die Antragsteller in ihrer Betriebsratstätigkeit behindere. Gerade der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit gebiete eine vorherige Ankündigung. Eine Abstimmung über anstehende Termine, die Reisekosten auslösen, sei in § 37 BetrVG angelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie Anhörungsprotokolle Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde, § 87 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1, § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG, § 594 ZPO.

2. Die Beschwerde ist teilweise begründet.

Der Antrag zu 4 ist in Bezug auf die Antragstellerin zu 1 begründet. Der Antrag ist zunächst dahin auszulegen, dass es um die Unterlassung der Behinderung der Betriebsratsarbeit nach § 78 S. 1 BetrVG geht, indem der Arbeitgeber die Antragstellerin zu 1 mit E-Mail vom 4. Mai 2015 (Bl. 93 d.A.) aufforderte, ihre Teilnahme an Personalgesprächen im Sinne von § 82 BetrVG vorher gegenüber dem Arbeitgeber anzukündigen, anderenfalls werde der Arbeitgeber diese Termine nicht mehr wahrnehmen bzw. abbrechen mit der Folge, dass hieraus resultierende Kosten der Antragstellerin nicht erstattet werden.

Dieser Antrag ist hinreichend bestimmt. Der Antrag enthält jedoch insoweit einen offensichtlichen Schreibfehler als es auf Bl. 255 d.A. vor dem vorletzten Wort statt “Beteiligten zu 1-3” heißen muss “Beteiligten zu 3-6”.

Mit dieser Maßgabe ist er begründet. Mit dem Antrag zu 4 bezwecken die Antragsteller entgegen der Auffassung der Arbeitgeber kein unbedingtes Teilnahmerecht an Personalgesprächen. Sie wenden sich vielmehr ausdrücklich nur gegen die der ASt. zu 1 in der Email vom 4.5.2015 auferlegte Pflicht zur vorherigen Ankündigung einer Teilnahme an einem Personalgespräch i.S.v. § 82 BetrVG.

Nach § 78 S. 1 BetrVG dürfen die Mitglieder des Betriebsrats in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Der Begriff der Behinderung nach § 78 Satz 1 BetrVG ist umfassend zu verstehen. Er erfasst jede unzulässige Erschwerung, Störung oder gar Verhinderung der Betriebsratsarbeit (Bundesarbeitsgericht 19. Juli 1995 -7 ABR 60/94- Rn. 24). Dies ist der Fall, wenn der Arbeitgeber -wie hier in der E-Mail vom 4. Mai 2015 (Bl. 93 der Akten) geschehen – die Teilnahme der Antragstellerin an Personalgesprächen im Sinne von § 82 BetrVG von einer entsprechenden Vorankündigung abhängig macht. Nach dieser Vorschrift kann ein Arbeitnehmer in den dort genannten Angelegenheiten ein von ihm bestimmtes Mitglied des Betriebsrats zu seiner Unterstützung hinzuziehen. Es gehört dann zu den gesetzlichen Aufgaben des jeweiligen Betriebsratsmitglieds, den Arbeitnehmer zu begleiten und gegebenenfalls zu beraten (Fitting, BetrVG, 27. Auflage, § 82 Rn. 12, 13).

In die Wahrnehmung dieser Aufgaben wird seitens des Arbeitgebers eingegriffen, wenn er die Durchführung des Gesprächs von der vorherigen Ankündigung seitens des Betriebsrats abhängig macht. Es ist bereits kein schützenswertes Interesse des Arbeitgebers erkennbar, vorher zu wissen ob bzw. welches Betriebsratsmitglied an einem Personalgespräch nach § 82 Abs. 2 BetrVG teilnimmt. Denn der Arbeitgeber darf sich bei Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einem derartigen Gespräch gegenüber dem betreffenden Arbeitnehmer nicht anders verhalten, als wenn dies nicht der Fall ist. Soweit sich die Arbeitgeber in ihrer E-Mail vom 4. Mai 2015 auf “gesellschaftliche Gepflogenheiten” beziehen, sind diese nicht justiziabel. Auch der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG verlangt keine vorherige Ankündigung einer Gesprächsteilnahme seitens des Betriebsrats. Soweit sich die Arbeitgeber im Anhörungstermin vor dem Landesarbeitsgericht auf einen “Überrumpelungsschutz” berufen haben, ist ein solcher gegenüber dem Betriebsrat nicht geboten. Bei der Führung von Gesprächen nach § 82 Abs. 2 BetrVG hat sich der Arbeitgeber generell auf die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds hieran einzustellen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Gesetz das Recht des Arbeitnehmers auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds bei derartigen Gesprächen vorsieht. Schließlich obliegt die in der E-Mail unter 2 angesprochene Zeitplanung des Betriebsrats zunächst diesem und nicht dem Arbeitgeber. Eine gerichtliche Kontrolle ist sodann im Nachhinein möglich.

Unbegründet ist insoweit jedoch die Beschwerde des Antragstellers zu 2, denn die in der E-Mail vom 4. Mai 2015 seitens der Arbeitgeber getroffene Anordnung bezieht sich ausdrücklich auf die Antragstellerin zu 1.

Im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Anträge der AntrSt. zu Recht zurückgewiesen.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag zu 1 zutreffend als Globalantrag verstanden. Ob die Grenzen der Erforderlichkeit überschritten sind, ist eine Einzelfallentscheidung. Für den Entgeltfortzahlungsanspruch ist allein entscheidend, dass die Arbeitsbefreiung tatsächlich für die Erledigung von Betriebsratsaufgaben im Sinne des § 37 Abs. 2 BetrVG erforderlich war. Eine ordnungsgemäße Abmeldung ersetzt nicht die für die Entgeltfortzahlung entscheidende Prüfung, ob das Betriebsratsmitglied während der Arbeitsbefreiung gesetzliche Aufgaben erledigt hat, deren Wahrnehmung es vom Standpunkt eines vernünftigen Dritten aus gesehen auch für erforderlich halten durfte. Für das Vorliegen dieses Entgeltfortzahlungsanspruchs bleibt das Betriebsratsmitglied nach wie vor darlegungspflichtig (Bundesarbeitsgericht 15. März 1995 -7 AZR 643/94- Rn. 26). Aus diesem Grund braucht auch der Arbeitgeber -entgegen der Meinung der Antragsteller- nicht etwa vor einem Einbehalt von Arbeitsvergütung Zweifel an der Erforderlichkeit der Betriebsratsarbeit zu äußern. Er darf vielmehr einen solchen ohne Rückfrage beim Betriebsratsmitglied vornehmen. Es obliegt dann diesem, seinen Entgeltfortzahlungsanspruch darzulegen. Aus diesem Grund sind auch die beiden Hilfsanträge zum Antrag zu 1 unbegründet.

Die (geänderten) Anträge zu 2 und 3, bei denen es sich ebenfalls um Globalanträge handelt, sind nunmehr hinreichend bestimmt, da sie sich statt auf “Daten” auf “Termine” beziehen. Sie sind jedoch unbegründet, weil § 30 S. 3 BetrVG eine vorherige Mitteilung der Betriebsratssitzungen an den Arbeitgeber vorsieht. Falls dies nicht im Vorhinein erfolgt, hat der Arbeitgeber Anspruch auf nachträgliche Mitteilung der Sitzungszeiten (Richardi-Thüsing, BetrVG, 13. Auflage, § 30 Rn. 7a).

III.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde folgt aus §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Sollte die Wirksamkeit der gegenüber der Antragstellerin zu 1 erklärten Kündigung rechtskräftig festgestellt werden oder diese dem neu zu wählenden Betriebsrat nicht mehr angehören, würde sich das Verfahren erledigen.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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