LAG Hessen, 08.01.2015 – 9 Sa 1079/14 Die in § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG für das Elternzeitverlangen gegenüber dem Arbeitgeber gebotene Schriftlichkeit ist kein gesetzliches Schriftformerfordernis im Sinne der §§ 125, 126 Abs. 1 BGB. Sie kann auch durch ein Telefax gewahrt werden.

April 28, 2019

LAG Hessen, 08.01.2015 – 9 Sa 1079/14
Die in § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG für das Elternzeitverlangen gegenüber dem Arbeitgeber gebotene Schriftlichkeit ist kein gesetzliches Schriftformerfordernis im Sinne der §§ 125, 126 Abs. 1 BGB. Sie kann auch durch ein Telefax gewahrt werden.
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2014 – 10 Ca 8834/13 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen einer Kündigungsschutzklage um den Sonderkündigungsschutz der Klägerin nach § 18 BEEG.

Die Klägerin ist auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 1. Dez. 2011 (Bl. 10 d. A.) seit 1. Jan. 2012 in der Anwaltskanzlei des Beklagten als Anwaltsgehilfin angestellt. Ihr monatliches Bruttogehalt betrug EUR 980,-zuzüglich Fahrtkostenersatz bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden. Der Beklagte beschäftigt in seiner Kanzlei nicht mehr als 10 Arbeitnehmer.

Am 17. Sept 2012 erhielt die Klägerin Kenntnis von ihrer Schwangerschaft. Nach der Schwangerschaftsmitteilung vom 27. Sept. 2012 (Bl. 12 d. A.) war voraussichtlicher Geburtstermin der 17. Mai 2013 und letzter Arbeitstag der 4. April 2013. Mit Schreiben vom 19. Sept. 2012 (Bl. 13, 14 d. A.) widersprach die Klägerin unter Berufung auf ihre Schwangerschaft der Kündigung des Beklagten vom 31. Aug. 2012.

Ab dem 5. April 2013 befand sie sich in Mutterschutz. Ihre Tochter wurde am 26. Mai 2013 geboren. Auf die Geburtsurkunde vom 4. Juni 2013 wird Bezug genommen (Bl. 87 d. A.).

Die Parteien schlossen am 30. April 2013 bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main im Rechtsstreit 10 Ca 8802/12 einen Vergleich, wonach ihr Arbeitsverhältnis fortbestand und für den Zeitraum vom 1. Okt. 2012 bis zum 4. April 2013 bestimmte Beträge abgerechnet und gezahlt werden. Außerdem hatte der Beklagte den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld abzurechnen und zu zahlen, soweit dieses von der Klägerin bezogen wird. Damit waren die Vergütungsansprüche bis zum 4. April 2013 erledigt.

Die Klägerin übersandte dem Beklagten am 10. Juni 2013 ein Telefax mit dem Betreff “Elternzeit” und folgendem Inhalt (Bl. 40 d. A.):

“hiermit teile ich Ihnen meine Elternzeit wie folgt mit. Ich werde meine Elternzeit (Mutterschutz) 2 Jahre in Anspruch nehmen!

Bitte veranlassen Sie alles Notwendige!”

Die Klägerin wurde im Rahmen ihres Antrages auf Elterngeld vom Hessischen Amt für Versorgung und Soziales aufgefordert, Bescheinigungen des Arbeitgebers über Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld oder entsprechende Gehaltsbescheinigungen und Kopien von Gehaltsnachweisen vorzulegen.

Gemäß Teilbescheid des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales Frankfurt bezieht die Klägerin seit 26. Juni 2013 Elterngeld.

Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Klägerin gegenüber mit Schreiben vom 15. Nov. 2013 zum 15. Dez. 2013, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin.

Die Klägerin hat mit ihrer am 5. Dez. 2013 beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main per Telefax eingereichten Kündigungsschutzklage behauptet, sie habe dem Beklagten nicht nur per Telefax vom 10. Juni 2013, sondern durch das Originalschreiben, das sie unterschrieben habe, auch auf dem Postweg angezeigt, dass sie Elternzeit für zwei Jahre in Anspruch nehme. Sie hat hierzu zuletzt behauptet, ihr Ehemann hätte das Schreiben in den Postbriefkasten eingeworfen. Ihr Prozessbevollmächtigter hätte dem Beklagten mit Schreiben vom 17. Juni 2013 (Bl. 15 ff. d. A.) ein Formular zwecks Antrags auf Elterngeld übersandt. Sie ist der Ansicht gewesen, das Telefax vom 10. Juni 2013 stelle eine schriftliche Anzeige der Elternzeit im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG dar. Ihre Tochter werde von ihr und ihrem Ehemann im Haushalt betreut.

Die Klägerin hat beantragt,

1.

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 15. Nov. 2013 weder zum 15. Dez. 2013 noch zu einem späteren Zeitpunkt aufgelöst worden ist;
2.

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis über den 15. Dez. 2013 hinaus fortbesteht.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht gewesen, die Kündigung vom 15. Nov. 2013 sei rechtswirksam, da die Klägerin ihre Elternzeit nicht schriftlich im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG angezeigt habe. Aus dem Telefax vom 10. Juni 2013 ergebe sich eine solche Geltendmachung nicht in gesetzlicher Form. Es handele sich auf dem Telefax auch nicht um die Unterschrift der Klägerin, sondern um die ihres Ehemannes.

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat der Klage durch Urteil vom 27. Mai 2014 – 10 Ca 8834/13 – nach Vernehmung des Zeugen A und der Zeugin B stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Kündigung des Beklagten sei unwirksam, weil sie während der Elternzeit der Klägerin erfolgt sei. Die Klägerin habe die Elternzeit durch ihr Telefax vom 10. Juni 2013 gegenüber dem Beklagten formgerecht schriftlich und inhaltlich bestimmt genug beansprucht und betreue ihre Tochter – wie die Beweisaufnahme ergeben habe – in ihrem Haushalt. Für die schriftliche Mitteilung reiche die Textform aus. Die Beweisaufnahme habe auch ergeben, dass die Klägerin das Telefax – obwohl es angesichts der Textform auf eine eigenhändige Unterschrift nicht ankomme – unterschrieben habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die arbeitsgerichtlichen Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Gegen das ihm am 15. Juli 2014 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 14. Aug. 2014 per Telefax Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 15. Okt. 2014 an diesem Tag ebenfalls per Telefax begründet.

Der Beklagte greift das erstinstanzliche Urteil damit an, dass ein form- und fristgerechtes Elternzeitverlangen der Klägerin nicht vorliege und dass die Klägerin nicht dargelegt habe, dass das Kind geboren worden sei und in ihrem Haushalt lebe und von ihr betreut werde. Für das Elternzeitverlangen sei die Einhaltung der Schriftform im Sinne des § 126 BGB Wirksamkeitsvoraussetzung. Textform reiche nicht aus. Die Mitteilung der Klägerin sei auch inhaltlich nicht ausreichend. Der Beginn der Elternzeit sei mangels Kenntnis des Geburtsereignisses von ihm nicht zu ermitteln gewesen. Eine Betreuung des Kindes durch die Klägerin hätte die Beweisaufnahme nicht bestätigt. Er habe von Anfang an darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Elternzeit nicht vorlägen, so z.B. im Schreiben vom 31. Juli 2013 (Bl. 175 d. A.) oder in der Güteverhandlung vom 14. Nov. 2013 im Rechtsstreit 10 Ca 6013/13 (Protokollkopie Bl. 176, 177 d. A.).

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und die erstinstanzliche Beweiswürdigung. Sie ist der Ansicht, die Inanspruchnahme der Elternzeit durch das Telefax vom 10. Juni 2013 sei ausreichend. Abgesehen davon stelle es ein widersprüchliches Verhalten des Beklagten dar, wenn er eine Formwidrigkeit des Elternzeitverlangens nun rüge, nachdem er auf das Fernbleiben der Klägerin von der Arbeit über vier Monate nicht reagiert und dadurch auch die Nachholung einer formgemäßen Erklärung vereitelt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsschriftsätze und den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 8. Jan. 2015 verwiesen.
Entscheidungsgründe

Die Berufung des Beklagten ist statthaft, §§ 8 Abs.2 ArbGG, 511 Abs. 1 ZPO, 64 Abs. 2 b) ArbGG, und auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs.1 ArbGG, 517, 519, 520 ZPO, und damit insgesamt zulässig.

Die Berufung des Beklagten hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Kündigungsschutzklage ist begründet. Dies hat das Arbeitsgericht, auf dessen Entscheidungsgründe vollinhaltlich ergänzend Bezug genommen wird, in jeder Hinsicht zutreffend erkannt und richtig begründet. Die Berufung führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Kündigung des Beklagten vom 15. Nov. 2013 ist gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG unwirksam, weil sich die Klägerin bei Zugang der Kündigungserklärung in Elternzeit befand. Die Klägerin hat die Elternzeit mit Telefax vom 10. Juni 2013 schriftlich im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG verlangt und befindet sich seit dem 29. Juli 2013 in Elternzeit.

Der Einwand der mangelnden Schriftform des Elternzeitverlangens ist dem Beklagten nicht als rechtsmissbräuchlich (vgl. dazu BAG Urteil vom 26. Juni 2008 – 2 AZR 23/07 – ) verwehrt. Eine Sachlage, wonach der Beklagte der Klägerin Elternzeit gewährt hätte, obwohl ihm bekannt war, dass die Voraussetzungen hierfür – vor allem eine fehlende Schriftform -möglicherweise nicht vorliegen, kann nicht festgestellt werden. Er hat keine Erklärungen abgegeben oder ein Verhalten gezeigt, wonach er eine Elternzeit der Klägerin aufgrund des Telefaxes der Klägerin vom 10. Juni 2013 akzeptiert hätte. So hat er mit Schreiben vom 31. Juli 2013 gerügt, die Klägerin habe nicht angezeigt, dass sie entbunden habe und wann, er bitte um Vorlage einer Geburtsurkunde. Den Empfang einer E-Mail-Übermittlung der Geburtsurkunde am 2. Aug. 2013 bestreitet er. Dass der Beklagte nicht etwa wegen unentschuldigten Fehlens der Klägerin nach Ablauf der Mutterschutzfrist ab dem 22. Juli 2013 bis zur Kündigung vom 14. Nov. 2013 arbeitsrechtliche Konsequenzen gezogen hat, stellt keine Zustimmung zu einer Elternzeit der Klägerin dar. Diese hat nach der vorherigen Kündigung des Beklagten seit Ende August 2012 nicht mehr beim Beklagten gearbeitet und allein die Hinnahme ihrer Abwesenheit nach Ablauf der Mutterschutzfrist ist keine ausreichende konkludente Willensäußerung des Beklagten hinsichtlich der Elternzeit der Klägerin.

Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG muss, wer Elternzeit beanspruchen will, diese spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Die Erklärung ist so konkret zu formulieren, dass sich aus ihr ohne weiteres Beginn und Ende der Elternzeit ergeben (Rancke, Mutterschutz / Elterngeld / Elternzeit 2. Aufl. § 16 Rz. 2). Mit ihrer Telefaxmitteilung vom 10. Juni 2013 (Bl. 40 d. A.) hat die Klägerin schriftlich und ausdrücklich Elternzeit für die Dauer von zwei Jahren verlangt. Die Erklärung der Klägerin ist gemäß §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen und zu verstehen, dass sie die Elternzeit im Umfang von zwei Jahren im Anschluss an den Mutterschutz verlangt, was nach § 16 Abs. 1 Satz 2 BEEG dazu führt, dass die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 MuSchG auf den Zeitraum nach Satz 1 angerechnet wird. Bei verständiger Auslegung ihrer Erklärung kann der Antrag nicht anders verstanden werden. Nach dem Betreff “Elternzeit” “erklärte die Klägerin: “Ohiermit teile ich Ihnen meine Elternzeit wie folgt mit. Ich werde meine Elternzeit (Mutterschutz) 2 Jahre in Anspruch nehmen! Bitte veranlassen Sie alles Notwendige!” Der erste Satz enthält ein definitives Verlangen. Die Klägerin teilt die Inanspruchnahme von Elternzeit schlicht mit. Der zweite Satz bestimmt die Dauer, nämlich innerhalb von zwei Jahren für zwei Jahre. Der Klammerzusatz “Mutterschutz” enthält den Hinweis, dass der Mutterschutz in die Elternzeit übergehen soll. Der dritte Satz enthält die Aufforderung an den Beklagten, alles Notwendige zu veranlassen. Dafür, dass die Klägerin die Elternzeit anders verteilt oder später in Anspruch nehmen wollte, ergeben sich aus der Erklärung nicht die geringsten Anhaltspunkte. Ein Erklärungsinhalt dergestalt, dass die Klägerin nach dem Mutterschutz erst wieder arbeiten und die Elternzeit später in Anspruch nehmen wollte, kann ein verständiger Leser vom objektiven Empfängerhorizont dem Telefax nicht entnehmen. Dagegen spricht insbesondere auch die Bitte an den Beklagten, alles Notwendige zu veranlassen, was nur als “jetzt” veranlassen verstanden werden kann. Bei einer Frist von sieben Wochen begann die Elternzeit am 29. Juli 2013. Eine Geburtsurkunde hat der Beklagte spätestens am 14. Nov. 2013 erhalten.

Die Klägerin hat die Elternzeit schriftlich im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG in Anspruch genommen. Es kann davon ausgegangen werden, dass das schriftliche Verlangen der Elternzeit Wirksamkeitsvoraussetzung für deren Inanspruchnahme ist (etwa BAG Urteil vom 26. Juni 2008 – 2 AZR 23/07 – ; KR-Bader, § 18 BEEG Rz. 22 a; Bader u.a./Nungeßer KSchR § 13 KSchG Rz. 89 b). Der Begriff “schriftlich” meint jedoch entgegen einer im Schrifttum vertretenen Meinung (etwa Buchner/Becker MuSchG BEEG und BErzGG § 16 BEEG Rz. 6) nicht die gesetzliche Schriftform im Sinne der §§ 125, 126 BGB (ebenso Gaul in: Henssler/Willemsen/Kalb Arbeitsrechtskommentar 5. Aufl. § 16 BEEG Rz. 1; Brors RdA 2005, 51(54); Kohte / Müller jurisPR-ArbR 41/2009 Anm. 4). Eine eindeutige höchstrichterliche Entscheidung ist hierzu noch nicht ergangen. Nach dem Tatbestand des Urteils des BAG vom 26. Juni 2008 (- 2 AZR 23/07 – ) hatte die Klägerin gar keinen schriftlichen Antrag gestellt, so dass es dort auf die Abgrenzung: Schriftform – gesetzliche Schriftform nach § 126 BGB nicht ankam und dies auch nicht problematisiert wurde. Auch nach dem Tatbestand des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 27. April 2004 (- 9 AZR 21/04 – ) in welchem das BAG ausführt, nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG sei eine gesetzliche Form, die Schriftform, vorgeschrieben, ging es lediglich um die Auslegung einer schriftlichen Erklärung. Im Urteil des LAG Hamm vom 25. Juli 2012 (- 3 Sa 386/12 – ), das ebenfalls Schriftform verlangt, gab es überhaupt kein schriftliches Elternzeitverlangen.

Ausgangspunkt der Auslegung des Begriffs “schriftlich” im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG ist zunächst der Wortlaut dieser Norm. Das Gericht darf sich nicht über den eindeutigen Wortlaut eines Gesetzes hinwegsetzen. Der Wortlaut ist die Grenze der Auslegung (BVerfG Beschluss vom 25. Jan. 2011 – 1 BvR 918/10 – BVerfGE 128, 193). Für die Auslegung eines Gesetzes sind darüber hinaus alle herkömmlichen Auslegungsmethoden anzuwenden, unter denen jedoch keine einen unbedingten Vorrang vor anderen hat.

“Schriftlich” bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch (Duden) zunächst nur “durch Aufschreiben, Niederschreiben festgehalten; in geschriebener Form”. Das Gesetz unterscheidet zwar in § 126 BGB und § 126 b BGB zwischen schriftlicher Form und Textform. Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss nach § 126 b Abs. 1 BGB eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Gleichwohl bedeutet “schriftlich” nicht immer gesetzliche Schriftform im Sinne des § 126 BGB. Der Bundesgerichtshof (BGH Urteil vom 24. April 1985 – VIII ZR 73/84 – ) hat zu § 1 b AbzG, wonach der Widerruf schriftlich zu erfolgen hat, entschieden, das Widerrufsrecht bezwecke allein den Schutz des Abzahlungskäufers, schaffe Klarheit für den Verkäufer und diene Beweiszwecken. Der Schutzzweck wäre verfehlt, wenn der Widerruf an der Einhaltung der gesetzlichen Schriftform scheiterte. Zu § 1 Satz 1 VerstV, wonach der Versteigerer nur aufgrund eines schriftlichen Vertrags versteigern darf, hat der Bundesgerichtshof (BGH Urteil vom 1. Juli 1989 – I ZR 181/96 – ) entschieden, nicht jedes Gesetz, das die Form eines Rechtsgeschäfts regele, sei als Formvorschrift im Sinne des § 125 BGB einzuordnen. Es komme vielmehr darauf an, ob das Gesetz die Gültigkeit des Geschäftes nur für den Fall anerkennen wolle, das dieses die gesetzlich vorgeschriebene Form einhalte.

Führen mithin bereits Wortlaut, grammatikalischer und systematischer Zusammenhang der Norm nicht zu dem Ergebnis, die Schriftlichkeit des Elternzeitverlangens sei dafür konstitutiv, wird diese Auslegung bekräftigt durch eine am Sinn und Gesetzeszweck des § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG orientierte Gesetzesauslegung. Das Schriftformerfordernis dient der Rechtsklarheit. Am Beginn einer Elternzeit sind nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Urteil vom 26. Juni 2008 – 2 AZR 23/07 – ) vielfältige Fallgestaltungen denkbar. Durch das gebotene schriftliche Verlangen soll zwischen den Arbeitsvertragsparteien klargestellt werden, welche Art der Arbeitsbefreiung der Arbeitnehmer geltend macht oder ob er einfach unentschuldigt fehlt. Die Arbeitsvertragsparteien sollen eine bessere Übersicht über Lage und Dauer der Elternzeit haben (vgl. Gesetzesbegründung BT-Drucks. 14/3118, S. 21). Hierfür reicht jedoch eine schriftliche Mitteilung aus, ohne dass die Schriftform konstitutiv sein muss.

Die Gesetzesmaterialen führen zu keiner anderen Auslegung. Die Gesetzesbegründung nimmt insoweit Bezug auf das BErzGG (BT-Drucks. 16/1889, Seite 27):

“Zu § 16

Zu Absatz 1

Nach Absatz 1 beträgt die Anmeldefrist für die Elternzeit sieben Wochen. Durch diese Frist muss nicht zu einem zu frühen Zeitpunkt festgelegt werden, wer wann Elternzeit nehmen möchte, und die Arbeitgeber haben ausreichend Zeit, sich um eine Vertretung für die Stelle zu kümmern und sonstige notwendige Dispositionen zu treffen. Im Übrigen entsprechen die Regelungen denjenigen des § 16 des Bundeserziehungsgeldgesetzes.”

Auch die Gesetzesbegründung zu § 16 BErzGG verlangt lediglich Schriftform (BT-Drucks. 14/3553, S. 22), ohne diese näher zu qualifizieren:

“Für die Anmeldung und die zeitliche Einteilung des Erziehungsurlaubs ist nach Satz 1 in Zukunft die Schriftform notwendig, um die Gesamtübersicht zum flexibilisierten Erziehungsurlaub zu verbessern”.

Auch daraus lässt sich kein Schriftformerfordernis im Sinne des § 125 BGB ableiten. Obwohl es auf eine eigenhändige Unterschrift der Klägerin auf dem Telefax danach nicht ankommt, wird auch insoweit auf die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts verwiesen, das die Unterzeichnung des Telefaxes durch die Klägerin durch die Vernehmung ihres Ehemannes als Zeugen als bewiesen angesehen hat.

Die Klägerin betreut ihre am 26. Mai 2013 geborene Tochter in ihrem Haushalt. Dies ist durch die vom Arbeitsgericht durchgeführte Beweisaufnahme bestätigt worden. Das Berufungsgericht folgt der Würdigung der Aussage der Zeugen A und B durch das Arbeitsgericht. Das Arbeitsgericht hat die Aussage widerspruchsfrei und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles gewürdigt. Ausreichend, aber auch erforderlich ist dabei ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH Urteil vom 14. Dez. 1993 – IV ZR 221/92 – NJW-RR 1994, 567 [BGH 14.12.1993 – VI ZR 221/92]). Dabei hat das Berufungsgericht gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellung begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Die Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlichen Feststellungen entfällt dann, wenn die Beweiswürdigung der ersten Instanz nicht den Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO genügt, weil sie unvollständig oder in sich widersprüchlich ist (LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 24. Mai 2012-11 Sa 50/12 – ). Das Arbeitsgericht hat sich nicht nur mit der Zeugenaussage auseinandergesetzt, sondern alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt. Es hat vor allem die Bekundungen der Zeugen A und B hinsichtlich der Abläufe und Anwesenheiten in der Wohnung vor dem Hintergrund des Beklagteneinwandes gewürdigt, der Ehemann sei berufstätig und könne weder zum Tagesablauf aus eigener Wahrnehmung etwas aussagen noch sich an der Betreuung beteiligen. Es hat sich detailliert mit dem geschilderten Tagesablauf auseinandergesetzt und ist im Einzelnen auf die Aussagen eingegangen. Das Berufungsgericht hatte keine Veranlassung, die Beweisaufnahme zu wiederholen, was der Beklagte auch nicht beantragt hat. Es steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts, ob es einen im ersten Rechtszug gehörten Zeugen nochmals nach § 398 ZPO vernimmt oder sich mit der Verwertung der protokollierten erstinstanzlichen Aussagen begnügt. Es besteht im Rahmen dieses Ermessens allerdings dann eine Pflicht zur erneuten Vernehmung, wenn das Berufungsgericht die Aussage anders bewerten will als die erste Instanz und hierfür Faktoren im Vordergrund stehen, die die Glaubwürdigkeit und deren Beurteilung – wie die Urteilsfähigkeit des Zeugen, sein Erinnerungsvermögen und seine Wahrheitsliebe – betreffen und wesentlich vom persönlichen Eindruck des Zeugen auf den Richter abhängen (BAG Urteil vom 20. Dez. 1990-2 AZR 379/90 – ). Die vom Beklagten angeführten Umstände, die sich auf Seite 11 der Berufungsbegründung in allgemeiner Kritik an der Beweiswürdigung erschöpfen, gebieten dies nicht.

Die Kosten seiner erfolglosen Berufung trägt gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Beklagte.

Die Zulassung der Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage, wie die in § 16 BEEG geforderte Schriftlichkeit des Elternzeitverlangens zu qualifizieren ist, geboten, § 72 Abs. 2 ArbGG.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

a very tall building with a moon in the sky

Ist Mobbing strafbar?

März 13, 2024
Von RA und Notar Krau:Mobbing kann je nach den Umständen strafbar sein, aber nicht immer.Es gibt kein spezifisches Gesetz, das Mobbing al…
filling cans with freshly brewed beers

Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – Gleichheitssatz – BAG 10 AZR 473/21

Februar 4, 2024
Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – Gleichheitssatz – BAG 10 AZR 473/21 – Urteil vom 15.11.2023 – Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschichtarbeit…
man holding orange electric grass cutter on lawn

Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22

Februar 4, 2024
Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22 – Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes …