LAG Hessen, 09.10.2015 – 12 Ta 84/15

April 17, 2019

LAG Hessen, 09.10.2015 – 12 Ta 84/15
Orientierungssatz:

Einzelfall
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 11.02.2015 – 3 Ga 51/14 – wird mit der Maßgabe kostenpflichtig zurückgewiesen, dass der Tenor des Beschlusses wie folgt neu gefasst wird:

Gegen die Schuldnerin wird zur Erzwingung der Verpflichtungen aus dem arbeitsgerichtlichen Urteil vom 27.05.2014 – 3 Ga 51/14 -, nämlich die Gläubigerin als regionale Vertriebsdirektorin im Bereich Sales Manager Team A und B zu beschäftigen

ein Zwangsgeld in Höhe von 6.200,00 € verhängt.

Für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, wird für je 600,00 € ein Tag Zwangshaft festgesetzt, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Schuldnerin, Herrn Steffen Leipold.

Die Vollstreckung der Zwangsmittel entfällt, sobald die Schuldnerin ihrer Verpflichtung nachkommt.

Die Kosten des Verfahrens haben die Schuldnerin zu 90 % und die Gläubigerin zu 10 % zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Gläubigerin wendet sich mit ihrer am 02.03.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen einen ihr am 16.02.2015 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 11.02.2015, mit dem ihr die Verhängung eines Zwangsgeldes, ersatzweise Zwangshaft, zur Durchsetzung der im rechtskräftigen Urteil des Arbeitsgerichts vom 27.05.2014 (Az. 3 Ga 511/14) ausgesprochenen Verpflichtung, sie als Vertriebsdirektorin im Bereich Sales Manager Team A und B zu beschäftigen, versagt worden ist.

Zwischen den Parteien besteht ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis auf der Grundlage des mit der Rechtsvorgängerin geschlossenen Arbeitsvertrages vom 14.08.1998 (Bl. 52 ff d.A.). Die Gläubigerin ist Mitglied des Betriebsrats und war zuletzt als regionale Vertriebsdirektorin im “Sales Manager Team A und B” beschäftigt. Ihr obliegt es dabei, aktiv Vertriebstätigkeiten zu entfalten, indem sie unter anderem Beraterveranstaltungen, Beratungsgespräche, Betreuungsbesuche, Telefonkonferenzen und KAM-Termine mit Kundenberatern der Deutschen B in der von ihr betreuten Region plant, vorbereitet, und insbesondere vor Ort durchführt. Zur Veranschaulichung der in diesem Zusammenhang anfallenden Einzeltätigkeiten wird auf die Stellenbeschreibung vom April 2012 (Bl. 266, 267 d.A.) Bezug genommen. Geschäftsgegenstand der Schuldnerin ist die Erbringung von Vertriebsdienstleistungen, u.a. in Kooperation mit der Deutschen B AG.

Die Schuldnerin beantragte nach einigen von ihr behaupteten Verfehlungen der Gläubigerin mit Antragsschrift vom 13.02.2014 beim Arbeitsgericht Frankfurt (3 BV 82/14) die Ersetzung der Zustimmung zu einer fristlosen, hilfsweise außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist. Das Arbeitsgericht Frankfurt (3 BV 82/14) sowie das Hessische Landesarbeitsgericht (8 TaBV 210/15) wiesen den Antrag mit Beschlüssen vom 02.09.2014 bzw. 08.09.2015 zurück. Nach einem Personalgespräch am 28.04.2014 stellte die Schuldnerin die Gläubigerin mit sofortiger Wirkung bis auf weiteres widerruflich von ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterin im Sales Manager Team A und B frei (Bl. 65 d.A.).

Die Gläubigerin hat darauf am 02.05.2014 beim Arbeitsgericht Frankfurt eine einstweilige Verfügung (3 Ga 511/14) auf Beschäftigung eingereicht. Das Arbeitsgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 27.05.2014 die Schuldnerin zur Beschäftigung der Gläubigerin als regionale Vertriebsdirektorin im Bereich Sales Manager Team A und B AG verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Schuldnerin hat das Landesarbeitsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 04.08.2014 (16 SaGa 855/14) zurückgewiesen und damit die Verurteilung zur Beschäftigung der Gläubigerin bestätigt.

In der Folge kam die Schuldnerin der Aufforderung der Gläubigerin, sie entsprechend ihrem titulierten Anspruch zu beschäftigen, nicht nach. Am 11.06.2014 übertrug sie ihr zur Abwendung der Zwangsvollstreckung Aufgaben in ihrem Vertriebsbereich, der B. Die Gläubigerin sollte zum Thema “Digitalisierungstrend im Retail Geschäft” eine Wettbewerbsanalyse vorbereiten und erstellen. Nachfolgend sollte sie die Frage bearbeiten, wie die Schuldnerin nach den Ergebnissen der Wettbewerbsanalyse am Markt besser positioniert werden kann. Anschließend sollte sie, insbesondere mit Blick auf die Bein “neuartiges” Kundenbindungsprogramm ausarbeiten.

Die Gläubigerin war zur Durchführung ihrer Betriebsratstätigkeit weiter im Betrieb anwesend. Allerdings schloss die Schuldnerin sie – auch nach Übertragung der genannten Arbeitsaufgaben – von der Teilnahme an den wöchentlichen “Team-Calls” aus, lud sie nicht zu den monatlichen Salesmeetings ein, sperrte ihren Namen in allen E-mail- Verteilern, sperrte ihr den Zugang zu allen Laufwerken und zu den Online-Systemen. Die Gläubigerin lehnte die Ausführung der ihr die ihr übertragenen Aufgabe ab, weil sie darin keine vertragsgemäße Beschäftigung im Sinne des titulierten Beschäftigungsanspruchs sah.

Die Gläubigerin behauptet, ihre Tätigkeit eines regionalen Vertriebsdirektors habe zu 100 % darin bestanden, Veranstaltungen beim Kunden, in denen die Produktpalette der Schuldnerin angeboten wird, zu organisieren und durchzuführen und als exklusiver Ansprechpartner der Kunden zur Verfügung zu stehen. Kundenpflege und Kundenkontakt bildeten das Zentrum der Tätigkeit. Sie sei durch zahlreiche Kundenbesuche und Außendiensteinsätze geprägt. Laut einer Broschüre der Schuldnerin (Anlage S 9, Bl. 441, 442 d.A.) gehörten zur Vertriebsunterstützung Beraterschulungen vor Ort, Telefonkonferenzen, Hospitationen bei der C, Kundenveranstaltungen, Workshops, Aktuelle Produktinformationen, aktuelle Marktinformationen sowie fachliche Unterstützung im Tagesgeschäft. Mit der ihr nunmehr zugewiesenen Aufgabe seien ihr das Filialgebiet und sämtliche Kunden entzogen worden. Durch die weiteren Maßnahmen, wie den Ausschluss von den wöchentlichen Team-Calls, den monatlichen Salesmeetings und die Sperrung ihrer Online-Zugänge sie zudem vom Informationsfluss über aktuelle Markt-, Produkt- und Geschäftsinformationen abgeschnitten.

Die Schuldnerin ist der Ansicht, mit der Übertragung der Wettbewerbsanalyse und der Ausarbeitung eines neuartigen Kundenbindungsprogramms ausarbeiten Konzepts – ihre Verpflichtung aus dem arbeitsgerichtlichen Urteil erfüllt zu haben. Die ihr übertragenen Arbeiten gehörten nach der von der Gläubigerin selbst vorgelegten Stellenbeschreibung April 2012 (Anlage S 4, Bl. 266, 267 d.A.) zum Tätigkeitsfeld einer regionalen Vertriebsdirektorin. Recherchetätigkeiten und die Vertriebsunterstützung seien wesentliche Aufgaben der Gläubigerin. Den Zugang zu allen Online-Systemen hält sie nicht für erforderlich. Es sei Sache der Gläubigerin, sich an sie zu wenden und mitzuteilen, dass die Herstellung eines Zugangs wider Erwarten für die erfolgreiche Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich sei. Sie behauptet weiter, die Gläubigerin nicht bewusst von allen wöchentlichen Team-Calls ausgeschlossen zu haben. Es sei nur zunächst erforderlich, dass sie das von ihr geforderte Konzept erstelle und es sodann mit dem Vorgesetzten seine Umsetzung erörtere. Auf dieser Basis werde sich dann ergeben, inwieweit die von ihr erarbeiteten Lösungen oder Vorschläge innerhalb des Teams umgesetzt und dazu Teambesprechungen durchgeführt werden. Die Schuldnerin hält die Höhe des festgesetzten Zwangsgelds für unverhältnismäßig.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, sondern sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 62 Abs. 2 ArbGG, 793 ZPO an sich statthaft und wurde innerhalb der in § 569 Abs. 1 ZPO normierten Zweiwochenfrist eingelegt.

In der Sache selbst ist die Beschwerde weitgehend erfolgreich; denn mit den der Gläubigerin am 11.06.2014 übertragenen Aufgaben hat die Schuldnerin die ihr im arbeitsgerichtlichen Urteil auferlegte Verpflichtung zur Beschäftigung der Gläubigerin nicht erfüllt, so dass die Zwangsvollstreckung weiterhin geboten ist. Der Beschluss des Arbeitsgerichts war deshalb aufzuheben und ein Zwangsgeld in Höhe von € 6.200,– gegen die Schuldnerin festzusetzen.

1. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung (Titel, Klausel, Zustellung) liegen vor. Bei der Verurteilung zur Weiterbeschäftigung handelt es sich nach einhelliger Auffassung um die Verurteilung zur Vornahme einer unvertretbaren Handlung gemäß § 888 ZPO.

2. Der arbeitsgerichtliche Titel ist zur Vollstreckung geeignet. Die Leistungspflicht der Schuldnerin ist darin hinreichend bestimmt; denn die Schuldnerin stellt die Bestimmtheit nicht infrage und beide Parteien setzen sich im Zwangsvollstreckungsverfahren ganz selbstverständlich mit der Stellenbeschreibung April 2012 auseinander.

3. Die Schuldnerin ist mit den der Gläubigerin am 11.06.2014 konkret übertragenen Arbeitsaufgaben bislang der titulierten Verpflichtung zur Beschäftigung der Gläubigerin als regionale Vertriebsdirektorin nicht in einer Weise nachgekommen, die als Erfüllung (§ 362 BGB) angesehen werden könnte.

Der Anspruch der Gläubigerin auf vertragsgemäße tatsächliche Beschäftigung als regionale Vertriebsdirektorin ist nicht durch Erfüllung seitens der Schuldnerin entfallen (§ 362 BGB).

Grundsätzlich kann sich der Schuldner zwar auch im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens auf die Erfüllung der titulierten Verpflichtung berufen. Zwar handelt es sich dabei um einen Einwand, der unmittelbar den materiellrechtlichen Bestand des titulierten Anspruchs betrifft und nicht um einen Einwand gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung. § 888 ZPO spricht in seinem Wortlaut jedoch davon, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung anzuhalten ist. Das kann nur bedeuten, dass die Handlung noch nicht vorgenommen ist. Mit ihrer Vornahme entfällt die Notwendigkeit der Zwangsvollstreckung. Das gilt bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die sofortige Beschwerde und ist aus prozessökonomischen Überlegungen geboten (BGH Beschluss v. 5.11.2004, IXa ZB 32/04; Zöller/Stöber ZPO 27. Aufl. § 888 Rn. 11). Hier kann sich die Schuldnerin jedoch nicht mit Erfolg auf die Erfüllung berufen Die Parteien beschreiben übereinstimmend die Aufgaben einer regionalen Vertriebsdirektorin entsprechend der Stellenbeschreibung April 201 dahin, dass es Ihr obliege, aktiv Vertriebstätigkeiten zu entfalten, indem sie unter anderem Beraterveranstaltungen, Beratungsgespräche, Betreuungsbesuche, Telefonkonferenzen und KAM-Termine mit Kundenberatern der Deutschen B in der von ihr betreuten Region plant, vorbereitet, und insbesondere vor Ort durchführt. Der Schuldnerin ist insoweit beizupflichten, dass nicht sämtliche auf einer Position anfallenden Aufgaben an jedem Arbeitstag zugewiesen werden müssen. Die Mitarbeiterin ist jedoch so einzusetzen, dass sie grundsätzlich in der Lage ist und bleibt, das gesamte Spektrum der Arbeitsaufgaben bei Bedarf und Zuweisung adäquat erledigen zu können. Das ist hier nicht schon durch die Übertragung einer kleineren Teiltätigkeit aus dem gesamten Aufgabenspektrum – hier: Konzeption und Abstimmung von Vertriebsmaßnahmen mit dem Vorgesetzten – erfüllt, wenn die Gläubigerin gleichzeitig von jeglichem Kundenkontakt, vom innerbetrieblichen Arbeitsaustausch bei den wöchentlichen Team-Calls und den monatlichen Salesmanager-Meetings ferngehalten und ihr der Zugang und die Nutzung aller für das Geschäft der Schuldnerin notwendigen und üblichen – computerbasierten – Informationsquellen verwehrt wird. Ohne ständigen Zugang zu Markt- und Projektinformationen sowie die Teilnahme am Informationsaustausch mit Kollegen wird die Gläubigerin schnell nicht mehr in der Lage sein, ihre Hauptaufgaben, die Vorbereitung und Durchführung von Kundenveranstaltungen angemessen durchzuführen.

Die Einlassungen der Schuldnerin, die Gläubigerin solle zunächst die ihr übertragene Aufgabe erledigen, dann werde man sich über die Notwendigkeit ihrer Teilnahme an den wöchentlichen Team-Calls Gedanken machen, sowie, die Gläubigerin hätte sich melden können, wenn ihr sie keinen Online-Zugang und keinen Zugang zu mehreren Laufwerken gehabt habe, zeugen nicht vom Willen der Schuldnerin, die Gläubigerin wieder in ihre Gesamtarbeitsbereich eingliedern zu wollen, sondern im Gegenteil davon, dass sie sie sowohl von den wesentlichen Arbeitsaufgaben als auch vom betriebsinternen Austausch ausgrenzen wollte; denn zum einen erscheint es eine Selbstverständlichkeit, dass der Arbeitgeber einen voll ausgestatteten Arbeitsplatz zur Verfügung stellt, ohne das der Mitarbeiter erst mitteilen muss, dass er die üblichen Arbeitsmittel brauche, zum anderen ist schwer vorstellbar, dass an den Team-Calls nur solche Team- Mitglieder teilnehmen, die ihre sonstigen Arbeitsaufgaben alle erledigt haben.

Der von der Schuldnerin geplante Einsatz der Gläubigerin ab dem 11.06.2014 ist zur Erfüllung der vertragsgemäßen Beschäftigungspflicht nicht geeignet, weil er sie von den zentralen Aufgaben, dem Kontakt zum Kunden und dem innerbetrieblichen Informationsaustausch und der Informationsbeschaffung fernhält.

4. Es war ein Zwangsgeld in Höhe eines Bruttomonatsgehalts der Gläubigerin, nämlich € 6.200,00 festzusetzen.

Das Zwangsgeld muss verhältnismäßig sein. Bei Titeln, die die Weiterbeschäftigung zum Gegenstand haben, wird regelmäßig ein Zwangsgeld in Höhe eines Bruttomonatsgehalts als verhältnismäßig angesehen, nur bei hartnäckiger Weigerung auch mehr (Hess. LAG Beschluss 02.04.2014 – 12 Ta 19/14; Hess LAG Beschluss 21.07.2009 – 12 Ta 116/09, Hess. LAG Beschluss 24.3.2003 – Az. 16 Ta 125/03). Hinreichende Anhaltspunkte für eine hartnäckige Weigerung der Schuldnerin sind – vor allem aufgrund der zu ihren Gunsten ergangenen erstinstanzlichen Entscheidung – bislang nicht gegeben.

Von den Kosten des Verfahrens hat gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 92 ZPO die Gläubigerin 10 % und die Schuldnerin 90 % zu tragen.

Ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG) war nicht ersichtlich. Damit ist der Beschluss unanfechtbar.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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