LAG Hessen, 10.11.2015 – 15 Sa 476/15 Voraussetzung einer Entscheidung nach Lage der Akten ist, dass zuvor in einem früheren Termin verhandelt wurde. “Verhandeln” setzt das Stellen der Anträge voraus.

April 14, 2019

LAG Hessen, 10.11.2015 – 15 Sa 476/15
Voraussetzung einer Entscheidung nach Lage der Akten ist, dass zuvor in einem früheren Termin verhandelt wurde. “Verhandeln” setzt das Stellen der Anträge voraus.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 19. März 2015 – 5 Ca 1834/14 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug nur noch um die Vergütung von Überstunden.

Die Beklagte betreibt eine Spedition.

Der Kläger war bei der Beklagten aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 22 – 27 d.A.) vom 30. Oktober 2004 seit dem 4. Oktober 2004 als Fahrer beschäftigt. In dem Arbeitsvertrag sind der Bundes-Manteltarifvertrag für den Güter- und Möbelfernverkehr sowie der Mantel- und Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des privaten Transport- und Verkehrsgewerbes Hessen jeweils dynamisch in Bezug genommen. In Ziffer 6 des Arbeitsvertrages heißt es unter anderem:

“Mit dem vereinbarten Monatslohn ist die geleistete Arbeitszeit – einschließlich etwaiger Mehrarbeit und Mehrarbeitszuschläge sowie der Zuschläge für die nachts geleistete Arbeit – abgegolten.”

Am 23. Oktober 2011 schlossen die Parteien eine schriftliche “Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag” (Bl. 39 – 41 d.A.) in der es unter anderem heißt:

“Durch Zahlung des vereinbarten pauschalen Monatslohns ist die geleistete Arbeitszeit bis zu 208 Arbeitsstunden monatlich im Durchschnitt einschließlich der tarifvertraglichen Zuschläge für Mehrarbeit (25%) und nachts (15%) geleistete Arbeit sowie die in Schichtarbeit geleistete Arbeit abgegolten.”

Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund der Kündigung des Klägers vom 3. August 2014 zum 31 .August 2014.

Mit Schreiben vom 3. September 2014 machte der Kläger Überstundenvergütungsansprüche gegenüber der Beklagten erstmals schriftlich geltend.

Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2014, der am selben Tag per Telefax bei dem Arbeitsgericht Wiesbaden eingegangen ist, hat der Kläger unter anderem Zahlungsklage erhoben. Die Klageschrift ist der Beklagten am 7. November 2014 zugestellt worden (Bl. 32 d.A.).

Er hat behauptet, er habe in der Zeit von Juli 2011 bis Juli 2014 in einzelnen Monaten insgesamt 709,06 Überstunden erbracht, die die Beklagte angeordnet bzw. entgegengenommen habe, ohne ihn darauf hinzuweisen, dass er ausschließlich die vertragliche Arbeitszeit zu arbeiten habe. Er hat gemeint, zur Berechnung der Überstundenvergütung sei auf einen Bruttostundenlohn in Höhe von € 14,14 abzustellen. Er hat gemeint, die tarifvertragliche Ausschlussfrist gelte nur für tarifvertragliche Ansprüche, nicht hingegen für arbeitsvertragliche Ansprüche.

Er hatte folgende Anträge angekündigt,

1.

die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 29.Juni 2014 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen,
2.

die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den Betrag von 10.026,10 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte hatte den Antrag angekündigt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat sich hinsichtlich der Ansprüche bis einschließlich Juni 2014 auch auf die in § 18 des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer des privaten Transport- und Verkehrsgewerbes Hessen geregelte Ausschlussfrist berufen. Sie hat die Auffassung vertreten, aufgrund der Zusatzvereinbarung vom 23. Oktober 2011 seien ohnehin Überstunden bis zu 208 Monatsstunden abgegolten. Zudem habe der Kläger im Juli nur Lenkzeiten von 165 Stunden und 29 Minuten sowie eine zusätzliche Arbeitszeit von 11 Stunden und 13 Minuten erbracht.

Nachdem die Parteien im Gütetermin am 8. Dezember 2014 einen Teilvergleich über Streitgegenstände außerhalb des Zahlungsantrages geschlossen hatten und im Kammertermin am 26. Februar 2015 für den Kläger niemand erschienen war, hat das Arbeitsgericht im Termin zur Verkündung einer Entscheidung am 19. März 2015 die Klage abgewiesen. Zur Ergänzung des weiteren unstreitigen Sachverhaltes sowie des weiteren Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand dieses angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 19. März 2015 gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen (Bl. 51 – 58 d. A.).

Das Arbeitsgericht hat in dem vorgenannten Urteil angenommen, die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach Lage der Akten seien gegeben. In der Sache habe der Kläger die Veranlassung einer Überstundenleistung durch die Beklagte nicht hinreichend dargelegt. Es fehle nach dem Bestreiten der Beklagten an der Darlegung, wer wann auf welche Weise wie viele Überstunden angeordnet habe oder wer dem Kläger welche Arbeit in welchem Umfang zugewiesen habe, die unter Ausschöpfung der persönlichen Leistungsfähigkeit des Klägers nur durch die Leistung von Überstunden habe erbracht werden können oder wer auf welche Weise zu erkennen gegeben habe, mit welcher Leistung von Überstunden er einverstanden gewesen sei.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 10. November 2015 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt (Bl. 90 d.A.).

Er ist der Auffassung, eine Entscheidung nach Lage der Akten habe nicht ergehen dürfen. Er meint, er habe die Überstunden im Einzelnen dargelegt und vorgetragen, wann die Überstunden in welchem Umfang angefallen seien. Zur Begründung eines Anspruchs auf Überstundenvergütung habe der Arbeitnehmer im Einzelnen darzulegen, zu welchen Zeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet habe. Er müsse dabei vortragen, von welcher Normalarbeitszeit er ausgehe, dass er tatsächlich gearbeitet habe und welche Tätigkeiten er ausgeführt habe. Sodann folge die Darlegungs- und Beweislast den Regeln der abgestuften Darlegungs- und Beweislast. Dem sei die Beklagte nur mit einer falschen Rechtsansicht zur vertraglichen Vereinbarung der Abgeltung der Überstunden und dem pauschalen Bestreiten der Überstunden entgegengetreten.

Er beantragt zuletzt nur noch,

das am 19. März 2015 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden wird abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, an ihn den Betrag von 10.026,10 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Wegen des vollständigen Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird im Übrigen auf die Berufungsbegründung (Bl. 71 – 76 d.A.), den Schriftsatz der Beklagten vom 28.Mai 2015 (Bl. 85, 86 d.A.) und die Sitzungsniederschrift vom 10. November 2015 (Bl. 90 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 19.März 2015 – 5 Ca 1834/14 – ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b ArbGG nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft und auch darüber hinaus zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO.

II. Sie ist in der Sache ohne Erfolg. Zwar hätte das Arbeitsgericht nicht eine Entscheidung nach Lage der Akten erlassen dürfen, aber es hat zutreffend erkannt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Vergütung von insgesamt 709,06 Überstunden für einzelne Monate aus der Zeit von Juli 2011 bis einschließlich Juli 2014 hat.

1. Das erstinstanzliche Urteil leidet an einem Verfahrensmangel. Die Voraussetzungen für ein Urteil nach Lage der Akten nach §§ 331 a, 251 a Abs. 2 ZPO lagen nicht vor. Eine Zurückverweisung nach § 68 ArbGG hat dennoch zu unterbleiben, vielmehr hat das Landesarbeitsgerichts in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 331 a Satz 2 ZPO verweist auf die Vorschrift des § 251 a Abs. 2 ZPO. Nach § 251 a Abs. 2 Satz 1 ZPO darf ein Urteil nach Lage der Akte nur ergehen, wenn in einem früheren Termin mündlich verhandelt worden ist. Ob die Erörterung der Parteien im Gütetermin als ein “Verhandeln” in diesem Sinne aufgefasst werden kann, ist streitig (LAG Hessen 31. Oktober 2000 – 9 Sa 2072/99 – MDR 2001, 517; Germelmann, in G/M/P/M-G, ArbGG, 7. Aufl., § 55 Rz. 18; Korinth/Nause, in Schwab/Weth, ArbGG, 4. Aufl., § 54 Rz. 38; Musielak/Stadler, ZPO, 10. Aufl., § 251a Rz. 2). Die Gegenauffassung betont, dass nach §§ 137 Abs. 1 ZPO, 297 ZO die mündliche Verhandlung grundsätzlich mit dem Stellen der Anträge beginnt. Es müsse aus Gründen der prozessualen Klarheit feststehen, welcher Antrag der Sachentscheidung des Gerichtes zugrunde liege. Dies habe jedenfalls im Falle der Säumnis des Klägers zu gelten, da der Kläger mit seinen Antrag den Streitgegenstand bestimmt (so auch BAG 4. Dezember 2002 – 5 AZR 556/01 – zitiert nach juris). Dem folgend wird in der Rechtsprechung und der Literatur verbreitet der Erlass eines Urteils nach Aktenlage abgelehnt, wenn der mündlichen Verhandlung, in der die klägerische Partei säumig war, lediglich ein Gütetermin vorangegangen ist, in dem keine Sachanträge gestellt wurden (LAG Bremen 25. Juni 2003 – 2 Sa 67/03 – zitiert nach juris. mwN.).

Die erkennende Berufungskammer schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Die mündliche Verhandlung im Sinne der Säumnisvorschriften beginnt mit dem Stellen der Anträge, § 137 Abs. 1 ZPO. Die Gegenauffassung verweist zwar zutreffend darauf, dass nach § 54 Abs. 1 ArbGG “die mündliche Verhandlung P mit einer Verhandlung vor dem Vorsitzenden zum Zwecke der gütlichen Einigung (Güteverhandlung) beginnt”. Die Güteverhandlung und die Kammerverhandlung bilden daher eine Einheit. Damit ist aber noch nichts darüber ausgesagt, welche Qualität diejenige mündliche Verhandlung aufweisen muss, die einer Verhandlung, bei der ein Urteil nach Lage der Akten ergehen soll, vorausgegangen ist. Das Bundesarbeitsgericht hat unmissverständlich festgestellt, dass nicht “irgendeine” vorausgegangene Erörterung der Sache ausreichend im Sinne von § 251a Abs. 2 ZPO ist. Es muss schon aus Gründen der Begrenzung des Streitgegenstandes und wegen § 308 ZPO hinreichend klar sein, über welchen Antrag des Klägers entschieden werden soll. Der Meinung, dass jede aktive Teilnahme an der Erörterung des Sach- und Streitstandes als ein Verhandeln im Sinne der Säumnisvorschriften anzusehen sei, hat das Bundesarbeitsgericht damit eine Absage erteilt. Zwar betrafen die Erwägungen, die Frage einer Säumnissituation vor dem Berufungsgericht und nicht einer vorangegangenen Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht. Diese Erwägungen sind jedoch verallgemeinerungsfähig und auch auf die Säumnissituation vor dem Arbeitsgericht nach vorangegangener Güteverhandlung zu übertragen (so auch LAG Bremen 25. Juni 2003 – 2 Sa 67/03 – zitiert nach juris). Damit wird auch ein Gleichlauf mit der Rechtslage im Zivilprozess hergestellt. Auch dort wird darauf abgestellt, ob zuvor die Sachanträge gestellt wurden, eine vorausgegangene Güteverhandlung nach § 278 Abs. 2 ZPO wird nicht als ausreichend angesehen (Roth, in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 251a Rz. 13; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 251a Rz. 3).

Damit liegt ein Verfahrensverstoß vor. Wegen § 68 ArbGG kommt eine Zurückverweisung im vorliegenden Fall allerdings nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist die Zurückverweisung unzulässig wegen eines Mangels im Verfahren des Arbeitsgerichtes. Nach dem Zweck dieser Norm soll der Verlust eines mangelfreien Verfahrens vor dem Arbeitsgericht durch die Beschleunigung des Verfahrens insgesamt aufgewogen werden. Das Zurückverweisungsverbot gilt im Interesse des für alle Parteien geltenden Beschleunigungsgrundsatzes. Das Zurückverweisungsverbot gilt auch bei schwersten Verfahrensfehlern, so zum Beispiel bei einer unzulässigen Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden, einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, einer Tenorierung, die keinen vollstreckbaren Inhalt erkennen lässt oder wenn über die gestellten Anträge hinaus gegangen wird (vgl. statt vieler Germelmann, in G/M/P/M-G, 7. Aufl., § 68 Rz. 3).

Nach diesen Grundsätzen ist eine Zurückverweisung des Rechtsstreites an das Arbeitsgericht im vorliegenden Fall nicht geboten. Zwar hat das Landesarbeitsgericht Bremen (25. Juni 2003 – 2 Sa 67/03 – zitiert nach juris) eine Zurückverweisung angenommen. Das Gericht stütze sich dabei auf eine entsprechende Anwendung von § 538 Abs. 2 Ziffer 2 und 6 ZPO. Im Unterschied zu der dem Landesarbeitsgericht Bremen unterbreiten Sachverhaltskonstellation hat der Kläger hier in der Berufungsinstanz seinen Sachantrag aber wiederholt. Zumindest in zweiter Instanz war somit keineswegs zweifelhaft, welchen Sachantrag der Kläger stellen wollte und über was das Arbeitsgericht entschieden hat. Welchen Streitgegenstand das Arbeitsgericht zu Grunde legte, ergibt sich auch aus dem Tatbestand des Urteils, wo der angekündigte Sachantrag aufgeführt ist. Nach alledem bestehen im Rahmen des dem Berufungsgericht bei einer Zurückweisung nach § 68 ArbGG in jedem Fall zustehenden Ermessens keine überzeugenden Anhaltspunkte, den Rechtsstreit erneut in die erste Instanz zurückzuverweisen. Entscheidend kann dabei insbesondere auch nicht sein, dass der Kläger bei einer Zurückverweisung noch mehr Zeit gehabt hätte, seinen Anspruch näher zu begründen. Denn einen generellen Anspruch auf zwei Instanzen gibt es nicht. Im Übrigen bestand im Rahmen des Berufungsverfahrens ausreichend Gelegenheit, zur Sache vorzutragen.

2. Der Kläger kann nicht Zahlung von Überstundenvergütung in Höhe von € 10.026,10 brutto nebst Zinsen verlangen. Die Voraussetzungen für einen Zahlungsanspruch liegen nicht vor, da der Kläger den tatsächlichen Anfall von vergütungspflichtigen Überstunden nach wie vor nicht ausreichend darlegen konnte.

Der Kläger zitiert die einschlägige Rechtsprechung, von der die entscheidende Kammer einen Grund zur Abweichung nicht sieht, zutreffend, wonach der Arbeitnehmer, der die Vergütung oder den Ausgleich von Mehrarbeit fordert, im Einzelnen darlegen muss, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Er muss vortragen, von welcher Normalarbeitszeit er ausgeht, dass er tatsächlich gearbeitet und welche Tätigkeit er ausgeführt hat. Je nach der Einlassung des Arbeitgebers besteht eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Der Anspruch setzt ferner voraus, dass die Mehrarbeit vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurde oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit erforderlich war (vgl. nur BAG 28. Januar 2004 – 5 AZR 530/02 – AP BGB § 611 Bereitschaftsdienst Nr. 10 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitsbereitschaft Nr. 2, zu II 2 a der Gründe).

Diesen Maßstab zugrunde legend hat das Arbeitsgericht zu Recht angenommen, dass der Kläger nicht in ausreichendem Maße dargelegt hat, dass und in welchem Umfang er Überstunden geleistet hat. Dementsprechend bedurfte es einer weitergehenden Einlassung der Beklagten zu den Überstunden nicht. Ihr einfaches Bestreiten in der Klageerwiderung war ausreichend. Der Kläger hat lediglich für einzelne Monate die Gesamtstundenzahl der geleisteten Arbeitsstunden aufgelistet und er hat die von ihm angenommene Normalarbeitszeit mit 169 Monatsstunden angegeben. Genauere Angaben sind den Darlegungen des Klägers, der behauptet, über Unterlagen dazu zu verfügen, weder nach Datum noch nach Uhrzeit der geleisteten Überstunden zu entnehmen. Es ist auch nicht möglich, den Darlegungen des Klägers zu entnehmen, mit welchen Tätigkeiten der Kläger während welcher genauen Zeiten beschäftigt war. Auch fehlt jeder tatsächliche Vortrag, aus dem sich die Anordnung, Billigung oder Duldung der Mehrarbeit durch den Arbeitgeber oder zumindest deren Notwendigkeit zur Erledigung der geschuldeten Arbeit ergibt. Allein seine Behauptung in der Klageschrift, diese Überstunden seien von der Beklagten “angeordnet bzw. sie hat diese Überstunden angenommen” lässt bereits nicht erkennen, für welche Überstunden der Kläger deren Anordnung und/oder Entgegennahme behauptet. Ein Vortrag hierzu war jedoch umso mehr geboten, weil die Beklagte beispielhaft für den Monat Juli 2014 sowohl Lenkzeiten als auch weitere Arbeitszeit unter Vorlage eines Tagesprotokolls (Bl. 42 d.A.) vorgetragen hat.

Da nicht feststeht, dass Überstunden auf Veranlassung der Beklagten geleistet worden sind, kommt auch eine Schätzung des Mindestumfangs geleisteter Überstunden nicht in Betracht.

Zutreffend hat das Arbeitsgericht aufgrund der mangelnden Darlegungen des Klägers zum Anfall von Überstunden die übrigen Rechtsfragen dahinstehen lassen, weil es auf diese nicht mehr ankommt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund iSd. § 72 Abs. 2 ArbGG.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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