LAG Hessen, 11.07.2017 – 4 TaBV 47/17

März 25, 2019

LAG Hessen, 11.07.2017 – 4 TaBV 47/17

Leitsatz:

Wurde eine Beschwerde im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren wirksam eingelegt und begründet, führt die Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen des Bevollmächtigten eines Beteiligten nicht zur Unterbrechung des Verfahrens nach § 244 Abs. 1 ZPO, da es sich bei dem Beschwerdeverfahren nicht um einen Anwaltsprozess handelt. Auch im Anwaltsprozess bewirkt die Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen eines Rechtsanwaltes nicht automatisch dessen Unfähigkeit zur Vertretung seines Mandanten im Sinne von § 244 Abs. 1 ZPO, sondern erst der Widerruf seiner Zulassung als Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO.

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10. Januar 2017 – 16 BV 421/16 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über Unterlassungsansprüche.

Die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin betreibt ein Unternehmen des Textileinzelhandels. Der antragstellende Betriebsrat repräsentiert die ca. 53 in der Filiale der Arbeitgeberin im Main-Taunus-Zentrum in Sulzbach beschäftigten Arbeitnehmer. Die Arbeitgeberin beschäftigte am 26. März 2016 von 9.00 bis 17.00 Uhr eine Arbeitnehmerin aus einer anderen Filiale im Betrieb. Sie unterrichte den Betriebsrat mit Schreiben vom 22. März 2016 hierüber gemäß §§ 99, 100 BetrVG. In sechs weiteren Fällen beschäftigte sie insgesamt 21 Leiharbeitnehmer ebenfalls für einen Tag in der Filiale Sulzbach. Die Unterrichtungsschreiben gemäß §§ 99, 100 BetrVG über diese Maßnahmen gingen dem Betriebsrat in diesen Fällen ein oder zwei Tage vor dem Einsatztag bzw. an diesem zu. Wegen der Einzelheiten wird auf die Seiten 4 und 5 der Antragsschrift (Bl. 10, 11 d. A.) sowie auf die Seite 1 des Schriftsatzes vom 28. Juni 2017 (Bl. 217 d. A.) Bezug genommen. Darauf machte der Betriebsrat die vorliegenden Unterlassungsanträge beim Arbeitsgericht anhängig.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses (Bl. 123 – 125 d. A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Anträge mit der Begründung zurückgewiesen, es liege jedenfalls kein grober Verstoß der Arbeitgeberin gegen Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz im Sinne von § 23 Abs. 3 S. 1 BetrVG vor.

Der Betriebsrat hat gegen den am 28. Januar 2017 zugestellten Beschluss am 27. Februar 2017 Beschwerde eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Begründungsfrist bis 28. April 2017 am 28. April 2017 begründet. Er hält an seiner Ansicht fest, dass grobe Verstöße der Arbeitgeberin gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten vorlägen und bestreitet, dass es die vorläufige Durchführung der Maßnahmen rechtfertigende “Notsituationen” gegeben habe.

Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags des Betriebsrats wird auf die Schriftsätze vom 28. April und 28. Juni 2017 Bezug genommen.

Der Betriebsrat beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10. Januar 2017 – 16 BV 421/16 – abzuändern und

  1. [1.]

    der Beteiligten zu 2) unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 10.000 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung aufzugeben, es zu unterlassen, Arbeitnehmer einer anderen Filiale ohne vorherige Beteiligung des Beteiligten zu 1) in der Filiale Main-Taunus-Zentrum in 65843 Sulzbach zu beschäftigen, wenn der Einsatz voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreiten soll oder der Einsatz mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist; es sei denn, die Beteiligte zu 2) macht sachliche Gründe, die eine solche Maßnahme dringend erforderlich machen, geltend und leitet, falls der Beteiligte zu 1) dies bestreitet, hiernach innerhalb von drei Tagen das arbeitsgerichtliche Verfahren nach § 100 BetrVG ein;

  2. 2.

    der Beteiligten zu 2) unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 10.000 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung aufzugeben, es zu unterlassen, Arbeitnehmer in der Filiale Main-Taunus-Zentrum in 65843 Sulzbach ohne vorherige Beteiligung des Beteiligten zu 1) einzustellen und zu beschäftigen; es sei denn, die Beteiligte zu 2) macht sachliche Gründe, die eine solche Maßnahme dringend erforderlich machen, geltend und leitet, falls der Beteiligte zu 1) dies bestreitet, hiernach innerhalb von drei Tagen das arbeitsgerichtliche Verfahren nach § 100 BetrVG ein.

Die Arbeitgeberin verteidigt zur Begründung ihres Zurückweisungsantrags die Würdigung des Arbeitsgerichts wie im Schriftsatz vom 16. Mai 2017 ersichtlich.Das Amtsgericht Frankfurt am Main eröffnete mit Beschluss vom 07. Juni 2017 – 810 IN 1059/16 S-9-8 – das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats. Deren Zulassung als Rechtsanwalt wurde von der Rechtsanwaltskammer bisher nicht widerrufen.

II.Die Beschwerde ist nicht begründet.1. Das Verfahren ist aus zwei Gründen nicht aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats nach § 244 Abs. 1 ZPO unterbrochen. Nach dieser Norm tritt eine Unterbrechung ein, wenn ein Rechtsanwalt unfähig ist, seine Partei zu vertreten. Dies gilt jedoch nur in Anwaltsprozessen. Anwaltsprozesse sind nach § 78 Abs. 1 ZPO Verfahren, in denen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen. Dies ist im arbeitsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht der Fall. Hier bedarf gemäß §§ 89 Abs. 1, 11 Abs. 4, Abs. 5 ArbGG lediglich die Einlegung und die Begründung der Beschwerde einer Vertretung durch Rechtsanwälte oder Verbandsvertreter, nicht aber das Führen des weiteren Verfahrens. Da die vorliegende Beschwerde vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingelegt und begründet wurde, beeinträchtigt die spätere Insolvenzeröffnung die Fortsetzung des Verfahrens nicht.Hinzu kommt, dass die Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen eines Rechtsanwalts diesen nicht automatisch außer Stande setzt, die Partei weiter zu vertreten. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO entfällt die Rechtsanwaltszulassung nicht mit der Insolvenzeröffnung. Diese kann lediglich Anlass für einen Widerruf der Zulassung sein. Ein solcher Widerruf der Zulassung liegt bisher nicht vor.2. Die Anträge sind zulässig. Sie sind allerdings auslegungsbedürftig. Da es dem Betriebsrat um die Unterlassung von Einstellungen geht, ist davon auszugehen, dass mit dem Wort “Beschäftigung” in den Anträgen der gesetzliche Einstellungsbegriff von § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG gemeint ist.Weiter ist davon auszugehen, dass mit den Anträgen jeweils die Einstellung von Arbeitnehmern für einen Arbeitstag gemeint ist, ohne dass die Arbeitgeberin binnen drei Tagen ein Verfahren gemäß § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG einleitet, und zwar bezüglich der Einstellung einer anderen Filiale der Arbeitgeberin zugehöriger Arbeitnehmer (Antrag zu 1) bzw. von Leiharbeitnehmern (Antrag zu 2). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht sind im Rahmen der Mitbestimmung nach §§ 99, 100 BetrVG auch allgemein gefasste Unterlassungsanträge so auszulegen, dass ihr Gegenstand auf dem Anlassfall bzw. den Anlassfällen entsprechende Konstellationen beschränkt ist (BAG 19. Januar 2010 – 1 ABR 55/08 – BAGE 133/75, zu B I 3 a). Ein Anlass zu einer davon abweichenden Auslegung besteht hier nicht. Im Gegenteil würde bei einer allein vom Wortlaut ausgehenden Auslegung der Antrag zu 2) den Gegenstand des Antrags zu 1) umfassen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Betriebsrat mit seiner Antragsfassung eine doppelte Rechtshängigkeit herbeiführen wollte.3. Die so zu verstehenden Anträge sind nicht begründet.Die Arbeitgeberin ist bei lediglich einen Arbeitstag umfassenden Einstellungen nicht verpflichtet, binnen drei Tagen ein Verfahren nach § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG einzuleiten. § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG bestimmt lediglich, dass eine vorläufig durchgeführte personelle Maßnahme nur dann aufrechterhalten werden darf, wenn der Arbeitgeber das Verfahren beim Arbeitsgericht binnen drei Tagen einleitet. Für kürzere Maßnahmen wie die vorliegenden Anlassfälle gilt dies indessen gerade nicht (vgl. etwa GK-BetrVG-Raab 10. Aufl. § 100 Rn. 34). Diese kann der Arbeitgeber vorläufig durchführen, ohne ein arbeitsgerichtliches Verfahren einzuleiten.4. Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde in Sinne der §§ 72 Abs. 2, 92 Abs. 1 S. 2 ArbGG besteht nicht.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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