LAG Hessen, 20.05.2015 – 2 Sa 573/14 Einzelfall einer wirksamen (mittelbaren) Vertretungsbefristung im Schulbereich, unter anderem da trotz zwischen den Parteien abgeschlossener 19 Arbeits-/Änderungsverträgen in rund 5 1/2 Jahren ein institutioneller Rechtsmissbrauch nicht anzunehmen war; allerdings wurde aufgrund Erklärungen der Parteien in der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht durch eine nicht die Schriftform wahrende Vereinbarung einer Prozessbeschäftigung ein Arbeitsverhältnis zu den zuletzt vereinbarten Arbeitsbedingungen (neu) begründet

April 28, 2019

LAG Hessen, 20.05.2015 – 2 Sa 573/14
Einzelfall einer wirksamen (mittelbaren) Vertretungsbefristung im Schulbereich, unter anderem da trotz zwischen den Parteien abgeschlossener 19 Arbeits-/Änderungsverträgen in rund 5 1/2 Jahren ein institutioneller Rechtsmissbrauch nicht anzunehmen war; allerdings wurde aufgrund Erklärungen der Parteien in der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht durch eine nicht die Schriftform wahrende Vereinbarung einer Prozessbeschäftigung ein Arbeitsverhältnis zu den zuletzt vereinbarten Arbeitsbedingungen (neu) begründet
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 14. Februar 2014 – Aktenzeichen 10 Ca 226/13 – wird, soweit es den abgewiesenen allgemeinen Feststellungsantrag zu 2 betrifft, als unzulässig verworfen.

Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 14. Februar 2014 – Aktenzeichen 10 Ca 226/13 – teilweise abgeändert und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der weiteren Befristung gemäß den gerichtlich protokollierten Erklärungen der Parteien vom 3. September 2013 zum Ende des rechtskräftigen Abschlusses des vorliegenden Befristungsprozesses endet.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 2/5 und das beklagte Land 3/5 zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiterhin über die Wirksamkeit von zwei Befristungen und den unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zwischen ihnen.

Die 57-jährige (geboren am xx.xxxxx.xxxx), verheiratete Klägerin ist studierte Diplom-Geographin (Bl. 25 d. A.). Zudem wurde ihr die kirchliche Unterrichtserlaubnis “Missio Canonica” zur Erteilung katholischen Religionsunterrichts an der Primarstufe und Sekundarstufe IXXX in der Diözese AXXX erteilt (Bl. 27 d. A.). Ab dem 28. Januar 2008 wurde sie bei dem beklagten Land aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft tätig. Im Einzelnen beruhte das Arbeitsverhältnis der Parteien zunächst auf folgenden Arbeits-/Änderungsverträgen (Bl. 23 bis 69 d. A.):
Arbeits-/Änderungsvertrag: Beschäftigungszeitraum:
15. Januar 2008 28. Januar 2008 – 20. Juni 2008
22. April 2006 28. April 2008 – 20. Juni 2008
29. Juli 2008 30. Juli 2008 – 10. Juli 2009
21. August 2008 25. August 2008 – 3. Oktober 2008 und 4. Oktober – 10. Juli 2009
9. Februar 2009 16. Februar 2009 – 10. Juli 2009
17. März 2009 1. April 2009 – 10. Juli 2009
24. April 2009 11. Juli 2009 – 21. August 2009
11. August 2009 22. August 2009 – 31. Januar 2010
1. September 2009 7. September 2009 – 5. Oktober 2009 und 6. Oktober 2009 – 31. Januar 2010
28. Oktober 2009 5. November 2009 – 5. Dezember 2009 6. Dezember 2009 – 31. Januar 2010
21. Januar 2010 1. Februar 2010 – 15. August 2010
13. Juli 2010 16. August 2010 – 30. Januar 2011
4. Januar 2011 31. Januar 2011 – 31. Juli 2011
30. Juni 2011 5. August 2011 – 3. Februar 2012
13. Januar 2012 4. Februar 2012 – 29. Juni 2012
3. Juli 2012 10. August 2012 – 3. Februar 2013
23. August 2012 29. August 2012 – 3. Februar 2013
11. Oktober 2012 29. Oktober 2012 – 3. Februar 2013.

Zuletzt schlossen die Parteien unter dem Datum des 19. Dezember 2012 einen Arbeitsvertrag (Bl. 70 bis 72 d. A.), wonach die Klägerin ab dem 4. Februar 2013 als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 12 Pflichtstunden befristet eingestellt wurde. Weiter heißt es in § 1:

“Das Arbeitsverhältnis ist befristet bis zur Wiederaufnahme des Dienstes von Frau B , längstens bis zum 5. Juli 2013:

Nach § 2 (1) des Arbeitsvertrages der Parteien vom 19. Dezember 2012 bestimmte sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H), dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Landes Hessen in den TV-H und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-H sowie den Tarifverträgen, die den TV-H und den TVÜ-H ergänzen, ändern oder ersetzen, in der jeweils geltenden Fassung. In § 2 (4) heißt es, auf das Arbeitsverhältnis findet § 21 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz Anwendung. Die Bruttomonatsvergütung lag zuletzt bei € 2.073,82.

Der Einsatz der Klägerin bei dem beklagten Land erfolgte während der gesam ten Zeit fast durchgehend am CXXX -Gymnasium in DXXX . Die Klägerin unterrichtete dabei fast ausschließlich die Fächer katholische Religion und Ethik sowie Erdkunde.

Im Anschluss an die Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht Gießen vom 3. September 2013 wurde die Klägerin von dem beklagten Land ab Montag, dem 9. September 2013, zu den letzten vertraglichen Konditionen tatsächlich weiter beschäftigt. Ob dies im Rahmen einer wirksam zwischen den Parteien vereinbarten Prozessbeschäftigung geschah, ist zwischen den Parteien streitig.

Ab dem 19. Dezember 2014 wurde die Klägerin von dem beklagten Land tatsächlich nicht mehr weiter beschäftigt, nachdem das beklagte Land mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 Bl. 276 d. A.), der Klägerin zugestellt am 19. Dezember 2014, seine gegenüber der Klägerin auf den Abschluss eines Prozessvergleichs gerichtete Erklärung aus der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht Gießen vom 3. September 2013 “wegen Irrtums gemäß §§ 119, 121 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)” angefochten hatte.

Mit ihrer bereits am 19. Juli 2013 bei dem Arbeitsgericht Gießen eingegangenen und dem beklagten Land am 24. Juli 2013 (Bl. 109 d. A.) zugestellten Klage hat sich die Klägerin gegen die Wirksamkeit der zuletzt vereinbarten Befristung ihres Arbeitsverhältnisses zum 5. Juli 2013 gewandt. Im Protokoll über die Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht Gießen am 3. September 2013 (Bl. 121 d. A.) heißt es auszugsweise wie folgt:

“Der Beklagtenvertreter bot der Klägerseite eine Prozessbeschäftigung ab dem morgigen Tag zu den Konditionen des letzten befristeten Arbeitsvertrages, d. h. zu der entsprechenden Arbeitszeit und der entsprechenden Vergütung des letzten befristeten Arbeitsvertrages an.

Der Beklagtenvertreter erklärte weiter, dass das Angebot der Prozessbeschäftigung zu den letzten vertraglichen Konditionen gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Befristungsprozesses.

Die Klägerin erklärte, dass sie dieses Angebot auf Prozessbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Prozesses annehme. Sie könne jedoch aus privaten Gründen die Prozessbeschäftigung erst am kommenden Montag, dem 09. September 2013 aufnehmen.

Der Beklagtenvertreter äußerte insoweit keine Bedenken und nahm dies zur Kenntnis.”

Mit klageerweiterndem Schriftsatz vom 7. November 2013, bei dem Arbeitsgericht Gießen eingegangen am 8. November 2013 und dem beklagten Land zugestellt am 15. November 2013 (Bl. 132 d. A.), hat die Klägerin sich in diesem Zusammenhang “gegen die weitere Befristung aus dem gerichtlichen protokollierten Vergleich vom 3. September 2013 zum Ende des rechtskräftigen Abschlusses des vorliegenden Beschäftigungsprozesse” gewandt.

Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Gießen vom 14. Februar 2014 -10 Ca 226/13 (Bl. 155 bis 158 d. A.) – Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Gießen hat mit einem am 14. Februar 2014 verkündeten Urteil – 10 Ca 226/13 (Bl. 154 – 163 d. A.) – die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, zunächst sei der allgemeine Feststellungsantrag mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Soweit zulässig, sei die Klage im Übrigen unbegründet. So sei die Befristung im letzten Arbeitsvertrag der Parteien vom 19. Dezember 2012 zum 5. Juli 2013 rechtswirksam. Es bestehe ein sachlicher Grund iSd. § 14 Abs. 1 TzBfG, und zwar in Gestalt der Elternzeitvertretung für die Lehrkraft EXXX (Elternzeit vom 9. April 2011 bis zum 8. Juli 2013; anschließend Rückkehr mit einer reduzierten Arbeitszeit von 13 statt 26 Unterrichtsstunden in der Woche). Die Klägerin sei im Zeitraum der Befristung in mittelbarer Vertretung für die abwesende Lehrkraft EXXX eingesetzt worden und habe im Wege einer Vertretungskette vier Stunden Ethik, sechs Stunden katholische Religion und noch einmal zwei Unterrichtsstunden katholische Religion in der Woche abgehalten. Das beklagte Land habe diese Vertretungskette lückenlos und ohne substantiierte Beanstandung durch die Klägerseite dargelegt. Auch liege kein institutioneller Rechtsmiss- brauch vor. Dieser ergebe sich nicht bereits aus dem Aspekt einer Dauervertretung, sofern hierfür sachliche Gründe gegeben seien. Aber auch die Befristungsdauer wie auch die Anzahl der Befristungen seien im Streitfalle nicht geeignet, dass von einem Rechtsmissbrauch des beklagten Landes ausgegangen werden könne. Schließlich folge aus der Prozessbeschäftigung der Klägerin kein Anspruch auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, da hier ein neues Rechtsverhältnis “sui generis” zwischen den Parteien vereinbart worden sei, um während der Prozessdauer eine faktische Weiterbeschäftigung der Klägerin zu ermöglichen. Hierbei sei dem im Gütetermin vereinbarten Prozessbeschäftigungsverhältnis bei der Protokollierung der entsprechenden Erklärung durch das Gericht dem Sinn und Zweck und der Voraussetzung der Schriftlichkeit iSd. § 14 Abs. 4 TzBfG entsprochen worden.

Das erstinstanzliche Urteil ist der Klägerin am 3. April 2014 (Bl. 164 d. A.) zugestellt worden. Die Berufung der Klägerin ist am 28. April 2014 (Bl. 166 ff. d. A.) und ihre Berufungsbegründung nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 3. Juli 2014 (Bl. 169 d. A.) am 13. Juni 2014 (Bl. 173 ff. d. A.) bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Voraussetzungen einer mittelbaren Vertretung seien nicht gegeben. Sie bestreite die vom beklagten Land dargelegte Befristungskette und damit den kausalen Zusammenhang zwischen der Unterrichtstätigkeit der Klägerin und der Abwesenheit der Lehrkraft EXXX . Zudem stelle die Befristung aufgrund der Gesamtdauer und der Anzahl der insgesamt abgeschlossenen Verträge bei einem stetigen Einsatz auf demselben Arbeitsplatz und Beschäftigung mit weitgehend gleichbleibenden Aufgaben einen Verstoß gegen Treu und Glauben im Rahmen eines institutionellen Rechtsmissbrauchs dar. Es sei ersichtlich, dass die Klägerin mit ihrer Tätigkeit einen tatsächlich bestehenden Dauerbedarf abgedeckt habe. Schließlich sei zwischen den Parteien eine unwirksame Befristungsvereinbarung zur Prozessbeschäftigung geschlossen worden, so dass spätestens mit einvernehmlicher Arbeitsaufnahme ab dem 9. September 2013 konkludent ein Arbeitsvertrag geschlossen worden sei, der in Ermangelung der nach § 14 Abs. 4 TzBfG gebotenen Schriftform unbefristet fortbestehe.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

1.

unter Abänderung des erstinstanzliche Urteils des Arbeitsgerichts Gießen, Aktenzeichen: 10 Ca 226/13 vom 14. Februar 2014, festzu stellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien
a)

nicht aufgrund der am 19. Dezember 2012 (beginnend zum 4. Februar 2013) vereinbarten Befristung am 5. Juli 2013
b)

und auch nicht aufgrund der weiteren Befristung aus den gerichtlich protokollierten Erklärungen der Parteien vom 3. September 2013 zum Ende des rechtskräftigen Abschlusses des vorliegenden Befristungsprozesses

endet.
2.

weiter festzustellen, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das beklagte Land ist der Ansicht, die Berufung sei mangels ausreichender Begründung bereits unzulässig. Im Übrigen sei die zuletzt vereinbarte Befristung im Arbeitsvertrag der Parteien vom 19. Dezember 2013 durch den sachlichen Grund der vorübergehenden Vertretung der sich damals in Elternzeit befindlichen Lehrkraft EXXX gerechtfertigt. Hierzu behauptet das beklagte Land unter Vorlage der Elternzeitverfügung des beklagten Landes an die Lehrkraft EXXX vom 20. Juli 2011 (Bl. 225 bis 227 d. A.) und der Verfügung zur Wiederaufnahme des Dienstes nach Elternzeit mit Teilzeitregelung des beklagten Landes an die Lehrkraft EXXX vom 25. März 2013 (Bl. 229 bis 231 d. A.), die Klägerin habe in der Zeit vom 4. Februar 2013 bis zum 5. Juli 2013 die Lehrkraft EXXX , die die Fächer Musik und Mathematik unterrichte, im Umfang von 12 wöchentlichen Pflichtstunde mittelbar vertreten. So habe die Klägerin in diesem Zeitraum 4 Stunden im Fach Ethik (Stufen 5 und 8), 6 Stunden katholische Religion (Stufen 7, 9 und 13) sowie weitere 2 Stunden katholische Religion (Stufe 6) für andere Lehrkräfte unterrichtet, die wiederum unmittelbar oder mittelbar Unterrichtsstunden für die abwesende Lehrkraft EXXX übernommen haben. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten der Vertretungskette wird Bezug genommenen auf die Ausführungen im Schriftsatz des beklagten Landes vom 1. September 2014, Seiten 2 und 3 (Bl. 223 und 224 d. A.). Weiter ist das beklagte Land der Ansicht, es liege nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs im vorliegenden Fall kein Rechtsmissbrauch vor. Zur Notwendigkeit befristeter Arbeitsverträge im Schulbereich verweist das beklagte Land auf die in der Rechtsprechung anerkannten Besonderheiten im Schulbetrieb. Insbesondere sei das “Zurückbleiben der vereinbarten Befristungsdauer” der dem Unterrichtswesen systemimmanenten notwendigen Flexibilität, insbesondere Planbarkeit pro Schuljahr, geschuldet. Auch sei im Fall der Klägerin zu berücksichtigen, dass die Laufzeit der befristeten Beschäftigung in lediglich 11 Verträgen geregelt bzw. geändert worden sei. Schließlich ist das beklagte Land in Zusammenhang mit der Weiterbeschäftigung der Klägerin der Ansicht, dieser habe ein gerichtlich protokollierter Vergleich zugrunde gelegen, der die Schriftform gewahrt habe; jedenfalls könne die Protokollierung eines formal unwirksamen Vergleichs nicht zu Lasten des beklagten Landes gehen. Das beklagte Land habe deutlich gemacht, dass es ihm auf den Abschluss einer gerichtlich protokollierten Prozessbeschäftigung angekommen sei.

Das Berufungsgericht hat die Gerichtsakten des weiteren Verfahrens der Parteien im Zusammenhang mit der Anfechtungserklärung des beklagten Landes mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 vor dem Arbeitsgericht Gießen – Az. 9 Ca 346/14 – zu Informationszwecken beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Wegen des weiteren Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen vom 12. Juni 2014 (Bl. 173 bis 183 d. A.), 25. Juni 2014 (Bl. 187 bis 191 d. A.), 22. Juli 2014 (Bl. 203 bis 209 d. A.), 7. August 2014 (Bl. 210 bis 211 d. A.), 1. September 2014 (Bl. 222 bis 231 d. A.), 16. Januar 2015 (Bl. 271 bis 284 d. A.), 19. März 2015 (Bl. 312 bis 325 d. A.) und 26. März 2015 (Bl. 326 d. A.) sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 17. Dezember 2014 (Bl. 249 d. A.) und 20. Mai 2015 (Bl. 330 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe

A.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 14. Februar 2014 – 10 Ca 226/13 – ist gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 Buchst. c ArbGG statthaft sowie form- und fristgerecht iSv. §§ 64 Abs. 6 S. 1, 66 Abs. 1 S. 1 und 2 ArbGG, 519 ZPO eingelegt worden.

II. Die Berufung ist auch form- und fristgerecht iSv. §§ 64 Abs. 6 S. 1, 66 Abs. 1 S. 1 und 5 ArbGG, 520 Abs. 2 S. 1 ZPO begründet worden. Jedoch genügt sie den inhaltlichen Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung nur hinsichtlich der erstinstanzlich abgewiesenen Befristungskontrollklage (Klageantrag zu 1). Soweit es die erstinstanzlich als unzulässig abgewiesene allgemeine Feststellungsklage (Klageantrag zu 2) betrifft, hat die Klägerin das erstinstanzliche Urteil mit der Berufungsbegründung nicht hinreichend angegriffen. Die Berufung ist insoweit unzulässig:

1. Nach § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG ist § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO auch im Arbeitsgerichtsverfahren anwendbar (BAG, Urteil vom 10. Februar 2005 – 6 AZR 183/04 – Rz. 17, zitiert nach Juris). Danach hat die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn es diese bekämpfen will (BAG, Urteil vom 15. August 2002 – 2 AZR 473/01 – Rz. 24, zitiert nach Juris). Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es einerseits nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung des Arbeitsgerichts mit formelhaften Wendungen zu rügen, lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG, Urteil vom 6. März 2003 – 2 AZR 596/02 – Rz. 13, zitiert nach Juris). Allerdings kann vom Berufungsführer auch nicht mehr Begründung verlangt werden, als vom Arbeitsgericht selbst gegeben worden ist (BAG, Urteil vom 28. Mai 2009 – 2 AZR 223/08 – Rz. 18, zitiert nach Juris). Bezieht sich die Berufung auf mehrere Ansprüche im prozessualen Sinn, ist zu jedem Anspruch eine ausreichende Begründung zu geben. Fehlen Ausführungen zu einem Anspruch, ist die Berufung insoweit unzulässig (BAG, Urteil vom 8. Mai 2008 – 6 AZR 517/07- Rz. 28, zitiert nach Juris). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Begründetheit des einen Anspruchs denknotwendig von der des anderen abhängt. In diesem Fall genügt eine Auseinandersetzung mit der “Hauptbegründung” (BAG, Urteil vom 16. März 2004 – 9 AZR 323/03 – Rz. 61, zitiert nach Juris).

2. In Anwendung dieser Grundsätze hat die Klägerin die erstinstanzlich als unzulässig abgewiesene allgemeine Feststellungsklage (Klageantrag zu 2) nicht ausreichend angegriffen. Die Berufungsbegründung verhält sich hierzu nicht, sie enthält zu den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung, soweit diese die als unzulässig abgewiesene allgemeine Feststellungsklage (Klageantrag zu 2) betreffen, schlichtweg keinerlei Ausführungen.

III. Die Berufung der Klägerin war deshalb hinsichtlich der erstinstanzlich als unzulässig abgewiesenen allgemeinen Feststellungsklage (Klageantrag zu 2) als unzulässig zu verwerfen.

B.

Soweit die Berufung zulässig ist, hat die Befristungskontrollklage nur zum Teil Erfolg. Das – zunächst begründete – Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch die in dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 19. Dezember 2012 zuletzt vereinbarte Befristung zum 5. Juli 2013. Diese Befristung ist nach §§ 21 Abs. 1 BEEG, 14 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 3 TzBfG wegen des Sachgrundes der Vertretung für die seinerzeit in Elternzeit befindliche Lehrkraft EXXX gerechtfertigt; entgegen der Ansicht der Klägerin lag im Hinblick auf die Dauer und/oder die Anzahl der Befristungen auch kein missbräuchlicher Rückgriff des beklagten Landes auf befristete Arbeitsverträge vor (hierzu I). Hingegen wurde zwischen den Parteien aufgrund ihrer Protokollerklärungen in der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht Gießen vom 3. September 2013 ein Arbeitsverhältnis zu den zuletzt vereinbarten Arbeitsbedingungen (neu) begründet, das durch den rechtskräftigen Abschluss der vorliegenden Befristungskontrollklage nicht beendet wird (hierzu II). Dieses Entscheidungsergebnis beruht kurz zusammengefasst auf folgenden Erwägungen (§ 313 Abs. 3 ZPO):

I. Zunächst endete das ursprüngliche Arbeitsverhältnis der Parteien durch die im Arbeitsvertrag vom 19. Dezember 2012 vereinbarte Befristung zum 5. Juli 2013. Nach § 30 Abs. 1 S. 1 des kraft einzelvertraglicher Vereinbarung anwendbaren TV-H sind befristete Arbeitsverträge zulässig auf Grundlage des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeitsverträgen; die Voraussetzungen für eine wirksame Befristung nach §§ 21 Abs. 1 BEEG, 14 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 3 TzBfG lagen vor.

1. Mit ihrer Klage gegen die zuletzt in dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 19. Dezember 2012 vereinbarte Befristung zum 5. Juli 2013 hat die Klägerin eine zulässige Befristungskontrollklage iSd. § 17 S. 1 TzBfG erhoben.

2. Weiterhin gilt diese Befristung nicht bereits nach § 17 S. 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam, denn die Klägerin hat deren Rechtsunwirksamkeit rechtzeitig geltend gemacht. Mit ihrer am 19. Juli 2013 bei dem Arbeitsgericht Gießen eingegangenen und dem beklagten Land am 24. Juli 2013 (Bl. 109 d. A.) zugestellten Klage hat sie die Klagefrist des § 17 S. 1 TzBfG eingehalten.

3. Die im Arbeitsvertrag der Parteien vom 19. Dezember 2012 vereinbarte Befristung für die Zeit vom 4. Februar 2013 bis zum 5. Juli 2013 ist rechtswirksam. Sie ist durch den Sachgrund der Vertretung nach §§ 21 Abs. 1 BEEG, 14 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 3 TzBfG sachlich gerechtfertigt.

a) Ein zur Befristung eines Arbeitsvertrages erforderlicher sachlicher Grund liegt nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. Neben dieser allgemeinen Regelung bestimmt § 21 Abs. 1 BEEG, dass ein die Befristung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigender sachlicher Grund gegeben ist, wenn ein Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes laut dem Mutterschutzgesetz, eine Elternzeit, einer auf Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglicher Vereinbarung beruhenden Arbeitsfreistellung zur Betreuung eines Kindes oder für diese Zeiten zusammen oder für Teile davon eingestellt wird (vgl. BAG, Urteile vom 18. Juli 2012 – 7 AZR 783/10 – Rn. 12 und 7 AZR 443/09 – Rn. 16, jeweils zitiert nach Juris). Der die Befristung rechtfertigende sachliche Grund liegt in diesen Vertretungsfällen darin, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend an der Arbeitsleistung verhinderten Arbeitnehmer in einem Rechtsverhältnis steht und mit der Rückkehr dieses Arbeitnehmers rechnen muss. Damit besteht an der Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Arbeitnehmer obliegenden Aufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis (vgl. BAG, Urteil vom 16. Januar 2013 – 7 AZR 661/11 – Rn. 13, zitiert nach Juris). Der Sachgrund liegt zum einen vor, wenn der befristet zur Vertretung eingestellte Mitarbeiter die vorübergehend ausfallende Stammkraft unmittelbar vertritt und die von ihr bislang ausgeübten Tätigkeiten erledigt. Notwendige Voraussetzung für eine Vertretung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG ist das aber nicht. Der Vertreter kann vielmehr auch mit anderen Aufgaben betraut werden. Dabei muss allerdings sichergestellt sein, dass die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers wegen des Arbeitskräftebedarfs erfolgt, der durch die vorübergehende Abwesenheit des zu vertretenden Mitarbeiters entsteht. Fehlt dieser Kausalzusammenhang, ist die Befristung nicht durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt (BAG, Urteil vom 25. März 2009 – 7 AZR 34/08 – Rn. 14, zitiert nach Juris). Werden dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer Aufgaben übertragen, die der vertretene Mitarbeiter nie ausgeübt hat, besteht der erforderliche Kausalzusammenhang nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gleichwohl, wenn der Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich in der Lage wäre, dem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer im Falle seiner Anwesenheit die dem Vertreter zugewiesenen Aufgaben zu übertragen. In diesem Fall ist allerdings zur Gewährleistung des Kausalzusammenhangs zwischen der zeitweiligen Arbeitsverhinderung der Stammkraft und der Einstellung der Vertretungskraft erforderlich, dass der Arbeitgeber bei Vertragsschluss mit dem Vertreter dessen Aufgaben einem oder mehreren vorübergehend abwesenden Beschäftigten nach außen erkennbar gedanklich zuordnet. Dies kann insbesondere durch eine entsprechende Angabe im Arbeitsvertrag geschehen (BAG, Urteil vom 14. April 2010 – 7 AZR 121/09 – Rn. 16, zitiert nach Juris).

b) Gemessen an diesen vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Rechtsgrundsätzen zur Befristungskontrolle ergibt sich, dass die im Arbeitsvertrag der Parteien vom 19. Dezember 2012 vereinbarte und von der Klägerin angegriffene Befristung zum 5. Juli 2013 durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt war. Hierzu hat das beklagte Land in der Berufungsinstanz unter Vorlage seiner Elternzeitverfügung an die Lehrkraft EXXX vom 20. Juli 2011 (Bl. 225 bis 227 d. A.) und seiner Verfügung zur Wiederaufnahme des Dienstes nach Elternzeit mit Teilzeitregelung an die Lehrkraft EXXX vom 25. März 2013 (Bl. 229 bis 231 d. A.) letztlich unwidersprochen (§ 138 Abs. 3 ZPO) vorgetragen, die Klägerin habe in der Zeit vom 4. Februar 2013 bis zum 5. Juli 2013 die sich seinerzeit noch bis einschließlich 8. Juli 2013 in Elternzeit befundene Lehrkraft EXXX mittelbar vertreten. Die Vertretungskette habe wie folgt ausgesehen:

– Klägerin 4 Stunden Ethik (Stufen 5 und 8) für die Lehrkraft FXXX , die dafür 4 Stunden PoWi (Klassen 7a, Stufe 10) für die Lehrkraft GXXX und der wiederum 4 Stunden Mathematik (Klasse 9a) für die abwesende Lehrkraft EXXX übernommen habe;

– Klägerin 6 Stunden katholische Religion (Stufen 7, 9 und 13) für die Lehrkraft HXXX , die dafür 6 Stunden Deutsch (Klasse 5b) für die Lehrkraft IXXX und die wiederum 6 Stunden Musik (Klassen 6a und 7d, Stufe 13) für die abwesende Lehrkraft EXXX übernommen habe;

– Klägerin 2 Stunden katholische Religion (Stufe 6) für die Lehrkraft JXXX , die dafür 2 Stunden Musik (Stufe 10) für die abwesende Lehrkraft EXXX übernommen habe.

Ab dem 9. Juli 2013 sei die Lehrkraft EXXX nach Ende ihrer Elternzeit mit reduzierter Arbeitszeit von 13/26 Pflichtstunden zurückgekehrt. Die Klägerin hat diesen Sachvortrag des beklagten Landes in der Berufungsinstanz im Einzelnen nicht mehr bestritten.

4. Die Befristung zum 5. Juli 2013 im Arbeitsvertrag der Parteien vom 19. Dezember 2012 ist auch unter Berücksichtigung der vom Bundesarbeitsgericht in Konkretisierung der nach dem Urteil des EuGH vom 26. Januar 2012 (C 586/10 – Kücük, NJW 2012, S. 989 ff. [EuGH 26.01.2012 – Rs. C-586/10]) unionsrechtlich gebotenen Missbrauchskontrolle in ersten Entscheidungen (vgl. Urteile vom 18. Juli 2012 – 7 AZR 443/09 und vom 10. Juli 2013 – 7 AZR 761/11 und 19. Februar 2014 – 7 AZR 260/12, allesamt zitiert nach Juris) entwickelten Rechtsgrundsätzen nicht rechtsunwirksam.

a) Die Frage, wann genau eine mehrfache Befristung rechtsmissbräuchlich ist, und welche Umstände hierfür eine Rolle spielen, ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts danach abschließend noch nicht geklärt. Das Bundesarbeitsgericht hat zuletzt in seinen Entscheidungen vom 19. Februar 2014 (vgl. BAG, Urteil vom 19. Februar 2014 – 7 AZR 260/12 – Rn. 36, zitiert nach Juris) und 24. September 2014 (vgl. BAG, Urteil vom 24. September 2014 – 7 AZR 987/12 – Rn. 38, zitiert nach Juris) noch einmal betont, dass eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalles notwendig ist und keine zeitlichen oder zahlenmäßigen Grenzen statuiert, sondern lediglich grobe Orientierungshilfen gegeben. Danach kann das Überschreiten der gesetzlichen Grenzwerte in § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG den Schluss auf eine missbräuchliche Gestaltung zulassen, wenn diese Grenzen alternativ oder insbesondere kumulativ mehrfach überschritten werden. In diesem Fall ist eine umfassende Missbrauchskontrolle geboten, in deren Rahmen es zunächst Sache des Arbeitnehmers ist, noch weitere für einen Missbrauch sprechende Umstände vorzutragen. Werden die in § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG genannten Grenzen alternativ oder insbesondere kumulativ in besonders gravierendem Ausmaß überschritten, kann eine missbräuchliche Ausnutzung der an sich eröffneten Möglichkeit zur Sachgrundbefristung indiziert sein. In einem solchen Fall hat allerdings der Arbeitgeber regelmäßig die Möglichkeit, die Annahme des indizierten Gestaltungsmissbrauchs durch den Vortrag besonderer Umstände zu entkräften. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Bundesarbeitsgericht bei einer Dauer von insgesamt sieben Jahren und neun Monaten bei vier befristeten Arbeitsverhältnissen sowie keinen weiteren -vom Arbeitnehmer vorzutragenden – Umständen keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch gesehen (vgl. BAG, Urteil vom 18. Juli 2012 – 7 AZR 783/10, zitiert nach Juris). Bei einer Gesamtdauer von mehr als elf Jahren und einer Anzahl von 13 Befristungen sowie einer gleichbleibenden Beschäftigung zur Deckung eines ständigen Vertretungsbedarfs ist das Bundesarbeitsgericht demgegenüber davon ausgegangen, die rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der an sich eröffneten Möglichkeit der Vertretungsbefristung sei indiziert, könne aber vom Arbeitgeber noch widerlegt werden (vgl. BAG, Urteil vom 18. Juli 2012 – 7 AZR 443/09, zitiert nach Juris).

b) Unter Berücksichtigung dessen ergibt sich bei der gebotenen Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls vorliegend keine missbräuchliche Ausnutzung der Vertretungsbefristung bezogen auf die Klägerin. Das hat das Arbeitsgericht in der angegriffenen Entscheidung im Ergebnis zutreffend erkannt. So errechnet sich unter Berücksichtigung aller von der Klägerin mit dem beklagten Land geschlossenen befristeten Arbeitsverträge eine Gesamtdauer von lediglich rund 5 1/2 Jahren. In dieser Zeit schlossen die Parteien zwar insgesamt neunzehn Arbeits- bzw. Änderungsverträge, darunter allerdings acht Änderungsverträge (22. April 2006, 21. August 2008, 9. Februar 2009. 17. März 2009, 1. September 2009, 28. Oktober 2009, 23. August 2012 und 11. Oktober 2012), die zu keiner zeitlichen Verlängerung des Arbeitsverhältnisses der Parteien führten. Soweit die Klägerin immer wieder von insgesamt 22 geschlossenen Arbeits- bzw. Änderungsverträgen ausgeht, hat sie übersehen, dass bei drei Arbeitsverträgen (21. August 2008, 1. September 2009 und 28. Oktober 2009) zwar die Befristungsdauer in zwei verschiedene Zeiträume aufgeteilt wurde, gleichwohl aber von einem befristeten Arbeitsvertrag der Parteien auszugehen ist. Aufgrund dieser Umstände, nämlich vor diesem Hintergrund letztlich allein zu berücksichtigender elf Arbeitsverträge mit einer Gesamtdauer von rund 5 1/2 Jahren, kann nach Ansicht der Berufungskammer unter Berücksichtigung der angezogenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (vgl. insbesondere auch BAG, Urteil vom 13. Februar 2013 – 7 AZR 225/11 – Rn 40, in dem der 7. Senat bei einer knapp mehr als fünfeinhalbjährigen Dauer und 13, nach Angaben der Klägerin überwiegend auf Vertretungsbedarf gestützten, befristeten Verträgen einen Missbrauch nicht von vornherein ausgeschlossen, aber auch nicht als indiziert angesehen hat) nicht von einer Überschreitung der in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG genannten Grenzen alternativ oder insbesondere kumulativ in besonders gravierendem Ausmaß ausgegangen werden, wodurch eine missbräuchliche Ausnutzung der an sich eröffneten Möglichkeit zur Sachgrundbefristung indiziert wäre. Daher ist im Streitfalle zwar eine umfassende Missbrauchskontrolle geboten, in deren Rahmen es danach aber Sache der Klägerin gewesen wäre, noch weitere für einen Missbrauch sprechende Umstände vorzutragen. Daran fehlt es. Zwar ist der Klägerin zuzugestehen, dass sie während der gesamten Dauer der befristeten Arbeitsverträge stets und ausschließlich am CXXX -Gymnasium in DXXX eingesetzt wurde und während der Zeiträume ihrer Beschäftigung als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft fast ausschließlich die Fächer katholische Religion und Ethik sowie Erdkunde unterrichtete. Daraus allein vermag die Berufungskammer nicht auf eine missbräuchliche Ausnutzung der an sich eröffneten Möglichkeit zur Sachgrundbefristung schließen. Unterrichtserteilung ausschließlich in den von einer Lehrkraft beherrschten Fächern ist dem Schulbetrieb immanent. Der von der Klägerin weiterhin angeführte ständige Vertretungsbedarf während ihrer Beschäftigungszeit kann im Rahmen der anzustellenden Gesamtwürdigung ebenfalls nicht herangezogen werden. Der Schulbetrieb weist, worauf das beklagte Land im Einzelnen in seinem Schriftsatz vom 19. März 2015 (Bl. 312 bis 322 d. A.) unwidersprochen – §§ 138 Abs. 3 ZPO – hingewiesen hat, durchaus Besonderheiten auf, was für die Berufungskammer insbesondere anzunehmen ist im Hinblick auf den in jedem Schulhalbjahr in nicht vorhersehbaren Umfang und auch kurzfristig entstehenden Vertretungsbedarf bspw. im Zusammenhang mit Sonderurlaub, Elternzeit, Mutterschutz, längerfristigen Erkrankungen und Arbeitszeitreduzierungen für Lehrkräfte mit unterschiedlichen Fächerkombinationen in unterschiedlicher Stundenhöhe. Die damit für jedes Halbjahr neu anzustellende Personalplanung führt zudem immer wieder dazu, dass vereinbarte Befristungen im Regelfall nicht von vornherein auf die zu erwartende Dauer des Ausfalls der vertretenen Lehrkraft erstreckt werden können. Das beklagte Land ist letztlich nicht verpflichtet, eine Personalreserve vorzuhalten, sondern darf einen dauerhaft bestehenden Vertretungsbedarf durch befristet eingestellte Arbeitnehmer abdecken (vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 17. Juli 2013 – 7 Sa 450/13, zitiert nach Juris). Weitere, für einen Rechtsmissbrauch sprechende Umstände hat das Berufungsgericht nicht erkennen können.

II. Die Parteien haben allerdings mit ihren Erklärungen zu Protokoll in der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht Gießen am 3. September 2013 ein Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen neu begründet, das jedenfalls durch den rechtskräftigen Abschluss des Befristungskontrollverfahrens über die Wirksamkeit der Befristung zum 5. Juli 2013 nicht beendet wird.

1. Mit ihrer Klage gegen die “weitere Befristung aus dem gerichtlich protokollierten Erklärungen der Parteien vom 3. September 2012” hat die Klägerin auch insoweit eine zulässige Befristungskontrollklage iSd. § 17 S. 1 TzBfG erhoben. Sie wendet sich mit diesem Antrag ausschließlich gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der ausweislich des Protokolls in der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht Gießen am 3. September 2013 abgegebenen Erklärungen der Parteien. Andere Beendigungstatbestände werden von diesem Antrag nicht erfasst; insbesondere ist die mit Schreiben des beklagten Landes vom 18. Dezember 2014 erklärte Anfechtung, die das Arbeitsverhältnis der Parteien ohnehin allenfalls “ex nunc” beenden würde (vgl. BAG, Urteil vom 12. Mai 2011 – Az. 2 AZR 479/09 – Rn. 19, zitiert nach Juris) und daher einer Begründung des Arbeitsverhältnisses nicht entgegensteht, Gegenstand eines weiteren Rechtsstreites der Parteien vor dem Arbeitsgericht Gießen – Az. 9 Ca 346/14. Die Klägerin hat, wovon auszugehen ist, damit den Streitgegenstand ihrer weiteren Befristungskontrollklage und damit den Umfang der Rechtskraft eines ihr stattgebenden Urteils auf die zwischen den Parteien streitige Auflösung des neu begründeten Arbeitsverhältnisses durch die konkret angegriffene Befristung beschränkt (vgl. zur Beschränkung des Streitgegenstands im Falle der Kündigungsschutzklage: BAG, Urteil vom 22. November 2012 – 2 AZR 732/11 – Rn. 20 m.w.N., zitiert nach Juris).

2. Diese Befristungskontrollklage ist begründet. Die Parteien haben am 3. September 2013 in der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht Gießen eine vertragliche Vereinbarung über die befristete Beschäftigung der Klägerin zu den letzten vertraglichen Konditionen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Befristungskontrollverfahrens über die Wirksamkeit der zuletzt getroffenen Befristungsabrede zum 5. Juli 2013 aufgrund Arbeitsvertrag der Parteien vom 19. Dezember 2012 vereinbart. Dieses von den Parteien (neu) begründete Arbeitsverhältnis wird durch den rechtskräftigen Abschluss des Befristungskontrollverfahrens über die Wirksamkeit der Befristung zum 5. Juli 2013 nicht beendet. Diese (weitere) Befristung ist unwirksam, da sie entgegen § 14 Abs. 4 TzBfG nicht schriftlich vereinbart wurde.

a) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf nach § 14 Abs. 4 TzBfG zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Ist die Befristung rechtsunwirksam, gilt der Vertrag nach § 16 S. 1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Schriftform ist auch einzuhalten, wenn die Parteien nach einer Kündigung- oder hier nach Ablauf einer Befristung – eine vertragliche Vereinbarung über die befristete Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von ihm erhobene Kündigungsschutz- oder Befristungskontrollklage erheben (vgl. BAG, Urteil vom 22. Oktober 2013 – 7 AZR 113/03 – Rn. 28, zitiert nach Juris).

aa) Nach der Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 1 S. 2 TzBfG liegt ein befristeter Arbeitsvertrag vor, wenn seine Dauer kalendermäßig bestimmt ist (kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag) oder sich aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt (zweckbefristeter Arbeitsvertrag). Danach ist auch eine arbeitsvertragliche Vereinbarung über die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bis zum rechtskräftigen Abschluss eines anhängigen Rechtsstreits über die Wirksamkeit einer Kündigung oder einer Befristung ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag, der dem Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG unterliegt (vgl. BAG, Urteil vom 22. Oktober 2013 – 7 AZR 113/03 – Rn. 28 bis 30, zitiert nach Juris). Durch die Weiterbeschäftigungsvereinbarung schaffen die Arbeitsvertragsparteien für die Beschäftigung des Arbeitnehmers nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zur Entscheidung über die Kündigungsschutzklage – oder hier nach dem Ende des befristeten Arbeitsvertrages bis zur Entscheidung über die Befristungskontrollklage – eine arbeitsvertragliche Grundlage, weil sie in dieser Zeit keine Gewissheit darüber haben, ob zwischen ihnen noch ein Arbeitsverhältnis mit daraus resultierenden Arbeits- und Beschäftigungspflichten besteht (vgl. BAG, Urteil vom 22. Oktober 2013 – 7 AZR 113/03 – Rn. 29, a.a.O.).

bb) Unter Berücksichtigung dessen erfolgte die Beschäftigung der Klägerin bei dem beklagten Land ab dem 9. September 2013 auf vertraglicher Grundlage. Das beklagte Land wollte das bisherige Arbeitsverhältnis der Parteien bis zum rechtskräftigen Abschluss des Befristungsprozesses fortsetzen, was sich unter Beachtung der gesetzlichen Auslegungsregeln aus der Erklärung des Vertreters des beklagten Landes in der Güteverhandlung vom 3. September 2013 vor dem Arbeitsgericht Gießen ergibt, §§ 133, 157 BGB. Es gibt keine Anhaltspunkte für einen Willen des beklagten Landes, mit der Klägerin für die Dauer des Befristungsrechtsstreits ein (neues) befristetes Arbeitsverhältnis zu begründen, noch kann von einer Beschäftigung der Klägerin lediglich zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung aus einem Weiterbeschäftigungsurteil ausgegangen werden. Denn die Klägerin hatte zu diesem Zeitpunkt im Befristungskontrollverfahren keinen Weiterbeschäftigungsantrag gestellt oder auch nur angekündigt. Demzufolge ist es abwegig, den vom Arbeitsgericht und dem beklagten Land angestellten Überlegungen einer prozessrechtlichen Weiterbeschäftigung im Rahmen eines Rechtsverhältnisses sui generis näher zu treten. Die von der Beklagten angezogenen Entscheidungen (BAG, Urteile vom 20. März 2014 – 8 AZR 269/13 und 8 AZR 560/13, zitiert jeweils nach Juris) betreffen andere Sachverhalte.

b) Die Parteien haben die Befristung des Arbeitsvertrages bis zum rechtskräftigen Abschluss des Befristungskontrollverfahrens über die bis zum 5. Juli 2013 vereinbarte Befristung nicht schriftlich getroffen.

aa)§126 Abs. 1 BGB bestimmt bei gesetzlich vorgeschriebener Schriftform, dass die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden muss; bei einem Vertrag muss nach § 126 Abs. 2 S. 1 BGB die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Zwischen den Parteien steht nicht in Streit, dass eine unterschriebene Urkunde wie auch ein die Schriftform ersetzendes elektronisches Dokument (§§ 126 Abs. 3, 126a BGB) über die hier streitige Befristung nicht existiert. Bleibt die Möglichkeit der Ersetzung der schriftlichen Form durch die notarielle Beurkundung nach § 126 Abs. 4 BGB, die wiederum nach § 127a BGB bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt wird. Entgegen der Ansicht des beklagten Landes haben die Parteien in der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht Gießen am 3. September 2013 keine die Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG wahrende Vereinbarung über die befristete Beschäftigung der Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Befristungskontrollverfahrens über die bis zum 5. Juli 2013 vereinbarte Befristung in Gestalt eines gerichtlichen Vergleichs getroffen. Es fehlt bereits an der ordnungsgemäßen Protokollierung eines Prozessvergleichs iSd. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Das Arbeitsgericht hat einen etwa dahingehenden Vergleich entgegen § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO nicht im Protokoll festgestellt. Dies wiederum hätte nach § 162 Abs. 1 S. 1 oder 2 ZPO erfordert, dass das Arbeitsgericht den Parteien den “Vergleich” vorgelegt oder zur Durchsicht vorgelegt hätte bzw. im Fall der hier geschehenen vorläufigen Aufzeichnung des Protokolls die Aufzeichnungen vorgelesen oder abgespielt hätte. Dass auch dies nicht geschehen ist, steht zwischen den Parteien ebenfalls nicht in Streit.

bb) Die Klägerin ist nach § 242 BGB auch nicht gehindert, die Entstehung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses mit dem beklagten Land geltend zu machen. Es ist für das Berufungsgericht nicht ersichtlich, warum ihr die Berufung auf die fehlende Schriftform der Befristung verwehrt sein könnte. Das beklagte Land hat bereits nicht vorgetragen, aufgrund welcher Umstände die Klägerin überhaupt habe erkennen können, dass es dem beklagten Land auf den Abschluss einer gerichtlich protokollierten Prozessbeschäftigung ankommen sei. Allein aus der Abgabe der Erklärung durch das beklagte Land in einer Güteverhandlung eines Befristungskontrollverfahrens kann sich dies jedenfalls nicht ergeben. An diesbezüglichen Erörterungen in vorangegangenen Befristungskontrollverfahren des beklagten Landes vor der Kammer 10 des Arbeitsgerichts Gießen und einer solchen “ständigen Praxis” dieser Kammer zur “Vereinbarung einer Prozessbeschäftigung” war die Klägerin – Gegenteiliges hat das beklagte Land selbst nicht behauptet – hingegen nicht beteiligt. Verlässt sich das beklagte Land daher auf diese “ständige Praxis”, weil es dem Kammervorsitzenden vertraut und dieser das beklagte Land überzeugt, ändert dies gleichwohl nichts an der fehlenden Schriftform der Befristungsabrede iSd. § 14 Abs. 4 TzBfG und hindert die Klägerin gleichwohl nicht an der Berufung hierauf.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 S. 1 ZPO.

Für die Zulassung der Revision ist kein Grund im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG ersichtlich.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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