LAG Hessen, 21.01.2014 – 12 Ta 191/13

Mai 2, 2019

LAG Hessen, 21.01.2014 – 12 Ta 191/13

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Mai 2013 – 20 Ca 3982/12 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1

I.

Die Schuldnerin wendet sich mit ihrer am 22.05.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen einen ihr am selben Tag zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt/M. vom 13.05.2013, mit dem sie zu der im arbeitsgerichtlichen Versäumnisurteil vom 08.11.2012 (Az. 20 Ca 3982/12) ausgesprochenen Verpflichtung, die Gläubigerin zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als Product Managerin weiter zu beschäftigen, durch Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, angehalten worden ist.
2

Das Arbeitsgericht hat mit seinem Versäumnisurteil vom 08.11.2012 die Unwirksamkeit einer betriebsbedingten ordentlichen Kündigung vom 30.05.2012 festgestellt und die Schuldnerin zur Weiterbeschäftigung der Gläubigerin als Product Managerin verurteilt. Am 13.01.2013 kündigte die Schuldnerin das Arbeitsverhältnis fristlos außerordentlich. Mit Urteil vom 04.04.2013 hat das Arbeitsgericht das Versäumnisurteil vom 08.11.2012 aufrechterhalten und des Weiteren die Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung vom 13.01.2013 festgestellt sowie die Schuldnerin erneut zur Weiterbeschäftigung der Gläubigerin als Product Managerin, diesmal unter Aufzählung zahlreicher Einzelaufgaben, verurteilt. Die Schuldnerin hat gegen dieses Urteil Berufung beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingelegt. Das Berufungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
3

Die Schuldnerin ist der Ansicht, der Titel sei zu unbestimmt. Die Bezeichnung Product Managerin ermögliche es nicht, die zuzuweisenden Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten zu erkennen. Daneben behauptet sie, die Beschäftigung sei ihr unmöglich geworden, weil der frühere Arbeitsbereich der Gläubigerin, wie schon im Erkenntnisverfahren vorgetragen, vollständig umverteilt bzw. nach Holland verlagert worden sei.
4

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
5

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 62 Abs. 2 ArbGG, 793 ZPO an sich statthaft und wurde innerhalb der in § 569 Abs. 1 ZPO normierten Zweiwochenfrist eingelegt.
6

In der Sache selbst hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg; denn das Arbeitsgericht hat zu Recht gemäß § 888 ZPO ein Zwangsgeld gegen die Schuldnerin verhängt.
7

1. Zunächst liegen die allgemeinen Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung vor. Das Urteil des Arbeitsgerichts stellt einen vollstreckbaren Titel dar (§ 62 ArbGG). Eine vollstreckbare Ausfertigung ist erteilt (§724,317 Abs. 2 S. 2 ZPO) und die Zustellung ist erfolgt (§ 750 ZPO). Bei der Verurteilung zur Weiterbeschäftigung handelt es sich nach fast einhelliger Auffassung um die Verurteilung zur Vornahme einer unvertretbaren Handlung gemäß § 888 ZPO.
8

2. Der arbeitsgerichtliche Titel ist zur Vollstreckung auch geeignet, weil die Leistungspflicht der Schuldnerin darin hinreichend bestimmt ist. Sie ergibt sich möglicherweis nicht allein aus dem Tenor des Versäumnisurteils, sie ist jedoch unter Heranziehung von Tatbestand und Entscheidungsgründen des Urteils vom 04.04.2013, mit dem das Versäumnisurteil aufrechterhalten wurde, bestimmbar. Dieses kann zur Auslegung des Titels herangezogen werden.
9

Der Maßstab für die Bestimmtheit einer vollstreckungsfähigen Leistung deckt sich mit den Anforderungen nach § 253 Abs. 2 ZPO für einen bestimmten Antrag in der Klageschrift. Der bestimmte Antrag dient zum einen zur Abgrenzung des Streitgegenstands, zum anderen schafft er eine Voraussetzung für die etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung. Gemessen an diesen Zielen ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis absteckt (§ 308 ZPO), Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen lässt (§ 322 ZPO), das Risiko des Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lassen. Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung dürfen deshalb nicht aus dem Erkenntnisverfahren ins Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Schuldner einer festgelegten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber worin die Verpflichtung besteht (BAG Beschluss vom 15.04.2009 – 3 AZB 93/08– NZA 2009, 917).
10

Bei der Prüfung, welche Verpflichtungen durch den Vollstreckungstitel festgelegt werden, kann grundsätzlich nur auf diesen selbst, nicht dagegen auf andere Schriftstücke zurückgegriffen werden. Handelt es sich bei dem Titel um ein Urteil, ist zu berücksichtigen, dass § 313 Abs. 2 ZPO die Verweisung auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ausdrücklich vorsieht. Soweit das Gericht davon Gebrauch gemacht hat, sind diese Unterlagen deshalb als Teil des vollstreckbaren Titels zu betrachten (BAG Beschluss vom 15.04.2009 – 3 AZB 93/08– a.a.O.; Hess LAG 23.01.2003 – 16 Ta 672/02; Hess LAG 25.06.2007 – 12 Ta 194/07). Im Ergebnis muss die Prüfung und Auslegung des Titels die Art der ausgeurteilten Beschäftigung ergeben. Dazu reicht es aus, wenn der Titel entweder das Berufsbild, mit dem der Arbeitnehmer beschäftigt werden soll, enthält oder sich aus dem Titel in vergleichbarer Weise ergibt, worin die Tätigkeit bestehen soll (BAG a.a.O.; Hessisches LAG vom 23.10.2008 – 12 Ta 383/08; juris). Es ist dabei nicht erforderlich, jede einzelne geschuldete Tätigkeit in den Titel aufzunehmen. Die Zuweisung konkreter Aufgaben im Einzelfall ist vom Arbeitsanfall abhängig und unterliegt dem in § 106 GewO verankerten Direktionsrecht des Arbeitgebers. Das ist umso mehr der Fall, wenn die Angabe im Titel identisch ist mit der Vereinbarung im Arbeitsvertrag (oder späteren Ergänzungen), auf deren Grundlage der Arbeitnehmer in der Vergangenheit ohne Streit über seinen Aufgabenbereich beschäftigt worden ist.
11

Im Tenor des Versäumnisurteils ist die Tätigkeit der Gläubigerin mit Product Managerin bezeichnet. Dem unstreitigen Teil des Tatbestands des Endurteils vom 04.04.2013 sind zudem die der Gläubigerin übertragenen Arbeitsaufgaben im Einzelnen aufgeführt. Damit ist der Beschäftigungsanspruch nach den oben ausgeführten Grundsätzen hinreichend bestimmt.
12

3. Der weitere Einwand der Schuldnerin, die titulierte Weiterbeschäftigung der Gläubigerin sei ihr unmöglich geworden, kann hier nicht mit Erfolg erhoben werden.
13

Der Einwand der Unmöglichkeit ist im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO grundsätzlich zu beachten. Im Falle eines Titels auf Beschäftigung kann Unmöglichkeit dann eintreten, wenn der Arbeitsplatz, auf dem die Beschäftigung geschuldet ist, nach Urteilserlass weggefallen ist oder objektive Umstände in der Person des Gläubigers einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen. Das Gleiche gilt ausnahmsweise, wenn der endgültige Wegfall der tenorierten Beschäftigung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unstreitig oder offenkundig war; denn dann fehlt es an der Grundlage für die geschuldete Leistung. Nicht zu überprüfen ist im Verfahren nach § 888 ZPO allerdings die materielle Richtigkeit des arbeitsgerichtlichen Urteils. Nach dem Grundsatz der Trennung von Erkenntnis- und Zwangsvollstreckungsverfahren ist im Zwangsvollstreckungsverfahren kein Raum zur Korrektur der Entscheidungen im Erkenntnisverfahren. Es hat allein zum Gegenstand, die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung auf der Grundlage des vorliegenden vollstreckbaren Titels zu überprüfen (BAG 15.04.2009 – 3 AZB 93/08; Hess LAG 23.10.2008 – 12 Ta 383/08; 25.06.2007 – 12 Ta 194/07; LAG Baden-Württemberg 21.02.2007 – 17 Ta 1/07 – juris). Das hat zur Folge, dass alle Umstände, die schon vor Urteilserlass eingetreten, im Erkenntnisverfahren vorgetragen und vom Gericht im Rahmen der Entscheidung über den Weiterbeschäftigungsanspruch gewürdigt wurden bzw. von der Schuldnerin hätten vorgebracht werden können, im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens unbeachtlich sind.
14

Die Schuldnerin verweist für die Unmöglichkeit der Beschäftigung auf dieselben Umstände, die sie bereits im Erkenntnisverfahren zur Begründung der Kündigung ausgeführt hat. Nach den Ausführungen der Schuldnerin wäre der Arbeitsplatz der Gläubigerin damit vor dem Erlass des erstinstanzlichen Urteils bereits weggefallen und damit die Unmöglichkeit der Beschäftigung eingetreten.
15

Ob das Arbeitsgericht hier angesichts der von der Schuldnerin im Erkenntnisverfahren vorgebrachten und hier wiederholten Umstände zu Recht zur Weiterbeschäftigung verurteilt hat, ist eine Frage der Richtigkeit des materiellen Anspruchs und nicht der Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung. Sie ist daher nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren, sondern im Rahmen des Berufungsverfahrens oder der Entscheidung eines Antrags auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch die Berufungskammer zu überprüfen.
16

Die Unmöglichkeit der Beschäftigung ist auch nicht offensichtlich gegeben; denn die Umverteilung von Aufgaben führt in der Regel nicht zur Unmöglichkeit der Beschäftigung. Ihre Umverteilung bedeutet gerade, dass die Aufgaben nicht ersatzlos weggefallen sind, sondern nur, dass sie an anderer Stelle und von anderen Personen ausgeführt werden. Der Arbeitgeber könnte bei dieser Sachlage die weiterhin vorhandenen Aufgaben auch wieder zurückverlagern, um seiner Beschäftigungspflicht – pacta sunt servanda – nachzukommen. Unmöglichkeit wäre unter diesen Umständen nur anzunehmen, wenn sich die tatsächlich mögliche Rückverlagerung wirtschaftlich für das Unternehmen als absolut unzumutbar und unsinnig und damit als wirtschaftlich unmöglich darstellte. Das ist nach dem Vortrag der Schuldnerin jedoch nicht anzunehmen. Solche Umstände sind in der Regel nur anzuerkennen, wenn eine größere, unstreitig durchgeführte Rationalisierungs- oder Umstrukturierungsmaßnahme zur Beschäftigung eines einzelnen Arbeitnehmers rückabgewickelt werden müsste. Das ist hier nicht der Fall. Nach dem Urteil des Arbeitsgerichts sind schon Art und Umfang der Umstrukturierungsmaßnahme nicht unstreitig.
17

Die Schuldnerin hat die Kosten der Beschwerde zu tragen (§§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 ZPO).
18

Ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG) war nicht ersichtlich. Damit ist der Beschluss unanfechtbar.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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