LAG Hessen, 23.05.2018 – 16 TaBVGa 102/18

März 22, 2019

LAG Hessen, 23.05.2018 – 16 TaBVGa 102/18
Leitsatz:

1.

Der gerichtliche Abbruch einer Betriebsratswahl aufgrund von Mängeln des Wahlverfahrens kommt nur in Betracht, wenn die Wahl voraussichtlich nichtig wäre. Dies ist nur bei groben und offensichtlichen Verstößen gegen wesentliche Grundsätze des gesetzlichen Wahlrechts, die so schwerwiegend sind, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht, der Fall.
2.

Dies ist der Fall, wenn der Wahlvorstand 2 Vorschlagslisten aus willkürlichen Gründen nicht zur Wahl zulässt, um der verbleibenden Vorschlagsliste, der 2 der 3 Wahlvorstandsmitglieder angehören, unliebsame Konkurrenz auszuschalten.

Tenor:

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Mai 2018 – 2 BVGa 286/18 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert:

Dem Beteiligten zu 2 wird untersagt, das auf der Grundlage des Wahlausschreibens vom 11. April 2018 eingeleitete Wahlverfahren zur Betriebsratswahl des Betriebs der Antragstellerin, XXX, XXX A fortzusetzen; ihm wird aufgegeben, das Wahlverfahren neu einzuleiten.

Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.
Gründe

Die Beteiligten streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren über die Zulassung von zwei Vorschlagslisten zur Betriebsratswahl, hilfsweise den Abbruch der Betriebsratswahl.

Der Arbeitgeber (Antragsteller) ist ein Textileinzelhandelsunternehmen. In der Filiale in A, XXX, sind ca. 70 Mitarbeiter beschäftigt. Dort ist ein Wahlvorstand (Beteiligter zu 2) gebildet, der mit Wahlausschreiben vom 11. April 2018 (Bl. 99-102) zur am 24. Mai 2018 von 12 bis 14:00 Uhr stattfindenden Betriebsratswahl einlud.

Am 20. April 2018 reichte der Beteiligte zu 3 als Listenvertreter die Vorschlagsliste mit dem Kennwort “B” ein; insoweit wird auf Bl. 103-112 der Akten Bezug genommen. Vorschlagsliste und Stützunterschriftenliste sind mit einer Heftklammer verbunden, wobei am linken oberen Eck die Blätter umgeknickt und mit dem im Betrieb verwendeten Stempel versehen sind (siehe Bl. 113 der Akten). Der Stempel überdeckt teilweise das erste Wort des Kennworts der Liste, welches aber noch lesbar ist. Unter dem 25. April 2018 wies der Wahlvorstand die Liste zurück, weil die Verwendung des Firmenstempels unzulässig sei; Firmennamen dürften nicht als Listenname verwendet werden, Bl. 114 der Akten.

Ebenfalls am 20. April reichte die Beteiligte zu 4 als Listenvertreterin die Vorschlagsliste mit dem Kennwort “C” ein; siehe Bl. 119 der Akten. “C” ist die interne Nummer der Filiale auf der XXX in A in der Unternehmensorganisation des Arbeitgebers. Vorschlags- und Unterstützerliste sind in gleicher Weise wie bei der Liste “B” verbunden und mit einem Firmenstempel gesiegelt. Im Hinblick auf die Beanstandung der Verwendung des Firmennamens im Kennwort änderte die Listenvertreterin auf Vorschlagsliste, Unterstützerliste und den Einverständniserklärungen zur Kandidatur das Kennwort, indem sie den Schriftzug “C” in “D” änderte; Bl. 121-127 der Akten. Unter dem 28. April 2018 (Bl. 128 der Akten) wies der Wahlvorstand die Vorschlagsliste zurück.

Eine dritte Vorschlagsliste mit dem Kennwort “E”, auf der 2 der 3 Mitglieder des Wahlvorstands kandidieren, ließ der Wahlvorstand zu und machte sie mit Aushang am 24. Mai 2018 im Betrieb bekannt (Bl. 146 der Akten).

Mit einem am 8. Mai 2018 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat der Arbeitgeber die Zulassung der Vorschlagslisten mit dem Kennwort “B” und “D” zur Betriebsratswahl am 24. Mai 2018 beantragt, hilfsweise dem Wahlvorstand zu untersagen, das Wahlverfahren fortzusetzen und ihm aufzugeben, dass Wahlverfahren neu einzuleiten.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss unter I. (Bl. 181-187 der Akten) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat dem Hauptantrag teilweise stattgegeben und dem Wahlvorstand aufgegeben, die Listen mit dem Kennwort Kennwort “B” und “D” zur Betriebsratswahl am 24. Mai 2018 zuzulassen und mit der Maßgabe bekanntzumachen, dass der Firmenstempel auf den beiden Listen unkenntlich gemacht wird. Wegen der Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss unter II. (Bl. 187-193 der Akten) Bezug genommen.

Dieser Beschluss wurde der Vertreterin des Wahlvorstands am 17. Mai 2018 zugestellt. Sie hat dagegen am 15. Mai 2018 Beschwerde eingelegt und diese am 17. Mai 2018 begründet.

Der Wahlvorstand ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe ihm zu Unrecht aufgegeben, die Vorschlagslisten “B” und “D” zur Betriebsratswahl zuzulassen. Es habe bereits ein Aushang zur Personenwahl im Betrieb ausgehängt. Daher könnten nicht noch weitere Aushänge zu einer Listenwahl ausgehängt werden. Ferner übersehe das Arbeitsgericht, dass auf den Vorschlagslisten Tipp-Ex-Korrekturen vorgenommen wurden. Zudem hätten 2 Einverständniserklärungen zur Kandidatur von Frau F vorgelegen. Das Kennwort der ursprünglichen Liste “C” sei mit einem weißen Korrekturroller überstrichen worden. Dies führe zur Ungültigkeit der Liste. Auf der Vorschlagsliste “B” seien zwei Änderungen mit einem weißen Korrekturroller bei den Stützunterschriften vorgenommen worden. Durch den Aufdruck des Firmenstempels werde der Eindruck erweckt, beide Listen seien besonders autorisiert. 3 Kandidaten der Vorschlagsliste “D” seien finanziell (I und J) bzw. in der Arbeitszeit (K) hochgestuft worden; siehe Bl. 438 der Akten.

Der Wahlvorstand beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Mai 2018 – 2 BVGa 286/18 – abzuändern und die Anträge des Arbeitgebers vollumfänglich zurückzuweisen.

Der Arbeitgeber beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Arbeitgeber ist der Auffassung, der vom Arbeitsgericht verkündete Tenor habe sich nicht durch Zeitablauf erledigt. Die Vorschlagslisten könnten nach wie vor zur Betriebsratswahl am 24. Mai 2018 zugelassen werden. Zwar werde hierdurch gegen § 10 Abs. 2 WahlO verstoßen. Dies ändere jedoch nichts daran, dass eine Bekanntmachung noch möglich ist.

Anderenfalls falle der Kammer jedenfalls der erstinstanzlich gestellte Hilfsantrag zur Entscheidung an, wonach die Betriebsratswahl abzubrechen sei. Ohne die Zulassung der beiden Vorschlagslisten “B” und “D” sei die Betriebsratswahl nichtig, denn der Wahlvorstand habe diese offensichtlich aus willkürlichen Gründen zurückgewiesen, um zu gewährleisten, dass niemand außer den jetzigen Betriebsratsmitgliedern für die Betriebsratswahl 2018 kandidieren kann.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Anhörungsprotokolle Bezug genommen. Das Gericht hat den Beteiligten am 17. Mai 2018 einen rechtlichen Hinweis erteilt; insoweit wird auf Bl. 321 der Akten Bezug genommen. Im Anhörungstermin hat die Kammer die eingereichten Vorschlagslisten “B” und “D” in Augenschein genommen und Kandidaten auf dieser Liste befragt.

II.

Die Beschwerde ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde, § 87 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1, § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG, § 594 ZPO.

2. Die Beschwerde ist teilweise begründet.

Zwar hat das Arbeitsgericht (zu Recht) dem Antrag des Arbeitgebers auf Zulassung der Vorschlagslisten “B” und “D” zur Betriebsratswahl am 24. Mai 2018 stattgegeben. Die Vorgabe von § 10 Abs. 2 WahlO, wonach spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Vorschlagslisten in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekanntzumachen hat, konnte zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer am 23. Mai 2018 -also einen Tag vor dem Stattfinden der Wahl- nicht mehr eingehalten werden. Hierbei handelt es sich um ein erledigendes Ereignis. Trotz der mit Hinweis des Vorsitzenden vom 17. Mai 2018 erfolgten Anregung, das Verfahren für erledigt zu erklären, hat der Arbeitgeber an seinem Sachantrag festgehalten und das Verfahren insoweit nicht für erledigt erklärt. Dies führt zur Zurückweisung des Hauptantrags, soweit ihm das Arbeitsgericht stattgegeben hat.

Damit fällt der erstinstanzlich gestellte Hilfsantrag auf Abbruch der Wahl der Kammer zur Entscheidung an. Dieser ist im Wesentlichen begründet.

Der erforderliche Verfügungsgrund (Eilbedürftigkeit) ergibt sich daraus, dass die am 24. Mai 2018 stattfindende Betriebsratswahl unmittelbar bevorsteht.

Es besteht auch ein Verfügungsanspruch.

Der gerichtliche Abbruch einer Betriebsratswahl aufgrund von Mängeln des Wahlverfahrens kommt nur in Betracht, wenn die Wahl voraussichtlich nichtig wäre. Dies ist nur bei groben und offensichtlichen Verstößen gegen wesentliche Grundsätze des gesetzlichen Wahlrechts, die so schwerwiegend sind, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht, der Fall. Es muss sich um einen offensichtlichen und besonders groben Verstoß gegen Wahlvorschriften handeln (Bundesarbeitsgericht 27. Juli 2011 -7 ABR 61/10- Rn. 25,39).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Im Rahmen der vom Landesarbeitsgericht im Anhörungstermin vorgenommenen Sachaufklärung wurde festgestellt, dass der Wahlvorstand die Vorschlagslisten “B” und “D” zur Betriebsratswahl am 24. Mai 2018 aus willkürlichen Gründen nicht zur Wahl zugelassen hat, nämlich um ihm unliebsame Konkurrenz für die verbleibende Vorschlagsliste “E”, auf der 2 der 3 Wahlvorstandsmitglieder kandidierten, auszuschalten. Dies ergibt sich daraus, dass keinerlei Gründe bestanden, die beiden Vorschlagslisten zur Wahl nicht zuzulassen. Die vom Wahlvorstand für die Zurückweisung der Listen angeführten Gründe sind offensichtlich unzutreffend.

Beide Listen wurden mit der Begründung zurückgewiesen, Firmennamen dürften nicht als Listenname bezeichnet werden. Diese Begründung nimmt Bezug auf die Verwendung des Stempels auf der “Siegelung” über der vorgenommenen Verbindung von Vorschlags- und Unterstützerliste. Was mit der Anbringung dieses Siegels bezweckt war, ergab sich eindeutig bei der vom Gericht im Anhörungstermin vorgenommenen Augenscheinnahme: Es ging allein darum, eine feste Verbindung von Vorschlags- und Unterstützerliste herzustellen und diese gegen ein unbemerktes Trennen und späteres wieder Zusammenfügen zu sichern. Der auf dem Stempel genannte Firmenname sollte gerade nicht das Kennwort der betreffenden Liste beinhalten. Der Listenname ist vielmehr der handschriftlich eingetragene Name “B” bzw. “D”. Darüber kann bei einem neutralen Beobachter nicht der geringste Zweifel bestehen.

Beide Listen erfüllten die zwingenden Voraussetzungen von § 8 Abs. 1 WahlO: Sie wurden fristgerecht eingereicht, die Bewerberinnen und Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt und sie weisen die erforderliche Anzahl von Stützunterschriften auf. Es lagen auch keine Gründe nach § 8 Abs. 2 WahlO vor. Solche hat der Wahlvorstand auch nicht gegenüber den betreffenden Listenvertretern geltend gemacht und eine Frist zur Beseitigung der Mängel von 3 Arbeitstagen gesetzt. Soweit hinsichtlich der ursprünglichen Vorschlagsliste “C” das Kennwort beanstandet wurde, wurde dieses unverzüglich in “D” geändert. Gegen die in diesem Zusammenhang auf Vorschlags- und Unterstützerliste vorgenommene Änderung des Kennworts durch Unkenntlichmachen des ursprünglichen Kennworts mittels Tipp-Ex und einem anschließenden Überschreiben bestehen keine rechtlichen Bedenken. Geändert wurde insofern nur der Name, das Kennwort, nicht aber der Inhalt der Liste. Die Namen der Kandidaten und deren Reihenfolge blieben unverändert. Damit handelt es sich um dieselbe Liste, sodass keine neue Einverständniserklärung der Wahlbewerber und keine neuen Stützunterschriften eingeholt werden mussten. Frau F hat nicht auf zwei (verschiedenen) Listen ihr Einverständnis mit der Kandidatur erklärt, sondern ausschließlich auf der Liste “C” bzw. der identischen (weil dieselben Wahlbewerber enthaltenden) Liste “D” (Bl. 119, 121 d.A.). Die auf der Unterstützerliste “D” unter Nr. 17 erfolgte Korrektur in der Spalte des Vornamens der betreffenden Person ist bereits deshalb unbeachtlich, weil die erforderliche Anzahl der Stützunterschriften nach § 14 Abs. 4 BetrVG bei weitem überschritten war. Im Übrigen betrifft die Korrektur nur einen Teil des Vornamens, sodass die Person des Unterstützers eindeutig identifizierbar ist. Entsprechendes gilt für die Korrektur des Familiennamens unter Nr. 3 der Unterstützerliste von “B”. Aufgrund der übrigen Angaben (Vorname und Unterschrift) ist die Identität des Unterstützers eindeutig. Im Übrigen ist auch ohne diese Unterschrift die erforderliche Anzahl der Stützunterschriften überschritten. Soweit der Wahlvorstand die Echtheit der Unterschriften der Wahlbewerber I, L und J in Zweifel gezogen hat, trifft dies nicht zu. Die vom Vorsitzenden in der Anhörung entsprechend Befragten bestätigten auf Vorlage der Vorschlagsliste die Echtheit ihrer dort vorgenommenen Unterschriften. Schließlich hat sich auch die Behauptung (Bl. 438 der Akten), die Wahlbewerber I, J und K hätten finanzielle Vergünstigungen vom Arbeitgeber im Hinblick auf ihre Kandidatur für den Betriebsrat erhalten, in der Anhörung vor der Kammer nicht bestätigt. Insoweit wird auf das Anhörungsprotokoll Bezug genommen.

Im Übrigen ist der Antrag unbegründet. Die Androhung eines Ordnungsgelds gegenüber dem Wahlvorstand kann vom Arbeitgeber nicht verlangt werden. Da betriebsverfassungsrechtliche Stellen nicht vermögensfähig sind, scheiden gegen sie gerichtete Zwangsmaßnahmen aus, die ein Vermögen des Schuldners voraussetzen. Damit entfallen alle unmittelbar gegen diese Stelle gerichteten Zwangsmaßnahmen nach §§ 887, 888 und 890 ZPO auf Vornahme einer Handlung, Duldung oder Unterlassung (Erfurter Kommentar-Koch, 18. Aufl., § 85 Rn. 2).

III.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben, § 92 Abs. 1 S. 3, § 85 Abs. 2 ArbGG.

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