LAG Hessen, 26.03.2014 – 12 Sa 1728/12

Mai 2, 2019

LAG Hessen, 26.03.2014 – 12 Sa 1728/12
Auf die Berufung des klagenden Vereins wird das Urteil des Arbeitsgerichts Fulda vom 07. November 2012 – 1 Ca 13/12 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber der Redaktion der HNA, A, die Behauptung zu widerrufen, er (der Beklagte) habe als Kindergartenleiter an zwei B-Seminaren teilnehmen müssen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 75 %, der Beklagte zu 25 % zu zahlen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1

Der Kläger begehrt von dem Beklagten den Widerruf und die Unterlassung zweier von ihm als ehrverletzend und rufschädigend angesehener Äußerungen.
2

Der Kläger betrieb als Trägerverein seit 2007 in Rothenburg/Fulda eine Kinderbetreuungseinrichtung. Nach seinem Selbstverständnis des Trägervereins handelte es sich dabei um einen an den natürlichen Interessen des Kindes orientierten Naturkindergarten. Die seinerzeitige Vereinsvorsitzende ist Heilpraktikerin, betrieb am selben Ort eine Praxis und ein naturheilzentrum, in dem sie auch sog. „B-Seminare“ zu den Themen „Geomantie“ und „Huna-Lehre“ veranstaltete. Die Huna-Lehre ist eine psychologisch-philosophisch geprägte Interpretation einer hawaiianischen Naturreligion. Die verwendeten Seminarunterlagen hatten die Vorsitzende und die damalige Geschäftsführerin des Klägers selbst erstellt. Für die in den Seminaren vermittelten Inhalte wird auf die zur Beiakte genommenen Seminarunterlagen „Geomantie I“ und „Geomantie II“ Bezug genommen. Im Internet wurde der Kindergarten als erster „keltischer Kindergarten“ Deutschlands vorgestellt. Der Beklagte war in dem Kindergarten vom 01.09.2009 bis zum 28.02.2010 zunächst als Erzieher, dann als erzieherischer Leiter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund Eigenkündigung des Beklagten vom 28.01.2010. Der Beklagte nahm im Oktober 2009 an dem Seminar „Geomantie I“ teil, für das Seminar „Geomantie II“ war er angemeldet, ist aber vorher erkrankt.
3

Aufgrund von Elternbeschwerden und durch die kritische Berichterstattung in den Medien über das Geschehen im Kindergarten sah sich das Jugendamt nach eigenen Recherchen veranlasst, mit Bescheid vom 01.04.2010 die dem Kläger erteilte Betriebserlaubnis für den Kindergarten zu widerrufen. Auf die dagegen vom Kläger eingereichte Klage bestätigte das Verwaltungsgericht Kassel mit Urteil vom 24.08.2011 (5 K 484/10.KS, Bl. 178-191 d.A.) die Entscheidung des Jugendamts und wies die Klage ab.
4

Kurz nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien veröffentlichte die Hessisch Niedersächsische Allgemeine (HNA) in ihrer Ausgabe vom 06.03.2010 sowie im Internet ein mit dem Beklagten und einer weiteren früheren Erzieherin des Kindergartens geführtes Interview. Darin äußerte der Beklagte u.a., er habe seine Stelle im B-Kindergarten gekündigt, weil er sich nicht an ihm anvertrauten Kindern schuldig machen wollte. An anderer Stelle führte er aus: Ich als Leiter des Kindergartens musste an zwei B-Seminaren teilnehmen und dieses Huna-Zeugs lernen. Das sollte ich im Kindergarten anwenden. Für den gesamten Inhalt des Interviews wird auf die zu den Akten gereichte Kopie Bezug genommen (Bl. 8- 9 d.A.).
5

Der Kläger forderte den Beklagten mit Schreiben vom 29.03.2011 auf, die genannten Äußerungen in dem Zeitungsinterview gegenüber der HNA zu widerrufen und die Äußerungen in Zukunft zu unterlassen, da sie rufschädigend seien und nicht der Wahrheit entsprächen. Nachdem der Beklagte die Abgabe der Erklärung ablehnte, hat der Kläger die vorliegende Klage eingereicht.
6

Für den weiteren unstreitigen Sachverhalt, das streitige erstinstanzliche Vorbringen der Parteien, ihre geäußerten Rechtsansichten und die vor dem Arbeitsgericht gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen (Bl. 274 -276 d.A.).
7

Das Arbeitsgericht Fulda hat mit Urteil vom 07.11.2012 (1 Ca 13/12) die Klage abgewiesen. In der Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beklagte sich hinsichtlich der Äußerung in dem Zeitungsinterview, er habe dieses „Huna-Zeugs“ lernen müssen und habe den Kindergarten verlassen, um Schäden für die betreuten Kinder zu verhindern, zwar einer despektierlichen Wortwahl bedient und eine gegenüber dem Kindergartenkonzept des Klägers ablehnende Haltung zum Ausdruck gebracht habe. Die Äußerung sei jedoch nicht rechtswidrig, weil der Beklagte sich dafür auf das in Art. 5 GG grundrechtlich geschützte Recht der Meinungsfreiheit berufen könne. Hinsichtlich der Äußerung, er habe an zwei „B-Seminaren“ teilnehmen und das Erlernte im Kindergarten anwenden müssen, fehle es bereits an einer tatbestandlichen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers. Die Verpflichtung zur Teilnahme an Seminaren, die die Vorsitzende des Klägers selbst veranstaltete, deren Materialien sie und die Geschäftsführerin selbst erstellt haben und die die Weltanschauung des Klägers wie auch das Kindergartenkonzept (mit)bestimmten, sei von vornherein nicht geeignet, den Kläger in der Öffentlichkeit in einem falschen Licht erscheinen zu lassen. Für die weitere Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 276 – 280 d.A.)
8

Der Kläger hat gegen das ihm am 30.11.2012 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts am 18.12.2012 beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingehend Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28.02.2013 – am 28.02.2013 begründet.
9

Der Kläger behauptet, der B-Kindergarten sei ein Naturkindergarten. Die positive Auswirkung der Natur- oder Waldkindergärten sei wissenschaftlich anerkannt. Der Kläger habe nie Kinder oder Mitarbeiter indoktriniert oder geschädigt. Die Äußerungen des Beklagten in dem Interview hätten existenzvernichtende Folgen für den Kläger gehabt. Durch das Interview sei der Eindruck entstanden, bei dem Verein handele es sich um eine Sekte, wenigstens aber um eine sektenähnliche Gruppierung und ihre Mitglieder seien „esoterische Spinner“. Die Verbreitung des Artikels und das mediale Echo führten dazu, dass der Ruf des Klägers bis heute nachhaltig geschädigt sei. Das Stigma, der Verein indoktriniere Mitarbeiter und gefährde Kinder, scheine sich in der Öffentlichkeit und den Behörden festgesetzt zu haben. Er ist der Ansicht, der Kern der ersten Äußerung sei, dass den Kindern Schäden drohten, wenn die pädagogischen Maßnahmen des B-Kindergartens angewendet werden. Hierbei handele es sich nicht nur um eine ehrverletzende und rufschädigende Meinungsäußerung, sondern auch um eine dem Wahrheitsbeweis zugängliche Tatsachenbehauptung. Bei der zweiten Äußerung, die im Kern laute, er sei zur Teilnahme an zwei B-Seminaren gezwungen worden, handele es sich ebenfalls um eine dem Wahrheitsbeweis zugängliche Tatsachenbehauptung. Sie sei nicht nur extrem rufschädigend, sondern – so behauptet der Kläger – auch falsch. Der Beklagte habe sich für die von der seinerzeitigen Vorstandsvorsitzenden veranstalteten Seminare von sich aus interessiert. Eine Verpflichtung zur Teilnahme habe es nicht gegeben. Zudem habe der Beklagte nur an einem Seminar teilgenommen.
10

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Fulda vom 07.11.2012 – 1 Ca 13/12 – abzuändern und den Beklagten zu verurteilen,

– gegenüber der Redaktion der HNA, A, die Behauptung zu widerrufen, er (der Beklagte) sei deshalb aus dem B-Kinderland weggegangen, um Schäden für die betreuten Kinder der Einrichtung zu verhindern;

– gegenüber der Redaktion der HNA, A, die Behauptung zu widerrufen, er (der Beklagte) habe als Kindergartenleiter an zwei B-Seminaren teilnehmen und dieses „Huna-Zeugs“ lernen müssen, um es im Kindergarten anzuwenden;

– es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten zu unterlassen, künftig die in den Anträgen 2.) und 3.) angegebenen Behauptungen Dritten gegenüber wörtlich oder sinn-gemäß aufzustellen oder zu verbreiten.

11

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

12

Der Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil. Er ist der Ansicht, in seine Äußerung, er habe als Kindergartenleiter an zwei B-Seminaren teilnehmen und dieses „Huna-Zeugs“ lernen müssen, um es im Kindergarten anzuwenden, könne nicht hineininterpretiert werden, er sei gegen seinen Willen gezwungen worden, an esoterischen Seminaren teilzunehmen. Er habe lediglich kundgetan, dass die Teilnahme von ihm erwartet wurde.
13

Zur Ergänzung des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsschriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
14

Die Berufung ist statthaft (§§ 8 ArbGG, 64 Abs. 1, 2 ArbGG). Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig begründet worden (§§ 66 Abs. 1 AbGG, 517, 519, 520 Abs. 1, 3 ZPO).
15

Die Berufung war teilweise erfolgreich. Der Beklagte war gemäß § 241, 823, Abs. 1, 1004 BGB zu verurteilen, seine in dem Interview mit der HNA vom 06.03.2010 gemachte Äußerung, er habe als Leiter des Kindergartens an zwei B-Seminaren teilnehmen und dieses Huna-Zeugs lernen müssen, gegenüber der HNA zu widerrufen. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage zu Recht abgewiesen.
16

1. Der Beklagte war gemäß §§ 241, 823 Abs. 1, 1004 BGB zu verurteilen, seine Äußerung in dem am 06.03.2010 von der HNA veröffentlichten Interview, er habe als Leiter des Kindergartens an zwei B-Seminaren teilnehmen müssen, zu widerrufen; denn die damit zum Ausdruck gebrachte ihm auferlegte Verpflichtung zur Teilnahme erweist sich schon aufgrund seiner in zweiter Instanz gegeben Erklärung, er habe lediglich kundtun wollen, dass die Teilnahme von ihm erwartet werde, als unwahr. Seine Äußerung unterfällt nicht mehr dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG.
17

1.1. Wie schon das Arbeitsgericht ausgeführt hat, genießt auch der Kläger als Verein einen rechtlichen Persönlichkeitsschutz aus Art. 1, 2 Abs. 1 GG in Form der Achtung seiner sozialen Geltung (Palandt-Sprau, 66 Aufl. § 823 Rn. 92). Dieser schließt negatorische Ansprüche ein, die auf Beseitigung (Widerruf) und Unterlassung von rechtswidrigen Rufschädigungen gerichtet sind. Die Ansprüche können hier auch aus der allgemeinen nachvertraglichen Rücksichtnahmepflicht des Arbeitnehmers gemäß § 241 BGB sowie dem allgemeinen Deliktsschutz nach §§ 823 Abs.1, 1004 BGB abgeleitet werden.
18

Die Rechtswidrigkeit des Eingriffs muss in jedem Einzelfall unter sorgsamer Würdigung aller Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, im Wege einer Güter- und Interessenabwägung festgestellt werden. Stehen sich das Grundrecht des Handelnden, insbesondere die Meinungsäußerungsfreiheit, und das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen gegenüber, so ist die Abwägung sowohl auf der Grundlage einer generellen Betrachtung des Stellenwerts der betroffenen Grundrechtspositionen als auch unter Berücksichtigung der Intensität des Grundrechtsverletzung im konkreten Fall vorzunehmen (Palandt-Sprau 66. Aufl. § 823 Rn. 95; BGH NJW 1997, 2513 [BGH 25.03.1997 – VI ZR 102/96]).
19

Nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz hat jeder das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern. Meinung ist jede subjektive Stellungnahme, die durch Elemente des Wertens und Dafürhaltens geprägt ist (BVerfGE 61, 1,8 [BVerfG 22.06.1982 – 1 BvR 1376/79]; 44, 197, 202; 7, 198, 210). Subjektive Stellungnahmen in diesem Sinn sind zunächst alle Werturteile. Werturteile sind nicht dem Beweis zugänglich. Über sie kann man unterschiedlicher Auffassung sein. Sie sind häufig schon an der Wortwahl zu erkennen, insbesondere an der Verwendung wertender Adjektive („gut“, „schlecht“) und Substantive („Gewerkschaftsskandal“, BVerfG NJW 2004,277,278 [BVerfG 16.07.2003 – 1 BvR 1172/99]). Werturteile sind unabhängig von ihrem Inhalt und ihrer Qualität geschützt (BVerfGE 93, 246, 289; 33, 1,14; BVerfG NJW 2003,3760 [BVerfG 29.07.2003 – 1 BvR 2145/02]). Die bloße Meinungsäußerung hat grundsätzlich Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz, solange sie nicht die Grenze zur Schmähkritik oder zur Formalbeleidigung überschreitet. Der Begriff der Schmähkritik ist vor dem Hintergrund, dass es nach der verfassungsrechtlichen Systematik und bei im Einzelfall gegenüberstehenden Grundrechtspositionen grundsätzlich einer Abwägung zwischen diesen verschiedenen Grundrechtspositionen unter Berücksichtigung aller wesentlicher konkreter Umstände bedarf, eng definiert. Eine überzogene oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Die Äußerung muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen. Wesentliches Merkmal der Schmähung ist mithin eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung (BVerfG 24. Juli 2013 -1 BvR 444/13, 1 BvR 597/13, Rn. 21).
20

Von Werturteilen sind Tatsachenbehauptungen zu unterscheiden. Diese sind verobjektivierbar, d.h. dem Beweis zugänglich. Sie können als richtig oder falsch, als wahr oder unwahr eingestuft werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Beweis im konkreten Fall tatsächlich geführt werden kann, sondern nur, ob sich eine solche Beweisführung überhaupt denken lässt (BVerfG NJW 1999,483,484 [BVerfG 25.08.1998 – 1 BvR 1435/98]). In die Abgrenzung ist der gesamte Kontext der Äußerung (Ort, Zeit, Personen, Intention) einzubeziehen. Eine untrennbare Verknüpfung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil liegt vor, wenn die Tatsachenbehauptung als Grundlage für ein Werturteil dient, so dass Letzteres ohne Erstere nicht verständlich wäre (BVerfGE 85, 1,15). Dasselbe gilt, wenn sich in einem Text Tatsachen und Werturteile abwechselnd und derart aufeinander beziehen, dass eine einheitliche Äußerung vorliegt (BVerfGE 61, 1,9 [BVerfG 22.06.1982 – 1 BvR 1376/79]). Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Meinungsäußerung oder als Tatsachenbehauptung anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an. Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (BVerfGE 93,266,295). Auch ist im Einzelfall eine Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile einer Äußerung nur zulässig, wenn dadurch ihr Sinn nicht verfälscht wird. Wo dies nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen werden, weil anderenfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes drohte. Denn anders als bei Meinungen im engeren Sinne, bei denen insbesondere im öffentlichen Meinungskampf im Rahmen der regelmäßig vorzunehmenden Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit einerseits und dem Rechtsgut, in deren Interesse sie durch ein allgemeines Gesetz eingeschränkt werden kann, eine Vermutung zu Gunsten der freien Rede gilt, gilt dies für Tatsachenbehauptungen nicht in gleicher Weise (BVerfG 24. Juli 2013 -1 BvR 444/13, 1 BvR 597/13, Rn. 18). Steht die Tatsachenbehauptung dagegen für sich, d.h. in keiner Verbindung mit einem Werturteil, ist sie nicht geschützt (BVerfGE 99, 185, 187 [BVerfG 10.11.1998 – 1 BvR 1531/96]; vgl. zu allem die hier übernommene Zusammenfassung in dem Beschluss des Hess LAG vom 02.09.2013 – 16 TaBV 36/16).
21

1.2. Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei der Äußerung des Beklagten, er habe an den B-Seminaren teilnehmen müssen, zunächst um eine objektivierbare, dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung, die nicht in Verbindung mit einem Werturteil steht und nicht durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt ist wie eine Meinungsäußerung. Im Kontext des Interviews, das den Kläger so darstellt, dass er sowohl die anvertrauten Kinder als auch die dort beschäftigten Erzieher mit esoterischen, auf der Huna-Lehre und vorchristlichen keltischen Vorstellungen beruhenden Praktiken indoktriniert und schädigt, hat die Äußerung des Beklagten, er habe an B-Seminaren teilnehmen müssen, um das dort Erlernte dann im Kindergarten anzuwenden, einen dieses Bild in unzulässiger, weil nicht den Tatsachen entsprechender Weise, verschlimmernden Inhalt. Die Äußerung legt nahe, dass hier Zwang auf den Beklagten ausgeübt wurde, dem er sich nicht entziehen konnte. Dass dem tatsächlich so nicht war, hat der Beklagte in seiner Berufungserwiderung selbst eingeräumt. Dort hat er ausgeführt, er habe lediglich kundgetan, dass die Teilnahme von ihm erwartet wurde. Diese wesentlich harmlosere Variante des „Müssens“ kann in seine Äußerung im Interview allerdings nicht hineingelesen werden.
22

Da die Äußerung den Eindruck erweckt, er sei gegen seinen Willen zur Teilnahme gezwungen worden, ist sie – unabhängig davon, ob es sich tatsächlich um schädliche oder von dem Kläger getragene Seminarinhalte handelt – in hohem Maße rufschädigend und bedarf des Widerrufs.
23

1.3. Der Beklagte war jedoch nicht zur strafbewehrten Unterlassung der Äußerung zu verurteilen. Dafür fehlt es nach der Richtigstellung und Rücknahme durch den Beklagten in seiner Berufungserwiderung schon an der erforderlichen Wiederholungsgefahr; denn er ist damit bereits von seiner Äußerung, er habe an den Seminaren teilnehmen müssen, nachhaltig abgerückt.
24

1.4. Hinsichtlich der weiteren Äußerung des Beklagten, er sei deshalb aus dem B-Kinderland weggegangen, um Schäden für die betreuten Kinder der Einrichtung zu verhindern, besteht weder ein Widerrufs- noch ein Unterlassungsanspruch; denn diese Äußerung unterfällt als Meinungsäußerung dem oben ausgeführten Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG. Die Äußerung, mit der der Beklagte das Motiv für seinen Weggang aus dem B-Kinderland mitteilt, enthält im Wesentlichen ein Werturteil darüber, dass nach seiner Ansicht die dort vermittelten Inhalte und Methoden, fußend auf vorchristlichen keltischen Vorstellungen, auf längere Dauer für die betreuten Kinder schädlich seien. Hier tut der Beklagte seine persönliche Ansicht und Einstellung zum Konzept des Kinderladens kund und macht deutlich, dass er davon nichts hält und es nicht länger mittragen wollte. Im Vordergrund seiner Äußerung steht deutlich seine persönliche Sicht auf das Geschehen im Kinderland. Sie ist deshalb Meinungsäußerung und nicht Tatsachenbehauptung. Über das Geschehen im Kinderland, wie es sich u.a. dem vom Kläger selbst vorgelegten Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel zur Bestätigung der Schließung der Einrichtung nachlesen lässt, man sowohl als christlich geprägter Mensch wie auch als Anhänger der Schulmedizin durchaus geteilter Auffassung sein, ohne dass sich die Richtigkeit der einen oder anderen Ansicht unmittelbar überprüfen ließe. Um einen etwaigen schädlichen Einfluss auf die betreuten Kinder festzustellen, bedürfte es schon einer Langzeitstudie. Auf eine solche hat sich der Kläger offensichtlich nicht berufen, sondern lediglich auf seine eigene Meinung zum Geschehen in der Einrichtung. Diese Meinung ist zwar nicht günstig für den Kläger, sondern negativ und polemisch („Huna-Zeugs“). Sie enthält aber weder eine Formalbeleidigung des Klägers oder der für ihn handelnden Personen noch eine Schmähkritik, bei der die sachliche Auseinandersetzung in den Hintergrund gedrängt und die nur noch auf die persönliche Kränkung gerichtet. Seine Meinungsäußerung ist deshalb vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit noch gedeckt.
25

Den Standpunkt des Klägers, der den Äußerungen des Beklagten in dem am 06.03.2010 veröffentlichten Interview existenzvernichtende Folgen zuschreiben will, vermag das Berufungsgericht nicht zu teilen. Der Kläger übersieht, dass zum Zeitpunkt des Interviews das Jugendamt bereits aufgrund von Elternbeschwerden und der früheren Berichterstattung in der HNA Ermittlungen gegen ihn aufgenommen hatte und die Schließung der Einrichtung verfügte. Im Weiteren hat das Verwaltungsgericht seine Klage gegen die Schließung der Einrichtung abgewiesen. Angesichts dieser Umstände ist es verfehlt, den Äußerungen des Beklagten in dem Interview die große Bedeutung zuzuschreiben, die der Kläger ihm geben will. Der Betrieb des B-Kinderlands hat schon vor dem Interview in der Kritik gestanden, das Jugendamt und später das die Schließung bestätigende Verwaltungsgericht haben eigene Ermittlungen angestellt und sind dabei zum anscheinend gleichen Ergebnis gelangt. Das reduziert die Bedeutung der von dem Kläger ins Feld geführten Rufschädigung ganz erheblich.
26

Die Parteien haben gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 92 ZPO die Kosten des Rechtsstreits jeweils anteilig zu tragen.
27

Gründe für die Zulassung der Revision zum Bundesarbeitsgericht waren nicht ersichtlich.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

a very tall building with a moon in the sky

Ist Mobbing strafbar?

März 13, 2024
Von RA und Notar Krau:Mobbing kann je nach den Umständen strafbar sein, aber nicht immer.Es gibt kein spezifisches Gesetz, das Mobbing al…
filling cans with freshly brewed beers

Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – Gleichheitssatz – BAG 10 AZR 473/21

Februar 4, 2024
Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – Gleichheitssatz – BAG 10 AZR 473/21 – Urteil vom 15.11.2023 – Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschichtarbeit…
man holding orange electric grass cutter on lawn

Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22

Februar 4, 2024
Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22 – Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes …