LAG Hessen, 30.03.2016 – 8 Ta 120/16

März 27, 2019

LAG Hessen, 30.03.2016 – 8 Ta 120/16
Leitsatz:

Bei Insolvenzeröffnung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bleibt grundsätzlich der Arbeitgeber Schuldner des Anspruchs auf Erteilung des Arbeitszeugnisses. Der Anspruch auf die Vornahme einer unvertretbaren Handlung iSv. § 888 ZPO ist keine Insolvenzforderung, weil er vom Schuldner persönlich zu erfüllen und nicht auf eine aus seinem Vermögen beitreibbare Leistung gerichtet ist (vgl. BAG 23. Juni 2004 -10 AZR 495/03 -NZA 2004, 1392 ff. mwN.). Eine Unterbrechung des Zwangsvollstreckungsverfahrens nach § 240 Satz 1 ZPO tritt danach durch Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Arbeitgebers nicht ein. Eine Vollmacht, die auf das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners bezogen ist, wird mit Verfahrenseröffnung nicht durch die §§ 80 Abs. 1, 117Abs.1 InsO berührt. Neben § 117 Abs. 1 InsO tritt als weiterer selbständiger Erlöschensgrund kraft Zivilrechts aber § 168 Satz 1 BGB. Danach endet eine Vollmacht mit Insolvenzeröffnung, wenn ihr ein Auftrag oder Geschäftsbesorgungsvertrag zugrunde liegt, der nach §§ 115 Abs. 1, 116 Abs. Satz 1 InsO erlischt. Zwar setzt das Erlöschen dieser Verträge ebenfalls einen Massebezug voraus. Bei Geschäftsbesorgungsverträgen ergibt sich der Massebezug schon allein daraus, dass das Entgelt aus der Masse zu zahlen wäre. Daher endet das Mandat eines Rechtsanwalts, auch wenn es sich auf die Vertretung in persönlichen Angelegenheiten bezieht, nach §§ 115 Abs. 1, 116 Satz 1 InsO., weil das Honorar aus der Masse zu bestreiten wäre. Mit dem Mandat erlischt die Vertretungsmacht, § 168 Satz 1 BGB. Obwohl die Vollmacht ihres Prozessbevollmächtigten wegen der durch seine Gebühren zu gewärtigenden Belastung der Masse zu diesem Zeitpunkt bereits erloschen war, ist die Beklagte durch die Einlegung der sofortigen Beschwerde nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch ihn Prozesspartei des Beschwerdeverfahrens, also Beschwerdeführerin geworden. Es fehlt nicht am Rechtsschutzbedürfnis für eine sofortige Beschwerde, wenn der Schuldner den Anspruch nach Verhängung des Zwangsgeldes durch das Arbeitsgericht erfüllt (Aufgabe der bisherigen Rechtssprechung; vgl. HessLAG. 18. Oktober 2013- 12 Ta 179/13 -nv. Juris; HessLAG August 2013-12 Ta 313/13 -nv. Juris).
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 29. September 2015 – 14 Ca 75/15 – aufgehoben.

Der Zwangsgeldantrag der Gläubigerin vom 26. August 2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Gläubiger zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe

I.

Die Parteien streiten im Zwangsvollstreckungsverfahren um Zeugniserteilung.

Zwischen den Parteien bestand bis zum 31. Januar 2015 ein Arbeitsverhältnis.

Die Gläubigerin (im Folgenden: Klägerin) und die Schuldnerin (im Folgenden: Beklagte) schlossen am 1. Juli 2015 bei dem Arbeitsgericht Wiesbaden unter dem Az. 14 Ca 75/15 einen Vergleich nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO (Bl. 38 f. d. A.), dessen Ziff. 6 wie folgt lautet:

“Die Beklagte erteilt der Klägerin ein neues Arbeitszeugnis, das sich auf Führung und Leistung erstreckt auf Basis eines von der Klägerin vorzuschlagenden Vergleichstextes, von dem abzuweichen die Beklagte aus Gründen offenbarer Unrichtigkeiten des vorgeschlagenen Textes abweichen darf.”

Mit Schriftsatz vom 26. August 2015 (Bl. 43 f. d. A.) hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin wegen der Nichterteilung des Zeugnisses die Festsetzung von Zwangsmitteln gegen die Beklagte beantragt.

Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Beschluss vom 29. September 2015 (Bl. 59 f. d. A.) gegen die Beklagte zur Erzwingung der Verpflichtung aus Ziff. 6 des Vergleichs vom 1. Juli 2015 – 14 Ca 75/15 – ein Zwangsgeld in Höhe von € 1.000,00 festgesetzt. Für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, hat es für je € 500,00 einen Tag Zwangshaft festgesetzt.

Gegen diesen am 5. Oktober 2015 zugestellten Beschluss hat die Beklagte mit am 12. Oktober 2015 bei dem Arbeitsgericht Wiesbaden eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, dass sie der Klägerin zum Zeitpunkt des Beschlusses bereits ein Zeugnis übersandt habe. Vorsorglich sei ein weiterer Zeugnisausdruck an ihren, der Klägerin, Bevollmächtigten weitergeleitet worden.

Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2015 (Bl. 66 f. d. A.), eingegangen am selben Tag, teilte der Insolvenzverwalter mit, dass über das Vermögen der Beklagten am 9. Oktober 2015 das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Wegen der Einzelheiten des vom Insolvenzverwalter zu den Gerichtsakten gereichten Eröffnungsbeschlusses wird im Übrigen auf Bl. 71 d. A. verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2015 (Bl. 75 f. d. A.) teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit, dass ein Zeugnis weder ihm noch der Klägerin selbst vor dem 12. Oktober 2015 übersandt worden sei. Obwohl das ihr nunmehr überlassene Zeugnis nicht exakt dem von ihr eingereichten Entwurf entspreche, sei die Klägerin jedoch bereit, dieses zu akzeptieren.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 17. Februar 2016 nicht abgeholfen und dies damit begründet, dass dem Zwangsvollstreckungsverfahren zwar nicht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten entgegenstehe, die sofortige Beschwerde jedoch mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sei. Es bedürfe keiner Aufhebung des Beschlusses, weil dieser mit Vornahme der Handlung ohne Weiteres gegenstandslos werde.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakten verwiesen.

II.

Die gemäß §§ 793, 567 Abs. 1 ZPO iVm. § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG statthafte sofortige Beschwerde der Beklagten ist gemäß § 569 Abs. 1 und 2 ZPO, § 78 Satz 1 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt worden. Der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde steht insbesondere nicht das Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses entgegen. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Wegen der unstreitig eingetretenen Erfüllung des Zeugnisanspruchs in Ziff. 6 des Vergleichs, ist der Zwangsgeldbeschluss vom 29. September 2015 aufzuheben. Im Einzelnen:

1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Das Zwangsvollstreckungsverfahren wurde durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten am 9. Oktober 2015 nicht nach § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen. Die Insolvenz hindert ihre Parteistellung nicht. Trotz Erlöschens der Vollmacht ihres früheren Prozessbevollmächtigten ist sie Prozesspartei des sofortigen Beschwerdeverfahrens geworden. Der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde steht auch nicht das Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses entgegen.

a) Der Vollstreckung des Zeugnisanspruchs aus Ziff. 6 des Vergleichs vom 1. Juli 2015 gegen die Beklagte steht nicht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen am 9. Oktober 2015 entgegen. Die Insolvenz hindert auch ihre Parteistellung nicht. Denn das Arbeitsverhältnis der Parteien endete vor Insolvenzeröffnung am 31. Januar 2015 durch eine Eigenkündigung der Klägerin. Bei Insolvenzeröffnung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bleibt aber grundsätzlich der Arbeitgeber Schuldner des Anspruchs auf Erteilung des Arbeitszeugnisses. Die §§ 108 Abs. 2, 38 Abs. 1 InsO sind nicht einschlägig. Der Zeugnisanspruch ist kein Vermögensanspruch in diesem Sinne. Hierzu gehören nur geldwerte, aus dem Vermögen des Schuldners beitreibbare Leistungen. Das Insolvenzverfahren kann seiner Konzeption nach dem Gläubiger nur eine Befriedigung in Geld vermitteln. Ansprüche, die nicht auf Zahlung einer Geldsumme gerichtet sind oder die sich nach § 45 InsO nicht in einen Geldanspruch umwandeln lassen, können daher nicht als Insolvenzforderungen verfolgt werden. Der Anspruch auf die Vornahme einer unvertretbaren Handlung iSv. § 888 ZPO ist keine Insolvenzforderung, weil er vom Schuldner persönlich zu erfüllen und nicht auf eine aus seinem Vermögen beitreibbare Leistung gerichtet ist (vgl. BAG 23. Juni 2004 – 10 AZR 495/03 – NZA 2004, 1392 ff. mwN.). Eine Unterbrechung des Zwangsvollstreckungsverfahrens nach § 240 Satz 1 ZPO ist danach nicht eingetreten (vgl. zur Unterbrechung bei § 888 ZPO auch LAG Hamm 8. August 2012 – 7 Ta 173/12 – nv. juris).

b) Die Einlegung der sofortigen Beschwerde am 12. Oktober 2015 durch ihren damaligen Prozessbevollmächtigten ist wirksam und wahrt die Frist in § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

aa) Ein Dritter kann nach Verfahrenseröffnung mit Wirkung für den Schuldner (und dessen freies Vermögen) handeln, wenn er insoweit Vollmacht hat. Eine solche Vollmacht kann der Schuldner dem Dritten nach Verfahrenseröffnung bestellen. Das Fortbestehen einer vor Verfahrenseröffnung erteilten Vollmacht ist indessen nicht nur an § 117 Abs. 1 InsO, sondern auch an § 168 Satz 1 BGB zu messen (Jaeger/Jacoby 1. Aufl. § 117 InsO Rn. 43). Eine Vollmacht, die auf das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners bezogen ist, wird mit Verfahrenseröffnung nicht durch die §§ 80 Abs. 1, 117 Abs. 1 InsO berührt. Eine Vollmacht, die teils für pfändbares, teils für unpfändbares Vermögen erteilt ist, verliert ihre Wirkung nur, soweit sie sich auf die Masse bezieht. § 117 Abs. 1 InsO soll den Insolvenzverwalter bei der Verwaltung der Masse schützen. Bei Vertretergeschäften, die den Schuldner in seinem insolvenzfreien Vermögen berechtigen und verpflichten, besteht insoweit keine Gefahr einer Beeinträchtigung. Vielmehr kann der Schuldner ein schützenswertes Interesse daran haben, dass er solche Vollmachten nicht bei Verfahrenseröffnung neu zu erteilen hat. Daher kann auch der Rechtsgedanke des § 139 BGB, der im Zweifel bei teilweiser Nichtigkeit von Gesamtnichtigkeit ausgeht hier keinen Einfluss haben(Jaeger/Jacoby 1. Aufl. § 117 InsO Rn. 44 mwN.). Neben § 117 Abs. 1 InsO tritt als weiterer selbstständiger Erlöschensgrund kraft Zivilrechts aber § 168 Satz 1 BGB. Danach endet eine Vollmacht mit Insolvenzeröffnung, wenn ihr ein Auftrag oder Geschäftsbesorgungsvertrag zugrunde liegt, der nach §§ 115 Abs. 1, 116 Satz 1 InsO erlischt. Zwar setzt das Erlöschen dieser Verträge ebenfalls einen Massebezug voraus. Insoweit ist es aber im Zweifel schon ausreichend, dass die Masse überhaupt vom Vertrag berührt wird. Bei Geschäftsbesorgungsverträgen ergibt sich der Massebezug schon allein daraus, dass das Entgelt aus der Masse zu zahlen wäre. Daher endet das Mandat eines Rechtsanwalts, auch wenn es sich auf die Vertretung in persönlichen Angelegenheiten bezieht, nach §§ 115 Abs. 1, 116 Satz 1 InsO, weil das Honorar aus der Masse zu bestreiten wäre. Mit dem Mandat erlischt die Vertretungsmacht, § 168 Satz 1 BGB(Jaeger/Jacoby 1. Aufl. § 117 InsO Rn. 51).

bb) Obwohl die Vollmacht ihres Prozessbevollmächtigten wegen der durch seine Gebühren zu gewärtigenden Belastung der Masse zu diesem Zeitpunkt bereits erloschen war, ist die Beklagte durch die Einlegung der sofortigen Beschwerde am 12. Oktober 2015 durch ihn Prozesspartei des Beschwerdeverfahrens, also Beschwerdeführerin geworden. Denn ebenso wie eine prozessunfähige Partei auf Grund einer von ihr erteilten, unwirksamen Vollmacht Prozesspartei werden kann (BGH 4. März 1993 – V ZB 5/93 – BGHZ 121, 397), kann dies auch eine Partei, wenn die von ihr erteilte Prozessvollmacht – wie hier – aus sonstigen Gründen erlischt (vgl. BAG 18. Juli 2005 – 3 AZB 65/04 – NZA 2005, 1076 ff.).

c) Es fehlt auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis für die sofortige Beschwerde. Dies gilt unabhängig davon, ob der Zeugnisanspruch der Klägerin bereits vor oder erst nach Verhängung des Zwangsgeldes durch die (erneute) Übersendung erfüllt worden ist.

aa) Das Arbeitsgericht verweist in der Sache allerdings zutreffend darauf, dass das Hessische Landesarbeitsgericht bislang von einer Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde ausgegangen ist, wenn nach Erlass des Zwangsgeldbeschlusses Erfüllung eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung der 12. Kammer wurde die sofortige Beschwerde unzulässig, weil der Zwangsgeldbeschluss mit der Vornahme der Handlung ohne weiteres gegenstandslos werde. Er bedürfe keiner Aufhebung im Beschwerdeverfahren mehr. Damit fehle das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Aufhebung des Beschlusses (HessLAG 18. Oktober 2013 – 12 Ta 179/13 – nv. juris; HessLAG 20. August 2013 – 12 Ta 313/13 – nv. juris; vgl. auch OLG Zweibrücken 18. September 1997 – 5 WF 41/97 – FamRZ 1998, 384; Musielak/Voit/Lackmann 12. Aufl. § 888 ZPO Rn. 14).

bb) An dieser Rechtsprechung wird von der mit Wirkung zum 1. April 2015 für Beschwerden in Zwangsvollstreckungssachen in Urteilsverfahren nunmehr ausschließlich mit der 10. Kammer des Hessischen Landesarbeitsgerichts zuständigen 8. Kammer nicht mehr festgehalten. Es kann daher dahin stehen, ob die Beklagte der Klägerin bereits vor der (erneuten) Übersendung ein Zeugnis hat zukommen lassen und ihre Verpflichtung aus Ziff. 6 des Vergleichs schon vor Verhängung des Zwangsgeldes durch das Arbeitsgericht am 29. September 2015 erfüllt hatte.

Im Verfahren der sofortigen Beschwerde sind grundsätzlich neue Tatsachen und Beweismittel unabhängig davon zu berücksichtigen, ob sie vor oder nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts entstanden sind (vgl. Zöller/Heßler 31. Aufl. § 571 ZPO Rn. 2). Maßgeblich für eine Zwangsvollstreckung nach §§ 887, 888 ZPO ist, dass mit dem Zwangsgeld die Erzwingung einer bestimmten Handlung erreicht werden soll (Beugezwang). Anders als der Verhängung von Ordnungsgeld nach § 890 ZPO kommt diesen Bestimmungen kein Strafcharakter zu. Entscheidend ist daher, ob der Beschluss noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die sofortige Beschwerde hätte ergehen dürfen (LAG Schleswig-Holstein 5. August 2003 – 2 Ta 166/03 – nv. juris; vgl. zur Einordnung von § 890 ZPO vgl. auch Stein/Jonas/Brehm 22. Aufl. § 890 ZPO Rn. 3 mwN.).

Die Annahme eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses für die sofortige Beschwerde bei nachträglicher Erfüllung wird auch möglichen Einwänden gegen die Vollstreckung seitens eines Beklagten nicht gerecht. Denn dem Beklagten können weitere Einwände gegen das beantragte Zwangsgeld zur Seite stehen bzw. auch schon bei Erlass des Zwangsgeldbeschlusses zur Seite gestanden haben. Denkbar ist beispielweise, dass die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nicht vorgelegen haben, etwa bei fehlender Erteilung der Klausel oder nicht erfolgter Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels. Möglich sind aber auch Einwände gegen die konkrete Antragsstellung im Einzelfall, etwa bei Antragsstellung nach § 888 ZPO anstelle von § 887 ZPO. In all diesen Fällen muss der Beklagte den in diesem Fall zu Unrecht erlassenen Zwangsgeldbeschluss einschließlich der dann fehlerhaften Kostenentscheidung nicht hinnehmen und hat sehr wohl ein Rechtsschutzbedürfnis für die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde.

Erhebt ein Beklagter im Zwangsvollstreckungsverfahren den auch hier beachtlichen Erfüllungseinwand, stellt sich die Situation letztlich nicht anders dar als im Erkenntnisverfahren. Auch dort kann die Erfüllung einer Forderung im Rahmen der Berufung eingewandt werden. Will der Kläger im Falle der nachträglichen Erfüllung das Unterliegen in dem Prozess verhindern, so hat er die Möglichkeit, den Rechtsstreit in der Hauptsache nach § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO für erledigt zu erklären. Zwar ist ein allgemeiner Grundsatz, wonach die Kosten stets der Partei aufzuerlegen sind, die sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begibt, nicht anzuerkennen (Zöller/Vollkommer, ZPO 31. Aufl. § 91 a ZPO Rn. 25). Gleichwohl ist die vorbehaltlose Erfüllung des Klageanspruchs ein gewichtiges Indiz dafür, dass die beklagte Partei den Anspruch des Klägers für gerechtfertigt hält und sie den Anspruch anerkennen wollte (BAG 2. November 1959 – 2 AZR 479/56 – AP ZPO § 91a Nr. 7). In einem solchen Fall kann davon auszugehen sein, dass der Anspruch zu Recht geltend gemacht wurde (vgl. auch BAG 14. Januar 1987 – 5 AZR 454/86 – nv. juris). Mit § 91a ZPO hält die Zivilprozessordnung mithin das für einen Kläger geeignete prozessuale Mittel vor, einer nachträglichen Erfüllungshandlung des Beklagten zu begegnen und das Kostenrisiko angemessen zu verteilen. Diese Vorschrift findet über § 891 Satz 3 ZPO auch in der Zwangsvollstreckung Anwendung. Eine Erledigungserklärung ist hier von der Klägerin trotz des Hinweisbeschlusses des Landesarbeitsgerichts vom 29. Februar 2016 aber nicht abgegeben worden.

2. Der Zwangsgeldbeschluss vom 29. September 2015 ist aufzuheben. Die Beklagte hat den Zeugnisanspruch aus Ziff. 6 des gerichtlichen Vergleichs vom 1. Juli 2015 in der Zwischenzeit unstreitig erfüllt. Die sofortige Beschwerde ist begründet, weil der Zwangsgeldantrag der Klägerin nunmehr ins Leere geht.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891 Satz 3, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Danach fallen die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens der Klägerin als unterlegener Partei zur Last. Eine entsprechende Anwendung von § 97 Abs. 2 ZPO kommt nicht in Betracht, weil nicht feststeht, dass die Erfüllung erst nach Erlass des Zwangsgeldbeschlusses eingetreten ist. Eine Pflicht das Zeugnis zu verschicken, war in Anbetracht der räumlichen Nähe von Wohnort und früherer Betriebsstätte zwar nicht nach Treu und Glauben geboten. Auch handelt es sich beim Zeugnisanspruch wie bei allen anderen Arbeitspapieren um eine Holschuld iSd. § 269 Abs. 2 BGB, weswegen es der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber abholen muss (BAG 8. März 1995 – 5 AZR 848/93 – NZA 95, 671). Hätte die Klägerin das Zeugnis auf dem Postwege aber tatsächlich vor dem Erlass des Zwangsgeldbeschlusses erhalten, hätte dies dem Eintritt der Erfüllung gleichwohl nicht entgegengestanden.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde folgt aus §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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